4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) zählt Herat neben den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar und Uruzgan zu den Provinzen Afghanistans, in welchen bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen stattfanden (LIB 26.03.2019, S. 16). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.03.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi von der Zerstörung und Beschädigung von Häusern infolge starker Regenfällen betroffen. Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der Herat (und die Provinz Badghis) am meisten betroffen war und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren) sie es weiterhin sind. In den beiden Provinzen wurden am 13.09.2018 ca. 266.000 IDPs (afghanische Binnenflüchtlinge) vertrieben; davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (LIB 26.03.2019, S. 12). Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt. Wirtschaft: Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Dennoch ist das Land weiterhin arm und von Hilfeleistungen abhängig. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 26.03.2019, S. 353). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans ist nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 26.03.2019, S. 354, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20). Rückkehrer: Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus dem Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.
der ZMR-Auskunft in einer anderen Gemeinde als der Beschwerdeführer - wohne. Die Frage der erkennenden Richterin, ob er verlobt oder verheiratet sei, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6).Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat, gab dieser in der mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Anhaltspunkte für eine Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin ergaben sich nicht, zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Freundin in römisch 40 - und somit
der ZMR-Auskunft in einer anderen Gemeinde als der Beschwerdeführer - wohne. Die Frage der erkennenden Richterin, ob er verlobt oder verheiratet sei, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, S. 3). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers: Voranzustellen ist, dass es Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Kann ein Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).Voranzustellen ist, dass es Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Kann ein Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer zunächst in seiner Erstbefragung und sodann in einer ausführlichen Einvernahme vor dem BFA Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA geht hervor, dass die belangte Behörde Rückfragen tätigte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sein Vorbringen zu konkretisieren. Die erkennende Richterin konnte zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen und sich von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ein eigenes Bild machen. Der Beschwerdeführer hatte somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurden mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die erkennende Richterin berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer
dem Ergebnis der Altersfeststellung im Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz, seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA (mündiger) Minderjähriger war. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden (vgl. dazu auch die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr.Die erkennende Richterin berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer
dem Ergebnis der Altersfeststellung im Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz, seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA (mündiger) Minderjähriger war. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden vergleiche dazu auch die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 4). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und seiner Einvernahme im Rahme der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer jedoch bereits volljährig. