← Österreich

{'item': 'W240 2171288-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2019 GeschäftszahlW240 2171288-1 SpruchW240 2171288-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 1094006209/151726916, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 1094006209/151726916, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 09.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass er am XXXX in Teheran, Iran geboren und damit minderjährig sei. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder seien alle in Teheran/Iran aufhältig. Er sei im Iran geboren, nie in Afghanistan gewesen und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation von ihm und seiner Familie sei schlecht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er den Iran wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sein Vater sei alt und krank gewesen und habe daher nicht arbeiten können. Seine Mutter habe eine Zeit lang als Putzfrau gearbeitet. Er habe nur fünf Jahre lang die Grundschule besuchen können und habe danach als Hilfsarbeiter arbeiten müssen um seine Familie zu unterstützen. Sie seien im Iran sehr schlecht behandelt worden, hätten nicht als Menschen gezählt und keine Rechte gehabt. Da seine Mutter nicht gewollt habe, dass er ohne Zukunft lebe, habe sie alles verkauft um ihn hierher zu schicken. Bei einer Rückkehr befürchte er in Armut leben zu müssen. Er wolle in Österreich in die Schule gehen und Fußball spielen.Zu diesem wurde er am 09.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 in Teheran, Iran geboren und damit minderjährig sei. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder seien alle in Teheran/Iran aufhältig. Er sei im Iran geboren, nie in Afghanistan gewesen und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation von ihm und seiner Familie sei schlecht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er den Iran wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sein Vater sei alt und krank gewesen und habe daher nicht arbeiten können. Seine Mutter habe eine Zeit lang als Putzfrau gearbeitet. Er habe nur fünf Jahre lang die Grundschule besuchen können und habe danach als Hilfsarbeiter arbeiten müssen um seine Familie zu unterstützen. Sie seien im Iran sehr schlecht behandelt worden, hätten nicht als Menschen gezählt und keine Rechte gehabt. Da seine Mutter nicht gewollt habe, dass er ohne Zukunft lebe, habe sie alles verkauft um ihn hierher zu schicken. Bei einer Rückkehr befürchte er in Armut leben zu müssen. Er wolle in Österreich in die Schule gehen und Fußball spielen. Am 25.11.2015 erfolgte die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, dessen Ergebnis "Schmeling 3, GP 30" lautete.Am 25.11.2015 erfolgte die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, dessen Ergebnis "Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30" lautete.
  2. Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein seines Vertreters sowie einer Vertrauensperson, niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus: "(...) F: Der anwesende Dolmetscher ist für die Sprache Farsi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Dari ist meine Muttersprache, aber Farsi ist mir lieber. Anmerkung: Die EV wird in Farsi- Sprache durchgeführt F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Gut. F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, es geht mir gut. (...) Erklärung: Sie haben am 08.11.2015 bei der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug um Asyl ersucht. Sie wurden am 09.11.2015 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? A: Ja ich kann mich an meine Angaben erinnern und sie entsprachen der Wahrheit. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Es wurde protokolliert, dass ich 5 Jahre zur Schule ging- richtig wäre aber, dass ich ca. 2,5 Jahre von einigen Personen unterrichtet wurde. Ich habe aber intensiv gelernt und machte dabei solche Fortschritte, wie andere das in 5 Jahren machen. Deswegen war die Angabe bezüglich meiner Schulbildung falsch. Alles andere war richtig. Gesundheitszustand H: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein ich bin gesund. (...) F: Können Sie mir den ärztlichen Befund vom 18.07.2017 erklären? A: Ich habe psychische Belastungen. Ich habe ständig Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ich war aber nie dort und kenne mich nicht aus. Wegen dieser Angst habe ich mich selbst verletzt. Es ist besser geworden, aber ich habe nach wie vor Angst. F: Sie werden nochmals gefragt, ob Sie psychisch in der Lage sind, heute Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen. A: Ja. F: Haben Sie Identitätsdokumente? A: Nein, ich habe nie welche besessen. F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt? A: Nein. F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein. F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen Name: XXXXName: römisch 40 Geboren: XXXXGeboren: römisch 40 Geburtsort: Teheran, Iran Familienstand: ledig Kinder: keine Religion: Moslem/ Sunnit Volksgruppe: Tadschike Sprachen: Dari (=Muttersprache), Farsi besser als Muttersprache in W/S, Deutsch in W/S (Level ca. B1) Schule: 2,5 Jahre Schule im Iran Beruf: Ich war Straßenverkäufer und Hilfsarbeiter auf der Baustelle; ich arbeitete seit meinem
