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{'item': 'W204 2217702-1'}

Obsah (9)§ 22Art. 133§ 5§ 56Art. 130§ 6§ 9§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlW204 2217702-1 SpruchW204 2217702-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsit

§ 22Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 id

F BGBL I. Nr. 149/2017, wird abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBL römisch eins. Nr. 149 aus 2017,, wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: I.1. Gegen die XXXX (im Folgenden: F GmbH) ist bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) ein Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Konzessionspflicht

§ 5AIFMG anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Antragsteller (im Folgenden: ASt) als Geschäftsführer der F Gmb

H mehrmals von der FMA schriftlich um die Beantwortung verfahrensrelevanter Fragen ersucht. Zuletzt gab der ASt mit Schreiben vom 23.01.2019 bekannt, dass aus seiner Sicht keine Informationen, die den AIF " XXXX " betreffen, mehr offen seien. Die von der FMA erbetenen Informationen hätten nichts mit dem AIF zu tun und die Erhebung der Daten sei mit größerem Aufwand verbunden.römisch eins.1. Gegen die römisch 40 (im Folgenden: F GmbH) ist bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) ein Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Konzessionspflicht

Paragraph 5, AIFMG anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Antragsteller (im Folgenden: ASt) als Geschäftsführer der F GmbH mehrmals von der FMA schriftlich um die Beantwortung verfahrensrelevanter Fragen ersucht. Zuletzt gab der ASt mit Schreiben vom 23.01.2019 bekannt, dass aus seiner Sicht keine Informationen, die den AIF " römisch 40 " betreffen, mehr offen seien. Die von der FMA erbetenen Informationen hätten nichts mit dem AIF zu tun und die Erhebung der Daten sei mit größerem Aufwand verbunden. I.

  1. Nachdem die FMA bereits am 20.02.2019 einen Ladungsbescheid erlassen hatte, der ASt jedoch bekanntgab, dass er den im Bescheid festgesetzten Termin aus zwingenden beruflichen Gründen nicht wahrnehmen könne, erließ die FMA am 03.04.2019, dem ASt am 05.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt, einen neuerlichen Ladungsbescheid, Zl. FMA-AF25 1027/0002-INV/
  2. Darin wurde der ASt aufgefordert, am 18.04.2019 um 13:00 Uhr persönlich in der FMA zu erscheinen, um als Beteiligter

§ 56Abs. 2 Z 2 AIFMG in den Ermittlungen zu den Zahlungsströmen von und an die F Gmb

H betreffend den AIF mitzuwirken und näher bezeichnete Informationen und Unterlagen vorzulegen. Sollte der ASt dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, wurde dem ASt mitgeteilt, dass er mit der Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,-- rechnen müsse.römisch eins.

  1. Nachdem die FMA bereits am 20.02.2019 einen Ladungsbescheid erlassen hatte, der ASt jedoch bekanntgab, dass er den im Bescheid festgesetzten Termin aus zwingenden beruflichen Gründen nicht wahrnehmen könne, erließ die FMA am 03.04.2019, dem ASt am 05.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt, einen neuerlichen Ladungsbescheid, Zl. FMA-AF25 1027/0002-INV/
  2. Darin wurde der ASt aufgefordert, am 18.04.2019 um 13:00 Uhr persönlich in der FMA zu erscheinen, um als Beteiligter

Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, AIFMG in den Ermittlungen zu den Zahlungsströmen von und an die F GmbH betreffend den AIF mitzuwirken und näher bezeichnete Informationen und Unterlagen vorzulegen. Sollte der ASt dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, wurde dem ASt mitgeteilt, dass er mit der Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,-- rechnen müsse. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der binnen 4 Wochen einzubringenden Beschwerde

§ 22Abs. 2 FMABG i

Vm § 12 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukomme, er aber einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen könne.In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der binnen 4 Wochen einzubringenden Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 2, FMABG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukomme, er aber einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen könne. I.