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren auf eine behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban gerichtet. Nachdem sein Vater aufgrund dessen angeblicher Arbeit bei der afghanischen Hilfspolizei (Arbaki) von den Taliban getötet worden sei, seien der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Sein Bruder habe danach Afghanistan verlassen und sei seither verschollen. Dem Beschwerdeführer drohe nun auch eine Verfolgung durch die Taliban. Auch wenn der Beschwerdeführer den Kern seines Fluchtvorbringens sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Grunde nach konsistent erstattet hat, ist es ihm dennoch nicht gelungen, eine nachvollziehbare und plausible Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich dieses Sachverhalts glaubhaft zu machen. Gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass er von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (BFA-Akt, AS 27), erwähnte er diesen Umstand in seiner Einvernahme vor dem BFA in freier Erzählung mit keinem Wort. Hier gab er - befragt nach dem fluchtauslösenden Moment - lediglich an, dass sein Bruder nach dem Tod des Vaters zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Sein Bruder sei daraufhin eines Nachts weggegangen. Nachdem sein Bruder weggewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu sich gesagt "ich werde nun auch hierher kommen" und sei dann aufgebrochen (BFA-Akt, AS 181). Eine persönliche Bedrohung ist dieser Schilderung - entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung - nicht zu entnehmen. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte er vor dem BFA ebenfalls explizit (BFA-Akt, AS 181). Selbst die konkrete Rückfrage, ob es - abgesehen von dem Drohbrief, den sein Vater erhalten hatte - noch weitere Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er ergänzte, dass es vor dem Tod seines Vaters nichts gegeben habe und danach sein Bruder weggegangen sei. Ca. sechs Monate nach dem Tod seines Vaters sei auch er ausgereist (BFA-Akt, As 183). Eine persönliche Bedrohung seiner Person durch die Taliban führte er auch bei dieser Gelegenheit nicht ins Treffen. Erst über nochmaliges Nachfragen, ob der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden sei, erklärte er sodann, dass die Taliban sowohl zu ihm als auch zu seinem Bruder gesagt hätten, dass sie für sie arbeiten sollten. Etwa drei Monate nach dem Tod des Vaters hätten die Taliban erneut einen Brief geschickt, in dem der Beschwerdeführer und sein Bruder zur Zusammenarbeit aufgefordert worden seien (BFA-Akt, AS 185). Den Vorhalt, weshalb er vorhin einen weiteren Vorfall negiert hätte, beantwortete der Beschwerdeführer jedoch wiederum bloß bezogen auf seinen Bruder und erklärte: "Mein Bruder ist nicht von alleine von zu Hause weggegangen, er ist bedroht worden." (BFA-Akt, AS 187). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich selbst eine Bedrohung durch die Taliban erfahren, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand bei jeder Gelegenheit in den Vordergrund stellt und seine Schilderung vor dem BFA nicht primär auf die Erlebnisse seines Vaters und seines Bruders stützt. Dass der Beschwerdeführer eine eigene Bedrohung bloß beiläufig und erst nach mehrmaligem Nachfragen erwähnt, ist nicht nachvollziehbar. Zu unkonkret und unplausibel sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohbriefen der Taliban, deren Inhalte er bloß durch Dritte erfahren haben will. So will der Beschwerdeführer keinen der Drohbriefe selbst gelesen haben und erklärte dies stets damit, dass er die Taliban-Schrift nicht habe lesen können (BFA-Akt, AS 181 und 187). Dies überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass die Briefe nach eigenen Angaben in Paschtu - somit der Muttersprache des Beschwerdeführers - verfasst gewesen sein sollen (BFA-Akt, AS 181) und der Beschwerdeführer über eine fünfjährige Schulbildung verfügt. Dass die Briefe für den Beschwerdeführer deswegen unleserlich gewesen seien, weil sie handschriftlich verfasst gewesen seien und der Beschwerdeführer die Wörter in der Schule "schön geschrieben" und "auseinander platziert" habe (BFA-Akt, AS 183), erklärt nicht, dass er den Inhalt dieser angeblichen Briefe überhaupt nicht hat entziffern können. Auch konnte der Beschwerdeführer keinen der beiden Drohbriefe in Vorlage bringen. Vor dem BFA begründete er dies hinsichtlich des ersten, an seinen Vater gerichteten Drohbriefs, damit, dass sie diesen im Zuge der Eroberung ihrer Heimatprovinz verloren hätten (BFA-Akt, AS 181). Wo der zweite Drohbrief sei, wisse er auch nicht, damals sei er bei seinem Bruder gewesen, der ihn vielleicht mitgenommen habe (BFA-Akt, AS 187). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er betreffen den Verbleib beider Drohbriefe an, dass diese bei seinem Bruder gewesen seien. Er wisse nicht, was er damit gemacht habe, auf jeden Fall habe sein Bruder beide Briefe bei sich gehabt (BVwG-Akt, OZ 4, S. 8 und 10). Ferner stimmen die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen in Afghanistan und seiner Ausreise in sich nicht überein.
