RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlI412 2162353-1 SpruchI412 1309644-2/8E I412 1318819-2/8E I412 2162353-1/8E I412 2162354-1/8E I412 2162357-1/8E Gekürzte Ausfertigung des am 04.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, StA, Nigeria, von XXXX, StA, Nigeria, von XXXX, StA. Nigeria, von XXXX, StA. Nigeria und von XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 26.05.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX und Zl. XXXX und Zl. XXXX sowie Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Wien, Außenstelle Wien vom 26.05.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2019Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , StA, Nigeria, von römisch 40 , StA, Nigeria, von römisch 40 , StA. Nigeria, von römisch 40 , StA. Nigeria und von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen die Bescheide des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 26.05.2017, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 sowie Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Wien, Außenstelle Wien vom 26.05.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 A) I. beschlossen:römisch eins. beschlossen: Die Verfahren betreffend die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestelltDie Verfahren betreffend die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt und II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Den Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX, StA, Nigeria, XXXX, StA. Nigeria, und XXXX StA. Nigeria wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten und XXXX, StA, Nigeria, und XXXX, StA. Nigeria gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 , StA, Nigeria, römisch 40 , StA. Nigeria, und römisch 40 StA. Nigeria wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten und römisch 40 , StA, Nigeria, und römisch 40 , StA. Nigeria gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2162353.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.