RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlL527 2180464-1 SpruchL527 2180464-1/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX alias XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) wies den Antrag mit Bescheid vom 20.11.2017, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG. Im Kopf der Entscheidung wurde die Zahl des angefochtenen Bescheids versehentlich mit " XXXX " statt mit " XXXX " genannt.römisch 40 alias römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) wies den Antrag mit Bescheid vom 20.11.2017, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG. Im Kopf der Entscheidung wurde die Zahl des angefochtenen Bescheids versehentlich mit " römisch 40 " statt mit " römisch 40 " genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2180464-1 ist der gegenüber XXXX alias XXXX , geb. XXXX , erlassene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl XXXX , (AS 231 ff).Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2180464-1 ist der gegenüber römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , erlassene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl römisch 40 , (AS 231 ff). In den Ladungen zur Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 3) sowie in den Mitteilungen über die Verlegung der Verhandlung (OZ 5) (infolge einer Vertagungsbitte [OZ 4]) wird die Zahl des Bescheids korrekt mit " XXXX " genannt. Auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 wird die Zahl des Bescheids korrekt angegeben (OZ 9, S 2).In den Ladungen zur Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 3) sowie in den Mitteilungen über die Verlegung der Verhandlung (OZ 5) (infolge einer Vertagungsbitte [OZ 4]) wird die Zahl des Bescheids korrekt mit " römisch 40 " genannt. Auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 wird die Zahl des Bescheids korrekt angegeben (OZ 9, S 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde (Erkenntnis und Beschluss) am 14.03.2019 gemäß § 29 Abs 2 VwGVG in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung verkündet. Im Kopf/Einleitungssatz der Entscheidung wird die Zahl des angefochtenen Bescheids versehentlich mit " XXXX " statt mit " XXXX " genannt (OZ 9, S 26 [Beurkundung am Schluss der Verhandlungsschrift gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 2 AVG]).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde (Erkenntnis und Beschluss) am 14.03.2019 gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung verkündet. Im Kopf/Einleitungssatz der Entscheidung wird die Zahl des angefochtenen Bescheids versehentlich mit " römisch 40 " statt mit " römisch 40 " genannt (OZ 9, S 26 [Beurkundung am Schluss der Verhandlungsschrift gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AVG]).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Akt zum behördlichen Verfahren und Akt zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren); vgl. die bei den Feststellungen angegebenen AS und OZ.Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Akt zum behördlichen Verfahren und Akt zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren); vergleiche die bei den Feststellungen angegebenen AS und OZ.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Berichtigungsbeschluss: 3.
- Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 2 AVG ist folglich nur dann möglich, wenn der zu berichtigende Bescheid erlassen, also mindestens einer Partei gegenüber mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) und damit existent wurde; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt ferner einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind; vgl. VwSlg 8545A/
- Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheids von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können; vgl. VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/
- Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist; vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/
- Vgl. näher zu alledem und generell zu § 62 Abs 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 35 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).3.
- Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG ist folglich nur dann möglich, wenn der zu berichtigende Bescheid erlassen, also mindestens einer Partei gegenüber mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) und damit existent wurde; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, AVG Rz 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt ferner einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind; vergleiche VwSlg 8545A/
- Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheids von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können; vergleiche VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/
- Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist; vergleiche VwGH 13.09.1991, 90/18/
- Vgl. näher zu alledem und generell zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, AVG Rz 35 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Gemäß § 17 VwGVG ist § 62 Abs 4 AVG im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Die Berichtigung hat in Beschlussform zu ergehen. Vgl. z. B. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0091.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 62, Absatz 4, AVG im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Die Berichtigung hat in Beschlussform zu ergehen. Vgl. z. B. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/
- 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den im Verfahren L527 2180464-1 angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Form eines Erkenntnisses und eines Beschlusses am 14.03.2019 verkündet. Dadurch wurden diese - grundsätzlich einer Berichtigung zugänglichen - Rechtsakte existent. Die Rechtsakte sind insofern fehlerhaft, als darin (konkret im Kopf/Einleitungssatz) die Zahl des angefochtenen Bescheids mit " XXXX " statt mit " XXXX " bezeichnet ist. Die Unrichtigkeit ist aufgrund der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen. Das heißt, sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Auch aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid ansonsten - so auch auf S 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 - mit der korrekten Zahl bezeichnet hat, und weil im Gesamtzusammenhang kein Zweifel besteht, welcher Bescheid verfahrensgegenständlich war, folgt eindeutig, dass hier ein Versehen vorlag und die Unrichtigkeit offenkundig ist. Somit ist die Berichtigung der Unrichtigkeit mit Beschluss zulässig.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den im Verfahren L527 2180464-1 angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Form eines Erkenntnisses und eines Beschlusses am 14.03.2019 verkündet. Dadurch wurden diese - grundsätzlich einer Berichtigung zugänglichen - Rechtsakte existent. Die Rechtsakte sind insofern fehlerhaft, als darin (konkret im Kopf/Einleitungssatz) die Zahl des angefochtenen Bescheids mit " römisch 40 " statt mit " römisch 40 " bezeichnet ist. Die Unrichtigkeit ist aufgrund der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen. Das heißt, sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Auch aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid ansonsten - so auch auf S 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 - mit der korrekten Zahl bezeichnet hat, und weil im Gesamtzusammenhang kein Zweifel besteht, welcher Bescheid verfahrensgegenständlich war, folgt eindeutig, dass hier ein Versehen vorlag und die Unrichtigkeit offenkundig ist. Somit ist die Berichtigung der Unrichtigkeit mit Beschluss zulässig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der entsprechenden Judikatur nicht ab, sie stützt sich vielmehr darauf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der entsprechenden Judikatur nicht ab, sie stützt sich vielmehr darauf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L527.2180464.1.01