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{'item': 'I416 2217592-1'}

Obsah (18)§ 57§ 13Art. 133§ 29§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 63§ 50§§ 4§ 46a§ 68§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlI416 2217592-1 SpruchI416 2217592-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. wie folgt lautet:römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt lautet: "

§ 13

Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2019 verloren.""

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2019 verloren." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach 1 1/2 jährigem Aufenthalt und einer negativen Entscheidung über seinen Asylantrag in Italien, unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab er in Anwesenheit der Rechtsberatung an, dass er aus Nigeria geflüchtet sei, da er homosexuell sei und dies in seiner Heimat nicht gewollt sei. Sonst habe er keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er vielleicht widererkannt und eingesperrt werden würde. Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.
  2. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2018 erfolgte auf Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2018 erfolgte auf Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei und wurde dies seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt.römisch 40 geboren sei und wurde dies seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt.

  1. Am 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung (Amt der XXXX Landesregierung, XXXX) von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab befragt an, dass seinen Angaben aus der Ersteinvernahme stimmen würden, sowie dass es keine weiteren Fluchtgründe gebe. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei, und der Volksgruppe der Ishan angehören würde, dass er Christ, gesund, ledig und kinderlos sei und dass er außer seinem Onkel keine Verwandten mehr in Nigeria habe. Er führte weiters aus, dass er in Benin City für 6 Jahre die Grundschule besucht und für 2 Jahre als Elektriker gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst aus, dass sein Onkel nach dem Tod des Vaters die Erbschaft beansprucht und ihn aus dem Haus geschmissen habe. Er habe dann auf der Straße gelebt, bis er einen Mann namens XXXX getroffen habe, der ihm mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe dort für einen Monat problemlos gelebt, eines Tages habe er zusammen mit XXXX etwas geraucht und das Bewusstsein verloren, am nächsten Tag habe ihm XXXX gesagt, dass er mit ihm geschlafen habe. Er habe das Haus verlassen wollen, habe aber nicht gewusst wohin er gehen sollte und sei geblieben. Nach zwei Monaten seien sie, als sie wieder ihre Sache gemacht hätten, von einem Freund von XXXX gesehen worden, da dieser vergessen habe die Türe zu abzuschließen. Sie seien daraufhin zu einem Freund von
  2. Am 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung (Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 ) von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab befragt an, dass seinen Angaben aus der Ersteinvernahme stimmen würden, sowie dass es keine weiteren Fluchtgründe gebe. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei, und der Volksgruppe der Ishan angehören würde, dass er Christ, gesund, ledig und kinderlos sei und dass er außer seinem Onkel keine Verwandten mehr in Nigeria habe. Er führte weiters aus, dass er in Benin City für 6 Jahre die Grundschule besucht und für 2 Jahre als Elektriker gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst aus, dass sein Onkel nach dem Tod des Vaters die Erbschaft beansprucht und ihn aus dem Haus geschmissen habe. Er habe dann auf der Straße gelebt, bis er einen Mann namens römisch 40 getroffen habe, der ihm mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe dort für einen Monat problemlos gelebt, eines Tages habe er zusammen mit römisch 40 etwas geraucht und das Bewusstsein verloren, am nächsten Tag habe ihm römisch 40 gesagt, dass er mit ihm geschlafen habe. Er habe das Haus verlassen wollen, habe aber nicht gewusst wohin er gehen sollte und sei geblieben. Nach zwei Monaten seien sie, als sie wieder ihre Sache gemacht hätten, von einem Freund von römisch 40 gesehen worden, da dieser vergessen habe die Türe zu abzuschließen. Sie seien daraufhin zu einem Freund von XXXX außerhalb der Stadt gegangen und habe ihnen dieser am nächsten Tag erzählt, dass er ihre Fotos gesehen habe und die Polizei nach ihnen suchen würde. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg nach Italien gemacht. In Libyen seien sie eingesperrt worden, haben aber flüchten können und seien dann nach Italien gekommen, wo er und XXXX getrennt worden sei. Nach ein paar Monaten habe er von einem Freund die Telefonnummer von XXXX bekommen und sei dieser zu ihm nach Rom gekommen. Ein Nigerianer habe sie zusammen gesehen und das alles den anderen Nigerianern weitergesagt, worauf alle seine Freunde nicht mehr mit ihm gesprochen und ihn ausgelacht hätten. Nach wörtlicher Rückübersetzung gab er an, dass alles korrekt und vollständig protokolliert worden sei und er keine weiteren Gründe für seine Flucht habe, Beweise habe er aber keine für seine Angaben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er an, dass er Nigeria 5 Monate nach dem Tod seines Vaters verlassen habe, dass er sich für ca. 1 Jahr und 2 Monate in Italien aufgehalten habe und dort einen Asylantrag gestellt habe. Zu XXXX gefragt führte er aus, dass dieser die gleiche Statur wie er habe, aber größer und älter sei und auch Rasta Locken habe, mehr könne er nicht sagen. Er gab weiters an, dass er vergessen habe, wo dieser in Benin City gewohnt habe, und dass er seinen vollen Namen nicht kennen würde, dieser noch in Sizilien in einem Camp leben würde, sie noch immer zusammen seien und er mit diesem zuletzt letzte Woche telefoniert habe und auch die Telefonnummer besitze. Auf weitere Nachfrage führte er aus, dass er mit XXXX in Italien 1x Sex gehabt hätte und in Nigeria insgesamt 2x. Auch führte er aus, dass er dies nicht gewollt hätte und dieser XXXX ihn sexuell missbraucht hätte. Auf Vorhalt, dass nunmehr die Polizei verständigt werden müsse, gab er wörtlich an: "Ich will nicht, dass die Polizei eingeschaltet wird." Die gesetzliche Vertretung beantwortete die Frage, ob sie etwas zu Protokoll geben möchte mit "Nein." und wurde festgehalten, dass das Interview nach dem Ermittlungsverfahren der Polizei fortgeführt werden wird.römisch 40 außerhalb der Stadt gegangen und habe ihnen dieser am nächsten Tag erzählt, dass er ihre Fotos gesehen habe und die Polizei nach ihnen suchen würde. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg nach Italien gemacht. In Libyen seien sie eingesperrt worden, haben aber flüchten können und seien dann nach Italien gekommen, wo er und römisch 40 getrennt worden sei. Nach ein paar Monaten habe er von einem Freund die Telefonnummer von römisch 40 bekommen und sei dieser zu ihm nach Rom gekommen. Ein Nigerianer habe sie zusammen gesehen und das alles den anderen Nigerianern weitergesagt, worauf alle seine Freunde nicht mehr mit ihm gesprochen und ihn ausgelacht hätten. Nach wörtlicher Rückübersetzung gab er an, dass alles korrekt und vollständig protokolliert worden sei und er keine weiteren Gründe für seine Flucht habe, Beweise habe er aber keine für seine Angaben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er an, dass er Nigeria 5 Monate nach dem Tod seines Vaters verlassen habe, dass er sich für ca. 1 Jahr und 2 Monate in Italien aufgehalten habe und dort einen Asylantrag gestellt habe. Zu römisch 40 gefragt führte er aus, dass dieser die gleiche Statur wie er habe, aber größer und älter sei und auch Rasta Locken habe, mehr könne er nicht sagen. Er gab weiters an, dass er vergessen habe, wo dieser in Benin City gewohnt habe, und dass er seinen vollen Namen nicht kennen würde, dieser noch in Sizilien in einem Camp leben würde, sie noch immer zusammen seien und er mit diesem zuletzt letzte Woche telefoniert habe und auch die Telefonnummer besitze. Auf weitere Nachfrage führte er aus, dass er mit römisch 40 in Italien 1x Sex gehabt hätte und in Nigeria insgesamt 2x. Auch führte er aus, dass er dies nicht gewollt hätte und dieser römisch 40 ihn sexuell missbraucht hätte. Auf Vorhalt, dass nunmehr die Polizei verständigt werden müsse, gab er wörtlich an: "Ich will nicht, dass die Polizei eingeschaltet wird." Die gesetzliche Vertretung beantwortete die Frage, ob sie etwas zu Protokoll geben möchte mit "Nein." und wurde festgehalten, dass das Interview nach dem Ermittlungsverfahren der Polizei fortgeführt werden wird.
  3. Mit Schreiben vom 11.02.2019 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung mitgeteilt, dass aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Vertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe erloschen ist.
  4. Mit Verfahrensanordnung

§ 13Asyl

G vom 13.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mit 23.01.2019

§ 13Abs. 2 Asyl

G mitgeteilt, da gegen ihn eine Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung erhoben worden ist.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 13, AsylG vom 13.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mit 23.01.2019

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, da gegen ihn eine Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung erhoben worden ist.

