Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 12.04.2019 bis 19.04.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 12.04.2019 bis 19.04.2019 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22.03.2010, Zahl 09 09.144-BAW, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22.03.2010, Zahl 09 09.144-BAW, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 26.03.2010 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.07.2010 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zahl 10 06.206 EAST-Ost, wurde dieser (zweite) Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zahl 10 06.206 EAST-Ost, wurde dieser (zweite) Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2010, E6 414.849-1/2010-4E,
G 2005 als unbegründet ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2010, E6 414.849-1/2010-4E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung
Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 25.10.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB als Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil vom 01.09.2016 ausgesprochen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, 241 e, Absatz 3, 127 und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil vom 01.09.2016 ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2017 aus der Strafhaft entlassen und im April 2017 von seiner Wohnadresse abgemeldet. Mangels aufrechter Meldeadresse wurde das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im September 2017 eingestellt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.04.2019 in Wien aufgegriffen und festgenommen. Am 12.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl zu seinem (dritten) Antrag auf internationalen Schutz als auch seiner beabsichtigen Anhaltung in Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019, Zahl 495147509-190376444, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Begründend wurde unter Verweis auf § 67 FPG insbesondere ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen könnten und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig seien. Der Beschwerdeführer habe durch seine massive strafbare Handlung der absichtlichen schweren Körperverletzung bewiesen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund seines aggressiven und gewaltbereiten Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stelle ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019, Zahl 495147509-190376444, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Begründend wurde unter Verweis auf Paragraph 67, FPG insbesondere ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen könnten und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig seien. Der Beschwerdeführer habe durch seine massive strafbare Handlung der absichtlichen schweren Körperverletzung bewiesen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund seines aggressiven und gewaltbereiten Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stelle ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 12.04.2019 zugestellt. Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und brachte insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die belangte Behörde begründe die tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Datum der Tat wurde der 03.07.2016 festgestellt. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei dem Beschwerdeführer der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung
Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Datum der Tat wurde der 03.07.2016 festgestellt. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei dem Beschwerdeführer der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen bzw. Vergehen
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB als Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil vom 01.09.2016 ausgesprochen wurde. Als Datum der (letzten) Tat wurde der 13.07.2015 festgestellt. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei dem Beschwerdeführer der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen bzw. Vergehen
Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, 241 e, Absatz 3, 127 und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil vom 01.09.2016 ausgesprochen wurde. Als Datum der (letzten) Tat wurde der 13.07.2015 festgestellt. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei dem Beschwerdeführer der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet.
GB ist die Bestrafung für ein derartiges Verbrechen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Im Fall des Beschwerdeführers wurde vom Strafgericht sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge in Strafhaft und war nach seiner Entlassung - wenn auch nicht lange - an einer privaten Wohnadresse gemeldet. Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ausführt, dass der Beschwerdeführer eine massive strafbare Handlung gesetzt habe, so ist dieser Schlussfolgerung ebenso wenig entgegenzutreten wie dem Hinweis der belangten Behörde auf die Wichtigkeit der Verhinderung der Gewaltkriminalität. Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung jedoch nunmehr bereits fast drei Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen hat lassen, kann im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung aber nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers aktuell eine gegenwärtige (tatsächliche und erhebliche) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht. An der mangelnden Gegenwärtigkeit kann auch der hohe Unwert der Tat des Beschwerdeführers letztlich nichts ändern.Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer im Juli 2016 begangenen absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist die Bestrafung für ein derartiges Verbrechen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Im Fall des Beschwerdeführers wurde vom Strafgericht sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge in Strafhaft und war nach seiner Entlassung - wenn auch nicht lange - an einer privaten Wohnadresse gemeldet. Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ausführt, dass der Beschwerdeführer eine massive strafbare Handlung gesetzt habe, so ist dieser Schlussfolgerung ebenso wenig entgegenzutreten wie dem Hinweis der belangten Behörde auf die Wichtigkeit der Verhinderung der Gewaltkriminalität. Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung jedoch nunmehr bereits fast drei Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen hat lassen, kann im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung aber nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers aktuell eine gegenwärtige (tatsächliche und erhebliche) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht. An der mangelnden Gegenwärtigkeit kann auch der hohe Unwert der Tat des Beschwerdeführers letztlich nichts ändern.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 25.04.2014, 2014/21/0039; 12.09.2013, 2013/21/0101, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 25.04.2014, 2014/21/0039; 12.09.2013, 2013/21/0101, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer im Juli 2016 begangenen absichtlichen schweren Körperverletzung - wie auch oben festgestellt - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
GB ist die Bestrafung für ein derartiges Verbrechen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Im Fall des Beschwerdeführers wurde vom Strafgericht sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge in Strafhaft und war nach seiner Entlassung - wenn auch nicht lange - an einer privaten Wohnadresse gemeldet (und somit hinsichtlich einer allfälligen Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz greifbar). Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung nunmehr bereits fast drei Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen hat lassen, kann im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung aber - wie oben bereits dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers aktuell eine gegenwärtige (tatsächliche und erhebliche) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht. An der mangelnden Gegenwärtigkeit kann auch weder der hohe Unwert der Tat des Beschwerdeführers noch die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe letztlich etwas ändern.Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer im Juli 2016 begangenen absichtlichen schweren Körperverletzung - wie auch oben festgestellt - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist die Bestrafung für ein derartiges Verbrechen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Im Fall des Beschwerdeführers wurde vom Strafgericht sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd und kein Umstand erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge in Strafhaft und war nach seiner Entlassung - wenn auch nicht lange - an einer privaten Wohnadresse gemeldet (und somit hinsichtlich einer allfälligen Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz greifbar). Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung nunmehr bereits fast drei Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen hat lassen, kann im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung aber - wie oben bereits dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers aktuell eine gegenwärtige (tatsächliche und erhebliche) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht. An der mangelnden Gegenwärtigkeit kann auch weder der hohe Unwert der Tat des Beschwerdeführers noch die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe letztlich etwas ändern. Im vorliegenden Fall geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis zu Unrecht von einer gegenwärtig bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. Eine derartige, aktuell bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren sohin letztlich nicht hervorgekommen, weshalb die Anordnung der Schubhaft
2 Z 1 FPG über ihn nicht in Betracht kommt. Damit erweist sich die Anordnung der Schubhaft als rechtswidrig und ist der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben.Eine derartige, aktuell bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren sohin letztlich nicht hervorgekommen, weshalb die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über ihn nicht in Betracht kommt. Damit erweist sich die Anordnung der Schubhaft als rechtswidrig und ist der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben. An diesem Umstand kann auch die fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nichts ändern. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann vielmehr nicht durch eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr kompensiert werden, weshalb auf diese Punkte im angefochtenen Bescheid nicht näher eingegangen werden musste. Gleiches gilt für die Fragen der Haftfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, da diese die grundsätzliche Zulässigkeit der Anordnung der Schubhaft voraussetzen. Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, mit welchem der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, jedenfalls auf Grund offener Rechtsmittelfrist nicht rechtskräftig und mangels Ablaufes der siebentägigen Frist auch aktuell nicht vollstreckbar ist. 3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz:3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz: 3.2.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 3.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W275.2217639.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.