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{'item': 'W210 2189233-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 3§ 74§ 28§ 8Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlW210 2189233-1 SpruchW210 2189233-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2016 (damals als Minderjähriger) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2016 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hier gab er als Geburtsdatum den XXXX an. Als Fluchtgrund führte er eine Bedrohung durch die Taliban an.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2016 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hier gab er als Geburtsdatum den römisch 40 an. Als Fluchtgrund führte er eine Bedrohung durch die Taliban an.
  4. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten, datierend auf den 21.08.2016, zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers eingeholt, dieses ergab als "fiktives" Geburtsdatum des Beschwerdeführers (ursprünglich) den XXXX .
  5. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten, datierend auf den 21.08.2016, zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers eingeholt, dieses ergab als "fiktives" Geburtsdatum des Beschwerdeführers (ursprünglich) den römisch 40 .
  6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.12.2016 wurde der Magistrat der Stadt XXXX mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.12.2016 wurde der Magistrat der Stadt römisch 40 mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.
  8. In weiterer Folge wurde der beauftragte medizinische Sachverständige seitens des BFA um Überarbeitung des erstatteten Gutachtens vom 21.08.2016 ersucht, da im Gutachten eine Abweichung des Mindestalters des Beschwerdeführers zwischen Befund und Endbeurteilung aufgefallen sei.
  9. Das (überarbeitete) Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers, datierend auf den 22.12.2016, ergab - unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Mindestalters des Beschwerdeführers - als "fiktives" Geburtsdatum des Beschwerdeführers nunmehr den XXXX und somit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde dem weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
  10. Das (überarbeitete) Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers, datierend auf den 22.12.2016, ergab - unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Mindestalters des Beschwerdeführers - als "fiktives" Geburtsdatum des Beschwerdeführers nunmehr den römisch 40 und somit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde dem weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
  11. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer wurde am 30.03.2017 vor dem BFA im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und allfälligen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater bei den Arbaki (Hilfspolizei) gearbeitet habe und deswegen von den Taliban nach Erhalt eines Drohbriefs getötet worden sei. Danach sei sein älterer Bruder von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Sein Bruder habe den Entschluss gefasst, wegzugehen und sei seither verschollen. Danach habe der Beschwerdeführer beschlossen, nun auch "hierher" zu kommen. Die anderen Dorfbewohner hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nach dem Tod seines Vaters und der Ausreise seines Bruders auch von den Taliban erschossen werden würde; auch hätte der Beschwerdeführer selbst einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurden aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan übergeben.
  12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  14. Mit Schreiben vom 06.03.2018 erhob der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das BFA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete unter einem auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2018 in Anwesenheit des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und allfälligen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
  16. Am 06.09.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
  17. Dem Beschwerdeführer wurden Aktualisierungen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan bis einschließlich 26.03.2019, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie die EASO Country-Guidance zu Afghanistan aus Juni 2018 (Auszüge zum subsidiären Schutz und zur innerstaatlichen Schutzalternative) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen, andernfalls dies als Verzicht auf eine weitere Verhandlung gewertet werde.
  18. Die daraufhin eingebrachte Stellungnahme vom 16.04.2019 verwies auf die Stellungnahme vom 06.09.2018, die Sicherheitslage in Kunduz und brachte vor, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hg. Akt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben und einer Rückkehr nach Afghanistan: Der (im Entscheidungszeitpunkt) volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er wurde am 16.07.1999 geboren. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Er ist dort im Verband seiner afghanischen Familie - das sind seine Eltern, sein älterer Bruder und seine zwei älteren Schwestern - aufgewachsen. Er lebte an keinem anderen Ort in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Kunduz fünf Jahre die Grundschule. Er hat weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er ist dort im Verband seiner afghanischen Familie - das sind seine Eltern, sein älterer Bruder und seine zwei älteren Schwestern - aufgewachsen. Er lebte an keinem anderen Ort in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Kunduz fünf Jahre die Grundschule. Er hat weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung. In Afghanistan, Kunduz, leben jedenfalls noch die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat einmal im Monat Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Frühjahr 2016 und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 05.06.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hielt er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte einen Werte- und Orientierungskurs, Basisbildungskurse sowie Deutschkurse und erlangte Sprachzertifikate bis zum Niveau A
  21. Er konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Fragen zu seinem Tagesablauf einigermaßen gut auf Deutsch beantworten. Er nimmt seit Mai 2018 an Kursen im Rahmen des Projekts "POLE Position - Perspektive, Orientierung, Lernen, Entwicklung für AsylwerberInnen" teil, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball in einem Park. Er legte Unterstützungsschreiben vor, die allesamt ein positives Bild vom Charakter des Beschwerdeführers zeichnen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Er hat eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin; es besehen weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch sonstige Anhaltspunkte für eine Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin. Der Beschwerdeführer ist auch nicht verlobt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit, nimmt keine Medikamente und benötigt keine medizinische Behandlung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hat. 1.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 26.03.2019 - LIB 26.03.2019, S.16). Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB 26.03.2019, S.59). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  23. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 26.03.2019, S.59). Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan; für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.