  1. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen seine Angaben aus der vorangegangenen Einvernahme wiederholte, wobei er zum Tode seines Vaters nunmehr angab, dass dieser LKW-Fahrer gewesen sei und ihn der Übersetzer vielleicht falsch verstanden habe. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung vom Februar 2019 über einen Deutschkurs A1/A2 vom 22.01.2019 bis 31.12.2019 vor. Die niederschriftliche Einvernahme musste aufgrund der eigenmächtigen Übersetzungstätigkeiten und Fragestellungen des anwesenden Dolmetschers letztlich abgebrochen werden.
  2. Am 05.03.2019 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner Vertrauensperson einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Auf Vorhalt, dass er vor den italienischen Behörden als Rückkehrbefürchtung angegeben habe, dass er Angst habe von seinem Onkel getötet zu werden und nunmehr, dass er fürchte wegen seiner Homosexualität ins Gefängnis zu müssen und ob er sich dazu äußern wolle, gab er wörtlich an: "In Italien habe ich nur über meinen Onkel und nicht über XXXX und den anderen Vorfall erzählt." ... "IchOnkel und nicht über römisch 40 und den anderen Vorfall erzählt." ... "Ich wollte das nicht in Italien sagen, weil dort viele Leute aus Nigeria wohnen." Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer mit den Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert und führte letztlich gefragt, ob er homosexuell sei aus: "Ich bin nicht homosexuell." Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien auch nicht mit XXXX geschlafen habe, da ein Freund von ihm vorher ins Zimmer gekommen sei und er dies nur für XXXX getan habe, da dieser ihm die ganze Zeit geholfen hätte. Er habe aber gewusst, dass dies nicht sein Schicksal wäre. Er führte weiters aus, dass das Gesetz in Nigeria sage, dass wenn jemand so ein Vergehen begehen würde dieser ins Gefängnis kommen und die Polizei dies nicht vergessen würde. In Nigeria sei alles im Computer gespeichert. Er gab befragt an, dass er in seiner Heimat nie angehalten oder verhaftet worden sei, dass er nie mit Behörden Probleme gehabt habe, dass er weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt werde, er sei auch kein Mitglied einer Partei. Die Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, beantwortete er wörtlich: "Ja, deshalb haben wir unser Land verlassen. Mein Onkel hat mir auch alles weggenommen." Er führte weiters aus, dass es keine körperlichen Übergriffe seines Onkels gegeben habe, sondern ihn dieser nur bedroht habe, andere Übergriffe habe es nicht gegeben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe, dass er einen Deutschkurs besuche, und in XXXX als Security arbeiten oder die Straßen reinigen würde, dass er nicht viele Freunde habe und dass er weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation sei. Er führte weiters aus, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würde und in Österreich gerne arbeiten würde. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt: "Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben, mich interessieren diese Berichte nicht. Es ist für mich nicht wichtig." Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer Bestätigung der Gemeinde XXXX über Arbeitsleistungen im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes im Zeitraum 1/2019 bis 03/2019 vor.wollte das nicht in Italien sagen, weil dort viele Leute aus Nigeria wohnen." Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer mit den Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert und führte letztlich gefragt, ob er homosexuell sei aus: "Ich bin nicht homosexuell." Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien auch nicht mit römisch 40 geschlafen habe, da ein Freund von ihm vorher ins Zimmer gekommen sei und er dies nur für römisch 40 getan habe, da dieser ihm die ganze Zeit geholfen hätte. Er habe aber gewusst, dass dies nicht sein Schicksal wäre. Er führte weiters aus, dass das Gesetz in Nigeria sage, dass wenn jemand so ein Vergehen begehen würde dieser ins Gefängnis kommen und die Polizei dies nicht vergessen würde. In Nigeria sei alles im Computer gespeichert. Er gab befragt an, dass er in seiner Heimat nie angehalten oder verhaftet worden sei, dass er nie mit Behörden Probleme gehabt habe, dass er weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt werde, er sei auch kein Mitglied einer Partei. Die Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, beantwortete er wörtlich: "Ja, deshalb haben wir unser Land verlassen. Mein Onkel hat mir auch alles weggenommen." Er führte weiters aus, dass es keine körperlichen Übergriffe seines Onkels gegeben habe, sondern ihn dieser nur bedroht habe, andere Übergriffe habe es nicht gegeben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe, dass er einen Deutschkurs besuche, und in römisch 40 als Security arbeiten oder die Straßen reinigen würde, dass er nicht viele Freunde habe und dass er weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation sei. Er führte weiters aus, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würde und in Österreich gerne arbeiten würde. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt: "Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben, mich interessieren diese Berichte nicht. Es ist für mich nicht wichtig." Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer Bestätigung der Gemeinde römisch 40 über Arbeitsleistungen im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes im Zeitraum 1 aus 2019, bis 03 aus 2019, vor.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.02.2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2019 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2, Z 3 und Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde "

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2019 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Zuletzt wurde "

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). 10. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ein in sich geschlossenes, nachvollziehbares und detailreiches Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, über sein wahres Alter zu täuschen. Er habe sich bei der Antragsstellung auf internationalen Schutz in einem jugendlichen Alter befunden und die belangte Behörde sei auf diesen Umstand in keiner Weise eingegangen. Es könne von Kindern und Jugendlichen nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene. Zudem seien die Feststellungen der belangten Behörde zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht zutreffend. Er verfüge über keine Berufsausbildung als Elektriker. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei, bestehe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Nigeria, weil er an einer gleichgeschlechtlichen Handlung beteiligt gewesen sei und auch Personen, die bloß verdächtigt werden, homosexuell zu sein, in Nigeria immer wieder verhaftet werden. Der Beschwerdeführer werde behördlich und vermutlich auch polizeilich in seinem Heimatstaat gesucht. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte mehr und hätte keine Lebensgrundlage in Nigeria, weil er über keine Berufserfahrung oder Ausbildung verfüge. Die Höhe des Einreiseverbotes erweise sich im gegenständlichen Fall weder als erforderlich, noch verhältnismäßig oder nachvollziehbar. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge geben und ihm den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerkennen und den diesbezüglichen Spruchpunkt VIII. ersatzlos beheben; das auf vier Jahre befristet erlassene Einreiseverbot aufheben, in eventu verkürzen.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ein in sich geschlossenes, nachvollziehbares und detailreiches Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, über sein wahres Alter zu täuschen. Er habe sich bei der Antragsstellung auf internationalen Schutz in einem jugendlichen Alter befunden und die belangte Behörde sei auf diesen Umstand in keiner Weise eingegangen. Es könne von Kindern und Jugendlichen nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene. Zudem seien die Feststellungen der belangten Behörde zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht zutreffend. Er verfüge über keine Berufsausbildung als Elektriker. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei, bestehe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Nigeria, weil er an einer gleichgeschlechtlichen Handlung beteiligt gewesen sei und auch Personen, die bloß verdächtigt werden, homosexuell zu sein, in Nigeria immer wieder verhaftet werden. Der Beschwerdeführer werde behördlich und vermutlich auch polizeilich in seinem Heimatstaat gesucht. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte mehr und hätte keine Lebensgrundlage in Nigeria, weil er über keine Berufserfahrung oder Ausbildung verfüge. Die Höhe des Einreiseverbotes erweise sich im gegenständlichen Fall weder als erforderlich, noch verhältnismäßig oder nachvollziehbar. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge geben und ihm den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerkennen und den diesbezüglichen Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos beheben; das auf vier Jahre befristet erlassene Einreiseverbot aufheben, in eventu verkürzen.
  3. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2019 vorgelegt. Zugleich erstattete die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  6. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  7. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der volljährige Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Ishan an und ist christlichen Glaubens. Seine Muttersprache ist Ishan, außerdem spricht er die Sprachen Englisch und Italienisch und hat beginnende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer reiste nach Stellung eines Asylantrages in Italien im Jahr 2016 spätestens am 20.12.2017 erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde und ist jung und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine insgesamt sechsjährige Schulbildung und hat in seiner Heimat Arbeitserfahrung als Elektriker gesammelt. Der Beschwerdeführer wird in Nigeria in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und ist für niemanden sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer arbeitet im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 für eine Gemeinde und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/A
  8. Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, weder in zeitlicher Hinsicht, noch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.02.2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 23.01.2019 verloren hat. 1.
