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{'item': 'I417 2197856-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§§ 4§ 46a§ 28Art 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlI417 2197856-1 SpruchI417 2197856-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zani

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an: "Mein Leben war in Gefahr. Ich habe in Gambia furchtbare Dinge beobachtet. Ich wurde Zeuge und habe deshalb Angst, dass mir ebenfalls diese furchtbaren Dinge passieren würden. Ich habe Angst um mein Leben."
  2. Am 16.03.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er hierbei an, in Gambia auf einer Hühnerfarm gearbeitet zu haben. Hierbei hätten regelmäßig Mitglieder der Partei APRC Hühner von ihm gekauft, für diese jedoch oftmals verspätet oder überhaupt nicht bezahlt. Über diesen Umstand habe sich der Beschwerdeführer bei einem befreundeten Journalisten mit dem Namen "Chief MANNEH" beschwert. Dieser habe diesbezügliche einen Zeitungsartikel veröffentlicht und sei aufgrund dessen verhaftet und umgebracht worden. Deshalb habe auch der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei aus Gambia geflüchtet.
  3. Am 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018, Zl. 1032664109 - 140052421, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018, Zl. 1032664109 - 140052421, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht seinen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen habe.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018 wurde der Beschwerde vom 07.06.2018

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018 wurde der Beschwerde vom 07.06.2018

