Obsah (11)
§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 24§ 43§ 34§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlW195 2215801-1 SpruchW195 2215801-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein
§ 17Vw
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 278,80 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
§ 52Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Beantwortung der im Beschluss aufgetragenen Fragen in Form eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Beantwortung der im Beschluss aufgetragenen Fragen in Form eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.
- Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten, am
- Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten, am XXXX die dazugehörige Honorarnote, wie folgt, ein:römisch 40 die dazugehörige Honorarnote, wie folgt, ein: Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG)-€ 195,40Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG)-€ 195,40 EKG (lt. Honorarordnung BVA)-€ 37,00 Entschädigung für Zeitversäumnis - Postaufgabe (§ 32 Abs. 1 GebAG)-Entschädigung für Zeitversäumnis - Postaufgabe (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG)- 2 x € 22,70-€ 45,40 Schreibgebühr (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG)-Schreibgebühr (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG)- 4 Stück à € 2,00-€ 8,00 4 Stück à € 0,60-€ 2,40 Ordinationspauschale- laut OLG Wien, 23.5.2005 in 7 Rs 64/05 s-€ 20,00 Zwischensumme-€ 308,20 20 % Umsatzsteuer -€ 61,64 Porto-Aktenrücksendung-€ 4,00 Insgesamt -€ 373,84
- Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass in dem von ihr erstatteten Gutachten letztlich nur eine Frage, nämlich jene, ob der Beschwerdeführer aus fachärztlicher (internistischer) Sicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, beantwortet worden sei und es für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG und lit e leg cit ausschließlich auf die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht auf die fachliche Eignung des Sachverständigen ankomme. Aus diesem Grund könne ihr auch nur einmalig der Tarif iSd § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von € 116,20 zuerkannt werden.
- Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass in dem von ihr erstatteten Gutachten letztlich nur eine Frage, nämlich jene, ob der Beschwerdeführer aus fachärztlicher (internistischer) Sicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, beantwortet worden sei und es für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und Litera e, leg cit ausschließlich auf die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht auf die fachliche Eignung des Sachverständigen ankomme. Aus diesem Grund könne ihr auch nur einmalig der Tarif iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG in Höhe von € 116,20 zuerkannt werden.
- Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antragstellerin nachweislich am XXXX zugestellt. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.
- Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Antragstellerin nachweislich am römisch 40 zugestellt. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall die Antragstellerin, die auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin beauftragt wurde, für die Beantwortung eines Fragen- bzw. Themenkomplexes Mühewaltungsgebühren iSd § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG in Höhe von € 195,40 verzeichnete.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall die Antragstellerin, die auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin beauftragt wurde, für die Beantwortung eines Fragen- bzw. Themenkomplexes Mühewaltungsgebühren iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG in Höhe von € 195,40 verzeichnete.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , der Honorarnote der Antragstellerin vom XXXX sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , der Honorarnote der Antragstellerin vom römisch 40 sowie dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 53aAbs. 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
§ 53aAbs.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
§ 24Geb
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zur geltend gemachten Mühewaltung
§ 43Geb
AG und Höhe des Tarifs:Zur geltend gemachten Mühewaltung
Paragraph 43, GebAG und Höhe des Tarifs:
§ 34Abs. 1 und 2 Geb
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren
§ 17Vw
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: "§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
- a)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;
- b)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;
- c)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;
- d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
- e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro [...]" Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , waren nachstehende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern:Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , waren nachstehende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern: 1. Leidet der Beschwerdeführer aus fachärztlicher (internistischer) Sicht, insbesondere im Hinblick auf die von ihm behaupteten Beschwerden (Gewichtsverlust), an gesundheitlichen Beeinträchtigungen? Wenn ja, a. welche medizinische Behandlung bzw. Medikamente benötigt der Beschwerdeführer und b. welche Auswirkungen/Folgen ergeben sich, wenn eine allenfalls erforderliche Behandlung unterbleibt? 2. Inwiefern ist der Beschwerdeführer auf Grund allenfalls vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben, insbesondere im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit, eingeschränkt? 3. Ist der Beschwerdeführer - im Hinblick auf allenfalls vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen - aus fachärztlicher Sicht verhandlungs- bzw. einvernahmefähig? In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und dem darin behandelten Themenkomplex, wurde letztlich nur eine Frage, nämlich ob der Beschwerdeführer aus fachärztlicher (internistischer) Sicht, insbesondere im Hinblick auf den von ihm behaupteten Gewichtsverlust, an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, beantwortet. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG und lit e leg cit ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die fachliche Eignung des Sachverständigen entscheidend.Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und Litera e, leg cit ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die fachliche Eignung des Sachverständigen entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz. 30 zu § 43 GebAG).Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt vergleiche 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz. 30 zu Paragraph 43, GebAG). Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus vergleiche ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden." Für die Beantwortung eines Fragen- bzw. Themenkomplexes (s. hiezu Punkt 1. laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX :Für die Beantwortung eines Fragen- bzw. Themenkomplexes (s. hiezu Punkt 1. laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 : "Leidet der Beschwerdeführer aus fachärztlicher (internistischer) Sicht, insbesondere im Hinblick auf die von ihm behaupteten Beschwerden (Gewichtsverlust), an gesundheitlichen Beeinträchtigungen?") bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung der Frage/des Themenkomplexes nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten ist."Leidet der Beschwerdeführer aus fachärztlicher (internistischer) Sicht, insbesondere im Hinblick auf die von ihm behaupteten Beschwerden (Gewichtsverlust), an gesundheitlichen Beeinträchtigungen?") bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung der Frage/des Themenkomplexes nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG)-€ 116,20Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG)-€ 116,20 EKG (lt. Honorarordnung BVA)-€ 37,00 Entschädigung für Zeitversäumnis - Postaufgabe (§ 32 Abs. 1 GebAG)-Entschädigung für Zeitversäumnis - Postaufgabe (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG)- 2 x € 22,70-€ 45,40 Schreibgebühr (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG)-Schreibgebühr (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG)- 4 Stück à € 2,00-€ 8,00 4 Stück à € 0,60-€ 2,40 Ordinationspauschale- laut OLG Wien, 23.5.2005 in 7 Rs 64/05 s-€ 20,00 Zwischensumme-€ 229,00 20 % Umsatzsteuer -€ 45,80 Porto-Aktenrücksendung-€ 4,00 Insgesamt -€ 278,80 Die Gebühren der Antragstellerin sind daher mit € 278,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren ist abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2215801.1.00