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{'item': 'W185 2195357-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlW185 2195357-1 SpruchW185 2195357-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Besch

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (AsylG 2005) lauten wie folgt: Familienverfahren im Inland "§ 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. aufgehoben
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. aufgehoben
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden "§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten "§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte." [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 FPG lautet: § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 30 Abs 1 NAG idF des FrRÄG 2018 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, NAG in der Fassung des FrRÄG 2018 lautet:
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dem Erfordernis, dass der Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sein müsse, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich halte, genügt die Mitteilung des Bundesamtes gegenständlich im Ergebnis nicht: Vorauszuschicken ist, dass sich die Behörde offenbar selbst lange nicht im Klaren darüber war, ob vom Vorliegen einer rechtsgültig zustande gekommenen Ehe zwischen der Bezugsperson und Beschwerdeführerin in Syrien auszugehen ist oder nicht. So hat das Bundesamt in seinen Mitteilungen nach § 35 Abs 4 AsylG am 08.11.2017 und am 16.02.2018 etwa davon gesprochen, dass die Ehe - wenn überhaupt - nur behauptet bzw geschlossen worden sei, um nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson der Beschwerdeführerin den Nachzug nach Österreich zu ermöglichen. Es wurden auch, nicht näher konkretisierte, Zweifel an der Echtheit der im Verfahren vorgelegten Urkunden erhoben, weshalb nach den Ausführungen der Behörde nicht davon auszugehen sei, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzusehen sei. Gleichzeitig führte das Bundesamt in der Prognose vom 16.02.2018 dann hiezu jedoch aus, dass "nie in Zweifel gezogen" worden sei, dass die behauptete Eheschließung "grundsätzlich möglich" gewesen wäre, "was anhand der vorgelegten Fotos und Dokumente auch soweit nachvollziehbar wäre". Demgegenüber ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung keine Ausführungen zu allenfalls bestehenden Zweifeln an der Rechtsgültigkeit der Eheschließung. Es wird darin lediglich ausgeführt, dass aufgrund getrennter Lebens- und Wohnbereiche kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK bestanden habe. Nach dem Gesagten gehen das Bundesamt und auch die Botschaft offensichtlich letztlich davon aus, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in Syrien nach syrischem Eherecht rechtsgültig zustande gekommen ist.Vorauszuschicken ist, dass sich die Behörde offenbar selbst lange nicht im Klaren darüber war, ob vom Vorliegen einer rechtsgültig zustande gekommenen Ehe zwischen der Bezugsperson und Beschwerdeführerin in Syrien auszugehen ist oder nicht. So hat das Bundesamt in seinen Mitteilungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG am 08.11.2017 und am 16.02.2018 etwa davon gesprochen, dass die Ehe - wenn überhaupt - nur behauptet bzw geschlossen worden sei, um nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson der Beschwerdeführerin den Nachzug nach Österreich zu ermöglichen. Es wurden auch, nicht näher konkretisierte, Zweifel an der Echtheit der im Verfahren vorgelegten Urkunden erhoben, weshalb nach den Ausführungen der Behörde nicht davon auszugehen sei, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzusehen sei. Gleichzeitig führte das Bundesamt in der Prognose vom 16.02.2018 dann hiezu jedoch aus, dass "nie in Zweifel gezogen" worden sei, dass die behauptete Eheschließung "grundsätzlich möglich" gewesen wäre, "was anhand der vorgelegten Fotos und Dokumente auch soweit nachvollziehbar wäre". Demgegenüber ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung keine Ausführungen zu allenfalls bestehenden Zweifeln an der Rechtsgültigkeit der Eheschließung. Es wird darin lediglich ausgeführt, dass aufgrund getrennter Lebens- und Wohnbereiche kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestanden habe. Nach dem Gesagten gehen das Bundesamt und auch die Botschaft offensichtlich letztlich davon aus, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in Syrien nach syrischem Eherecht rechtsgültig zustande gekommen ist. Ausgehend vom Bestand der Ehe handle es sich nach Ansicht der Behörde jedoch