4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.)2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 06.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
leg.cit., erließ ihm gegenüber
Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung in den Iran
zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
2a, zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt und wurde gem. § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.4. Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt und wurde gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 erfolgte eine Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 (sic) nach § 68 Abs. 2 AVG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ dabei gegenüber dem Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF eine Rückkehrentscheidung
F (Spruchpunkt I.) und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung in die Islamische Republik Iran
zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF gegenüber
Vm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III). Zudem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Schließlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass im Fall des Beschwerdeführers
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt V.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 erfolgte eine Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 (sic) nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ dabei gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung in die Islamische Republik Iran
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF gegenüber
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei). Zudem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass im Fall des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt römisch fünf.).
2a, zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt und wurde gem. § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt und wurde gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 erfolgte eine Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018 (Anm.: im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides fälschlicherweise 12.12.2018) nach § 68 Abs. 2 AVG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ dabei dem Beschwerdeführer gegenüber abermals eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm gegenüber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und hielt fest, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 erfolgte eine Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018 Anmerkung, im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides fälschlicherweise 12.12.2018) nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ dabei dem Beschwerdeführer gegenüber abermals eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm gegenüber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und hielt fest, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017 sowie zu der dagegen erhobenen - beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde und zu dem beim Bundesverwaltungsgericht dahingehend anhängigen Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers folgen aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt dieses Verfahrens einliegenden und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Protokolls- und Urteilsvermerk des LG für Strafsachen XXXX .römisch 40 . 2.3. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 sowie zu der gegen diesen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1. § 68 AVG lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 68, AVG lautet auszugsweise wie folgt: "2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
seinem Abs. 1 weiterhin, daran hat die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 2013/33 nichts geändert, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides" voraus. Mit "Berufung" sind alle ordentlichen Rechtsmittel iSd AVG gemeint. Die bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit herrschende Auffassung in Judikatur und Lehre ging davon aus, dass der Bescheid damit in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nun unter formeller Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht nur mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG, sondern auch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu verstehen. § 68 leg.cit. stellt nicht auf die formelle Rechtskraft von Bescheiden ab, sondern macht seine Anwendbarkeit ausschließlich davon abhängig, dass der Bescheid der Berufung (gemeint sind alle im AVG geregelten ordentlichen Rechtsmittel) nicht oder nicht mehr unterliegt. Bescheide, die noch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können (und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd § 68 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr zur Verfügung steht), können jedoch
von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Anwendung des § 68 leg.cit. nicht entgegenstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Wien 2018, § 68, RZ 5, 6, 8 und 9, mit mehreren Hinweisen auf Literatur und Judikatur).Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt nach herrschender Auffassung
seinem Absatz eins, weiterhin, daran hat die AVG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 nichts geändert, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides" voraus. Mit "Berufung" sind alle ordentlichen Rechtsmittel iSd AVG gemeint. Die bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit herrschende Auffassung in Judikatur und Lehre ging davon aus, dass der Bescheid damit in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nun unter formeller Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht nur mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG, sondern auch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu verstehen. Paragraph 68, leg.cit. stellt nicht auf die formelle Rechtskraft von Bescheiden ab, sondern macht seine Anwendbarkeit ausschließlich davon abhängig, dass der Bescheid der Berufung (gemeint sind alle im AVG geregelten ordentlichen Rechtsmittel) nicht oder nicht mehr unterliegt. Bescheide, die noch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können (und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd Paragraph 68, Absatz eins, leg.cit. nicht mehr zur Verfügung steht), können jedoch
Paragraph 68, leg.cit. von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Anwendung des Paragraph 68, leg.cit. nicht entgegenstehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Wien 2018, Paragraph 68,, RZ 5, 6, 8 und 9, mit mehreren Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 AVG käme eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung von der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheiden nach § 68 Abs. 2 leg.cit. nur für rein belastende Bescheide, eben solche, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist", in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung über den Wortlaut des § 68 Abs
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
2 AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, GZ XXXX , betreffend der Spruchpunkte III. und IV. von Amts wegen aufgehoben', was sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt. Aufgrund der nunmehrigen ersatzlosen Behebung des behördlichen Bescheides durch das BVwG war die Notwendigkeit einer hg. Korrektur des Spruches jedoch nicht gegeben.Richtigerweise hätte der Spruch zu lauten gehabt wie folgt: ‚
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, GZ römisch 40 , betreffend der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. von Amts wegen aufgehoben', was sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt. Aufgrund der nunmehrigen ersatzlosen Behebung des behördlichen Bescheides durch das BVwG war die Notwendigkeit einer hg. Korrektur des Spruches jedoch nicht gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L506.2188939.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.