4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
"§ 18 Abs. 2 BFA-VG" die auschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
"§ 18 Absatz 2, BFA-VG" die auschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer reiste am 18.12.2018 freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Mit dem am 14.01.2109 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom selben Tag wurden gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und das Einreiseverbot aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen reduzieren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig in erster Instanz strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei jedoch entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sei in Serbien verheiratet, habe zwei minderjährige Kinder und sei berufstätig. Seine Ehegattin arbeite für ein österreichisches Unternehmen in Serbien. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot treffe den Beschwerdeführer unbillig hart und stehe außer Verhältnis zur Veruteilung. Der Beschwerdeführer sei bis dato nich strafgerichtlich in Erscheinung getreten und habe sich von Deutschland auf dem Rückweg nach Serbien befunden. Er sei daher nicht illegal eingereist. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 17.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.02.2019 wurde klargestellt, dass ausschließlich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bekämpft werde. Mit Schreiben vom 25.02.2019 wurde von der Rechtsvertretung auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes das gegen den Beschwerdeführer am XXXX.2018 ergangen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vorgelegt. Das Bundesamt führte in diesem Zusammenhang aus, dass das gegenständliche Einreiseverbot - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt worden sei. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung sei somit nicht erforderlich.Mit Schreiben vom 25.02.2019 wurde von der Rechtsvertretung auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes das gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 ergangen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vorgelegt. Das Bundesamt führte in diesem Zusammenhang aus, dass das gegenständliche Einreiseverbot - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt worden sei. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung sei somit nicht erforderlich. Eine Strafregisterabfrage am 04.04.2019 ergab, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers noch keine Verurteilung aufschien. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Landesgericht für Strafsachen das hinsichtlich des Beschwerdeführers ergangene Strafurteil vom XXXX.2018, mit der Anmerkung, dass es am XXXX.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Landesgericht für Strafsachen das hinsichtlich des Beschwerdeführers ergangene Strafurteil vom römisch 40 .2018, mit der Anmerkung, dass es am römisch 40 .2019 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie
Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wird jeweils ein Teil der über D.B. und V.I. verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 (siebzehn) Monaten unter Bestimmung eienr Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird jeweils ein Teil der über D.B. und römisch fünf.I. verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 (siebzehn) Monaten unter Bestimmung eienr Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
GB wird die jeweils erlittene Vorhaft vom XXXX.11.2018, 17.30 Uhr, bis zum XXXX.12.2018, 10.30 Uhr, auf die jeweils verhängten Freiheitsstrafen angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die jeweils erlittene Vorhaft vom römisch 40 .11.2018, 17.30 Uhr, bis zum römisch 40 .12.2018, 10.30 Uhr, auf die jeweils verhängten Freiheitsstrafen angerechnet. [...]" In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zum Beschwerdeführer (dem Zweitangeklagten) aus, er sei verheiratet und verdiene als Arbeiter bei einer Baufirma rund EUR 300,-- monatlich. Er habe keine Schulden, jedoch Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zu erfüllen. Er sei bislang gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten in Deutschland gearbeitet und sich auf dem Rückweg nach Serbien befunden, als sie sich auf der Durchreise durch Österreich dazu entschlossen hätten, unterwegs in verschiedenen Geschäften in Österreich gemeinsam Kleidungsstücke zu stehlen. Um eine Zuordnung der gestohlenen Kleidungsstücke zu verhindern, hätten sie von sämtlichen Kleidungsstücken Etiketten abgeschnitten und die Preisschilder entfernt. Schließlich seien die beiden von einer Kaufhaus-Detektivin auf frischer Tat betreten worden. Die nicht geständige Verantwortung beider Angeklagten habe sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Bei der Strafzumessung sei als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der teilweise Versuch zu berücksichtigen gewesen. Die Tatsache der Sicherstellung der Ware habe aufgrund der Beschädigungen und mangelnden Zuordenbarkeit (somit auch mangelnder Wiederverkäuflichkeit) nicht mildernd berücksichtigt werden könenn. Als erschwerend sei der Umstand zu würdigen gewesen, dass es sich um mehrfache Angriffe gehandelt habe. Da beide Angeklagten erstmalig das Haftübel verspürt hätten und bisher unbescholten gewesen seien, sei das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass es nicht des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedürfe. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht sei jedoch weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen in Betracht gekommen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.12.2018 von der Strafhaft in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt und in Schubhaft genommen (vgl Bericht der LPD vom XXXX.12.2018, AS 57 f). Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien (vgl AS 63 ff).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .12.2018 von der Strafhaft in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt und in Schubhaft genommen vergleiche Bericht der LPD vom römisch 40 .12.2018, AS 57 f). Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien vergleiche AS 63 ff). Am 18.12.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (vgl Ausreisebestätigung vom 20.12.2018, AS 81).Am 18.12.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus vergleiche Ausreisebestätigung vom 20.12.2018, AS 81). Der Beschwerdeführer ist in Serbien verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder (sieben und zehn Jahre alt), für die er sorgepflichtig ist. Er arbeitet bei einer Baufirma und verdient monatlich etwa EUR 300,--. Seine Ehegattin arbeitet bei einen österreichischen Unternehmen in Serbien (vgl Angaben Beschwerde vom 14.01.2019, AS 171 f; Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Strafurteil vom XXXX.2018, S 3). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien. Er ist bereits mehrmals durch Österreich durchgereist, hat sich hier aber nie länger aufgehalten. Er weist bis auf die Zeit seiner Inhaftierung in Österreich keine Meldung eines Wohnsitzes in Österreich auf (vgl Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 17.01.2019). Der Beschwerdeführer ist bisher auch in Österreich noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat in Österreich weder familiäre noch private Bindungen (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2018, AS 101 f).Der Beschwerdeführer ist in Serbien verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder (sieben und zehn Jahre alt), für die er sorgepflichtig ist. Er arbeitet bei einer Baufirma und verdient monatlich etwa EUR 300,--. Seine Ehegattin arbeitet bei einen österreichischen Unternehmen in Serbien vergleiche Angaben Beschwerde vom 14.01.2019, AS 171 f; Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Strafurteil vom römisch 40 .2018, S 3). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien. Er ist bereits mehrmals durch Österreich durchgereist, hat sich hier aber nie länger aufgehalten. Er weist bis auf die Zeit seiner Inhaftierung in Österreich keine Meldung eines Wohnsitzes in Österreich auf vergleiche Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 17.01.2019). Der Beschwerdeführer ist bisher auch in Österreich noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat in Österreich weder familiäre noch private Bindungen vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2018, AS 101 f). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht bzw. eine Deutschprüfung abgeschlossen hat. Ebenso wenig konnte eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Entsprechend der Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht der Beurteilung des Strafgerichtes erster Instanz insofern an, als der Beschwerdeführer mit einem Mittäter in mehreren Angriffen verschiedene Kleidungsstücke (insgesamt 44 Stück) an unterschiedlichen Orten von unterschiedlichen Firmen gestohlen haben und diese Diebstähle gewerbsmäßig begangen wurden. Der Beschwerdeführer befand sich deswegen einen Monat in Untersuchungshaft und wurde von Landesgericht XXXX in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon siebzehn Monate bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt.Entsprechend der Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht der Beurteilung des Strafgerichtes erster Instanz insofern an, als der Beschwerdeführer mit einem Mittäter in mehreren Angriffen verschiedene Kleidungsstücke (insgesamt 44 Stück) an unterschiedlichen Orten von unterschiedlichen Firmen gestohlen haben und diese Diebstähle gewerbsmäßig begangen wurden. Der Beschwerdeführer befand sich deswegen einen Monat in Untersuchungshaft und wurde von Landesgericht römisch 40 in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon siebzehn Monate bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Aus dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert somit jedenfalls eine dem Maßstab des § 53 Abs. 2 und 3 FPG entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Dies insbesondere aufgrund der Gewerbsmäßigkeit und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geständig erwiesen hat und sein Verhalten im Bundesgebiet leugnete.Aus dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert somit jedenfalls eine dem Maßstab des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Dies insbesondere aufgrund der Gewerbsmäßigkeit und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geständig erwiesen hat und sein Verhalten im Bundesgebiet leugnete. Die genannten Umstände rechtfertigen deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet oder seine neuerliche Einreise eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch im Schengen-Raum feststellbare familiäre oder persönliche Bindungen. Er hat sich bisher in Österreich (außer während der Untersuchungshaft) nicht länger aufgehalten, sondern ist nur durchgereist. Er hat demnach nachvollziehbar in Österreich bisher auch keine legale Beschäftigung ausgeübt und verfügt auch über keine Aufenthaltsberechtigung (auch nicht in einem anderen Staat der Europäischen Union). Eine maßgebliche Integration oder ein maßgebliches persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Einreise in den Schengen-Raum kann daher nicht erblickt werden und wurde sein solches auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten, ohnehin kaum vorhandenen, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten, ohnehin kaum vorhandenen, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringen geboten, zumal der Beschwerdeführer zwar sich aber bis dato nicht geständig gezeigt hat.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringen geboten, zumal der Beschwerdeführer zwar sich aber bis dato nicht geständig gezeigt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, der Beschwerdeführer bisher unbescholten war und das Strafmaß von einem Monat unbedingter Haft sowie siebzehn Monaten bedingter Haft nur knapp nicht der gänzlichen bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe entsprach, erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht verhältnismäßig. Es konnte daher mit einer Befristung von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2213129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.