um eine "Aufenthaltsehe" gemäß § 30 NAG und erscheine daher die Einreise der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK nicht geboten. Zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin habe nach Ansicht des Bundesamtes zu keinem Zeitpunkt ein aufrechtes Familienleben iSd Art 8 EMRK bestanden; es sei kein tatsächliches Familienleben (§ 30 NAG) geführt worden. In seiner Mitteilung vom 16.02.2018 führte das Bundesamt in diesem Zusammenhang - in aktenwidriger Weise - sogar aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ein familienähnliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht einmal behauptet hätte bzw dass es vor der Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Wohn- und Lebensbereiche keinen persönlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gegeben hätte. Ebenso wenig ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - der Aktenlage zu entnehmen, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin vor der Hochzeit nur einmal gesehen hätte. Vielmehr haben sowohl die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.06.2016 als auch die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18.01.2018 und in der Beschwerde übereinstimmend erklärt, im Zeitraum nach der Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien einen gemeinsamen Haushalt geführt und zusammengelebt zu haben. Die Genannten haben sich übereinstimmenden Angaben zufolge Ende 2012/Anfang 2013 via facebook kennen gelernt. Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt über explizite Befragung angegeben, die Beschwerdeführerin am 11.04.2013 erstmals persönlich kennen gelernt zu haben. Dass er diese vor der Hochzeit nur einmal gesehen hätte, wie die Behörde ausführt, erweist sich als durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Folge auch nachvollziehbar, dass sich der weitere persönliche Kontakt aufgrund der allgemein schwierigen Lage in Syrien und der individuellen Situation der Bezugsperson als schwierig erwiesen hätte; wenn es die Situation erlaubt habe, hätten sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson aber regelmäßig für mehrere Tage an unterschiedlichen Orten (Damaskus, XXXX , XXXX ) getroffen und den Möglichkeiten entsprechend eine Beziehung geführt. Es haben sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin von Anfang an von einer "mehrjährigen Beziehung" vor Eheschließung nachweislich gesprochen. Hiezu wurden im Verfahren auch eine Reihe von Fotos vorgelegt. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Behörde jene Fotos, die die Hochzeit zeigen, offensichtlich als echt und glaubwürdig ansieht (siehe hiezu auch oben), jenen, welche die Genannten bei ihren Treffen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zeigen sollen, jedoch pauschal die Glaubwürdigkeit abspricht und von situationsbedingt nicht nachvollziehbaren "Urlauben" spricht.Ausgehend vom Bestand der Ehe handle es sich nach Ansicht der Behörde jedoch um eine "Aufenthaltsehe" gemäß Paragraph 30, NAG und erscheine daher die Einreise der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten. Zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin habe nach Ansicht des Bundesamtes zu keinem Zeitpunkt ein aufrechtes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestanden; es sei kein tatsächliches Familienleben (Paragraph 30, NAG) geführt worden. In seiner Mitteilung vom 16.02.2018 führte das Bundesamt in diesem Zusammenhang - in aktenwidriger Weise - sogar aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ein familienähnliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht einmal behauptet hätte bzw dass es vor der Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Wohn- und Lebensbereiche keinen persönlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gegeben hätte. Ebenso wenig ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - der Aktenlage zu entnehmen, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin vor der Hochzeit nur einmal gesehen hätte. Vielmehr haben sowohl die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.06.2016 als auch die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18.01.2018 und in der Beschwerde übereinstimmend erklärt, im Zeitraum nach der Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien einen gemeinsamen Haushalt geführt und zusammengelebt zu haben. Die Genannten haben sich übereinstimmenden Angaben zufolge Ende 2012/Anfang 2013 via facebook kennen gelernt. Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt über explizite Befragung angegeben, die Beschwerdeführerin am 11.04.2013 erstmals persönlich kennen gelernt zu haben. Dass er diese vor der Hochzeit nur einmal gesehen hätte, wie die Behörde ausführt, erweist sich als durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Folge auch nachvollziehbar, dass sich der weitere persönliche Kontakt aufgrund der allgemein schwierigen Lage in Syrien und der individuellen Situation der Bezugsperson als schwierig erwiesen hätte; wenn es die Situation erlaubt habe, hätten sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson aber regelmäßig für mehrere Tage an unterschiedlichen Orten (Damaskus, römisch 40 , römisch 40 ) getroffen und den Möglichkeiten entsprechend eine Beziehung geführt. Es haben sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin von Anfang an von einer "mehrjährigen Beziehung" vor Eheschließung nachweislich gesprochen. Hiezu wurden im Verfahren auch eine Reihe von Fotos vorgelegt. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Behörde jene Fotos, die die Hochzeit zeigen, offensichtlich als echt und glaubwürdig ansieht (siehe hiezu auch oben), jenen, welche die Genannten bei ihren Treffen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zeigen sollen, jedoch pauschal die Glaubwürdigkeit abspricht und von situationsbedingt nicht nachvollziehbaren "Urlauben" spricht. In der Beschwerdevorentscheidung wurden schließlich jene Indizien "präzisiert", aus denen die Behörde das Vorliegen einer Scheinehe erschloss. Es handelt sich dabei um das Datum der Eheschließung (15.01.2015) in Zusammenschau mit dem Datum der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien (27.01.2015) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei wieder für kurze Zeit nach Syrien zurückkehrte, um Dokumente zu besorgen, was die Behörde zu dem Schluss veranlasste, dass die Ausreise der Bezugsperson nach Europa schon länger geplant gewesen sei. Es sei auch zu widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des "Zusammenseins vor der Hochzeit" gekommen. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson zu ihren Fluchtgründen (Angst vor Zwangsrekrutierung) und der allgemeinen Lage in Syrien seit 2012, erblickte die Behörde ebenfalls einen Widerspruch zu den im Verfahren vorgelegten Fotos. Gemeinsame "Urlaube" in XXXX , Damaskus und XXXX im Zeitraum von 2013 bis 2015, welche die mehrjährige Beziehung des Beschwerdeführers und der Bezugsperson vor der Eheschließung bezeugen sollten, seien nach Ansicht der Behörde unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Es habe getrennte Lebens- und Wohnbereiche gegeben, womit kein schützenswertes Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK bestanden habe können.In der Beschwerdevorentscheidung wurden schließlich jene Indizien "präzisiert", aus denen die Behörde das Vorliegen einer Scheinehe erschloss. Es handelt sich dabei um das Datum der Eheschließung (15.01.2015) in Zusammenschau mit dem Datum der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien (27.01.2015) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei wieder für kurze Zeit nach Syrien zurückkehrte, um Dokumente zu besorgen, was die Behörde zu dem Schluss veranlasste, dass die Ausreise der Bezugsperson nach Europa schon länger geplant gewesen sei. Es sei auch zu widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des "Zusammenseins vor der Hochzeit" gekommen. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson zu ihren Fluchtgründen (Angst vor Zwangsrekrutierung) und der allgemeinen Lage in Syrien seit 2012, erblickte die Behörde ebenfalls einen Widerspruch zu den im Verfahren vorgelegten Fotos. Gemeinsame "Urlaube" in römisch 40 , Damaskus und römisch 40 im Zeitraum von 2013 bis 2015, welche die mehrjährige Beziehung des Beschwerdeführers und der Bezugsperson vor der Eheschließung bezeugen sollten, seien nach Ansicht der Behörde unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Es habe getrennte Lebens- und Wohnbereiche gegeben, womit kein schützenswertes Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK bestanden habe können. Zur rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes und letztlich auch der ÖB Damaskus in der Beschwerdevorentscheidung, dass aufgrund der Eheschließung erst 12 Tage vor der Flucht der Bezugsperson, aufgrund der Widersprüche zum "Zusammensein vor Eheschließung" sowie der getrennten Lebens- und Wohnbereiche der Genannten vor der Eheschließung, kein schützenswertes Familienleben bestanden habe und offensichtlich vom Vorliegen einer Scheinehe bzw einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd
  3. Hauptstücks des AsylG sei, ist Folgendes festzuhalten: Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs 5 AsylG idgF ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Demnach liegt selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur 12 Tage (oder sogar weniger) gedauert haben sollte bzw gedauert hat, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vor (vgl etwa BVwG, W205 2150416-1). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u. a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG idgF ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Demnach liegt selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur 12 Tage (oder sogar weniger) gedauert haben sollte bzw gedauert hat, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vor vergleiche etwa BVwG, W205 2150416-1). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u. a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu Paragraph 34, AsylG). Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war in casu die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein, nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann. Es ist also nicht (allein) auf den Umstand abzustellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung nur auf wenige Tage beschränkt hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seit der Flucht der Bezugsperson gestaltet.Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war in casu die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein, nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann. Es ist also nicht (allein) auf den Umstand abzustellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung nur auf wenige Tage beschränkt hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seit der Flucht der Bezugsperson gestaltet. Die Behörde ging - wie bereits dargelegt - offenkundig vom Bestehen einer rechtsgültigen Ehe aus. In § 34 Abs 6 Z 3 AsylG 2005 wird angeordnet, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) der vierte Abschnitt des vierten Hauptstücks des AsylG 2005, der dessen §§ 34 und 35 umfasst - nicht anzuwenden ist. In § 30 Abs 1 NAG ist normiert, dass Ehegatten oder eingetragene Partner, die kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. Zu prüfen ist daher, ob im Falle des Bestehens einer rechtsgültigen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin zudem ein maßgebliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art 8 EMRK zwischen den Genannten vorliegt. Hiebei ist eine gesamtheitliche Würdigung vorzunehmen.Die Behörde ging - wie bereits dargelegt - offenkundig vom Bestehen einer rechtsgültigen Ehe aus. In Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 wird angeordnet, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG) der vierte Abschnitt des vierten Hauptstücks des AsylG 2005, der dessen Paragraphen 34 und 35 umfasst - nicht anzuwenden ist. In Paragraph 30, Absatz eins, NAG ist normiert, dass Ehegatten oder eingetragene Partner, die kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. Zu prüfen ist daher, ob im Falle des Bestehens einer rechtsgültigen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin zudem ein maßgebliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen den Genannten vorliegt. Hiebei ist eine gesamtheitliche Würdigung vorzunehmen. Die Behörde legt ihrer Beurteilung offensichtlich zugrunde, dass - trotz Vorliegens einer offenbar als rechtsgültig angesehenen Ehe - aufgrund der getrennten Lebens- und Wohnbereiche der Genannten vor der Eheschließung, des kurzen Zeitraums zwischen der Eheschließung und der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der bereits länger dauernden Trennung der Genannten - kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben etabliert worden sei.Die Behörde legt ihrer Beurteilung offensichtlich zugrunde, dass - trotz Vorliegens einer offenbar als rechtsgültig angesehenen Ehe - aufgrund der getrennten Lebens- und Wohnbereiche der Genannten vor der Eheschließung, des kurzen Zeitraums zwischen der Eheschließung und der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der bereits länger dauernden Trennung der Genannten - kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben etabliert worden sei. Hinsichtlich der Ausführungen zum Zeitraum vor der Eheschließung ist festzuhalten, dass die Genannten übereinstimmend angegeben habe, sich Ende 2012/Anfang 2013 über das Internet kennen gelernt zu haben und sich ab April 2013 auch regelmäßig persönlich für einige Tage an verschiedenen Orten in Syrien getroffen und dort den Verhältnissen entsprechend zusammengelebt haben (Anm: von gemeinsamen "Urlauben" war nie die Rede). Die Behörde spricht diesen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson mit dem Hinweis auf die allgemeine Lage in Syrien ab 2012 bzw dem Fluchtvorbringen der Bezugsperson, pauschal jegliche Glaubwürdigkeit ab und erkannte in der Folge auch Widersprüche zwischen den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Fotos. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass gerade nach den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates der Beteiligten ein "familienähnliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" vor der offiziellen Hochzeit verpönt ist und ein solches daher auch nicht ohne weiteres zur Verneinung eines iSd Art 8 EMRK geschützten Familienlebens herangezogen werden kann. Andererseits wurde die Unglaubwürdigkeit der Fotos in weiterer Folge damit begründet, dass sich nach Angaben der Bezugsperson diese und die Beschwerdeführerin vor der Hochzeit lediglich ein einziges Mal persönlich getroffen hätten (Anm: Was, wie bereits erwähnt, aktenwidrig ist).Hinsichtlich der Ausführungen zum Zeitraum vor der Eheschließung ist festzuhalten, dass die Genannten übereinstimmend angegeben habe, sich Ende 2012/Anfang 2013 über das Internet kennen gelernt zu haben und sich ab April 2013 auch regelmäßig persönlich für einige Tage an verschiedenen Orten in Syrien getroffen und dort den Verhältnissen entsprechend zusammengelebt haben Anmerkung, von gemeinsamen "Urlauben" war nie die Rede). Die Behörde spricht diesen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson mit dem Hinweis auf die allgemeine Lage in Syrien ab 2012 bzw dem Fluchtvorbringen der Bezugsperson, pauschal jegliche Glaubwürdigkeit ab und erkannte in der Folge auch Widersprüche zwischen den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Fotos. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass gerade nach den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates der Beteiligten ein "familienähnliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" vor der offiziellen Hochzeit verpönt ist und ein solches daher auch nicht ohne weiteres zur Verneinung eines iSd Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens herangezogen werden kann. Andererseits wurde die Unglaubwürdigkeit der Fotos in weiterer Folge damit begründet, dass sich nach Angaben der Bezugsperson diese und die Beschwerdeführerin vor der Hochzeit lediglich ein einziges Mal persönlich getroffen hätten Anmerkung, Was, wie bereits erwähnt, aktenwidrig ist). Entgegen den Ausführungen der Behörde, geht das erkennende Gericht, davon aus, dass jedenfalls im Zeitraum vom 15.01.2015 bis 27.01.2015 ein Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt bestanden hat und dieses lediglich durch die Flucht der Bezugsperson beendet wurde. Wie die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass auch im Zeitraum nach der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben geführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar.Entgegen den Ausführungen der Behörde, geht das erkennende Gericht, davon aus, dass jedenfalls im Zeitraum vom 15.01.2015 bis 27.01.2015 ein Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt bestanden hat und dieses lediglich durch die Flucht der Bezugsperson beendet wurde. Wie die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass auch im Zeitraum nach der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben geführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese seit der Flucht der Bezugsperson mit dieser mehrmals täglich über Viber telefoniere bzw über soziale Medien in Kontakt stehe, wurden, soweit ersichtlich, von der Behörde gar nicht berücksichtigt bzw gewürdigt. Die Schlussfolgerung der Behörde, es liege somit gegenständlich "offensichtlich" eine Scheinehe bzw Aufenthaltsehe vor, welche nur zu dem Zweck "behauptet bzw geschlossen" worden sei, nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Beschwerdeführerin nach Österreich nachzuholen, ist zwar nicht a priori von der Hand zu weisen, beruht nach dem Gesagten aber zum Teil auf unzureichenden Ermittlungen bzw aktenwidrigen Annahmen und Feststellungen. Über weite Strecken stützt die Behörde ihre Entscheidung auf bloße Indizien und reine Mutmaßungen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde tiefergehende Ermittlungen zum Familienleben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin (im Zeitraum vor der Eheschließung bzw auch seit der Flucht der Bezugsperson nach