GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 26.04.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 19.03.2018 bis 29.04.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine ihm angebotene zumutbare und vollversicherte Beschäftigung bei der Firma " XXXX " anzunehmen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 26.04.2018 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 19.03.2018 bis 29.04.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine ihm angebotene zumutbare und vollversicherte Beschäftigung bei der Firma " römisch 40 " anzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 12.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2018 zugestellt. Vom Beschwerdeführer wurde kein Vorlageantrag gestellt und wurde die Beschwerdevorentscheidung 12.07.2018 daher rechtskräftig. Mit Bescheid vom 29.08.2018 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.290,66. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass
VG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Mit Bescheid vom 29.08.2018 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.290,66. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Gegen diesen Bescheid vom 29.08.2018 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.09.2018 fristgerecht Beschwerde. In einem wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Stundung des Rückforderungsbetrages zu bewilligen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung aufweise. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 09.11.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2018 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS vom 26.04.2018 der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 19.03.2018 bis 29.04.2018
VG ausgesprochen worden sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 abgewiesen worden. Es sei kein Vorlageantrag eingebracht worden, weshalb der Bescheid rechtskräftig geworden sei. Sohin sei am 29.08.2018 der verfahrensgegenständliche Bescheid ergangen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 09.11.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2018 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS vom 26.04.2018 der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 19.03.2018 bis 29.04.2018
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 abgewiesen worden. Es sei kein Vorlageantrag eingebracht worden, weshalb der Bescheid rechtskräftig geworden sei. Sohin sei am 29.08.2018 der verfahrensgegenständliche Bescheid ergangen. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.11.2018 wurde ein Vorlageantrag gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 keine Kenntnis gehabt habe. Er habe erst mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2018 Kenntnis von der Existenz der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 erhalten. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe am 19.11.2018 versucht, Akteneinsicht zu bekommen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen und habe ein Termin zur Akteneinsicht erst am 28.11.2018 vereinbart werden können. Da der Beschwerdeführer von der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 keine Kenntnis erlangt habe, könne sohin erst am 28.11.2018 festgestellt werden, ob die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 in welcher Form auch immer zugestellt worden sei. In einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 gestellt. Es wurde ausgeführt, dass im Postkasten des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt eine Hinterlegungsnachricht betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 gelegen sei und sei es ihm daher nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig einen Vorlageantrag zu stellen. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 28.02.2019, GZ: XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem im Akt befindlichen Rückschein ersichtlich ist, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 am 17.07.2018 übernommen habe.Mit Bescheid des AMS vom 28.02.2019, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem im Akt befindlichen Rückschein ersichtlich ist, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 am 17.07.2018 übernommen habe. Gegen diesen Bescheid des AMS vom 28.02.2019 wurde keine Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.02.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 26.02.2019 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 26.04.2018 eine Ausschlussfrist
Vm § 10 AlVG für die Zeit vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 verhängt.Das AMS hat mit Bescheid vom 26.04.2018 eine Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 verhängt. Gegen diesen Bescheid vom 26.04.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 ausbezahlt (€ 30,73 x 42 Tage ergibt € 1.290,66). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2018 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde. Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2018 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 19.03.2018 bis 29.04.2018 ausbezahlten Leistungen nicht gebührten. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.08.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2018 die für die Zeit vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.290,66 (42 Tage x € 30,73 täglich)
1 letzter Satz rückgefordert.1.290,66 (42 Tage x € 30,73 täglich)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz rückgefordert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.07.2018 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2018 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 19.03.2018 bis 29.04.2018 vorläufig ausbezahlt wurde.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2018 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 19.03.2018 bis 29.04.2018 vorläufig ausbezahlt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2215157.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.