  9. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung in Nigeria aufgrund homosexueller Handlungen infolge sexuellen Missbrauchs kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Nigeria aufgrund staatlicher oder privater Verfolgung verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria hat. 1.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria angeführt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird. In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an. Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, sie können aber teuer sein. Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Da die österreichische Botschaft außerdem stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, über eine wenn auch geringfügige Schulbildung verfügt und bereits Arbeitserfahrung hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme der belangten Behörde, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus seinen Angaben und dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten vom 01.02.
  4. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung und seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Bei seiner Erstbefragung am 20.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Weiters habe er eine Berufsausbildung als Elektriker und diesen Beruf auch zuletzt ausgeführt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.02.2019 erklärte der Beschwerdeführer, in den Beruf des Elektrikers eingeführt geworden zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist das Beschwerdevorbringen, demzufolge die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers unzutreffend seien, nicht nachvollziehbar und fehlt es dahingehend an einem substantiierten Vorbringen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer integrative Schritte gesetzt hat, so wurde eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1/A2 vorgelegt, sowie die Bestätigung einer Gemeinde über die Verrichtung von Arbeitsleistungen durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes. Insbesondere aufgrund der kurzen, rund 1 1/2-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet entsprechen die von ihm gesetzten ersten integrativen Schritte jedoch nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK. Sonstige Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage. Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 18.04.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.04.2019 ab. 2.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass ihm in Nigeria Verfolgung drohe, weil er aufgrund von erzwungenen homosexuellen Handlungen einer persönlichen Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt wäre. Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens der Verfolgung aufgrund von homosexuellen Handlungen versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen zu dem Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des maßgeblichen den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und somit keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht werden konnte. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Die belangte Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dies aus den folgenden, im Wesentlichen zusammengefassten, Erwägungen: So erklärte der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor den Organen der öffentlichen Sicherheit am 20.12.2017, homosexuell zu sein. Dies sei in Nigeria nicht gewollt und deshalb sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, vielleicht wiedererkannt und eingesperrt zu werden. Ansonsten machte er keine weiteren Fluchtgründe geltend. Dieses Vorbringen steigerte er im Laufe des Asylverfahrens und machte in wesentlichen Punkten gänzlich widersprüchliche Angaben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, dass sein Onkel nach dem Tod des Vaters die Erbschaft beansprucht und ihn im Alter von zehn Jahren aus dem Haus geschmissen habe. Er habe dann auf der Straße gelebt, bis er einen Mann namens XXXX getroffen habe, der ihm mit zu sich nach Hause genommen habe. Dort habe er für einen Monat problemlos gelebt, bis er eines Tages zusammen mit XXXX etwas geraucht und das Bewusstsein verloren habe. Am Tag darauf habe XXXX ihm gesagt, dass er mit ihm geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe das Haus verlassen wollen, habe aber nicht gewusst, wohin er gehen sollte und sei geblieben. Nach zwei Monaten seien sie, als sie wieder ihre Sache gemacht hätten, von einem Freund von XXXX gesehen worden, da dieser vergessen habe die Türe zu abzuschließen. Sie seien daraufhin zu einem Freund von XXXX außerhalb der Stadt gegangen und habe ihnen dieser am nächsten Tag erzählt, dass er ihre Fotos gesehen habe und die Polizei nach ihnen suchen würde. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg nach Italien gemacht, wo der Beschwerdeführer von XXXX getrennt worden sei. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage der belangten Behörde aus, dass XXXX ihn sexuell missbraucht habe und er dies nicht gewollt habe.