  3. Lebensjahr Finanzielle Situation (Iran): mittel Augenfarbe: braun Größe: ich weiß es nicht F: Wer hat für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt? A: Mein Vater war Hauptverdiener, meine Mutter hat als Putzfrau gearbeitet. Beide sind älter geworden und haben zum Schluss kaum gearbeitet. Ich half meinem Vater immer. F: Wer kümmert sich nun um den Lebensunterhalt der Familie? A: Mein Vater muss arbeiten, obwohl er schwer arbeitsfähig ist. Meine Mutter arbeitet ab und zu. Meine verheiratete Schwester hilft auch ein wenig mit. Adresse im Herkunftsstaat: meine Familie stammt aus Herat Adresse im Iran: Murtazai Gerd, Teheran, Iran Wohnsituation (Iran): Mietwohnung Politische Partei/ Gruppierung: keine Familie im Herkunftsstaat: keine Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern im Iran leben würden. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Iran? Wenn ja, wie? A: Ja. F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Ganz gut. F: Wie lange lebt Ihre Familie schon im Iran? A: Seit über 25 Jahren. Bezugspersonen in Österreich: keine Familie in EU-Raum: keine Integration Deutschkurs: Ja Bestätigung: Ja Schulbesuch: Ja Mitgliedschaft Verein: XXXXMitgliedschaft Verein: römisch 40 Beruf: gemeinnützige Arbeit Grund des Verlassens des Herkunftsstaates F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Ich selbst hab keinen Fluchtgrund für Afghanistan. Ich bin im Iran geboren und aufgewachsen. F: Warum ist Ihre Familie aus Afghanistan ausgereist? A: Meine Mutter war sehr jung, als sie meinen Vater heiratete. Damals war in Afghanistan Bürgerkrieg und mein Vater war in diesem Krieg aktiv. Ich habe gehört, dass er mit anderen Gruppierungen gegen die Taliban gekämpft hat. Ca. 2,5 Jahre war mein Vater im Krieg und meine Mutter war zu Hause alleine. Sie hatte verschiedene Probleme (u.a. auch finanzielle). Als mein Vater zum ersten Mal nach 2,5 Jahre wieder du Hause war, konnte er nur einige Tage bleiben, bis er wieder kämpfen musste. Meine Mutter und die ganze Familie konnten unter diesen Umständen nicht weiter in Afghanistan leben. Sie haben gemeinsam beschlossen, in den Iran zu ziehen. Mein Vater kämpfte nicht mehr, sondern ging mit meiner Familie in den Iran. F: Warum haben Sie den Iran verlassen? A: Obwohl ich im Iran geboren und aufgewachsen bin, wurde ich dort sehr schlecht behandelt. Ich hatte im Iran keine Rechte und wurde dort ständig benachteiligt und erniedrigt. Seit meiner Kindheit musste ich dort hart arbeiten und ich wurde ständig von den Iranern auf der Straße und den Sicherheitsbehörden sehr schlecht und unfair behandelt. Ich war jung und aktiv und auf der Straße und genau deswegen hatte ich oft mit der Polizei zu tun (das war bei meinem Vater und meiner Mutter nicht der Fall, weil sie sehr oft zu Hause waren). Die iranische Polizei nahm mich immer mit zur Polizeistation. Dort musste ich die Polizeistation putzen und die Toilette säubern. Teilweise musste ich auch die Schuhe der Soldaten putzen. Erst nach Erledigung des erniedrigenden Jobs durfte ich gehen. Währenddessen wurde ich immer von den Polizisten und Soldaten ausgelacht und so wurde ich jahrelang erniedrigt. Auf der anderen Seite hatte ich im Iran keine Rechte. Ich durfte nicht zu Schule und keinen normalen Beruf ausüben. In vielen Orten und Lokalen stand, dass die Afghanen draußen bleiben müssen. Hier in Österreich liest man immer wieder, dass Hunde z.B. das Lokal nicht betreten dürfen - im Iran werden die Afghaner als Hunde behandelt. Solange man als minderjähriger Afghane im Iran lebt, wird man nicht abgeschoben. Sobald man volljährig ist und man von der Polizei erwischt wird, besteht die Gefahr, dass man abgeschoben wird. Daher hatte ich im Iran generell keine große Angst vor der Polizei. Ich wusste, dass ich von der Polizei erwischt werde und erniedrigt werde- aber schlussendlich doch entlassen werde. Je erwachsener ich wurde, desto größer wurde meine Angst, abgeschoben zu werden. Ich habe große Angst vor Afghanistan, weil ich das Land nicht kenne und nie