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{'item': 'W240 2172310-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8Artikel 116§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2019 GeschäftszahlW240 2172310-1 SpruchW240 2172310-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER übe

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass er am XXXX in Ghanzni, Afghanistan geboren und damit minderjährig sei. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern seien alle im Iran aufhältig. Befragt nach seiner Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer XXXX , Teheran, Iran an. Er habe in einer Druckerei gearbeitet, sein Vater habe als Wachmann und Drucker gearbeitet. Vor etwa 25 Tagen sei er von Teheran aus mit einem Schlepper in die Türkei gereist und schließlich weiter nach Europa. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater vor Jahren Probleme mit den Taliban gehabt habe. Aus diesem Grund habe die Familie Afghanistan verlassen und dann fünf Jahre in Teheran gelebt. Dort seien sie aber nicht richtig anerkannt worden, daher hätten sie den Iran verlassen.Zu diesem wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 in Ghanzni, Afghanistan geboren und damit minderjährig sei. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern seien alle im Iran aufhältig. Befragt nach seiner Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer römisch 40 , Teheran, Iran an. Er habe in einer Druckerei gearbeitet, sein Vater habe als Wachmann und Drucker gearbeitet. Vor etwa 25 Tagen sei er von Teheran aus mit einem Schlepper in die Türkei gereist und schließlich weiter nach Europa. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater vor Jahren Probleme mit den Taliban gehabt habe. Aus diesem Grund habe die Familie Afghanistan verlassen und dann fünf Jahre in Teheran gelebt. Dort seien sie aber nicht richtig anerkannt worden, daher hätten sie den Iran verlassen.
  2. Am 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein seiner Vertreterin sowie einer Vertrauensperson, niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus: "(...) F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Es gibt ein paar Fehler: Mein Name und mein Familienname wurden verwechselt, ich bin Analphabet, mein Fluchtgrund wurde auch nicht detailliert beschrieben. Gesundheitszustand: H: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein? A: Ich habe Schulter- und Knieschmerzen seit 2 Jahren. Ich bin beim Arzt und gehe zur Physio. Ich habe auch ärztliche Unterlage dabei. F: Wurden Sie deswegen schon in Ihrem Herkunftsstaat medizinisch behandelt? A: Nein. F: Nehmen Sie die Medikamente derzeit auch? A: Nein, die Schmerzen behandle ich mit Massage- und Physiotherapie. F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? A: Ja. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, das ist kein Problem. (...) F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten? A: Nein. Im Iran bin ich wegen Motorradfahren ohne Führerschein bestraft worden. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten? A: Ich war ganz klein, als wir in den Iran gegangen sind. Mein Vater hatte damals Probleme in Afghanistan. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? A: Ich persönlich nicht. Im Allgemeinen haben Paschtunen mit den Hazara in Afghanistan Probleme. F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 F: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum? A: Ich weiß es nicht genau, es steht in meinem Ausweis (weiße Karte). Geburtsort: Ghazni, Afghanistan Familienstand: ledig Kinder: keine Religion: Moslem/ Shiit Volksgruppe: Hazara Sprachen: Dari (=Muttersprache), Farsi Schule: Analphabet Beruf: Ich habe in einer Firma in der Druckerei im Iran Kopftücher bedruckt. Finanzielle Situation: schlecht (...) F: Wer hat für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt? A: Als wir in Afghanistan waren, arbeitete mein Vater im Iran und schickte uns Geld. Als wir im Iran waren, habe ich gearbeitet und mein Taschengeld aufgebessert- da war ich 11 Jahre. F: Wer kümmert sich nun um den Lebensunterhalt der Familie? A: Ich weiß es nicht- ich habe keine Ahnung von meiner Familie. Adresse im Herkunftsstaat: wir haben in Ghazni gelebt Adresse im Iran: Teheran/ XXXX , IranAdresse im Iran: Teheran/ römisch 40 , Iran Wohnsituation (Iran): meine Eltern lebten in einer Mietwohnung und ich arbeite in der Firma und hatte dort eine Schlafmöglichkeit - alle 2 bis 3 Monate ging ich nach Hause. Meine Firma war auch in Teheran. Politische Partei/ Gruppierung: keine Familie im Herkunftsstaat: keine Der Beschwerdeführer gab an, er habe Eltern, einen rund zwei bis drei Jahre jüngeren Bruder, eine zwei bis drei Jahre jüngere Schwestern sowie eine Zwillingsschwester. A: Wir sind gemeinsam in den Iran geflüchtet. An der türkischen Grenze habe ich meine Familie verloren. Meine Familie sollte mit dem Auto fahren und ich zu Fuß- ich habe sie nicht mehr gefunden. F: Woher kennen Sie das Alter Ihrer Familie - nicht aber Ihr Eigenes? A: Ich weiß es nicht genau- das sind ungefähre Angaben. Wir Afghanen feiern unseren Geburtstag üblicherweise nicht. F: Von wann bis wann haben Sie in Afghanistan gelebt? Wann sind Sie in den Iran gegangen? A: Von Geburt an bis ca. zu meinem
  3. Lebensjahr waren wir in Afghanistan, danach waren wir ca. 5-6 Jahre im Iran. Bezugspersonen in Österreich: keine Familie in EU-Raum: keine Integration Deutschkurs: Ja Bestätigung: Ja Mitgliedschaft Verein: Volleyballclub Wolfurt Beruf: gemeinnützige Arbeit Grund des Verlassens des Herkunftsstaates F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Mein Vater hat Afghanistan verlassen als ich ein Jahr alt war. Er war damals in Gefahr. Bis zu meinem