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, dass sein Onkel nach dem Tod des Vaters die Erbschaft beansprucht und ihn im Alter von zehn Jahren aus dem Haus geschmissen habe. Er habe dann auf der Straße gelebt, bis er einen Mann namens römisch 40 getroffen habe, der ihm mit zu sich nach Hause genommen habe. Dort habe er für einen Monat problemlos gelebt, bis er eines Tages zusammen mit römisch 40 etwas geraucht und das Bewusstsein verloren habe. Am Tag darauf habe römisch 40 ihm gesagt, dass er mit ihm geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe das Haus verlassen wollen, habe aber nicht gewusst, wohin er gehen sollte und sei geblieben. Nach zwei Monaten seien sie, als sie wieder ihre Sache gemacht hätten, von einem Freund von römisch 40 gesehen worden, da dieser vergessen habe die Türe zu abzuschließen. Sie seien daraufhin zu einem Freund von römisch 40 außerhalb der Stadt gegangen und habe ihnen dieser am nächsten Tag erzählt, dass er ihre Fotos gesehen habe und die Polizei nach ihnen suchen würde. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg nach Italien gemacht, wo der Beschwerdeführer von römisch 40 getrennt worden sei. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage der belangten Behörde aus, dass römisch 40 ihn sexuell missbraucht habe und er dies nicht gewollt habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019 verneinte der Beschwerdeführer eine homosexuelle Orientierung ausdrücklich und erklärte, nicht homosexuell zu sein. Auf Vorhalt der belangten Behörde, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, homosexuell zu sein, konnte er keine plausible Erklärung liefern, sondern versuchte den Fragen auszuweichen, wie der folgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme belegt: "F: Wollten Sie Geschlechtsverkehr mit diesem XXXX haben?"F: Wollten Sie Geschlechtsverkehr mit diesem römisch 40 haben? A: Nein, das war nie mein Gefühl. F: Würden Sie sich selbst als Homosexuell bezeichnen? Anmerkung: Der Antragsteller überlegt lange. A: Ich bin nicht homosexuell. F: Sind Sie also Heterosexuell? A: Ja, ich mag Frauen. F: Bei der Erstbefragung der Polizei gaben Sie mehrfach an, Homosexuell zu sein. Was ist jetzt Ihr sexuelle Orientierung? A: Ich wollte nicht mit ihm schlafen. Ich habe das nur so vorgespielt. F: Warum haben Sie das getan? A: Weil XXXX schon mit mir geschlafen hat.A: Weil römisch 40 schon mit mir geschlafen hat. F: Also stimmt die Annahme, dass Sie nicht Homosexuell, sondern Heterosexuell sind? A: Ja, die Annahme stimmt, ich bin nicht Homosexuell. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Ich habe mit einem Mann geschlafen, das ist ein Vergehen. F: Sie wären damals äußerst jung gewesen und hätten dies nicht freiwillig gemacht. Sie hätten somit auch nichts zu befürchten? A: XXXX hat das alles gemacht, er hat mich gezwungen.A: römisch 40 hat das alles gemacht, er hat mich gezwungen. F: Warum hatten Sie dann auch noch in Italien Geschlechtsverkehr mit diesem XXXX? A: XXXX und ich haben in Italien nicht miteinander geschlafen, wir wollten es machen, aberA: römisch 40 und ich haben in Italien nicht miteinander geschlafen, wir wollten es machen, aber als ein Freund von mir ins Zimmer, die Türe war nicht versperrt, hat uns dieser Freund gesehen. Er hat das allen anderen Erzählt und ich wurde ausgelacht. F: Hatten Sie in Italien nun Geschlechtsverkehr mit diesem XXXX? A: Nein. F: Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt 25.06.2018 führten Sie an, dass Sie mit diesem XXXX Geschlechtsverkehr hatten. Heute sagen Sie, dass Sie keinendiesem römisch 40 Geschlechtsverkehr hatten. Heute sagen Sie, dass Sie keinen Geschlechtsverkehr hatten. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Wir waren schon dabei, als die Person kam. F: Warum wollten Sie mit XXXX schlafen, wenn Sie heute angaben, nicht homosexuell zuF: Warum wollten Sie mit römisch 40 schlafen, wenn Sie heute angaben, nicht homosexuell zu sein? Das ist nicht nachvollziehbar. Bitte erklären Sie diesen Umstand. A: XXXX kam zu mir und hat mich besucht. Er hat mich darum gebeten. Ich habe es nur fürA: römisch 40 kam zu mir und hat mich besucht. Er hat mich darum gebeten. Ich habe es nur für ihn getan, weil er mir die ganze Zeit geholfen hat. Ich wusste, dass das nicht mein Schicksal ist. Bevor wir miteinander geschlafen haben, kam diese Person." Zudem ergeben sich insbesondere im Vergleich der beiden Versionen seiner Fluchtgeschichte aus dem Verfahren zu seinem in Italien gestellten Asylantrag sowie dem aktuellen Asylverfahren eklatante Widersprüche, welche der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte. Vor den italienischen Behörden hatte der Beschwerdeführer nämlich geltend gemacht, dass sein Onkel ihn nach dem Tod seines Vaters habe umbringen wollen und ihn drei junge bewaffnete Männer ihn mit dem Tod bedroht hätten und ihm zur Flucht geraten hätten. Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er diesen Umstand bei der Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren gänzlich unerwähnt gelassen habe und umgekehrt in Italien nichts von seiner Homosexualität erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und wenig überzeugend, wie folgender Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019 verdeutlicht: "F: Heute gaben Sie als Rückkehrbefürchtung an, dass Sie das Gefängnis aufgrund Ihrer Homosexualität fürchten. Aus Interview der italienischen Behörden geht hervor, dass Sie damals als Rückkehrbefürchtung anführten, Angst zu haben, von Ihrem Onkel getötet zu werden. Heute haben Sie andere Rückkehrbefürchtungen geäußert. Wollen Sie sich dazu äußern? A: In Italien habe nur über meinen Onkel und nicht über den anderen Vorfall erzählt. F: Warum haben Sie in Italien nichts von Ihrer Homosexualität erzählt? A: Ich wollte das nicht in Italien sagen, weil dort viele Leute aus Nigeria wohnen. F: In Österreich wohnen ja auch viele Nigerianer? Ihr Vorbringen ist nicht plausibel. A: Mein Herz sagte zu mir, dass ich alles in Österreich erzählen soll. F: Stimmt es nun, dass Sie von drei bewaffneten Personen in Nigeria bedroht wurden? A: Das stimmt nicht. F: Woher stammen diese Informationen dann? Es wurde ja dezidiert in Ihrem Bescheid der italienischen Behörden angeführt? A: Es kann sein, dass der Dolmetscher nicht verstanden hat." Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz angebunden - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge seiner Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und sehr pauschal beantwortet. Der Beschwerdeführer berichtet auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Der belangten Behörde ist beizutreten, dass diese widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seine Glaubwürdigkeit erschüttern und ein derartiges Aussageverhalten jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen wider besseren Wissens zu verschweigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsachlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08).Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen wider besseren Wissens zu verschweigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsachlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08). Darüberhinaus widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Flucht aus Nigeria und seiner Trennung von XXXX diesen freiwillig telefonisch kontaktiert haben will, um ihn in sein Camp einzuladen, obwohl er umgekehrt auch geltend machte, er sei heterosexuell und XXXX habe ihn gegen seinen Willen sexuell missbraucht. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er als heterosexueller Mann gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, nicht glaubhaft ist und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb dies der Beschwerdeführer selbst noch in Italien hätte zulassen sollen.Darüberhinaus widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Flucht aus Nigeria und seiner Trennung von römisch 40 diesen freiwillig telefonisch kontaktiert haben will, um ihn in sein Camp einzuladen, obwohl er umgekehrt auch geltend machte, er sei heterosexuell und römisch 40 habe ihn gegen seinen Willen sexuell missbraucht. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er als heterosexueller Mann gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, nicht glaubhaft ist und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb dies der Beschwerdeführer selbst noch in Italien hätte zulassen sollen. Auch in zeitlicher Hinsicht blieben die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, ohne jegliche Stringenz und undetailliert. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei sein Vater verstorben, als der Beschwerdeführer ungefähr zehn Jahre alt gewesen sei. Rund fünf Monate später sei er aus Nigeria ausgereist. Der Beschwerdeführer bestätigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019, dass seit dem Tod seines Vaters acht Jahre vergangen seien. Gleichzeitig war er nicht in der Lage zu erklären, was er in der Zwischenzeit gemacht habe und verstrickte sich bei der Beantwortung dieser Frage in weitere Widersprüche. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zusätzlich dadurch erschüttert, dass er zu seinem Geburtsdatum stark divergierende, nicht nachvollziehbare Angaben tätigte, die sich im Nachhinein als falsch herausstellten. Aus den obgenannten Gründen ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens völlig unzureichend sind und der Beschwerdeführer als Person höchst unglaubwürdig ist. Es gelingt dem Beschwerdeführer auch mit seinen Beschwerdeausführungen nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und auszuführen, dass sein Vorbringen - entgegen den oben getätigten Ausführungen - glaubhaft sei. So unterlässt es der Beschwerdeführer sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und geht nicht substantiiert darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich wie bereits ausgeführt darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, erneut anzuführen und mediale Berichte und Quellenangaben zu zitieren. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung, erfolgte auch in der Beschwerde nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Minderjährigkeit im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist anzumerken, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.12.2017 im Beisein eines Rechtsberaters vorgenommen wurde und ihm das Einvernahmeprotokoll zudem in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Auch seine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.06.2018, rund drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Beschwerdeführer, fand im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertretung statt. Ungeachtet dessen, ist (vgl. etwa Entscheidung des AsylGH vom 06.04.2010, C17 404.795-1/2009) ein altersadäquates Vorbringen erwartbar und handelte es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung um einen jungen Mann im Alter von knapp 17 Jahren. Dieser müsste jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und mit der notwendigen Stringenz zu schildern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung ein unbegleiteter Minderjähriger war, hat daher unter Berücksichtigung, dass beide Einvernahmen im Beisein einer Rechtsberatung bzw. seiner gesetzlichen Vertretung vorgenommen wurden und der Beschwerdeführer zudem nach Erreichen der Volljährigkeit zwei weitere Male niederschriftlich einvernommen wurde, gegenständlich keinen entscheidungsrelevanten wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit.Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Minderjährigkeit im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist anzumerken, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.12.2017 im Beisein eines Rechtsberaters vorgenommen wurde und ihm das Einvernahmeprotokoll zudem in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Auch seine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.06.2018, rund drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Beschwerdeführer, fand im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertretung statt. Ungeachtet dessen, ist vergleiche etwa Entscheidung des AsylGH vom 06.04.2010, C17 404.795-1/2009) ein altersadäquates Vorbringen erwartbar und handelte es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung um einen jungen Mann im Alter von knapp 17 Jahren. Dieser müsste jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und mit der notwendigen Stringenz zu schildern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung ein unbegleiteter Minderjähriger war, hat daher unter Berücksichtigung, dass beide Einvernahmen im Beisein einer Rechtsberatung bzw. seiner gesetzlichen Vertretung vorgenommen wurden und der Beschwerdeführer zudem nach Erreichen der Volljährigkeit zwei weitere Male niederschriftlich einvernommen wurde, gegenständlich keinen entscheidungsrelevanten wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Der erkennende Richter kommt - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und dass der behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Der behauptete Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen, in wesentlichen Punkten, lückenhafte und unplausible Angaben machte. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Elektriker in Ausbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  6. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/334700/476453_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where I Can Be Safe",HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where römisch eins Can Be Safe", https://www.hrw.org/report/2016/10/20/tell-me-where-i-can-be-safe/impact-nigerias-same-sex-marriage-prohibition-act, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsrecht § 13.
(1)...Paragraph 13,
(1)...
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. ...
  2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist. 3.-
  3. ... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 6 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ... 6. Den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. ... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)...Paragraph 55,
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(3)..." Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 2, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. ...
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. ...
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht 6.-
  6. ... Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." Zu Spruchpunkt A) 3.
  7. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  8. Zur Nichtgewährung von Asyl:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser im Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war nicht glaubwürdig, wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II. 3.

  1. zu entnehmen ist.Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser im Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war nicht glaubwürdig, wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 3.
  2. zu entnehmen ist. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist somit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Dahingehend konnte auch eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Bestehens/Nichtbestehens einer Fluchtalternative unterbleiben. Es entspricht nämlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.Es entspricht nämlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden. Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet, und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz: Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass

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