dort war. Ich kenne mich dort auch nicht aus. Die Sprache beherrsche ich nicht. Paschtu spreche ich nicht und Dari nur gebrochen. Die kulturelle/ gesellschaftliche Lage ist mir unbekannt. Allgemein herrscht in Afghanistan Krieg- das sagt jeder. Ich habe keine Bindung zu Afghanistan und ich könnte mir nicht vorstellen dort zu leben. Ich habe mit meiner Mutter gesprochen, und sagte, dass ich nach Österreich möchte. Immer wenn ich an Europa dachte, dachte ich an Österreich. Meine Mutter war anfangs gegen meine Entscheidungsie meinte ich solle trotz Schwierigkeiten im Iran bleiben, weil ich eine große Hilfe sei. Wir haben im Kreise der Familie mehrfach darüber gesprochen und schlussendlich haben meine Eltern gesagt, dass sie meine Zukunft nicht ruinieren wollen (wenn ich im Iran bleibe). Sie waren dann einverstanden, dass ich nach Europa gehe, damit ich hier ein neues, gutes Leben aufbauen kann. F: Wie kommen Sie auf Österreich? A: Der Bruder meines guten Freundes war in Österreich und sprach immer wieder darüber. Es sei ein kleines, aber ruhiges und schönes Land in Europa. F: Woher hätte die iranischen Sicherheitsbehörden feststellen können, dass Sie volljährig werden, wenn Sie keine Identitätsdokumente haben? A: Dort ist es nicht wichtig, ob man Dokumente hat, sondern wie man aussieht. Sobald man größer ist, einen Bartwuchs hat, gilt man als Erwachsener. F: Wie war/ ist die Situation für Ihre Schwestern im Iran? A: Eine Schwester ist verheiratet, die andere Schwester ist zu jung oder zu Hause. Die Gefahr, dass sie erwischt werden, ist sehr gering. Ich war ein junger Mann, der öfter auf der Straße war. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A: Nein, das ist der Grund, wieso ich meinen Herkunftsstaat verlassen habe. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt? A: Ja. Situation im Herkunftsstaat F: Haben Sie den Iran jemals vor der jetzigen Reise jemals verlassen? A: Nein. F: Hatten Sie jemals einen anderen Wohnsitz? A: Nein, viele Städte im Iran sind für Afghanen verboten. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst den Iran zu verlassen? A: Ca. 2 bis 3 Monate vor meiner Ausreise. F: Wann haben Sie den Iran verlassen? A: Ich weiß es nicht. F: Haben Sie den Iran illegal verlassen? A: Illegal. F: Haben Sie sich länger irgendwo aufgehalten? A: Nein. Finanzielle Situation F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen? A: Bis zum Tag vor meiner Ausreise. Reiseweg F: Wann, wie und wo haben Sie Kontakt zum Schlepper erhalten? A: Durch einen Freund habe ich den Schlepper gefunden. Alles wurde von ihm organisiert. F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen? A: Ca. 9-10 Millionen Tuma. (ca. 2200 € laut Dolmetscher). F: Woher hatten Sie das Geld? A: Meine Mutter hatte ein klein wenig Erspartes, dass sie im Laufe der Jahre auf die Seite legte. Sie hatte auch das Geld von unseren Nachbarn ausgeliehen. Leben in Österreich F: Was hatten Sie sich für dieses Land vorgenommen, was hatten Sie in diesem Land vor? A: Ich habe fast alle Fächer in der Pflichtschule (außer Englisch) bestanden. Die Prüfung für Englisch findet im September statt. Wenn ich die Prüfung bestehe, kann ich eine Lehre anfangen. Ich würde gerne eine Lehre als Elektrotechniker anfangen. F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich? A: Ich ging jeden Tag zur Schule. Die meiste Zeit war bis 16-16:30 Uhr Schule. D.h. gegen 6 Uhr in der Früh musste ich meine Unterkunft verlassen, damit ich rechtzeitig in der Schule war. Zusätzlich hatte ich 3mal in der Woche Fußballtraining, einmal in der Woche war Kochdienst (Essen für alle Flüchtlinge), einmal in der Woche war Putzdienst. Ich hatte somit auch in der Flüchtlingsunterkunft sehr viel zu tun. Im Sommer hat man weniger zu tun. Samstags habe ich normalerweise Fußballmatch, einmal am Wochenende ist Putztag (die ganze Unterkunft muss gereinigt werden). Wenn dann noch Zeit übrig ist, spiele ich Fußball. Dazwischen lerne auch immer wieder Deutsch. Ich lese gerne deutsche Bücher und schreibe gerne deutsche Gedichte. Wenn ich was höre, schreibe ich etwas auf und aus diesem Wortpuzzle mache ich dann ein Gedicht. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich lebe von der Grundversorgung. F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung? A: Hilfsbereite Leute bringen uns manchmal Kleidung. F: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes? A: Nein. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Herkunftsstaat, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Das ist kein Problem. [...] Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 20.07.2017 des Dolmetschers rückübersetzt. [...] Ist Ihnen das verständlich? A: Ja. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja. [...] F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein. Frage an die gesetzliche Vertretung: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Nein, danke. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Anmerkung: der AW wünscht eine Pause Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihnen vom Dolmetscher alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert? A: Ja. F: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen? A: Ja: ich würde gerne zusätzlich erwähnen, dass ich im Iran ausgeraubt wurde. Wenn ich mit den anderen Afghanen abends im Park war, kam es öfter vor, dass wir von den iranischen Jugendlichen angehalten wurden. Sie haben unser ganzes Geld und unser Handy geraubt. Das habe ich öfters erlebt. Ich war oft Opfer solcher Taten. (...)" Im Akt befinden sich folgende Dokumente (Kopie): -Strichaufzählung Vollmacht einer BH vom 14.03.2016 -Strichaufzählung Personalausweis der Vertrauensperson -Strichaufzählung Spielerpass des Beschwerdeführers für einen österreichischen Fußballklub -Strichaufzählung Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 05.07.2017, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2017 in psychotherapeutischer Behandlung befindet -Strichaufzählung Bestätigung vom 18.07.2017 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, dass sich der Beschwerdeführer rezidivierende Selbstverletzungen zufügt und sich in psychotherapeutischer Betreuung befindet -Strichaufzählung Befundanforderung vom 14.07.2017 mit der Diagnose "Selbstverletzung V. sciss, UA li." Dem Befund ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage jegliche Suizidgedanken verneinte und angab, dass er sich die Schnittverletzungen zufüge um Spannungen abzubauen. Eine orale Schmerzmedikation wurde nicht verschrieben.Befundanforderung vom 14.07.2017 mit der Diagnose "Selbstverletzung römisch fünf. sciss, UA li." Dem Befund ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage jegliche Suizidgedanken verneinte und angab, dass er sich die Schnittverletzungen zufüge um Spannungen abzubauen. Eine orale Schmerzmedikation wurde nicht verschrieben. -Strichaufzählung Konvolut an Integrationsbestätigungen
  4. Mit Stellungnahme vom 01.08.2017 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Iran sehr schlecht behandelt worden seien. Da der Beschwerdeführer jung gewesen sei und auf der Straße gespielt habe, sich mit anderen jungen Afghanen getroffen habe und aktiv gewesen sei, habe er öfter Kontakt und Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei habe ihn immer wieder einmal mit auf die Polizeistation genommen, in der er die Räumlichkeiten putzen und die Toilette säubern habe müssen. Teilweise habe er auch die Schuhe der Beamten säubern müssen. Erst nach den Erledigungen habe er wieder gehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Rechte, er habe nicht zur Schule dürfen und keinen normalen Beruf erlernen dürfen. In vielen Orten und Lokalen sei gestanden, dass Afghanen nicht erwünscht seien und draußen bleiben müssten. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, dass man - solange man jung sei - nicht abgeschoben werden würde, sobald man aber reifer bzw. erwachsen sei, müsse man entweder in den Krieg oder man werde nach Afghanistan abgeschoben. Die Länderinformationen der Behörde seien allgemein gehalten, teilweise veraltet und würden wesentliche fallspezifische Informationen vermissen lassen. Unter Verweis auf ausgewählte Länderberichte wurde festgehalten, dass die Rekrutierung Minderjähriger ein großes Problem in Afghanistan sei. Herat sei nach wie vor eine der unsichersten Provinzen und es sei längst bekannt, dass staatliche Schutzmechanismen in ganz Afghanistan schwach seien bzw. gänzlich fehlen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er niemals in Afghanistan gewesen sei, sondern im Iran geboren worden sei, ferner da er keine familiären Kontakte in Afghanistan habe sowie wegen seiner Minderjährigkeit, nicht zur Verfügung. Die Gefahr beispielsweise in Kabul als Straßenkind zu enden, sei deshalb derart hoch, dass seine nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte verletzt werden würden. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung von Seiten der Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Minderjährigen und seiner unterstellten politischen Gesinnung, aufgrund der Weigerung seiner Familie, die Taliban im "heiligen Krieg" zu unterstützen. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner westlichen Einstellung ebenfalls asylrelevante Verfolgung von Seiten der Taliban.