  1. In seiner rechtzeitig gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.04.2019, die am selben Tag zur Post gegeben wurde, machte der BF Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde geltend. Dazu führte er im Wesentlichen aus, die FMA habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er der Vernehmung einen Rechtsbeistand zuziehen könne, wodurch sie ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei. Die F GmbH sei erst seit 20.03.2018 ein registrierter AIFM, die einen AIF verwalte, sodass Maßnahmen gegen die F GmbH erst ab diesem Zeitpunkt gesetzt werden könnten.römisch eins.
  2. In seiner rechtzeitig gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.04.2019, die am selben Tag zur Post gegeben wurde, machte der BF Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde geltend. Dazu führte er im Wesentlichen aus, die FMA habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er der Vernehmung einen Rechtsbeistand zuziehen könne, wodurch sie ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei. Die F GmbH sei erst seit 20.03.2018 ein registrierter AIFM, die einen AIF verwalte, sodass Maßnahmen gegen die F GmbH erst ab diesem Zeitpunkt gesetzt werden könnten. Unter einem stellte der ASt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte dazu aus, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG seien hier nicht ansatzweise erfüllt.Unter einem stellte der ASt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte dazu aus, die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG seien hier nicht ansatzweise erfüllt. I.
  3. Mit Schreiben vom 17.04.2019, das am 18.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte die FMA den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich vor.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 17.04.2019, das am 18.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte die FMA den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.
  6. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet

§ 22Abs.

2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialen zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 XXIV. GP, S. 3 f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung umfasst.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialen zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 römisch 24 . GP, S. 3 f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung umfasst. Der VwGH hat jedoch im Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des § 44a Abs. 2 PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen ist, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt wird, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen wird. Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung jedoch nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Dies erfasst laut oben zitierten Erkenntnis jene Angelegenheit, worüber die Post-Control-Kommission als die dort vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zuvor ihre Entscheidung gefällt hat, nicht aber die im Rahmen eines "Zuerkennungssystems" dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Überlegungen des VwGH sind sinngemäß auch auf § 22 Abs. 2a FMABG übertragbar, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.Der VwGH hat jedoch im Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen ist, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt wird, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen wird. Die in Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung jedoch nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Dies erfasst laut oben zitierten Erkenntnis jene Angelegenheit, worüber die Post-Control-Kommission als die dort vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zuvor ihre Entscheidung gefällt hat, nicht aber die im Rahmen eines "Zuerkennungssystems" dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Überlegungen des VwGH sind sinngemäß auch auf Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG übertragbar, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Der gegenständliche Antrag wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Der gegenständliche Antrag wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Paragraph 22, Absatz 2, FMABG). Mit ihrem Schreiben vom 17.04.2019 teilte die FMA mit, dass im vorliegenden Fall die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ausdrücklich vorbehalten werde. Somit ist die gleichzeitig mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eingebrachte Beschwerde nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und diese mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.Mit ihrem Schreiben vom 17.04.2019 teilte die FMA mit, dass im vorliegenden Fall die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ausdrücklich vorbehalten werde. Somit ist die gleichzeitig mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eingebrachte Beschwerde nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und diese mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. II.2. Zu Spruchpunkt A:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt A:

§ 22Abs.

2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren) keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 2, FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren) keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Für die Entscheidung, ob ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Einem Vollzug zugänglich sind Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber auch solche Bescheide, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (VwGH 26.06.2014, AW 2013/10/0074). Da die gegen den ASt angedrohte Zwangsstrafe mittels einer Vollstreckungsverfügung durch die FMA (§ 22 Abs. 1 FMABG iVm § 5 VVG) vollstreckt werden kann und der angefochtene Bescheid eine Grundlage für diesen nachfolgenden Akt bildet, ist der Ladungsbescheid einem Vollzug zugänglich. Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.Für die Entscheidung, ob ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Einem Vollzug zugänglich sind Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber auch solche Bescheide, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (VwGH 26.06.2014, AW 2013/10/0074). Da die gegen den ASt angedrohte Zwangsstrafe mittels einer Vollstreckungsverfügung durch die FMA (Paragraph 22, Absatz eins, FMABG in Verbindung mit Paragraph 5, VVG) vollstreckt werden kann und der angefochtene Bescheid eine Grundlage für diesen nachfolgenden Akt bildet, ist der Ladungsbescheid einem Vollzug zugänglich. Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten. Vorweg ist hervorzuheben, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind (vgl. BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1/2E); selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; 30.11.2011, AW 2011/04/0036;Vorweg ist hervorzuheben, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind vergleiche BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1/2E); selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen vergleiche VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; 30.11.2011, AW 2011/04/0036; 24.06.2011, AW 2011/17/0024; 06.07.2010, AW 2010/17/0027; 17.11.2000, AW 2000/17/0037). Eine derart offenkundige Rechtswidrigkeit zeigt der ASt jedoch mit seinem Vorbringen nicht auf.