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

  1. Am 20.07.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsbürger von Gambia, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Sarawule. Er hält sich seit (mindestens) 08.10.2014 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer stammt aus Banjul und hat in Gambia sieben Jahre eine Koranschule besucht. Seinen Lebensunterhalt bestritt er bis zu seiner Ausreise als landwirtschaftlicher Arbeiter auf einer Hühnerfarm. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern, zwei Brüder, seine Frau, mit welcher er nach traditionellem gambischen Recht verheiratet ist, sowie seine minderjährige Tochter, lebt in Gambia. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher er keinen Kontakt hat, lebt in Spanien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er führt eine Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX, welche in Österreich berufstätig ist. Seit dem 09.01.2019 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er führt eine Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , welche in Österreich berufstätig ist. Seit dem 09.01.2019 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Zudem betätigt er sich als Verkäufer einer Straßenzeitung und hat sich ehrenamtlich im Rahmen einer "Flurreinigungsaktion" im März 2017 für die Gemeinde XXXX betätigt. Zudem hat er an einer interkulturellen Exkursion der Universität XXXX im November 2015 mitgewirkt und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet diverse Bekanntschaften geschlossen.Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Zudem betätigt er sich als Verkäufer einer Straßenzeitung und hat sich ehrenamtlich im Rahmen einer "Flurreinigungsaktion" im März 2017 für die Gemeinde römisch 40 betätigt. Zudem hat er an einer interkulturellen Exkursion der Universität römisch 40 im November 2015 mitgewirkt und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet diverse Bekanntschaften geschlossen. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er spricht deutsch auf A2-Niveau. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.
  5. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  6. Beweiswürdigung: Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2018 gewonnen hat. 2.
  7. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.07.
  8. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seinen Lebensumständen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.
  10. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Laufe des Administrativverfahrens diverse medizinische Befunde in Vorlage gebracht hatte. Aus diesen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eine Sichelzellenanämie (Bluterkrankung) festgestellt wurde, zudem ein Beckenschiefstand. Dem angefochtenen Bescheid wurde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, zugrunde gelegt, was im Beschwerdeverfahren auch nicht moniert wurde. Zuletzt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2018 an, an Asthma sowie Magenproblemen zu leiden und aufgrund seines Asthmas Medikamente einzunehmen, welche er jedoch nicht benannte. Jedoch gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und seine Erkrankungen ihn nicht beeinträchtigen würden. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Kernfamilie nach wie vor in Gambia lebt, er in Gambia nach traditionellem Recht verheiratet ist und eine minderjährige Tochter hat. Zudem ist glaubhaft, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Spanien lebt, zu welcher jedoch keinerlei Kontakt besteht. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich als Verkäufer einer Straßenzeitung betätigt, ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben. Sein ehrenamtliches Engagement für die Gemeinde XXXX im Rahmen einer "Flurreinigungsaktion" ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben der Gemeinde sowie vorgelegten Lichtbildern, seine Mitwirkung an einer interkulturellen Exkursion der Universität XXXX ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben der Seminarleiterin sowie vorgelegten Lichtbildern.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich als Verkäufer einer Straßenzeitung betätigt, ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben. Sein ehrenamtliches Engagement für die Gemeinde römisch 40 im Rahmen einer "Flurreinigungsaktion" ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben der Gemeinde sowie vorgelegten Lichtbildern, seine Mitwirkung an einer interkulturellen Exkursion der Universität römisch 40 ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben der Seminarleiterin sowie vorgelegten Lichtbildern. Der Umstand, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus einem Konvolut an vorgelegten Empfehlungsschreiben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 17.04.
  11. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau ergeben sich aufgrund eines vorgelegten Schreibens des XXXX vom 18.07.2018, wonach der Beschwerdeführer die ÖSD A2-Prüfung mit gut bestanden hat. Ein ÖSD Zertifikat brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage.Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau ergeben sich aufgrund eines vorgelegten Schreibens des römisch 40 vom 18.07.2018, wonach der Beschwerdeführer die ÖSD A2-Prüfung mit gut bestanden hat. Ein ÖSD Zertifikat brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus einer schriftlicher Stellungnahmen von Frau XXXX vom 17.07.2018, sowie aus ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.
  12. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX seit dem 09.01.2019 in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 17.04.
  13. Zudem wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass eine Hochzeit für den 28.12.2018 vor dem Standesamt XXXX geplant gewesen wäre. Wie eine telefonische Rücksprache seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Standesamt XXXX am 17.04.2019 sowie eine Einsichtnahme in das zentrale Personenstandsregister der Republik Österreich vom 17.04.2019 ergaben, fand die Hochzeit nicht statt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus einer schriftlicher Stellungnahmen von Frau römisch 40 vom 17.07.2018, sowie aus ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.
  14. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 seit dem 09.01.2019 in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 17.04.
  15. Zudem wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass eine Hochzeit für den 28.12.2018 vor dem Standesamt römisch 40 geplant gewesen wäre. Wie eine telefonische Rücksprache seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Standesamt römisch 40 am 17.04.2019 sowie eine Einsichtnahme in das zentrale Personenstandsregister der Republik Österreich vom 17.04.2019 ergaben, fand die Hochzeit nicht statt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 17.04.