Österreich) anzustellen haben, um valide Feststellungen, die über bloße Mutmaßungen hinausgehen, zu treffen. Dies ist erforderlich, um dem Gericht eine geeignete Grundlage für eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Dazu wird es erforderlich sein, sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin erneut (getrennt) detailliert(er) zu den Umständen der Beziehung und den angeführten Treffen seit dem Jahr 2013 bis heute sowie zu den Ereignissen, die letztlich zur Flucht der Bezugsperson aus XXXX am 27.1.2015 geführt haben, zu befragen, diese im Anschluss mit den Angaben des jeweils anderen zu konfrontieren und bei Bedarf ergänzende Einvernahmen der Bezugsperson in Österreich und der Beschwerdeführerin durchzuführen haben. Die pauschal in den Raum gestellten Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Urkunden (konkret der Fotos?) und vor allem deren mögliche Relevanz für den gegenständlichen Fall, werden konkreter auszuführen sein. Letztlich werden auch die Widersprüche, die sich nach den Ausführungen der Behörde bei einer Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin (sowie einer Zeugenaussage?) ergeben hätten, und welche den Nachweis eines Familienverhältnisses verhindern würden, näher zu konkretisieren und im Zuge eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs den Betroffen zur Ermöglichung einer zweckgerichteten Stellungnahme zu übermitteln sein.Über weite Strecken stützt die Behörde ihre Entscheidung auf bloße Indizien und reine Mutmaßungen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde tiefergehende Ermittlungen zum Familienleben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin (im Zeitraum vor der Eheschließung bzw auch seit der Flucht der Bezugsperson nach Österreich) anzustellen haben, um valide Feststellungen, die über bloße Mutmaßungen hinausgehen, zu treffen. Dies ist erforderlich, um dem Gericht eine geeignete Grundlage für eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Dazu wird es erforderlich sein, sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin erneut (getrennt) detailliert(er) zu den Umständen der Beziehung und den angeführten Treffen seit dem Jahr 2013 bis heute sowie zu den Ereignissen, die letztlich zur Flucht der Bezugsperson aus römisch 40 am 27.1.2015 geführt haben, zu befragen, diese im Anschluss mit den Angaben des jeweils anderen zu konfrontieren und bei Bedarf ergänzende Einvernahmen der Bezugsperson in Österreich und der Beschwerdeführerin durchzuführen haben. Die pauschal in den Raum gestellten Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Urkunden (konkret der Fotos?) und vor allem deren mögliche Relevanz für den gegenständlichen Fall, werden konkreter auszuführen sein. Letztlich werden auch die Widersprüche, die sich nach den Ausführungen der Behörde bei einer Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin (sowie einer Zeugenaussage?) ergeben hätten, und welche den Nachweis eines Familienverhältnisses verhindern würden, näher zu konkretisieren und im Zuge eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs den Betroffen zur Ermöglichung einer zweckgerichteten Stellungnahme zu übermitteln sein. Abschließend zu den Ausführungen der Behörde, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 idgF nicht erfüllt seien:Abschließend zu den Ausführungen der Behörde, dass gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 idgF nicht erfüllt seien: Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 30.08.2017 und damit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des FrRÄG 2018 anzuwenden ist. Da der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2017 zuerkannt wurde und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels innerhalb von 3 Monaten nach rk Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wurde, sind gegenständlich die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 - entgegen der Ansicht der Behörde - nicht zu erfüllen.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 30.08.2017 und damit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des FrRÄG 2018 anzuwenden ist. Da der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2017 zuerkannt wurde und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels innerhalb von 3 Monaten nach rk Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wurde, sind gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 - entgegen der Ansicht der Behörde - nicht zu erfüllen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2195357.1.00

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