5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in der Folge 04.11.2015 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 24.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei diese Einvernahme wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten psyhsichen Problemen abgebrochen wurde. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Dafür wurde ihm in Spruchpunkt VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und in Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass er sein Recht
Vm Abs. 3 Z 3 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2018 verloren habe. Schließlich wurde gegen den Beschwereführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.)Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dafür wurde ihm in Spruchpunkt römisch sechs. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und in Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass er sein Recht
Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2018 verloren habe. Schließlich wurde gegen den Beschwereführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.) Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK - geltend. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde das über ihn von einer gerichtlich beeidenten und zertifzierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie im Auftrag einer Staatsanwaltschaft gelegte Gutachten über seinen Gesundheitszustandin in ihrer Entscheidungsfindung nicht gewürdigt habe. Diesem Gutachten entsprechend leide er an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer Intelligenzminderung. Aufgrund dieser psychischen Erkankung sei er von einem Landesgericht am 07.02.2019 wegen einer ihm mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe angelasteten strafbaren Handlung, die er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer seelisch-geistigen Abnormität höhren Grades beruhe, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Im Zuge dieser Anhaltung erhalte er die nötigie medizinische und auch medikamentöse Behandlung, die ihm im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan nicht mehr zur Verfügung stünde. Unter Berücksichtigung der auch vom Bundesamt getroffenen Feststellungen über die in mehrfacher Hinsicht prekäre Situation der in Afghanistan lebenen Bevölkerung und insbesondere der ohnehin sehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Erlagung einer psychiatrischen Behandlung in Afghanistan samt den dafür notwendigen Medikamenten sei bei einer lebensnahen Betrachtung aller aktenkundigen Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung nach Afghanistan einer lebensbedrohlichen Vereldendung ausgesetzt wäre.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - geltend. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde das über ihn von einer gerichtlich beeidenten und zertifzierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie im Auftrag einer Staatsanwaltschaft gelegte Gutachten über seinen Gesundheitszustandin in ihrer Entscheidungsfindung nicht gewürdigt habe. Diesem Gutachten entsprechend leide er an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer Intelligenzminderung. Aufgrund dieser psychischen Erkankung sei er von einem Landesgericht am 07.02.2019 wegen einer ihm mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe angelasteten strafbaren Handlung, die er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer seelisch-geistigen Abnormität höhren Grades beruhe, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Im Zuge dieser Anhaltung erhalte er die nötigie medizinische und auch medikamentöse Behandlung, die ihm im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan nicht mehr zur Verfügung stünde. Unter Berücksichtigung der auch vom Bundesamt getroffenen Feststellungen über die in mehrfacher Hinsicht prekäre Situation der in Afghanistan lebenen Bevölkerung und insbesondere der ohnehin sehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Erlagung einer psychiatrischen Behandlung in Afghanistan samt den dafür notwendigen Medikamenten sei bei einer lebensnahen Betrachtung aller aktenkundigen Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung nach Afghanistan einer lebensbedrohlichen Vereldendung ausgesetzt wäre. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Daher war der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W233.2217583.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.