  4. Lebensjahr waren wir in Afghanistan bis sein Freund einen RP für uns hatte. Er hatte eine Feindschaft und wir waren in Gefahr. F: Haben Sie persönlich Fluchtgründe für Afghanistan? A: Ich persönlich habe keinen eigenen Fluchtgrund. Ich sollte mit meiner Familie in den Iran gehen. F: Durch welche Feindschaft hatte Ihr Vater Probleme und inwiefern sind Sie dadurch in Gefahr? A: Mein Vater hatte in der Regierung gearbeitet und deshalb hatte er viele Talibanfeinde. Er meinte, dass wenn ich älter werde und in der Regierung arbeite, hätte ich auch Probleme mit den Taliban. F: Warum haben Sie den Iran verlassen? A: Vor 2 Jahren habe ich den Iran verlassen. Wir haben im Iran illegal gelebt und bekamen dort keine Aufenthaltsberechtigung. Meine Geschwister konnten nicht zur Schule gehen. Wenn ich volljährig geworden wäre, bestand die Gefahr, dass man mich nach Afghanistan abgeschoben hätte oder nach Syrien in den Krieg. F: Warum sollte das ausgerechnet - nachdem Sie schon einige Jahre im Iran verweilten - passieren? A: Weil die Kontrolle strenger wurde und die mit Aufenthaltsgenehmigung durften sich frei bewegen und ich nicht. Wir durften uns nicht frei bewegen. F: Wie konnte sich Ihre restliche Familie im Iran aufhalten? A: Meine jüngeren Geschwister durften nicht zur Schule gehen und mein Bruder hatte noch ein bisschen Zeit. Normalerweise werden die Frauen nicht nach Afghanistan abgeschoben. F: Welche Funktion hatte Ihr Vater in der Regierung? A: Mein Vater hatte auch Grundstücke neben seiner Tätigkeit in der Regierung. Mein Vater war eine Art Stammältester und er kontrollierte die Rechte und Pflichten der Bauern. F: Welchen Rang hatte Ihr Vater bei der Regierung? A: Er wurde von der Regierung und von der Bevölkerung im Dorf gewählt. Er konnte lesen und schreiben. F: Welche Aufgaben hatte Ihr Vater konkret? A: Wenn die Bauern Probleme hatten in der Landwirtschaft, leitete mein Vater die Probleme der Regierung weiter. Wenn es Trauerfeier oder Hochzeiten gab- organisiert das mein Vater. Er war wie eine Art Stammältester. Auch bei den Schwierigkeiten mit den Taliban versuchte er zu helfen in dem er ausarbeitete, wie man sich zB. verteidigen kann. F: Was für Probleme hat Ihr Vater bekommen? A: Ich weiß es nicht. Sein Leben war in Gefahr und er ist 8 Jahre lang nicht nach Hause gekommen. Als wir in den Iran gingen, trafen wir uns in einer anderen Stadt. F: Welche Arbeiten verrichtete Ihr Vater im Iran? A: Er war Steinmetz auf einer Baustelle. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A: Nein, das ist der Grund, wieso ich meinen Herkunftsstaat verlassen habe. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Polizei gewandt? A: Nein. Anmerkung: Sie werden auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. A: Ich habe alles erzählt und es war die Wahrheit. Situation bei Rückkehr F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates zu leben? A: Ich weiß es nicht. Ich habe einmal unser Dorf verlassen, als wir in den Iran gingen. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Nein. F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Ich glaube, dass ich nicht zurückkann, wegen der Gefahr meines Vaters. Ich werde vielleicht umgebracht. Ich kenn mich nicht mehr mit der afghanischen Tradition aus. Ich war im Iran und ich kenne die afghanische Tradition nicht. Situation im Herkunftsstaat F: Haben Sie Ihr Herkunftsstaat vor der jetzigen Reise jemals verlassen? A: Nein. F: Wann sind Sie aus dem Iran ausgereist? A: Vor 2 Jahren- ich weiß das genaue Datum nicht. F: Wollten Sie gemeinsam mit Ihrer Familie ausreisen? A: Ja, ich habe aber meine Familie verloren. F: Haben Sie Ihre Familie über Organisationen wie UNHCR suchen lassen? Haben Sie das Formular ausgefüllt? A: In der Türkei wusste ich nicht, dass man auf diese Art und Weise meine Familie finden kann. Ich habe das hier auch nicht gemacht und ich habe kein Interesse daran, meine Familie zu finden. F: Warum nicht? A: Weil ich kein gutes Verhältnis zu meiner Familie hatte. Sie haben mich wie einen Fremden behandelt. F: Inwiefern? A: Sie haben mich wie einen Fremden behandelt. F: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat legal oder illegal verlassen? A: Illegal. F: Haben Sie sich länger irgendwo aufgehalten? A: 2 Monate in der Türkei. Finanzielle Situation F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen im Iran? A: Bis zur letzten Nacht vor meiner Ausreise. Mein Vater rief mich an und sagte mir, dass wir ausreisen müssten. Reiseweg F: Wann, wie und wo haben Sie Kontakt zum Schlepper erhalten? A: Mein Vater hat das organisiert. F: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Herkunftsstaat verlassen haben? A: Deutschland. F: Wie sind Sie auf Österreich gekommen? A: Ich habe in der Türkei gearbeitet und mein Geld reichte nur bis Österreich. F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen? A: Von der Türkei bis nach Griechenland mit Hilfe eines Freundes und eines Schleppers und von Griechenland nach Österreich kostete es mich 300€. Leben in Österreich F: Was hatten Sie sich für dieses Land vorgenommen, was hatten Sie in diesem Land vor? A: Ich würde gerne als Frisör arbeiten. F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich? A: Ich lerne Deutsch jeden Vormittag, am Mittag koche ich und am Nachmittag mache ich Hausaufgaben und spiele Volleyball. 1x in der Woche spiele ich Fußball. Ich bekomme auch privaten Unterricht. Ich treffe auch ab und zu meine Freunde. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich lebe von der Grundversorgung. F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung? A: Nein. F: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes? A: Nein. F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren? A: Nein. (...) Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre. (...)" Im Akt befinden sich folgende Dokumente: -Strichaufzählung Überweisungsschein für Physiotherapie vom 02.06.2017 -Strichaufzählung Zertifikat einer Volkshochschule über das zweite Semester 2016/2017 vom 29.06.2017Zertifikat einer Volkshochschule über das zweite Semester 2016 aus 2017, vom 29.06.2017 -Strichaufzählung Zertifikat Niveau Deutsch A2 erreicht vom 24.02.2017 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung vom 27.01.2017 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom 04.07.2017 -Strichaufzählung Bestätigung einer Mitgliedschaft eines Volleyballclubs vom 28.06.2017 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung des Volleyballclubs vom 14.07.2017 -Strichaufzählung Bestätigungen der Teilnahme bei Gemeindeveranstaltungen vom 03.07.2017

(2x)und vom 02.01.2017 -Strichaufzählung Zeitungsausschnitte über Chorauftritte -Strichaufzählung Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit vom 03.07.2017 -Strichaufzählung Bestätigung über die Absolvierung eines Praktikums vom Juli 2017 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom 12.07.2017 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an einem Bildungsprogramm vom 06.07.2017 -Strichaufzählung Abschlusszertifikat "Orientierungsworkshop" vom 19.12.2016
