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{'item': 'W228 2217567-1'}

Obsah (10)§ 28§ 37Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2019 GeschäftszahlW228 2217567-1 SpruchW228 2217567-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 37 AlVGA) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, AlVG stattgegeben und der Spruch wird abgeändert, sodass dieser lautet: "Aufgrund Ihres Ansuchens vom 01.10.2018 wird festgestellt, dass Ihnen

§ 37Al

VG in geltender Fassung, ab dem 01.10.2018 der Fortbezug der Leistungen nach AlVG im gesetzlichen Ausmaß gebührt; dies bedeutet einen täglichen Fortbezug der Leistung in der Höhe von € 34,19.""Aufgrund Ihres Ansuchens vom 01.10.2018 wird festgestellt, dass Ihnen

Paragraph 37, AlVG in geltender Fassung, ab dem 01.10.2018 der Fortbezug der Leistungen nach AlVG im gesetzlichen Ausmaß gebührt; dies bedeutet einen täglichen Fortbezug der Leistung in der Höhe von € 34,19." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) vom 19.10.2018 wurde festgestellt, dass für XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 37Al

VG die Frist zur Beantragung ihres Fortbezuges auf Notstandshilfe endete am 18.02.2013. Somit wurde dem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 01.10.2018 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) vom 19.10.2018 wurde festgestellt, dass für römisch 40 , SVNR römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 37, AlVG die Frist zur Beantragung ihres Fortbezuges auf Notstandshilfe endete am 18.02.

  1. Somit wurde dem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 01.10.2018 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen auf ihre Auslandszeit in Australien verwiesen. Das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse setzte mit Bescheid vom 02.01.2019, GZ: XXXX , bis zur Beendigung des Verfahrens zur Feststellung Ihrer ausländischen Versicherungszeiten bei der Pensionsversicherungsanstalt aus.Das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse setzte mit Bescheid vom 02.01.2019, GZ: römisch 40 , bis zur Beendigung des Verfahrens zur Feststellung Ihrer ausländischen Versicherungszeiten bei der Pensionsversicherungsanstalt aus. Am 16.04.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt, da der Aussetzungsgrund weggefallen und die Entscheidungsfrist abgelaufen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Von der PVA wurde dem Erhebungsdienstmitarbeiter des AMS am 15.03.2019 mitgeteilt: Aufgrund des zwischenstaatlichen Abkommens mit Australien werden von der PVA, die von der australischen Behörde bestätigten, Wohnsitzzeiten als Beitragsmonate anerkannt. Dies wurde auch schon mit Schreiben datierend auf 25.02.2019 dem AMS schriftlich mitgeteilt. Ein Fortbezug von € 34,19 € ab 01.10.2018 wird festgestellt, zu den Details der Berechnung wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die schriftlichen und mündlichen Auskünfte verweisen auf die ständige Verwaltungsübung der Anrechnung von Versicherungszeiten aus Australien. Für anderslautende Verwaltungsübungen bestehen im gegenständlichen Verfahren entgegen dem Vorbringen im Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde keine Anhaltspunkte (siehe auch die weiteren Ausführungen im Bereich der rechtlichen Würdigung).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Prandaugasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Prandaugasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die ausländischen Zeiten aus Australien sind zu berücksichtigen und die Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers zu übernehmen, da dies die gängige Verwaltungsübung der PVA darstellt. Für anderslautende Verwaltungsübungen bestehen im gegenständlichen Verfahren entgegen dem Vorbringen im Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde keine Anhaltspunkte. Außerdem ist die Einheitlichkeit der Verwaltungsübung über Verwaltungsbehörden sowie der Rechtsprechung sicherzustellen. Darüber hinaus würde eine Erforschung anderer Verwaltungsübungen, zum Beispiel im Wege der Verbindungsstelle des Hauptverbandes - mit der die PVA in Auslandsfällen regelmäßigen Kontakt haben muss - oder der Verwaltungskommission, für die es keinerlei Hinweise im Akt gibt, einen Erkundungsbeweis darstellen, der von der amtswegigen Ermittlungspflicht des Verwaltungsverfahrensrechts nicht gedeckt ist. Somit gehen Behauptungen in diese Richtung ohne entsprechende Beweise zu Lasten der behauptenden, belangten Behörde. Aufgrund des zwischenstaatlichen Abkommens mit Australien werden von der PVA, die von der australischen Behörde bestätigten, Wohnsitzzeiten als Beitragsmonate anerkannt und sind daher diese Zeiten auch vom AMS und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht als tatsächliche Zeiten einer Erwerbstätigkeit zu werten. Daher hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Fortbezug Ihrer Leistungen gem. AlVG aus dem Jahr 2003. Zur Berechnung des Tagsatzes des Arbeitslosengelds ab 1.10.2018 in der Höhe von 34,19 €: Dieser entspricht dem (unveränderten) Grundbetrag von 28,77 €. Dieser unterschreitet allerdings inzwischen den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von 30,31 € und ist somit im ersten Schritt auf diesen anzuheben. Darüber hinaus hat die BF inzwischen 4 Kinder (für die sie Familienbeihilfe bezieht) und hat somit Anspruch auf 4 Familienzuschläge zu je 0,97 € täglich. Aus den 30,31 € plus den Familienzuschlägen ergibt sich somit 34,19 € als aktueller Tagsatz. Ab 1.10.2018 besteht Anspruch auf 80 Tage Fortbezug. Dieser Fortbezug würde den Zeitraum vom 1.10.2018 - 25.11.2018 (56 Tage) umfassen; im Zeitraum vom 26.11.2018 bis zum 3.2.2019 hat die BF an einer Maßnahme

§ 12Abs. 5 Al

VG teilgenommen und die Bezugsdauer verlängert sich daher gem. § 18 Abs. 4 AlVG um diesen Zeitraum. Seit dem 4.2.2019 hat die BF nichts bezogen, da sie in einem Dienstverhältnis steht, somit bleibt bis dato nach wie vor ein Fortbezug von 24 Tagen (80 Tage minus verbrauchte 56 Tage) übrig.Ab 1.10.2018 besteht Anspruch auf 80 Tage Fortbezug. Dieser Fortbezug würde den Zeitraum vom 1.10.2018 - 25.11.2018 (56 Tage) umfassen; im Zeitraum vom 26.11.2018 bis zum 3.2.2019 hat die BF an einer Maßnahme

Paragraph 12, Absatz 5, AlVG teilgenommen und die Bezugsdauer verlängert sich daher gem. Paragraph 18, Absatz 4, AlVG um diesen Zeitraum. Seit dem 4.2.2019 hat die BF nichts bezogen, da sie in einem Dienstverhältnis steht, somit bleibt bis dato nach wie vor ein Fortbezug von 24 Tagen (80 Tage minus verbrauchte 56 Tage) übrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruch entsprechend abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 11 Al

VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 11, AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2217567.1.00

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