seinen Angaben vor dem BFA ist der Beschwerdeführer (erst) rund sechs Monate nach dem Tod seines Vaters ausgereist (BFA-Akt, AS 183). In der mündlichen Verhandlung erklärte er, eine Woche nach seinem Bruder die Flucht ergriffen zu habe (BVwG-Akt, OZ 4, S. 10). Da der Beschwerdeführer aber in der mündlichen Verhandlung zugleich angegeben hat, dass sein Bruder das Heimatdorf eine Woche nach Erhalt des zweiten Drohbriefs verlassen habe (BVwG-Akt, OZ 4, S. 9) und der Drohbrief drei Monate nach der Tötung des Vaters übermittelt worden sein soll (BFA-Akt, AS 187; BVwG-Akt, OZ 4, S. 9), weichen die Zeitangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan bzw. hinsichtlich des Tötungszeitpunktes seines Vaters im Ergebnis - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und Reisedauer von seinem Heimatdorf bis zur pakistanischen Grenze (BVwG-Akt, OZ, 4, S. 10 f.) - um mindestens zwei Monate voneinander ab. Es wird auch hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war, dennoch ist davon auszugehen, dass der damals mündige Minderjährige in der Lage war, korrekte Zeitangaben zu machen. Dieser Umstand erklärt die aufgekommenen Widersprüche somit nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen schon alleine aus diesen Gründen wenig glaubhaft. Darüber hinaus stimmt die behauptete Vorgehensweise der Taliban, welche den Beschwerdeführer mittels einer Drohung zur Zusammenarbeit aufgefordert haben sollen, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan überein. In den ins Verfahren eingeführten Länderberichten - insbesondere im Landinfo-Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" - wird ausgeführt, dass Fälle von Zwangsrekrutierung zwar dokumentiert sind, diese allerdings die Ausnahme bilden; die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Zur Rekrutierung von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren wird in diesem Bericht zudem festgehalten, dass "diejenigen, die den Taliban eingegliedert werden, (...) vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt werden, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird.". Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung, fällt also eindeutig nicht unter diese Gruppen. Diesem Dokument ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr verstärkt Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fähigkeiten rekrutieren, da sie sich auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation konzentrieren. Dass der Beschwerdeführer über verwertbare militärische Kenntnisse oder Beziehungen zu den Taliban verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer entspricht somit nicht der Zielgruppe einer Rekrutierung durch die Taliban (vgl. dazu die auf diesem Bericht basierenden Feststellungen unter II.1.3). Dass die Taliban den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund dennoch zu einer Zusammenarbeit hätten auffordern sollen, nur um Vergeltung für die angebliche Tätigkeit seines Vaters bei den Arbaki zu erzielen, scheint nicht schlüssig.Darüber hinaus stimmt die behauptete Vorgehensweise der Taliban, welche den Beschwerdeführer mittels einer Drohung zur Zusammenarbeit aufgefordert haben sollen, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan überein. In den ins Verfahren eingeführten Länderberichten - insbesondere im Landinfo-Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" - wird ausgeführt, dass Fälle von Zwangsrekrutierung zwar dokumentiert sind, diese allerdings die Ausnahme bilden; die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Zur Rekrutierung von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren wird in diesem Bericht zudem festgehalten, dass "diejenigen, die den Taliban eingegliedert werden, (...) vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt werden, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird.". Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung, fällt also eindeutig nicht unter diese Gruppen. Diesem Dokument ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr verstärkt Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fähigkeiten rekrutieren, da sie sich auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation konzentrieren. Dass der Beschwerdeführer über verwertbare militärische Kenntnisse oder Beziehungen zu den Taliban verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer entspricht somit nicht der Zielgruppe einer Rekrutierung durch die Taliban vergleiche dazu die auf diesem Bericht basierenden Feststellungen unter römisch zwei.1.3). Dass die Taliban den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund dennoch zu einer Zusammenarbeit hätten auffordern sollen, nur um Vergeltung für die angebliche Tätigkeit seines Vaters bei den Arbaki zu erzielen, scheint nicht schlüssig. Auch ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die angebliche Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Hilfspolizei durch eine Zusammenarbeit mit den Taliban ausgleichen zu müssen, nicht plausibel ist. Anders als die Situation etwa gelagert wäre, wenn der Vater des Beschwerdeführers unauffindbar und daher für die Taliban nicht mehr greifbar wäre, hätten die Taliban nach der Ermordung des Vaters keinen Grund mehr, auf dessen Söhne zurückzugreifen, um seine Tätigkeit zu bestrafen. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung dieses Vorbringens wäre eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Staat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, nie persönlich von den Taliban angesprochen worden zu sein (BFA-Akt, AS 189). Letztlich stellte sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass sein Bruder namens XXXX (BFA-Akt, AS 21; BVwG-Akt, OZ 4, S. 5) seit dessen angeblicher Flucht vor den Taliban verschollen sei (BFA-Akt, AS 181; BVwG-Akt, OZ 4, S. 9), als nicht glaubwürdig heraus. Dies trübte die gesamtheitliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter. Wie eine Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Profil des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken nämlich ergab, steht dieser via Facebook in regem Kontakt mit einer Person namens XXXX (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Der Name dieses Facebook-Kontakts ist beinahe wortident mit dem Namen des angeblich verschollenen Bruders des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst wenig glaubhaft, nicht zu wissen, wer sein Facebook-Kontakt XXXX sei (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Erst über Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, wonach der Beschwerdeführer augenscheinlich regen Kontakt zu XXXX hat und mit diesem auch Emoticons in Herzform austauscht, änderte er sein Vorbringen und machte plötzlich ausführliche Angaben zu XXXX , verneinte aber zugleich vehement, dass es sich hierbei um seinen verschollenen Bruder handle (BVwG-Akt, OZ 4, S. 14). Gleichgelagert verhält es sich mit dem weiteren Facebook-Kontakt des Beschwerdeführers namens XXXX (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Dieser hat wiederum große Namensähnlichkeit zu jenem Mann, den der Beschwerdeführer im Verfahren als Unterstützer und Kontaktperson ausgewiesen und selbst mit XXXX bezeichnet hat (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Auch bezüglich dieses Facebook-Kontakts verneinte der Beschwerdeführer eine Bekanntschaft (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Dies vermochte nicht zu überzeugen. Vielmehr war für die erkennende Richterin aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt seiner Kontakte in den sozialen Netzwerken nicht vorbereitet war und dieser ihn in Erklärungsnot gebracht hat.Letztlich stellte sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass sein Bruder namens römisch 40 (BFA-Akt, AS 21; BVwG-Akt, OZ 4, S. 5) seit dessen angeblicher Flucht vor den Taliban verschollen sei (BFA-Akt, AS 181; BVwG-Akt, OZ 4, S. 9), als nicht glaubwürdig heraus. Dies trübte die gesamtheitliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter. Wie eine Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Profil des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken nämlich ergab, steht dieser via Facebook in regem Kontakt mit einer Person namens römisch 40 (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Der Name dieses Facebook-Kontakts ist beinahe wortident mit dem Namen des angeblich verschollenen Bruders des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst wenig glaubhaft, nicht zu wissen, wer sein Facebook-Kontakt römisch 40 sei (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Erst über Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, wonach der Beschwerdeführer augenscheinlich regen Kontakt zu römisch 40 hat und mit diesem auch Emoticons in Herzform austauscht, änderte er sein Vorbringen und machte plötzlich ausführliche Angaben zu römisch 40 , verneinte aber zugleich vehement, dass es sich hierbei um seinen verschollenen Bruder handle (BVwG-Akt, OZ 4, S. 14). Gleichgelagert verhält es sich mit dem weiteren Facebook-Kontakt des Beschwerdeführers namens römisch 40 (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Dieser hat wiederum große Namensähnlichkeit zu jenem Mann, den der Beschwerdeführer im Verfahren als Unterstützer und Kontaktperson ausgewiesen und selbst mit römisch 40 bezeichnet hat (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Auch bezüglich dieses Facebook-Kontakts verneinte der Beschwerdeführer eine Bekanntschaft (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Dies vermochte nicht zu überzeugen. Vielmehr war für die erkennende Richterin aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt seiner Kontakte in den sozialen Netzwerken nicht vorbereitet war und dieser ihn in Erklärungsnot gebracht hat. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 06.09.2018 (BVwG-Akt, OZ 6), wonach es sich bei den von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung genannten Kontaktnamen (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13) allesamt um - dem Beschwerdeführer unbekannte - "Freunde" handle, überzeugt nicht. Wird in der Stellungnahme etwa zum Beweis dafür, dass es sich beim Facebook-Kontakt XXXX nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ein Foto von einem jungen Mann abgebildet, welches angeblich den Bruder des Beschwerdeführers darstellen soll und optisch nicht mit dem ebenfalls abgebildeten Profilbild des XXXX übereinstimmt, ist daraus mangels Nachweis über die Identität der auf dem Foto abgebildeten Person für das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Selbiges gilt für das ebenfalls in der Stellungnahme abgebildete Foto, welches einen Mann mittleren Alters auf einem Feld mit einem Lamm zeigt. Hierbei soll es sich um den Unterstützer XXXX handeln, welcher