  5. Mit Stellungnahme vom 01.08.2017 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Iran sehr schlecht behandelt worden seien. Da der Beschwerdeführer jung gewesen sei und auf der Straße gespielt habe, sich mit anderen jungen Afghanen getroffen habe und aktiv gewesen sei, habe er öfter Kontakt und Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei habe ihn immer wieder einmal mit auf die Polizeistation genommen, in der er die Räumlichkeiten putzen und die Toilette säubern habe müssen. Teilweise habe er auch die Schuhe der Beamten säubern müssen. Erst nach den Erledigungen habe er wieder gehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Rechte, er habe nicht zur Schule dürfen und keinen normalen Beruf erlernen dürfen. In vielen Orten und Lokalen sei gestanden, dass Afghanen nicht erwünscht seien und draußen bleiben müssten. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, dass man - solange man jung sei - nicht abgeschoben werden würde, sobald man aber reifer bzw. erwachsen sei, müsse man entweder in den Krieg oder man werde nach Afghanistan abgeschoben. Die Länderinformationen der Behörde seien allgemein gehalten, teilweise veraltet und würden wesentliche fallspezifische Informationen vermissen lassen. Unter Verweis auf ausgewählte Länderberichte wurde festgehalten, dass die Rekrutierung Minderjähriger ein großes Problem in Afghanistan sei. Herat sei nach wie vor eine der unsichersten Provinzen und es sei längst bekannt, dass staatliche Schutzmechanismen in ganz Afghanistan schwach seien bzw. gänzlich fehlen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er niemals in Afghanistan gewesen sei, sondern im Iran geboren worden sei, ferner da er keine familiären Kontakte in Afghanistan habe sowie wegen seiner Minderjährigkeit, nicht zur Verfügung. Die Gefahr beispielsweise in Kabul als Straßenkind zu enden, sei deshalb derart hoch, dass seine nach Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte verletzt werden würden. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung von Seiten der Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Minderjährigen und seiner unterstellten politischen Gesinnung, aufgrund der Weigerung seiner Familie, die Taliban im "heiligen Krieg" zu unterstützen. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner westlichen Einstellung ebenfalls asylrelevante Verfolgung von Seiten der Taliban.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 22.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 22.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis besitze und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er sei in Teheran, Iran geboren und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt sei oder gewesen sei. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu befürchten habe. Aus seiner Aussage, dass sein Vater vor 25 Jahren wegen des Bürgerkrieges und wegen finanzieller Schwierigkeiten Afghanistan verlassen hätte, habe die Behörde keine nachvollziehbare Verfolgung entnehmen können. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben im Iran geboren und aufgewachsen zu sein und somit keine Fluchtgründe betreffend Afghanistan zu haben.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils I. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gewesen sei und dort keine familiären Anknüpfungspunkte habe, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt wäre. Er spreche kaum Dari und kein Paschtu. Als fremder, westlich orientierter Tadschike ohne soziales Netzwerk im Herkunftsland und ohne Kenntnisse über Afghanistan wäre der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein exponiertes Ziel für Verfolgung aufgrund seiner unterschiedlichen Lebenseinstellung (der westlichen Gesinnung) sowie seiner Volksgruppe, vor der ihn die staatlichen Behörden nicht schützen könnten. Der Beschwerdeführer habe große Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Infolge der großen psychischen Belastung habe er sich geritzt und unterziehe sich derzeit einer Psychotherapie. Unter Verweis auf die Stellungnahme vom 01.08.2017 wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gewesen sei und dort keine familiären Anknüpfungspunkte habe, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt wäre. Er spreche kaum Dari und kein Paschtu. Als fremder, westlich orientierter Tadschike ohne soziales Netzwerk im Herkunftsland und ohne Kenntnisse über Afghanistan wäre der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein exponiertes Ziel für Verfolgung aufgrund seiner unterschiedlichen Lebenseinstellung (der westlichen Gesinnung) sowie seiner Volksgruppe, vor der ihn die staatlichen Behörden nicht schützen könnten. Der Beschwerdeführer habe große Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Infolge der großen psychischen Belastung habe er sich geritzt und unterziehe sich derzeit einer Psychotherapie. Unter Verweis auf die Stellungnahme vom 01.08.2017 wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Am 14.12.2018 langte beim BVwG ein Konvolut an Integrationsbestätigungen, u.a, ein Dienstvertrag und eine Bestätigung "Deutsch Niveau B1, absolviert vom 17.07.2018" ein. Am 20.12.2018 langte ein Kurzarztbrief vom 18.09.2018 ein, in dem beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung F 43.2 und vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang F. 42.0 diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer wurden Medikamente verschrieben und angemerkt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung glaubhaft von Suizidalität distanziert sei, ein psychosewertiges Zustandsbild zeige sich in der Exploration nicht. Ein regelmäßiger Kontakt zu einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie werde empfohlen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE, einvernommen wurde. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht: * LIB Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation vom 08.01.2019) * UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 * Accord Anfragebeantwortung vom 12.06.2015, a-9219, Rückkehrer aus dem Iran * Gutachterliche Stellungnahme der Lädersachverständigen Asef vom 15.09.2017 zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan * Fact Finding Mission, April 2018, Seite 38-49, Behandlung psychisch Kranker * ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, a-10159 Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