§ 22Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 Vw

GG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nur dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht

  1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
  2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026). Ein Antragsteller muss dabei

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055, und zur Einbringung von Geldleistungen den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die insbesondere finanziellen Verhältnisse eines Antragstellers wird das Gericht überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für einen Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 01.04.2004, AW 2004/17/0012; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

Paragraph 22, Absatz 2, FMABG, der dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nur dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht

  1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
  2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche auch VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026). Ein Antragsteller muss dabei

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055, und zur Einbringung von Geldleistungen den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die insbesondere finanziellen Verhältnisse eines Antragstellers wird das Gericht überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für einen Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 01.04.2004, AW 2004/17/0012; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Der ASt begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht. Er zitiert lediglich die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG, um danach festzuhalten, dass dies vorliegend nicht ansatzweise der Fall sei. Der vorliegende Antrag wurde vom ASt im Hinblick auf das Kriterium des unverhältnismäßigen Nachteils damit nicht näher ausgeführt und bleibt zu abstrakt, um den hohen Anforderungen der Konkretisierung genügen zu können (vgl. obige Zitate sowie VwGH 14.01.2011, AW 2010/06/0062). Insbesondere unterlässt der Ast, seine persönliche Situation und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, um zu erklären, inwiefern er durch das Erscheinen zum Ladungstermin bzw. die Zahlung der angedrohten Zwangsstrafe von EUR 500,-- einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb hervor, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vom ASt nicht ausreichend begründet worden ist und damit der erforderlichen Abwägung nicht zugeführt werden kann. Der ASt macht nicht annähernd geltend, was die Umsetzung des Bescheides für ihn konkret bedeuten würde beziehungsweise inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Ein solcher ist dem beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.Der ASt begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht. Er zitiert lediglich die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, um danach festzuhalten, dass dies vorliegend nicht ansatzweise der Fall sei. Der vorliegende Antrag wurde vom ASt im Hinblick auf das Kriterium des unverhältnismäßigen Nachteils damit nicht näher ausgeführt und bleibt zu abstrakt, um den hohen Anforderungen der Konkretisierung genügen zu können vergleiche obige Zitate sowie VwGH 14.01.2011, AW 2010/06/0062). Insbesondere unterlässt der Ast, seine persönliche Situation und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, um zu erklären, inwiefern er durch das Erscheinen zum Ladungstermin bzw. die Zahlung der angedrohten Zwangsstrafe von EUR 500,-- einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb hervor, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vom ASt nicht ausreichend begründet worden ist und damit der erforderlichen Abwägung nicht zugeführt werden kann. Der ASt macht nicht annähernd geltend, was die Umsetzung des Bescheides für ihn konkret bedeuten würde beziehungsweise inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Ein solcher ist dem beschließenden Senat auch nicht ersichtlich. Damit scheitert der vorliegende Antrag bereits an diesem Kriterium und kann die

§ 22Abs.

2 FMABG gebotene Abwägung mangels ausreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.Damit scheitert der vorliegende Antrag bereits an diesem Kriterium und kann die

Paragraph 22, Absatz 2, FMABG gebotene Abwägung mangels ausreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen. II.3. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W204.2217702.1.00

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