  16. 2.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war. Während sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2014 lediglich auf kryptische sowie gänzlich unkonkrete Floskeln beschränkte ("Mein Leben war in Gefahr. Ich habe in Gambia furchtbare Dinge beobachtet. Ich wurde Zeuge und habe deshalb Angst, dass mir ebenfalls diese furchtbaren Dinge passieren würden. Ich habe Angst um mein Leben."), gab er im Rahmen seiner beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde am 16.03.2017 sowie am 07.05.2018 an, in Gambia auf einer Hühnerfarm gearbeitet zu haben. Hierbei hätten regelmäßig Mitglieder der Partei APRC Hühner von ihm gekauft, für diese jedoch oftmals verspätet oder überhaupt nicht bezahlt. Dies habe der Beschwerdeführer einem befreundeten Journalisten mit dem Namen "Chief MANNEH" mitgeteilt, welcher in weiterer Folge einen Zeitungsartikel über diesen Umstand verfasst habe. Aufgrund der Veröffentlichung dieses Artikels sei MANNEH verhaftet und umgebracht worden. Deshalb habe auch der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei aus Gambia geflüchtet. Im Rahmen der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.05.2018 wurde diesem ein Foto des gambischen Journalisten Ebrima MANNEH (genannt: "Chief" Ebrima MANNEH) vorgelegt. Der Beschwerdeführer entgegnete dem Einverahmeleiter gegenüber umgehend, dass es sich hierbei um den in Rede stehenden Journalisten handeln würde, welcher aufgrund der Veröffentlichung des Artikels über den Beschwerdeführer und die APRC verhaftet und getötet worden sei. Abgesehen davon, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren ohnedies noch keine konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungsgefahr hinsichtlich seiner eigenen Person entnommen werden kann, ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass sich seine Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen auch keineswegs stringent und widerspruchsfrei gestalteten. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 07.05.2018 an, den Journalisten MANNEH lediglich einmalig - im Jahr 2013 - auf dem Markt in Serekunda getroffen und ihm hierbei von seinen Problemen mit der APRC erzählt zu haben. Im Rahmen seiner Einvernahme am 16.03.2017 hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, der Journalist habe sich im Jahr 2014 in der Nähe der Hühnerfarm, auf welcher der Beschwerdeführer gearbeitet habe, aufgehalten und er habe diesen im Zuge dessen kennen gelernt. Kurze Zeit später entgegnete der Beschwerdeführer während derselben Einvernahme wiederum, dass der Journalist bereits im Jahr 2013 inhaftiert worden sei. Auch ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass es nicht plausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an einen Journalisten gewandt habe, in der Hoffnung dieser könne ihm bei der Lösung seiner Probleme helfen, zugleich jedoch angibt, nicht einmal zu wissen, für welche Zeitung dieser tätig gewesen sei oder wo der Artikel erschienen sei, welcher schlussendlich zu dessen Verhaftung geführt habe. Doch ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch aufgrund objektivierbarer Tatsachen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Wie diversen objektiven Quellen im Internet entnommen werden kann, wurde der Journalist "Chief" Ebrima MANNEH, welcher für die gambische Zeitung "Daily Observer" tätig war, am 07.07.2006 inhaftiert. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Zuletzt sei er im Jahr 2008 gesehen worden, jedoch werde vermutet, dass er bereits vor 2011 verstorben sei (vgl. uADoch ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch aufgrund objektivierbarer Tatsachen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Wie diversen objektiven Quellen im Internet entnommen werden kann, wurde der Journalist "Chief" Ebrima MANNEH, welcher für die gambische Zeitung "Daily Observer" tätig war, am 07.07.2006 inhaftiert. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Zuletzt sei er im Jahr 2008 gesehen worden, jedoch werde vermutet, dass er bereits vor 2011 verstorben sei vergleiche uA http://www.refworld.org/docid/586cb88d4.html; Zugriff am 17.04.2019). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Journalisten "Chief" Ebrima MANNEH im Jahr 2013 oder 2014 getroffen habe und dieser in weiterer Folge aufgrund der Veröffentlichung eines Artikels über den Beschwerdeführer und die APRC verhaftet und getötet worden sei, widerstreitet somit offensichtlich den Tatsachen. Als der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2018 mit diesem Vorhalt konfrontiert wurde, hatte er dem nichts entgegenzusetzen, wie nachfolgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll veranschaulicht: "Frage: Laut meinen Recherchen befindet sich Herr MANNEH seit Juli 2006 im Gefängnis. Sein aktueller Aufenthaltsort ist seither unbekannt, es ist auch nicht gewiss ob er noch am Leben ist. Möchten Sie dazu etwas sagen? Antwort: Ich kann dazu nichts sagen; Frage: Können Sie selbst irgendwelche Beweise (Zeitungsartikel, Weblink, Fotos, o.ä.) erbringen, dass es den von Ihnen behaupteten Artikel je gegeben hat? Antwort: Nein, ich habe nichts." Im Beschwerdeschriftsatz verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Stelle der Einvernahme vom 16.03.2017, in welcher er geäußert hatte, den Journalisten "vor 2014" getroffen zu haben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2018 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, erst zehn oder elf Jahre gewesen zu sein, als der Journalist "verschwunden sei" (dies wäre somit etwa im Jahr 2005 oder 2006 gewesen). Dies steht jedoch in eindeutigem Widerspruch zu seinen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2017, wo er an anderer Stelle noch zu Protokoll gegeben hatte, MANNEH getroffen zu haben nachdem dieser "von Ghana zurückkam", ehe er im Jahr 2013 verhaftet worden sei. Zusätzlich steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch dahingehend, dass er nach dem Verschwinden von MANNEH noch weiterhin nach diesem gefragt habe und ein Anhänger der APRC ihn schließlich aufgefordert habe damit aufzuhören, ansonsten werde der Beschwerdeführer verschwinden so wie einst der Journalist. Dabei hätte der Anhänger der APRC, welchen der Beschwerdeführer nicht namentlich benannte, auch gestikuliert, dass man dem Beschwerdeführer den Hals durchschneiden werde. Sein nunmehr gesteigertes Fluchtvorbringen begründete der Beschwerdeführer damit, dass er den Einvernahmeleitern vor dem BFA nicht zu 100 % vertraut habe und erst jetzt vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit habe, alles zu sagen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass dem Fluchtvorbringen hinsichtlich der erst nachträglich erwähnten, konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch ein (nicht näher bezeichnetes) Parteimitglied der APRC keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann und es sich bei diesem Fluchtmotiv um eine gänzlich konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum angegeben hatte, der Umstand, dass sein Vater ihn in Gambia zwangsverheiraten habe wollen, habe ihn dazu veranlasst, seine Heimat zu verlassen. Dies steht in gänzlichem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben im Verfahren, wo er zwar behauptet hatte, in Gambia bereits, auf Wunsch seines Vaters, nach traditionellem Recht mit einer Frau verheiratet gewesen zu sein, dies jedoch niemals auch nur rudimentär als das fluchtauslösende Ereignis bezeichnet hatte. Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3,, E23). Generell verharrte der Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Verfahrens durchwegs in vagen, oberflächlichen sowie widersprüchlichen Schilderungen, welche über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehen und erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um tatsächlich Erlebtes handelt. Dem Kern seines Fluchtvorbringens stehen zudem objektivierbare Tatsachen rund um das Schicksal des gambischen Journalisten "Chief" Ebrima MANNEH entgegen. Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen war. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 2.
  18. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung der aktuelle Länderbericht übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2018 die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Diesen Länderberichten wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  21. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  22. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist."