  11. Am 13.02.2019 langte eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und gleichbleibend seine westlich orientierte Lebenseinstellung dargebracht habe. Er sei offiziell durch Geburt Moslem, praktiziere keinen Glauben, trinke auch Alkohol und esse Schweinefleisch. Er kleide sich nach seinen Wünschen, habe homosexuelle FreundInnen und es sei ihm wichtig, dass seine österreichische Freundin dieselben Rechte habe er wie er und ein selbstständiges, selbstbestimmtes Leben führe. Der Beschwerdeführer arbeite für seinen Haushalt selbständig und gehe mit Freunden und Freundinnen, welche er alle gleich behandle, aus. Er schätze die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Der Beschwerdeführer habe nie in Afghanistan gelebt und sei somit nicht mit allen Traditionen und gesellschaftlichen Normen vertraut. Außerdem wäre er durch seine durch Farsi geprägte Sprachfärbung als westlicher Rückkehrer in Afghanistan erkennbar. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für ihn daher mit asylrelevanter Verfolgung einhergehe. Es sei zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner verfestigten Überzeugung und Einstellungen in Afghanistan eine Abkehr vom Islam unterstellt werden würde. Jedenfalls würde er als "verwestlicht" wahrgenommen werden und bestehe daher schon aus diesem Grund die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei demnach aufgrund seiner persönlichen Überzeugungen und seiner persönlichen Wertehaltung eines selbstbestimmten und weltoffenen Menschen, der den herkömmlichen afghanischen Traditionen und den gesellschaftlichen, politischen, religiösen Zwängen sowie dem in Afghanistan herrschenden Bild über Frauen offenkundig und deutlich widerspreche, von Verfolgung bedroht. Aus diesen Gründen wäre er, da er auch aufgrund seines Erscheinungsbildes als westlicher Rückkehrer erkennbar wäre, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Anfeindungen sowie physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt. Diese Umstände würden zwar keine Eingriffe von "offizieller" Seite darstellen, seien aber nach VwGH-Rechtsprechung auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehende Verfolgung asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat, wie im vorliegenden Fall, keinen Schutz dagegen bieten könne. Dass dies nicht gegeben sei, sei auch im aktuellen Länderinformationsblatt untermalt. Unter Verweis auf ausgewählte Artikel wurde festgehalten, dass als "verwestlicht" wahrgenommene Personen als Risikogruppen gelten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur suniitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Zudem spricht er Farsi. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung, nimmt aber zur Beruhigung und gegen Schlaflosigkeit Medikamente. Beim Beschwerdeführer wurde eine Anpassungsstörung F 43.2 und vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang F 42.0 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer gibt an seit dem 08.09.2017 eine österreichische Freundin zu haben mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der afghanischen Stadt Herat und verließ vor etwa zwanzig bis fünfundzwanzig Jahren Afghanistan. Den Grund dafür kennt der Beschwerdeführer nicht, merkte allerdings an, dass damals Krieg herrschte. XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Teheran, Iran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat sich nie in Afghanistan aufgehalten.Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der afghanischen Stadt Herat und verließ vor etwa zwanzig bis fünfundzwanzig Jahren Afghanistan. Den Grund dafür kennt der Beschwerdeführer nicht, merkte allerdings an, dass damals Krieg herrschte. römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Teheran, Iran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat sich nie in Afghanistan aufgehalten. Der Beschwerdeführer wurde etwa zweieinhalb Jahre privat unterrichtet, hat keine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Die Eltern, die drei Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Wachmann, die Mutter ist Hausfrau und arbeitet manchmal als Putzfrau. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Fluchtgrund für Afghanistan, er hat dort nie gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Ansiedelung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder zur sunnitischen Religion konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken oder der sunnitischen Religion physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine "westliche" Lebensausrichtung, die er verinnerlicht hat und die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung widerspricht, oder lebt eine solche nach außen hin erkennbar aus. Der Beschwerdeführer ist im Falle der Ansiedlung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keiner Gefährdung aufgrund einer behaupteten "westlichen" Lebensausrichtung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr religiös ist, keine Moschee besucht und nicht mehr betet. Er hat sich öffentlich, auch seiner Familie gegenüber, gegen seinen islamischen Glauben nicht geäußert. Selbst im Falle der Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an einer Glaubensausübung mehr hat, kann allein deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ansiedelung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Ansiedelung im Herkunftsstaat, zu befürchten hätte. Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  13. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  14. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  15. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  16. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u. a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).u. a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
  17. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
  18. "Sicherheitslage").Am
  19. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