den Ausführungen in der Stellungnahme selbst kein Facebook habe und sich damit auch gar nicht auskenne. Auch hier ist für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Mann auf dem Foto in der Stellungnahme namens XXXX und dem Facebook-Kontakt namens XXXX nicht um ein und dieselbe Person handelt und es sich folglich auch bei dem Facebook-Kontakt XXXX nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handle, mangels Identitätsnachweis nichts gewonnen.Auch die Darstellung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 06.09.2018 (BVwG-Akt, OZ 6), wonach es sich bei den von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung genannten Kontaktnamen (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13) allesamt um - dem Beschwerdeführer unbekannte - "Freunde" handle, überzeugt nicht. Wird in der Stellungnahme etwa zum Beweis dafür, dass es sich beim Facebook-Kontakt römisch 40 nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ein Foto von einem jungen Mann abgebildet, welches angeblich den Bruder des Beschwerdeführers darstellen soll und optisch nicht mit dem ebenfalls abgebildeten Profilbild des römisch 40 übereinstimmt, ist daraus mangels Nachweis über die Identität der auf dem Foto abgebildeten Person für das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Selbiges gilt für das ebenfalls in der Stellungnahme abgebildete Foto, welches einen Mann mittleren Alters auf einem Feld mit einem Lamm zeigt. Hierbei soll es sich um den Unterstützer römisch 40 handeln, welcher
den Ausführungen in der Stellungnahme selbst kein Facebook habe und sich damit auch gar nicht auskenne. Auch hier ist für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Mann auf dem Foto in der Stellungnahme namens römisch 40 und dem Facebook-Kontakt namens römisch 40 nicht um ein und dieselbe Person handelt und es sich folglich auch bei dem Facebook-Kontakt römisch 40 nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handle, mangels Identitätsnachweis nichts gewonnen. Dass der Beschwerdeführer die angeführten Facebook-Kontakte, welche bestechende Namensähnlichkeiten einerseits zu seinem Bruder und andererseits zu seinem Unterstützer aufweisen, nicht kennt, ist somit nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - Kontakt mit seinem Bruder XXXX hat und dieser nicht, wie vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebracht wurde, verschollen ist. Dieses Ergebnis rundet das gewonnene Bild von der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und seines Fluchtvorbringens ab.Dass der Beschwerdeführer die angeführten Facebook-Kontakte, welche bestechende Namensähnlichkeiten einerseits zu seinem Bruder und andererseits zu seinem Unterstützer aufweisen, nicht kennt, ist somit nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - Kontakt mit seinem Bruder römisch 40 hat und dieser nicht, wie vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebracht wurde, verschollen ist. Dieses Ergebnis rundet das gewonnene Bild von der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und seines Fluchtvorbringens ab. In einer Gesamtschau entstand für die erkennende Richterin - unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer - das Bild, dass der Beschwerdeführer das von ihm geschilderte Fluchtvorbringen nicht selbst erlebt hat, da die Angaben in maßgeblichen Eckpunkten uneinheitlich sind, in weiten Teilen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übereinstimmen und sich die Person des Beschwerdeführers als unglaubwürdig herausgestellt hat. Aus all diesen Gründen konnte dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig gewertet werden. Bei diesem Ergebnis bestand auch keine Notwendigkeit zur Überprüfung der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers - wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Zum vorgelegten Beweismittel - ein Foto, auf dem ein Grabstein ersichtlich ist (BVwG-Akt, OZ 4, Beilage ./1), bei welchem es sich
