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{'item': 'W109 2196277-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlW109 2196277-2 SpruchW109 2196277-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE übe

Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreichs erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.04.2018, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m.Mit Bescheid vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG

Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG

Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2018, W123 2196277-1, als unbegründet ab. 1.2.

Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.08.2019 und daraufhin mit 06.09.2018 einlangender schriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018, zugestellt am 21.09.2018, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunk I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG

Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).1.2.

Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.08.2019 und daraufhin mit 06.09.2018 einlangender schriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018, zugestellt am 21.09.2018, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunk römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG

Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Am 09.10.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein. Mit Teilerkenntnis vom 16.10.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides statt und behob diese gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG und § 55 Abs. 4 FPG ersatzlos.Mit Teilerkenntnis vom 16.10.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides statt und behob diese gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz 4, FPG ersatzlos. Aufgrund der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018, W123 2196277-1, erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 13.03.2019, E 3767/2018-18 auf.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W123 2196277-
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß § 53 FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 m.w.N.).Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 m.w.N.).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich aus § 87 Abs. 2 VfGG, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (z.B. VfGH 26.11.2014, E 873/2014 m.w.N.).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (z.B. VfGH 26.11.2014, E 873 aus 2014, m.w.N.).

dem der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018 mit Erkenntnis vom 13.03.2019 aufgehoben hat, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht (rechtskräftig) abgesprochen. Da die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (die noch nicht mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018 behoben worden waren) das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, war der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Spruchpunkten I., II., III. und VI. und damit im Ergebnis zur Gänze zu beheben.Da die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (die noch nicht mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018 behoben worden waren) das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, war der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. und damit im Ergebnis zur Gänze zu beheben.

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 m.w.N.).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W109.2196277.2.00

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