  1. Mit Stellungnahme vom 28.07.2017 wurde vorgebracht, dass - als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen sei - sein Vater Afghanistan verlassen habe müssen, da dieser für die Regierung tätig gewesen sei und deswegen viele Taliban als Feinde gehabt habe. Sein Vater sei auch eine Art Stammesältester gewesen, der für Rechte und Pflichten von Bauern und für Hochzeits- und Trauerfeiern zuständig gewesen sei und auch bei Problemen mit den Taliban geholfen habe. Als der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen sei, habe die restliche Familie Afghanistan verlassen und sei ebenfalls zum Vater in den Iran gegangen. Das Leben im Iran sei nicht einfach gewesen, da die Kinder nicht zur Schule hätten gehen dürfen und man als Afghane dort diskriminiert worden sei. Da sich die Familie illegal im Iran aufgehalten habe, bei Volljährigkeit der Einzug in den Krieg oder eine Abschiebung zurück nach Afghanistan gedroht hätte und die Kontrollen diesbezüglich immer schärfer geworden seien, habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen müssen. Der Beschwerdeführer fürchte in Afghanistan entweder von den Taliban zwangsrekrutiert, lebenslang eingesperrt oder gar getötet zu werden. Unter Verweis auf ausgewählte Berichte wurde festgehalten, dass die Länderinformationen der Behörde allgemein gehalten, teilweise veraltet seien und wesentliche fallspezifische Informationen vermissen lassen würden, die in gegenständlicher Sache entscheidungsrelevant seien. So würden sie keine Berichte über Zwangsrekrutierung/Rekrutierung von Kindern von Seiten der Taliban, keine Informationen zum Vorgehen des Geheimdienstes, nur veraltete kurze Berichte über die Situation von Waisenkindern in Afghanistan und keine Informationen zur aktuellen Sicherheitslage in Ghazni sowie die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörde enthalten. Die Berichte zur Behandlung von Rückkehrern seien zudem teilweise veraltet.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 07.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu befürchten habe. Er habe keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Bedrohung ins Treffen geführt. Bei den Einvernahmen habe er angegeben, dass sein Vater Probleme auf Grund einer Feindschaft gehabt habe und deshalb habe die Familie in den Iran flüchten müssen. Welche Probleme das genau gewesen seien, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils I. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre, schiitischer Moslem sei und in Ghazni, Afghanistan geboren sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Regierung gearbeitet und dabei die Feindschaft der Taliban auf sich gezogen. Als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen sei, sei der Vater in den Iran gegangen, die Familie sei dann acht Jahre später nachgekommen. Im Iran habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht nach Europa gelebt. Weil sich die Familie illegal im Iran aufgehalten habe, sei das Leben dort sehr schwierig gewesen, beispielsweise habe der Beschwerdeführer nie zur Schule gehen dürfen. Da bei seiner Volljährigkeit der Einzug in den Krieg in Syrien oder eine Abschiebung nach Afghanistan drohe und die Kontrollen diesbezüglich immer schärfer geworden seien, habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen müssen. Seine Familie habe er auf der Flucht nach Europa verloren.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre, schiitischer Moslem sei und in Ghazni, Afghanistan geboren sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Regierung gearbeitet und dabei die Feindschaft der Taliban auf sich gezogen. Als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen sei, sei der Vater in den Iran gegangen, die Familie sei dann acht Jahre später nachgekommen. Im Iran habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht nach Europa gelebt. Weil sich die Familie illegal im Iran aufgehalten habe, sei das Leben dort sehr schwierig gewesen, beispielsweise habe der Beschwerdeführer nie zur Schule gehen dürfen. Da bei seiner Volljährigkeit der Einzug in den Krieg in Syrien oder eine Abschiebung nach Afghanistan drohe und die Kontrollen diesbezüglich immer schärfer geworden seien, habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen müssen. Seine Familie habe er auf der Flucht nach Europa verloren. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer genauer befragt, hätte der Beschwerdeführer die Probleme seines Vaters konkretisieren können und angeben können, dass sein Vater als Angestellter der Regierung von dieser ein Gehalt bezogen habe und aufgrund der Feindschaft mit den Taliban in Lebensgefahr geraten sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Vater habe Lesen und Schreiben gelernt und sei eine Art Dorfältester gewesen, er selbst sei aber Analphabet. Hätte die Behörde weiter nachgefragt, warum er nie eine Schulbildung erhalten habe, hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich in Afghanistan im Nachbarort eine Schule befunden hätte, er und seine Geschwister aber aufgrund der Verfolgung durch die Taliban nicht in die Schule gehen hätten dürfen. Die ganze Familie habe sich aus Angst vor den Taliban nicht frei bewegen können. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn seines Vaters. Es sei notorisch, dass die Taliban besonders die ältesten Söhne einer Familie bedrohen und verfolgen würden, weshalb die gesamte Familie Afghanistan verlassen habe müssen, solange der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei. Dennoch habe die Behörde die dafür notwendigen Ermittlungen unterlassen, weshalb der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sei. Da der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr im Iran gelebt habe, handle es sich dabei um entscheidungsrelevante Fakten, zu welchen sich der Beschwerdeführer äußern hätte können müssen. Wäre der Beschwerdeführer befragt worden, hätte er vorbringen können, dass das Leben im Iran sich freier als in Afghanistan gestaltet habe. Dass er weniger bete, an Ramadan nicht faste, für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sei, für die Meinungsfreiheit und für die Trennung von Kirche und Staat eintrete und somit eine westliche Lebenseinstellung verinnerlicht habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer modern gekleidet und trage Ohrringe. Die Behörde hab keine Ermittlungen durchgeführt hinsichtlich der Gefährdung aufgrund der unterstellten Ungläubigkeit bzw. habe Ermittlungen unterlassen, inwiefern der "westliche Lebensstil" des Beschwerdeführers einer zu den herrschenden politischen oder religiösen Normen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt werde. Es sei notorisch, dass die Taliban besonders Personen töte, von denen sie glauben würden, dass diese ungläubig seien oder gegen die Scharia verstoßen würden. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Die belangte Behörde habe es versäumt, Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens des minderjährigen Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, zu tätigen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe sich seit seinem zehnten Lebensjahr im Iran aufgehalten. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt und würde unweigerlich als Straßenkind enden. Er wäre daher in mehrfacher Hinsicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (Minderjährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, keine familiären Anknüpfungspunkte, Gruppe der Quasi-Waisen). Tatsächlich sei die Angst vor Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigt und durch zahlreiche Länderberichte gedeckt. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich westlich gesinnt und wenig religiös. Er habe den hier herrschenden modernen und freizügigen Lebensstil verinnerlicht. Dies stellte darüber hinaus eine religiöse Verfolgung iSd GFK dar. Hinzu komme der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre, was die Situation weiter verschärfe.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Beschwerdevorbringen ausführlich befragt und verwies er darauf, dass er Ohrringe trägt und über eine Tätowierung einer XXXX am rechten XXXX verfügt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Beschwerdevorbringen ausführlich befragt und verwies er darauf, dass er Ohrringe trägt und über eine Tätowierung einer römisch 40 am rechten römisch 40 verfügt. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht: * LIB Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation vom 08.01.2019) * UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 * Accord Anfragebeantwortung vom 12.06.2015, a-9219, Rückkehrer aus dem Iran * Gutachterliche Stellungnahme der Ländersachverständigen Asef vom 15.09.2017 zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan * Accord Anfragebeantwortung vom 02.09.2016: Hazara Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist bis zum 18.02.2019 eingeräumt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung Kursbestätigung Berufsorientierung -Strichaufzählung Interner Leistungsnachweis Deutsch B1-Test; Niveau: "erreicht" vom 11.07.2018 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung Mathematik; Anwesenheit "sehr gut", Mitarbeit "sehr gut" -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom 27.01.2019 inkl. Fotos -Strichaufzählung Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit vom 12.01.2018 -Strichaufzählung Bestätigung der Absolvierung einer Lehre als Friseur und Perückenmacher an einer Landesberufsschule vom 21.01.2019 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben vom 28.01.2019 und vom 29.01.2019 -Strichaufzählung Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ein angenehmer und ordentlicher Mieter ist, vom 28.01.2019 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben der Pflegemutter vom 25.01.2019
  5. Am 19.02.2019 langte eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe keine genauen Erinnerungen an Afghanistan oder an die Gründe für die Flucht der Familie. Im Iran habe der Beschwerdeführer relativ bald begonnen zu arbeiten und habe sich dann kaum mehr im gemeinsamen familiären Haushalt aufgehalten. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie sei, hauptsächlich aus religiösen Gründen, schlecht. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Iran. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Afghanistan. Seine Kernfamilie lebe nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass eine Haltung und Denkweise nicht den in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden Gepflogenheiten entspreche. Er wolle ein selbstbestimmtes Leben führen, sich bilden und eigenständig wesentliche Lebensentscheidungen treffen. Der Beschwerdeführer wolle und könne kein Leben in einer Gesellschaft führen, in der er seine persönlichen Wünsche und Vorstellungen unterdrücken müssen und keine eigenständigen Lebensentscheidungen treffen könne, die dem "Mainstream-Gedanke" der afghanischen Gesellschaft zuwiderlaufe. Er habe diesbezüglich angegeben, dass Afghanistan ein sehr religiöses Land sei und dort immer die Religion im Vordergrund stehe. In Österreich könne er frei wählen, wie er sein Leben gestalte. Dies zeige sich auch durch sein hier gestochenes Tattoo am XXXX sowie durch seinen Ohrring. Er sei hier auch frei eine Freundin zu haben, der er auch in der Öffentlichkeit seine Liebe zeigen könne, während sich in Afghanistan Jungen und Mädchen nicht in der Öffentlichkeit treffen könnten. Auch könne er hier frei wählen, ob er religiös lebe oder nicht. Der Beschwerdeführer schätze die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau und deren Gleichstellung in der Gesellschaft. In Afghanistan wäre er aufgrund gesellschaftlicher Normen dazu gezwungen, seine Frau nicht arbeiten zu lassen, sondern er müsste sie unterdrücken und sie dazu zwingen nur im Haushalt zu arbeiten und unzählige Kinder auf die Welt zu bringen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht so eingestellt und wolle eine Ehefrau haben, die genauso weiterentwickelt und westlich gesinnt sei, wie er selbst. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Angst zu haben, als Ungläubiger bezeichnet und umgebracht zu werden. Es sei zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser verfestigten Überzeugungen und Einstellungen in Afghanistan eine Abkehr vom Islam unterstellt werde. Jedenfalls würde er als "verwestlicht" wahrgenommen werden und bestehe schon aus diesem Grund die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Unter Verweis auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 sowie den UNHCR-Richtlinien wurde abermals festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen sei.Der Beschwerdeführer wolle und könne kein Leben in einer Gesellschaft führen, in der er seine persönlichen Wünsche und Vorstellungen unterdrücken müssen und keine eigenständigen Lebensentscheidungen treffen könne, die dem "Mainstream-Gedanke" der afghanischen Gesellschaft zuwiderlaufe. Er habe diesbezüglich angegeben, dass Afghanistan ein sehr religiöses Land sei und dort immer die Religion im Vordergrund stehe. In Österreich könne er frei wählen, wie er sein Leben gestalte. Dies zeige sich auch durch sein hier gestochenes Tattoo am römisch 40 sowie durch seinen Ohrring. Er sei hier auch frei eine Freundin zu haben, der er auch in der Öffentlichkeit seine Liebe zeigen könne, während sich in Afghanistan Jungen und Mädchen nicht in der Öffentlichkeit treffen könnten. Auch könne er hier frei wählen, ob er religiös lebe oder nicht. Der Beschwerdeführer schätze die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau und deren Gleichstellung in der Gesellschaft. In Afghanistan wäre er aufgrund gesellschaftlicher Normen dazu gezwungen, seine Frau nicht arbeiten zu lassen, sondern er müsste sie unterdrücken und sie dazu zwingen nur im Haushalt zu arbeiten und unzählige Kinder auf die Welt zu bringen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht so eingestellt und wolle eine Ehefrau haben, die genauso weiterentwickelt und westlich gesinnt sei, wie er selbst. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Angst zu haben, als Ungläubiger bezeichnet und umgebracht zu werden. Es sei zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser verfestigten Überzeugungen und Einstellungen in Afghanistan eine Abkehr vom Islam unterstellt werde. Jedenfalls würde er als "verwestlicht" wahrgenommen werden und bestehe schon aus diesem Grund die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Unter Verweis auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 sowie den UNHCR-Richtlinien wurde abermals festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, ledig, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Zudem spricht er Persisch. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund, bis auf Rücken- und Knieschmerzen, weshalb er in Physiotherapie ist aber nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem neunten Lebensjahr in der Provinz Ghazni, im Bezirk XXXX in Afghanistan. Der Vater des Beschwerdeführers verließ die Familie, als der Beschwerdeführer ein Jahr alt war und zog in den Iran, wohin ihm die Familie etwa acht Jahre später folgte. Im Iran lebten sie in Teheran, zuletzt, bis zu seiner Ausreise in der Ortschaft XXXX .Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem neunten Lebensjahr in der Provinz Ghazni, im Bezirk römisch 40 in Afghanistan. Der Vater des Beschwerdeführers verließ die Familie, als der Beschwerdeführer ein Jahr alt war und zog in den Iran, wohin ihm die Familie etwa acht Jahre später folgte. Im Iran lebten sie in Teheran, zuletzt, bis zu seiner Ausreise in der Ortschaft römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan für die Regierung oder als Dorfältester arbeitete. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Vater wegen seiner Tätigkeit Probleme mit den Taliban hatte und deshalb in den Iran zog. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt seiner Familienangehörigen nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist Analphabet, im Iran arbeitet er in einer Fabrik, die Kopftücher und Schals für Frauen herstellt. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Arbeit der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan oder im Iran nachging. Die Mutter des Beschwerdeführers war Hausfrau. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sein Vater in Afghanistan für die Regierung bzw. als Dorfältester gearbeitet habe und deshalb Probleme mit den Taliban gehabt habe. Aus diesen Grund sei der Vater in den Iran gegangen, die Familie sei acht Jahre später gefolgt. Dieses Vorbringen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht nachvollziehbar dargestellt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Der Beschwerdeführer hat eine "westliche" Lebensausrichtung nicht verinnerlicht, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung widerspricht, oder lebt eine solche nach Außen hin erkennbar aus. Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdung aufgrund einer behaupteten "westlichen" Lebensausrichtung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer trägt Ohrringe und verfügt über eine Tätowierung XXXX .Der Beschwerdeführer trägt Ohrringe und verfügt über eine Tätowierung römisch 40 . Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tätowierung am XXXX in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Tätowierungen können durch das Tragen von XXXX leicht verdeckt werden.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tätowierung am römisch 40 in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Tätowierungen können durch das Tragen von römisch 40 leicht verdeckt werden. Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF- Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). Rechtsschutz / Justizwesen

Artikel 116

der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vgl. AB 7.6.2017, AP o.D.).

Artikel 116

der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vergleiche Ausschussbericht 7.6.2017, AP o.D.). Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vgl. AP o.D.).Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vergleiche AP o.D.). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vgl. vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.)Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vergleiche vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.) Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürger/innen die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Bürger/innen sind bzgl. ihrer Verfassungsrechte oft im Unklaren und es ist selten, dass Staatsanwälte die Beschuldigten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informieren. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.4.2018). In Afghanistan existieren keine Strafverteidiger nach dem westlichen Modell; traditionell dienten diese nur als Mittelsmänner zwischen der anklagenden Behörde, dem Angeklagten und dem Gericht. Seit 2008 ändert sich diese Tendenz und es existieren Strafverteidiger, die innerhalb des Justizministeriums und auch außerhalb tätig sind (NYT 26.12.2015). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 3.3.2017) und ihre Stellungnahmen werden während der Verfahren kaum beachtet (NYT 26.12.2015). Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft jedoch langsam respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern (USDOS 20.4.2018).

einem Bericht der New York Times über die Entwicklung des afghanischen Justizwesens wurden im Land zahlreiche Fortbildungskurse für Rechtsgelehrte durch verschiedene westliche Institutionen durchgeführt. Die Fortbildenden wurden in einigen Fällen mit bedeutenden Aspekten der afghanischen Kultur (z. B. Respekt vor älteren Menschen), welche manchmal mit der westlichen Orientierung der Fortbildenden kollidierten, konfrontiert. Auch haben Strafverteidiger und Richter verschiedene Ausbildungshintergründe: Während Strafverteidiger rechts- und politikwissenschaftliche Fakultäten besuchen, studiert der Großteil der Richter Theologie und islamisches Recht (NYT 26.12.2015). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vgl. USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten

internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vergleiche USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten

internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018)Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018) Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anm.) durch (USDOS 20.4.2018).Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anmerkung durch (USDOS 20.4.2018).

dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vgl. USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).

dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vergleiche USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018). Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vgl. AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vgl. AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert Ausschussbericht 12.11.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.). Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vgl. FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vgl. Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vergleiche FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren Ausschussbericht 17.11.2017; vergleiche Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen. Eine substantiierte Stellungnahme ist nicht eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen und seriösen Ausführungen ausgeht Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 6). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 6). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari als Muttersprache. Während seines Aufenthalts im Iran hat der Beschwerdeführer zudem Persisch gelernt (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 3.).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari als Muttersprache. Während seines Aufenthalts im Iran hat der Beschwerdeführer zudem Persisch gelernt vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 3.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme (vgl. AS 75) und in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. Prot. d. mündl. Verh.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vergleiche AS 75) und in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Prot. d. mündl. Verh.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 9). Aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des nicht glaubwürdigen persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt seiner Familie nicht kennt bzw. dass er nicht mit ihnen im Kontakt steht. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 06.11.2015 an, dass sich seine Familie im Iran befindet (vgl. AS 31). In der Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2017 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er seine Familie an der türkischen Grenze verloren habe. Seine Familie hätte mit dem Auto fahren sollen und er sei zu Fuß gegangenS. 9). Aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des nicht glaubwürdigen persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt seiner Familie nicht kennt bzw. dass er nicht mit ihnen im Kontakt steht. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 06.11.2015 an, dass sich seine Familie im Iran befindet vergleiche AS 31). In der Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2017 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er seine Familie an der türkischen Grenze verloren habe. Seine Familie hätte mit dem Auto fahren sollen und er sei zu Fuß gegangen (vgl. AS 78). Er habe seine Familie verloren und in der Türkei nicht gewusst, dass er seine Familie über UNHCR suchen lassen könne. In Österreich hat er die Familie nicht suchen lassen, da er kein Interesse daran hat seine Familie zu finden (vgl. AS 80). Nachgefragt, warum er kein Interesse daran hat, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Familie habe, da sie ihn wie einen Fremden behandelt hätten. Abermals nachgefragt wich er der Frage aus und gab lediglich wiederholt an, dass sie ihn wie einen Fremden behandelt hätten ohne dies näher auszuführen (vgl. AS 80). Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er sich in der Türkei bemüht hätte seine Familie zu finden. Den Schlepper habe er aus Angst nicht über seine Familie fragen können und in Österreich habe er nicht versucht seine Familie zu finden (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 9).vergleiche AS 78). Er habe seine Familie verloren und in der Türkei nicht gewusst, dass er seine Familie über UNHCR suchen lassen könne. In Österreich hat er die Familie nicht suchen lassen, da er kein Interesse daran hat seine Familie zu finden vergleiche AS 80). Nachgefragt, warum er kein Interesse daran hat, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Familie habe, da sie ihn wie einen Fremden behandelt hätten. Abermals nachgefragt wich er der Frage aus und gab lediglich wiederholt an, dass sie ihn wie einen Fremden behandelt hätten ohne dies näher auszuführen vergleiche AS 80). Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er sich in der Türkei bemüht hätte seine Familie zu finden. Den Schlepper habe er aus Angst nicht über seine Familie fragen können und in Österreich habe er nicht versucht seine Familie zu finden vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 9). Widersprüchliche Angaben tätigte der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Schleppung. Gab er bei der Erstbefragung noch an, selbst die Schleppung organisiert zu haben (vgl. AS 35) änderte er seine Angabe in der Einvernahme dahingehend, dass sein Vater die Reise organisiert hätte (vgl. AS 80). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass sein Vater die Ausreise finanziert hätte, er allerdings in der Türkei arbeiten habe müssen um die Weiterreise nach Österreich bezahlen zu können (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 8).Widersprüchliche Angaben tätigte der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Schleppung. Gab er bei der Erstbefragung noch an, selbst die Schleppung organisiert zu haben vergleiche AS 35) änderte er seine Angabe in der Einvernahme dahingehend, dass sein Vater die Reise organisiert hätte vergleiche AS 80). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass sein Vater die Ausreise finanziert hätte, er allerdings in der Türkei arbeiten habe müssen um die Weiterreise nach Österreich bezahlen zu können vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 8). Dass der Beschwerdeführer bis zu seinem neunten Lebensjahr in Afghanistan lebte und danach mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran zog, ergibt sich aus seinen dahingehend stets gleichlautenden Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden glaubhaften Angaben. Zwar gab er im Zuge der Erstbefragung noch an, drei Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht zu haben (vgl. AS 27), er korrigierte dies jedoch gleich am Anfang der Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 75). Auch bei der mündlichen Verhandlung gab er, hingewiesen auf den Widerspruch an, dass er schon bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er keine Schule besucht habe, der Dolmetscher allerdings gemeint habe, dass es kein Problem sei anzugeben, dass er zwei oder drei Jahre lang die Schule besucht hätte (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 9).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden glaubhaften Angaben. Zwar gab er im Zuge der Erstbefragung noch an, drei Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht zu haben vergleiche AS 27), er korrigierte dies jedoch gleich am Anfang der Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 75). Auch bei der mündlichen Verhandlung gab er, hingewiesen auf den Widerspruch an, dass er schon bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er keine Schule besucht habe, der Dolmetscher allerdings gemeint habe, dass es kein Problem sei anzugeben, dass er zwei oder drei Jahre lang die Schule besucht hätte vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 9). Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Regierung tätig gewesen wäre oder als Dorfältester arbeitete, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. So gab er bei der Erstbefragung befragt, wovon die Familie den Lebensunterhalt bestreitet an, dass sein Vater als Wachmann gearbeitet habe (vgl. AS 33). Bei der Einvernahme führte er aus, dass sein Vater in der Regierung gearbeitet hätte und deshalb viele Talibanfeinde gehabt habe (vgl. AS 78). Genauer nachgefragt, welche Funktion sein Vater in der Regierung gehabt habe, wich der Beschwerdeführer dahingehend aus, als dass er angab, dass sein Vater auch Grundstücke neben seiner Tätigkeit in der Regierung gehabt habe. Er sei eine Art Stammesältester gewesen und habe die Rechte und Pflichten der Bauern kontrolliert. Befragt nach dem Rang seines Vaters in der Regierung, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Regierung und von der Bevölkerung im Dorf gewählt worden wäre. Sein Vater habe schreiben und lesen können. Auf die Frage, welche Aufgaben sein Vater konkret gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer einzig, wenn die Bauern Probleme in der Landwirtschaft gehabt hätten, hätte sein Vater diese an die Regierung weitergeleitet. Wenn es Trauerfeiern oder Hochzeiten gegeben habe, habe dies sein Vater organisiert. Auch bei den Schwierigkeiten mit den Taliban habe sein Vater versucht zu helfen, indem er beispielsweise ausarbeitete wie man sich verteidigen könne (vgl. AS 79). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt nach dem Beruf der Eltern, an, dass sein Vater als Hilfsarbeiter auf der Baustelle gearbeitet habe und seine Mutter Hausfrau gewesen sei. Nachgefragt, ob sein Vater auch einen anderen Beruf gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Iran Hilfsarbeiter gewesen sei, aber in Afghanistan so etwas Ähnliches wie ein Polizist gewesen sei. Genaueres wisse er aber nicht (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 10). Aufgrund dieser überaus divergierenden Angaben, kann der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater für die Regierung tätig gewesen sei bzw. ein Art Dorfältester gewesen sei, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Regierung tätig gewesen wäre oder als Dorfältester arbeitete, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. So gab er bei der Erstbefragung befragt, wovon die Familie den Lebensunterhalt bestreitet an, dass sein Vater als Wachmann gearbeitet habe vergleiche AS 33). Bei der Einvernahme führte er aus, dass sein Vater in der Regierung gearbeitet hätte und deshalb viele Talibanfeinde gehabt habe vergleiche AS 78). Genauer nachgefragt, welche Funktion sein Vater in der Regierung gehabt habe, wich der Beschwerdeführer dahingehend aus, als dass er angab, dass sein Vater auch Grundstücke neben seiner Tätigkeit in der Regierung gehabt habe. Er sei eine Art Stammesältester gewesen und habe die Rechte und Pflichten der Bauern kontrolliert. Befragt nach dem Rang seines Vaters in der Regierung, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Regierung und von der Bevölkerung im Dorf gewählt worden wäre. Sein Vater habe schreiben und lesen können. Auf die Frage, welche Aufgaben sein Vater konkret gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer einzig, wenn die Bauern Probleme in der Landwirtschaft gehabt hätten, hätte sein Vater diese an die Regierung weitergeleitet. Wenn es Trauerfeiern oder Hochzeiten gegeben habe, habe dies sein Vater organisiert. Auch bei den Schwierigkeiten mit den Taliban habe sein Vater versucht zu helfen, indem er beispielsweise ausarbeitete wie man sich verteidigen könne vergleiche AS 79). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt nach dem Beruf der Eltern, an, dass sein Vater als Hilfsarbeiter auf der Baustelle gearbeitet habe und seine Mutter Hausfrau gewesen sei. Nachgefragt, ob sein Vater auch einen anderen Beruf gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Iran Hilfsarbeiter gewesen sei, aber in Afghanistan so etwas Ähnliches wie ein Polizist gewesen sei. Genaueres wisse er aber nicht vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 10). Aufgrund dieser überaus divergierenden Angaben, kann der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater für die Regierung tätig gewesen sei bzw. ein Art Dorfältester gewesen sei, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, der Teil des Verwaltungsaktes ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sind derart widersprüchlich und unglaubhaft, dass dies die Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers indiziert. Der Beschwerdeführer ist daher als Person unglaubwürdig. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der frühen Kindheit zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung ca. 15 Jahre alt und bei der ersten Befragung beim Bundesamt ca. 17 Jahre alt. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig (Verhandlung am 04.02.2019, angegebenes Geburtsdatum XXXX). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte.Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der frühen Kindheit zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung ca. 15 Jahre alt und bei der ersten Befragung beim Bundesamt ca. 17 Jahre alt. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig (Verhandlung am 04.02.2019, angegebenes Geburtsdatum römisch 40 ). Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Afghanistan werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und deshalb die Taliban als Feinde gehabt habe. Erstmals führt er in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Vater Mitglied einer Gruppe gewesen sei, die gegen die Taliban gewesen wären. Einer der vier bis fünfköpfigen Gruppe und dessen Familie sei getötet worden (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Der Vater wäre daher etwa im Jahr 2001 in den Iran geflohen, die Familie sei etwa acht Jahre später nachgekommen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat die Berufstätigkeit des Vaters nicht festgestellt werden können. Im Zuge der Einvernahme hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, von den Problemen seines Vaters nichts zu wissen (vgl. AS 79).Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und deshalb die Taliban als Feinde gehabt habe. Erstmals führt er in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Vater Mitglied einer Gruppe gewesen sei, die gegen die Taliban gewesen wären. Einer der vier bis fünfköpfigen Gruppe und dessen Familie sei getötet worden vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 11). Der Vater wäre daher etwa im Jahr 2001 in den Iran geflohen, die Familie sei etwa acht Jahre später nachgekommen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat die Berufstätigkeit des Vaters nicht festgestellt werden können. Im Zuge der Einvernahme hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, von den Problemen seines Vaters nichts zu wissen vergleiche AS 79). Selbst wenn man feststellen würde, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Regierung tätig gewesen wäre, ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine überaus vagen Ausführungen keine individuelle Verfolgung seiner Person nachvollziehbar und glaubhaft darlegen konnte. Auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Flucht des Vaters im Jahr 2001 und der jetzigen Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme zu bekommen, kann nicht erkannt werden. Zur behaupteten Angst des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen den Problemen seines Vaters auch Probleme in Afghanistan bekommen zu können, ist auszuführen, dass sich auch unter Wahrunterstellung der Probleme des Vaters diese Ereignisse vor zumindest achtzehn Jahren ereigneten und der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach der Ausreise seines Vaters aus Afghanistan dort noch etwa acht Jahre ohne mit den Problemen des Vaters konfrontiert worden zu sein, gelebt haben. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Taliban würden bei seiner etwaigen Rückkehr denken, dass er den Weg seines Vaters gehe und ihn deswegen umbringen würden (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S.11), gründen daher einzig auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen, welche jedoch nicht geeignet sind, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre darzutun.Zur behaupteten Angst des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen den Problemen seines Vaters auch Probleme in Afghanistan bekommen zu können, ist auszuführen, dass sich auch unter Wahrunterstellung der Probleme des Vaters diese Ereignisse vor zumindest achtzehn Jahren ereigneten und der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach der Ausreise seines Vaters aus Afghanistan dort noch etwa acht Jahre ohne mit den Problemen des Vaters konfrontiert worden zu sein, gelebt haben. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Taliban würden bei seiner etwaigen Rückkehr denken, dass er den Weg seines Vaters gehe und ihn deswegen umbringen würden vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S.11), gründen daher einzig auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen, welche jedoch nicht geeignet sind, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre darzutun. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093). Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, hat er nicht vorgebracht. Auf das Vorbringen bezüglich der Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran ist nicht einzugehen, da sich dieses nicht auf den Herkunftsstaat Afghanistan bezieht und somit nicht asylrelevant ist. Zur vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner westlichen Orientierung ist auszuführen, dass diese erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde. Es sind im gesamten Verfahren jedoch keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt und verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemeinverbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann, der keine Schule besucht hat und Analphabet ist. Im Iran hat er in einer Fabrik gearbeitet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht eine "westliche" Lebensausrichtung, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung widerspricht, verinnerlicht hat, die er nach außen hin erkennbar lebt, stützt sich insbesondere auf den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung und die diesbezüglich lediglich pauschal und vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers. So wurde er in der mündlichen Verhandlung befragt, was konkret mit der Behauptung in der Beschwerde, im Falle einer Rückkehr in Afghanistan hätte er asylrelevante Probleme, weil er die afghanischen Sitten und Bräuche nicht kenne und westlich eingestellt sei, gemeint sei, wurde vom Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Angabe, dass er nicht sehr religiös sei und in Afghanistan die Religion im Vordergrund stehe, er als Mensch geboren sei und als Mensch leben wolle - nichts Konkretes vorgebracht. Nachgefragt, welche seiner Verhaltensweisen ihm seiner Meinung nach im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme bereiten würden, verwies der Beschwerdeführer auf sein Tattoo und seine Ohrringe. Afghanistan sei ein islamisches Land. Wenn dort eine Person Ohrringe tragen würde oder Tätowierungen habe, dürfe diese Person nicht beten und wer nicht bete, werde umgebracht. Diese Information habe er von anderen Afghanen in seinem Flüchtlingsheim erhalten und im Internet darüber gelesen (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 12f.)Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht eine "westliche" Lebensausrichtung, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung widerspricht, verinnerlicht hat, die er nach außen hin erkennbar lebt, stützt sich insbesondere auf den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung und die diesbezüglich lediglich pauschal und vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers. So wurde er in der mündlichen Verhandlung befragt, was konkret mit der Behauptung in der Beschwerde, im Falle einer Rückkehr in Afghanistan hätte er asylrelevante Probleme, weil er die afghanischen Sitten und Bräuche nicht kenne und westlich eingestellt sei, gemeint sei, wurde vom Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Angabe, dass er nicht sehr religiös sei und in Afghanistan die Religion im Vordergrund stehe, er als Mensch geboren sei und als Mensch leben wolle - nichts Konkretes vorgebracht. Nachgefragt, welche seiner Verhaltensweisen ihm seiner Meinung nach im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme bereiten würden, verwies der Beschwerdeführer auf sein Tattoo und seine Ohrringe. Afghanistan sei ein islamisches Land. Wenn dort eine Person Ohrringe tragen würde oder Tätowierungen habe, dürfe diese Person nicht beten und wer nicht bete, werde umgebracht. Diese Information habe er von anderen Afghanen in seinem Flüchtlingsheim erhalten und im Internet darüber gelesen vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 12f.) Aus Sicht der erkenneden Richterin reicht es nicht aus, sich darauf zu berufen, nicht religiös zu sein, eine Tätowierung am XXXX zu haben, Ohrringe zu tragen und dreieinhalb Jahre in Österreich gelebt zu haben, um eine "westliche" Identität oder Lebens- und Denkweise angenommen zu haben sowie verinnerlicht zu haben bzw. eine solche glaubhaft zu machen; der Beschwerdeführer hat darüber hinaus jedoch kein weiteres, substantiiertes Vorbringen erstattet.Aus Sicht der erkenneden Richterin reicht es nicht aus, sich darauf zu berufen, nicht religiös zu sein, eine Tätowierung am römisch 40 zu haben, Ohrringe zu tragen und dreieinhalb Jahre in Österreich gelebt zu haben, um eine "westliche" Identität oder Lebens- und Denkweise angenommen zu haben sowie verinnerlicht zu haben bzw. eine solche glaubhaft zu machen; der Beschwerdeführer hat darüber hinaus jedoch kein weiteres, substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein. Auf Grund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen und verinnerlicht hat. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er trage einen Ohrring und eine Tätowierung und würde daher von den Menschen in Afghanistan als Ungläubiger bezeichnet werden und umgebracht werden (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 15), nichts zu ändern. Damit ist sein Vorbringen bezüglich einer individuellen und konkreten Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung nicht hinreichend substantiiert.Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein. Auf Grund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen und verinnerlicht hat. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er trage einen Ohrring und eine Tätowierung und würde daher von den Menschen in Afghanistan als Ungläubiger bezeichnet werden und umgebracht werden vergleiche Prot. d. mündl. Verh. S. 15), nichts zu ändern. Damit ist sein Vorbringen bezüglich einer individuellen und konkreten Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung nicht hinreichend substantiiert. In Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung nicht aufzuzeigen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Insbesondere konnte er in der Beschwerdeverhandlung sowie im Verfahren vor dem BFA keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsland aufzeigen bzw. glaubhaft darstellen. Bei der Befragung vor dem BFA hat der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der religiösen Probleme negiert (vgl. AS 77).In Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung nicht aufzuzeigen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Insbesondere konnte er in der Beschwerdeverhandlung sowie im Verfahren vor dem BFA keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsland aufzeigen bzw. glaubhaft darstellen. Bei der Befragung vor dem BFA hat der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der religiösen Probleme negiert vergleiche AS 77). Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation vom 08.01.2019), UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018; Accord Anfragebeantwortung vom 12.06.2015, a-9219, Rückkehrer aus dem Iran; Gutachterliche Stellungnahme der Lädersachverständigen Asef vom 15.09.2017 zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan; Accord Anfragebeantwortung vom 02.09.2016: Hazara; dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ins Verfahren eingebracht. Dem wurde in der eingebrachten Stellungnahme nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation verfahrensgegenständlich nicht wesentlich geändert haben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Einleitend ist zu festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt (rechtskräftig) subsidiärer Schutz erteilt wurde.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Partei, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht wohlbegründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den beschwerdeführenden Parteien wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführerenden Partei nicht existiert. Im Hinblick auf die behauptete Verinnerlichung einer "westlichen" Lebensausrichtung, die der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, ist festgehalten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar ist, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt. (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Im Fall des Beschwerdeführers ist - wie oben festgehalten - konnte ohne nicht festgestellt werden, dass dieser über eine "westliche" Lebensausrichtung verfügt.Im Hinblick auf die behauptete Verinnerlichung einer "westlichen" Lebensausrichtung, die der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, ist festgehalten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar ist, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt. (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Im Fall des Beschwerdeführers ist - wie oben festgehalten - konnte ohne nicht festgestellt werden, dass dieser über eine "westliche" Lebensausrichtung verfügt. Zur vorgebrachten Gruppenverfolgung von Hazara: Nach den oben zitierten Länderberichten erreicht die Gefährdung der Volksgruppe der Hazara (die in der Regel ident ist mit der religiösen Minderheit der Schiiten) (s. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0370 m.w.N., wonach eine Verfolgungsgefahr auch darin begründet sein kann, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, [auch] er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein) die asylrelevante Intensität nicht. Es kommt zweifelsohne zu Diskriminierungen und Schikanen, wie sich aus den Berichten ergibt, auch gibt es gezielte Anschläge auf diese Personengruppe. Eine generelle Verfolgung von Schiiten und/oder Hazara in Afghanistan ist aber angesichts ihrer Repräsentation in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik nicht zu bejahen. Auch fehlt die Schutzfähigkeit des Staates gegen Übergriffe auf diese Gruppe, abgesehen von den Gebieten, die sich in den Händen der Aufständischen befinden, nicht gänzlich (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a., wonach ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme). Es ist auch auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK geprüft hat. Dieser hat im Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe sieht.Artikel 3, EMRK geprüft hat. Dieser hat im Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe sieht. Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verf

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