den Ausführungen des Beschwerdeführers um jenen seines Vaters handelt (BVwG-Akt, OZ 4, S. 8) - ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch hieraus nichts für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu gewinnen war. Dieses Foto liefert keinerlei Nachweis über den Todeshergang und wird der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, auch nicht in Abrede gestellt. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb eine Verfolgung durch die Taliban drohe, weil er "im Land der Ungläubigen" gewesen sei - wie dieser vorgebracht hat (BFA-Akt, AS 185) - konnte er ebenfalls nicht plausibel darlegen. So stellen sich seine diesbezüglichen Angaben vor dem BFA als sehr allgemein gehalten dar und wurden weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer behauptete zudem weder, "westliche" Verhaltensmuster angenommen, noch örtliche Gewohnheiten oder Rituale abgelegt zu haben. Anhaltspunkte hierfür sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung ist zudem nicht davon auszugehen, dass dieser seit seiner Einreise im Juni 2016 eine besondere europäische bzw. westliche Wertehaltung oder Lebenseinstellung angenommen hat. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. 2.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft (vgl. Pkt. II.2.2.). Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens war auch nicht auf die mit diesem Kernvorbringen im Zusammenhang stehenden Beschwerdegründe einzugehen. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft vergleiche Pkt. römisch zwei.2.2.). Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens war auch nicht auf die mit diesem Kernvorbringen im Zusammenhang stehenden Beschwerdegründe einzugehen. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine glaubwürdige, individuelle, konkrete, aktuelle und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Wie den Länderberichten zu entnehmen ist (vgl. Pkt. I.1.2.), stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kunduz) als vergleichsweise instabil und volatil dar, zumal in dieser Provinz Aufständische aktiv sind. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Kunduz kann die Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückführung in seine Heimatprovinz allenfalls erschwert oder sogar verunmöglicht.Wie den Länderberichten zu entnehmen ist vergleiche Pkt. römisch eins.1.2.), stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kunduz) als vergleichsweise instabil und volatil dar, zumal in dieser Provinz Aufständische aktiv sind. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Kunduz kann die Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückführung in seine Heimatprovinz allenfalls erschwert oder sogar verunmöglicht. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vgl. auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vergleiche auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Festzuhalten ist, dass
den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind (vgl. VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870/2018). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte zu Kabul aufweist.Festzuhalten ist, dass
den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind vergleiche VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte zu Kabul aufweist. Der Beschwerdeführer kann aber - vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte, der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der von EASO in seiner Country Guidance-Note von Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer "internen Flucht,- Neuansiedlungs- oder Schutzalternative" für Afghanistan - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesungen, arbeitsfähigen, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und im Verband seiner Familie aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat seine Sozialisierung somit innerhalb des afghanischen Kulturkreises erfahren, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes bestens vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat zwar weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung, verfügt aber über eine fünfjährige Schulbildung und spricht zudem zumindest eine der Landessprachen Afghanistan muttersprachlich. Vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sowohl in der Stadt Herat als auch in Mazar-e Sharif im Stande sein wird, selbstständig für ein ausreichendes Auskommen zu sorgen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zur Sicherheitslage in Herat ist festzuhalten, dass Herat trotz stattfindender Kampfhandlungen und Aktivitäten von Aufständischen als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet wird. Zwar zählt Herat (neben sieben weiteren Provinzen Afghanistans)
den getroffenen Feststellungen zu den Provinzen Afghanistans, in welchen bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen stattgefunden haben; dennoch bleiben die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen - so auch Herat-Stadt - unter Kontrolle und Einfluss der afghanischen Regierung. Auch betreffend Mazar-e Sharif, das in der Provinz Balkh liegt, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es sich bei der Provinz Balkh um eine der stabilsten und sichersten Provinzen Afghanistans handelt. Balkh ist - in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer - die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif sind für den Beschwerdeführer prinzipiell von Kabul aus erreichbar, dieser Weg ist auch hinreichend sicher. Zudem verfügen beide Provinzen über internationale Flughäfen und sind daher auch über den Luftweg via Kabul zu erreichen, was vor allem die sichere Erreichbarkeit der Städte für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate gewährleistet. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der im Apr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.