  20. "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  21. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  22. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertigesamt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republikafghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistansparadoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum

(6): Another new date for elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-electionconundrum-6-another-new-date-for-elections/, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (25.11.2017): A Matter of Regisration: Factional tensions in Hezb-e Islami, https://www.afghanistan-analysts.org/a-matter-of-registration-factionaltensions-in-hezb-e-islami/, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (11.10.2017): Mehwar-e Mardom-e Afghanistan: New opposition group with an ambiguous link to Karzai, https://www.afghanistan-analysts.org/mehwar-e-mardom-e-afghanistan-new-opposition-groupwith-an-ambiguous-link-to-karzai/, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.8.2017): The Ghost of Najibullah: Hezb-e Watan announces (another) relaunch, https://www.afghanistan-analysts.org/the-ghost-of-najibullahhezb-e-watan-announces-another-relaunch/, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (4.5.2017): Hekmatyar's Return to Kabul: Background reading by AAN, https://www.afghanistan-analysts.org/hekmatyars-return-to-kabul-backgroundreading-by-aan/, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (3.5.2017): Charismatic, Absolutist, Divisive: Hekmatyar and the impact of his return, https://www.afghanistan-analysts.org/charismatic-absolutistdivisive-hekmatyar-and-the-impact-of-his-return/, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (22.1.2017): Afghanistan's Incomplete New Electoral Law: Changes and Controversies, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistansincomplete-new-electoral-law-changes-and-controversies/, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (18.12.2016): Update on Afghanistan's Electoral Process: Electoral deadlock - for now, https://www.afghanistan-analysts.org/update-onafghanistans-electoral-process-electoral-deadlock-broken-for-now/, Zugriff 4.6.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President's CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document), https://www.afghanistan-analysts.org/the-presidents-ceo-decree-managing-rather-thenexecutive-powers/, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (o.D.): The 'government of national unity' deal (full text), https://www.afghanistan-analysts.org/miscellaneous/aan-resources/the-government-ofnational-unity-deal-full-text/, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AB - Afghan Bios (18.11.2017): Understanding Council of Political Currents of Afghanistan, http://www.afghan-bios.info/index.php? option=com_afghanbios&id=3833&task=view&total=3673&start=3396&Itemid=2, Zugriff 28.5.2018Ausschussbericht - Afghan Bios (18.11.2017): Understanding Council of Political Currents of Afghanistan, http://www.afghan-bios.info/index.php? option=com_afghanbios&id=3833&task=view&total=3673&start=3396&Itemid=2, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AB - Afghan Bios (29.5.2017): New National Front of Afghanistan (NNF), http://www.afghan- bios.info/index.php?Ausschussbericht - Afghan Bios (29.5.2017): New National Front of Afghanistan (NNF), http://www.afghan- bios.info/index.php? option=com_afghanbios&id=3452&task=view&total=3673&start=2364&Itemid=2, Zugriff 28.5.2018 -Strichaufzählung AB - Afghan Bios (15.1.2016): National Congress Party, http://www.afghan-bios.info/index.php?Ausschussbericht - Afghan Bios (15.1.2016): National Congress Party, http://www.afghan-bios.info/index.php? option=com_afghanbios&id=3453&task=view&total=4&start=0&Itemid=2, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung AE - Afghan Embassy (o.D.): Islamic Republic of Afghanistan, The Constitution of Afghanistan, http://www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.5.2018): Taliban pledge not to target army, police who leave "enemy ranks", https://www.aljazeera.com/news/2018/05/taliban-pledge-target-afghan-army-police- 180518095456444.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung AM - Asia Maior
(2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability, https://www.asiamaior.org/the-journal/asia-maior-vol-xxvi- 2015/afghanistan-2015-the-national-unity-government-at-work-reforms-war-and-the-search-forstability.html, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und %20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/ broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Casolino, Ugo Timoteo
(2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, PhD thesis, Università degli studi di Tor Vergata - Roma, http://eprints.bice.rm.cnr.it/3858/1/TESI-TIM_Definitiva.x.SOLAR._2011.pdf, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (30.9.2014): Understanding Afghanistan's Chief Executive Officer, http:// www.dw.com/en/understanding-afghanistans-chief-executive-officer/a-17965187, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (7.3.2018): Wir sind besiegt, http://www.zeit.de/2018/11/afghanistan-talibandeutschland-militaereinsatz-entwicklungshilfe-gescheitert/komplettansicht, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (10.6.2018): Taliban agrees to unprecedented Eid ceasefire with Afghan forces, http://www.hurriyetdailynews.com/taliban-agrees-to-unprecedented-eidceasefire-with-afghan-forces-133071, Zugriff 11.6.2018 -Strichaufzählung IPU - Inter-Parliamentary Union (27.2.2018): Afghanistan - Meshrano Jirga (House of Elders), http://archive.ipu.org/Parline/reports/2382_A.htm, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.2.2018): Die afghanische Regierung macht den Taliban ein konkretes Angebot, https://www.nzz.ch/international/die-afghanische-regierung-macht-dentaliban-ein-konkretes-angebot-ld.1361395, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (11.3.2018): An Unprecedent Peace Offer to the Taliban, https://www.nytimes.com/2018/03/11/opinion/peace-taliban.html, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung Reuters (7.6.2018): Afghanistan announces ceasefire with Taliban, until June 20, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-president-ceasefire/afghanistan-announcesceasefire-with-taliban-until-june-20-idUSKCN1J30O2, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung Reuters (5.6.2018): Afghan President backs suicide bomb fatwa after 14 killed, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/afghan-president-backs-suicide-bombfatwa-after-14-killed-idUSKCN1J10L2, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (5.6.2018): Ghani Says Kabul Attack 'Against Values Of Islam', Backs Suicide Bomb Fatwa, https://www.rferl.org/a/afghanistan-ghani-sayskabul-attack-against-values-of-islam-backs-suicide-bomb-fatwa/29271979.html, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung TD - The Diplomat (24.3.2018): Uzbekistan's Afghanistan Peace Conference: What to Expect, https://thediplomat.com/2018/03/uzbekistans-afghanistan-peace-conference-what-to-expect/, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung TD - The Diplomat (7.3.2018): A Way Forward for Afghanistan After 2nd Kabul Process Conference, https://thediplomat.com/2018/03/a-way-forward-for-afghanistan-after-the-2ndkabul-process-conference/, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during Id, http://www.thehindu.com/todays-paper/tp-international/taliban-agrees-to-ceasefire-during-id/ article24125991.ece, Zugriff 11.6.2018TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during römisch eins d, http://www.thehindu.com/todays-paper/tp-international/taliban-agrees-to-ceasefire-during-id/ article24125991.ece, Zugriff 11.6.2018 -Strichaufzählung Tolonews (9.6.2018): Taliban Orders Three-Day Eid Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-orders-three-day-eid-ceasefire, Zugriff 11.6.2018 -Strichaufzählung Tolonews (7.6.2018): Afghan Govt Announces Ceasefire With Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-govt-announces-ceasefire-taliban, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung Tolonews (29.4.2018): Six Wounded in Blast Close to Registration Center, https://www.tolonews.com/afghanistan/five-civilians-wounded-nangarhar-explosion, Zugriff 30.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (16.4.2018): Taliban Rejects Ghani's Call For Them To Take Part In Elections, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-rejects-ghani%E2%80%99s-call-them-take-partelections, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (11.4.2018): Taliban Discussing Peace Offer, Says Former Member, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-discussing-peace-offer-says-former-member, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (14.3.2018): Hizb-e-Islami Dismisses Three Senior Members, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/hizb-e-islami-dismisses-three-seniormembers, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung Tolonews (19.12.2017): Special Interview With Arghandiwal - Head of Hizb-e Islami, https://www.tolonews.com/must-see-vidoes/special-interview-%C2%A0arghandiwal- %E2%80%93-head-hizb-e-islami, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung TS - Der Tagesspiegel (28.2.2018): Präsident Ghani macht den Taliban ein Friedensangebot, https://www.tagesspiegel.de/politik/afghanistan-praesident-ghani-macht-den-taliban-einfriedensangebot/21014856.html, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): International Religious Freedom Report for 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.4.2018 Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  1. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) (...) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). (...) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). (...) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  2. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  3. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). • Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). • Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) • Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). • Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). • Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). • Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). • Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). • Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). • Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).• Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). • Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).• Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). • Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).• Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). • Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) • Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).• Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). • Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .• Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . • Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart- e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
  4. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). • Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).• Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). • Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). • Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).• Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). • Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). • In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: • Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).• Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). • Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).• Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). • Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).• Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Zivilist/innen (...) Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009- 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  5. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht- ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen OpferzahlenZu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  6. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  7. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF- Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS- Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Haup

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.