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist." 3.1.

  1. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:3.1.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.Wie in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Gambia - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, erwerbsfähig und hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem verfügt er über ein familiäres Netzwerk in Gambia. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, erwerbsfähig und hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem verfügt er über ein familiäres Netzwerk in Gambia. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Gambia in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Gambia in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Gambia derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Gambia, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Gambia derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Gambia, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann: Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 08.10.2014 etwa vier Jahre und sechs Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst ist im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 08.10.2014 etwa vier Jahre und sechs Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Jedoch fußt sein gesamter Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag infolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet. Hinsichtlich der in Spanien lebenden Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher er keinerlei Kontakt hat, ist von keinem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Allerdings wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, einer deutschen Staatsbürgerin, welche in Österreich berufstätig ist, seit dem 09.01.2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Diesbezüglich ist Folgendes ins Kalkül zu ziehen:Hinsichtlich der in Spanien lebenden Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher er keinerlei Kontakt hat, ist von keinem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen. Allerdings wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, einer deutschen Staatsbürgerin, welche in Österreich berufstätig ist, seit dem 09.01.2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Diesbezüglich ist Folgendes ins Kalkül zu ziehen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
  3. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. März 2017, I410 2127933-1, mwN).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
  5. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. März 2017, I410 2127933-1, mwN). Im konkreten Fall ging der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, als über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden war. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin durften darauf vertrauen, ihre Beziehung im Bundesgebiet dauerhaft führen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zudem aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ist auch von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer eine Fortführung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel bzw. gegebenenfalls durch Besuche zumutbar. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. März 2002, 98/18/0260, vom
  8. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  9. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  10. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  11. September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. März 2002, 98/18/0260, vom
  13. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  14. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  15. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  16. September 2014, 2013/22/0246). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Zwar sind dem Beschwerdeführer gewisse Integrationsbemühungen nicht abzusprechen; So spricht er Deutsch auf A2-Niveau, hat sich einmalig ehrenamtlich im Rahmen einer "Flurreinigungsaktion" für eine Gemeinde engagiert sowie an einer interkulturellen Exkursion einer Universität mitgewirkt. Zudem hat er, insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung, diverse Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Darüber hinausgehende Integrationsmerkmale liegen aber nicht vor. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann aus all dem nicht geschlossen werden. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Im gegenständlichen Fall ist eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben, insbesondere da sich in Gambia nach wie vor seine Familie aufhält. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Vor dem Hintergrund der unter Punkt A) 1.
  19. getroffenen Feststellungen schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia: Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, grundsätzlich gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Überdies verfügt er nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Gambia. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Gambia in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Gambia in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 18

Abs 1 Z 5 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf §18 Abs 1 Z 5 BFA-VG. Diese Bestimmung folgt konzeptionell dem § 38 Abs 1 AsylG 2005, welche voraussetzt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH

  1. 2000, Zl. 99/01/0273;
  2. 2001, Zl. 2000/01/0294;
  3. 2001, Zl. 99/20/0429;
  4. 2001, Zl. 99/20/0385;
  5. 2001, Zl. 2000/01/0214;
  6. 2001, Zl. 2000/20/0496;
  7. 2002, Zl. 2001/20/0381;
  8. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH
  9. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH
  10. 2001, Zl. 2001/20/0442).Das Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf §18 Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG. Diese Bestimmung folgt konzeptionell dem Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, welche voraussetzt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH
  11. 2000, Zl. 99/01/0273;
  12. 2001, Zl. 2000/01/0294;
  13. 2001, Zl. 99/20/0429;
  14. 2001, Zl. 99/20/0385;
  15. 2001, Zl. 2000/01/0214;
  16. 2001, Zl. 2000/20/0496;
  17. 2002, Zl. 2001/20/0381;
  18. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH
  19. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH
  20. 2001, Zl. 2001/20/0442). Diese Rechtsprechung ist auch auf 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG anwendbar. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht nicht nachvollziehbar sind und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters im gegenständlichen Fall auch die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten im Sinne dieser Bestimmung vor.Diese Rechtsprechung ist auch auf 18 Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG anwendbar. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht nicht nachvollziehbar sind und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters im gegenständlichen Fall auch die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war. B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I417.2197856.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.