  24. Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (LIB 26.03.2019, S. 60). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 26.03.2019, S.62). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 26.03.2019, S. 16). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 26.03.2019, S.70). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  25. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 26.03.2019, S.63). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 26.03.2019, S. 63). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 26.03.2019, S.63.). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist kaum entwickelt. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (LIB 26.03.2019, S. 346 f.). Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Kunduz: Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden, Balkh im Westen und Tadschikistan im Norden. Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib/Emamsaheb, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara/Chardarah, Ali Abad/Aliabad, Khan Abad/Khanabad und Kunduz; die Hauptstadt ist Kunduz-Stadt. Vor zwei Jahren wurden in der Provinz drei neue Distrikte gegründet: Atqash, Gultapa, Gulbad. Die Provinzhauptstadt Kunduz-Stadt ist etwa 250 km von Kabul entfernt (LIB 26.03.2019, S. 170). Als strategischer Korridor wird Kunduz als bedeutende Provinz in Nordafghanistan erachtet - Sher Khan Bandar, die Hafenstadt am Fluss Pandsch, an der Grenze zu Tadschikistan, ist beispielsweise von militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung (LIB 26.03.2019, S. 170 f.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.049.249 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara und Paschai (LIB 26.03.2019, S. 171). Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan, denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban. Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt an einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet. Kunduz-Stadt ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden. Die Regierung plant u.a. die Turkmenistan-Afghanistan-Tadschikistan-Eisenbahnlinie, die Andkhoy, Sheberghan, Mazar-e- Sharif, Kunduz und Sher Khan Bandar verbinden und als Anbindung an China über Tadschikistan dienen soll (LIB 26.03.2019, S. 171). Um Ordnung und Normalität in die Stadt Kunduz zu bringen, hat die Kommunalverwaltung im Februar 2018 eine Massenaufräum-Aktion gestartet. Ebenso wurden weitere Projekte implementiert: im Rahmen dieser werden Landstraßen und Wege gewartet, vier neue Parks errichtet - die insbesondere von Frauen und Kindern genutzt werden sollen, etc. Diese Projekte führten zusätzlich zur Schaffung von 550 Jobs - auch für Frauen. Das Erscheinungsbild der Stadt hat sich u.a. aufgrund der Errichtung von Straßenbeleuchtung verbessert (LIB 26.03.2019, S. 171). In Kunduz gibt es zahlreiche Unternehmen, die verschiedene Produkte wie Fruchtsäfte, Klopapier, Taschentücher und Sojabohnen produzieren. Die Sicherheitslage hatte mit Stand März 2017 jedoch negative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Wachstum in der Provinz. In der Provinz wird ein Projekt im Wert von 9.5 Mio. USD für den Ausbau der ANA Infrastruktur (Infrastruktur der Afghan National Army) implementiert. Kunduz gehörte im November 2017 zu den Opium-freien Provinzen Afghanistans (LIB 26.03.2019, S. 171). Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der Aufständische aktiv sind. In den Jahren 2015 und 2016 fiel Kunduz-Stadt jeweils einmal an Taliban-Aufständische; die Stadt konnte in beiden Fällen von den afghanischen Streitkräften zurückerobert werden. Das deutsche Militär hat einen großen Stützpunkt in der Provinz Kunduz. Während des Jahres 2017 sank die Anzahl der zivilen Opfer in Folge von Bodenoffensiven u.a. in der Provinz Kunduz; ein Grund dafür war ein Rückgang von Militäroffensiven in von Zivilist/innen bewohnten Zentren durch die Konfliktparteien. Im Februar 2018 berichteten einige Quellen, die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt Kunduz hätte sich sehr verbessert; den Einwohnern in Kunduz-Stadt sei es aufgrund der Beleuchtung zahlreicher Straßen möglich, auch nachts in der Stadt zu bleiben (LIB 26.03.2019, S. 172). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 225 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 377 zivile Opfer (93 getötete Zivilisten und 284 Verletzte) in der Provinz Kunduz registriert. Hauptursache waren Bodenangriffe, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 41% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
  26. Aufgrund von Terrorbekämpfungsoperationen in der Provinz sind zahlreiche Familien nach Kunduz-Stadt vertrieben worden (LIB 2603.2019, S. 172 f.). Nach dem US-amerikanischen Luftangriff auf das Médecins Sans Frontières (MSF)-Krankenhaus im Jahr 2015 wurde im Juli 2017 wieder eine Klinik von MSF in Kunduz-Stadt eröffnet (LIB 26.03.2019, S. 173). Kunduz zählt - neben den Provinzen Uruzgan und Helmand - mit Stand Jänner 2018 zu den drei Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen (LIB 26.03.2019, S. 17 und 70). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt; dabei werden Aufständische - u.a. tadschikische Kämpfer - und manchmal auch Talibankommandanten getötet. Manchmal werden Talibankämpfer verhaftet. In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 26.03.2019, S. 173). Talibankämpfer, insbesondere Mitglieder der "Red Unit", einer Taliban-Einheit, die in zunehmendem Ausmaß Regierungsstützpunkte angreift, sind in der Provinz Kunduz aktiv. Einige Distrikte, wie Atqash, Gultapa und Gulbad, sind unter Kontrolle der Taliban. Auch in Teilen der Distrikte Dasht-e-Archi und Chardarah sind Talibankämpfer zum Berichtszeitpunkt aktiv. Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (LIB 26.03.2019, S. 47). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle registriert, während zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 keine sicherheitsrelevanten Ereignisse mit Bezug auf den IS gemeldet wurden (LIB 26.03.2019, S. 173). Zur Provinz Balkh und der Hauptstadt Mazar-e Sharif: Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt. Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan] und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 26.03.2019, S. 102). Die Infrastruktur ist noch unzureichend, da viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, in schlechtem Zustand und in den Wintermonaten unpassierbar sind (LIB 26.03.2019, S. 103). Mazar-e Sharif ist jedoch grundsätzlich auf dem Straßenweg mittels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 26.03.2019, S.258). In Mazar-e Sharif gibt es zudem einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 26.03.2019, S. 103 und 261). Der Flughafen befindet sich 9 km östlich der Stadt (EASO Country Guidance, Seite 102). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften. Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 26.03.2019, S. 103 f.). Im Herbst 2018 wurde im Norden Afghanistans - darunter u.a. in der Provinz Balkh - eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert; Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit (LIB 26.03.2019, S. 36). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer (LIB 26.03.2019, S. 104). Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (LIB 26.03.2019, S. 105). Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt. Zur Provinz Herat: Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (LIB 26.03.2019, S. 139). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 26.03.2019, S. 261) und ein militärischer in Shindand (LIB 26.03.2019, S. 139). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 26.03.2019, S.139). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (LIB 26.03.2019, S. 140). Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 26.03.2019, S. 142). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 26.03.2019, S. 140). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 26.03.2019, S. 140 f.). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 26.03.2019, S. 141).

dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) zählt Herat neben den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar und Uruzgan zu den Provinzen Afghanistans, in welchen bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen stattfanden (LIB 26.03.2019, S. 16). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.03.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi von der Zerstörung und Beschädigung von Häusern infolge starker Regenfällen betroffen. Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der Herat (und die Provinz Badghis) am meisten betroffen war und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren) sie es weiterhin sind. In den beiden Provinzen wurden am 13.09.2018 ca. 266.000 IDPs (afghanische Binnenflüchtlinge) vertrieben; davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (LIB 26.03.2019, S. 12). Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt. Wirtschaft: Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Dennoch ist das Land weiterhin arm und von Hilfeleistungen abhängig. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 26.03.2019, S. 353). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans ist nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 26.03.2019, S. 354, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20). Rückkehrer: Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus dem Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.

  1. 1.052 Personen aus den an Afghanistan angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (LIB 26.03.2019, S. 366). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 26.03.2019, S. 367 f.) Die Organisationen IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden. Die internationale Organisation für Migration IOM bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an. Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die Afghanistan Independent Human Rights Commission. Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (LIB 26.03.2019, S. 369 f.). Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten Rückkehr/innen Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (LIB 26.03.2019, S. 370). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 26.03.2019, S. 370 f.). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 26.03.2019, S. 371). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 26.03.2019, S. 370 f.). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken (LIB 26.03.2019, S. 314). Pashtunen sind somit die größte Ethnie Afghanistans (LIB 26.03.2019, S. 319). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten, wo diese mehrheitlich gesprochen werden, eingeräumt (LIB 26.03.2019, S. 315). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB 26.03.2019, S. 315 f.). Religionen: Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert. Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (LIB 26.03.2019, S. 304 f.). 1.
  2. Zur Rekrutierung durch die Taliban: Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke (LIB 26.03.2019, S. 342). Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 59 f.) Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet (Landinfo-Bericht zur Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, S. 3). Die Veränderungen des Konfliktschemas wirken sich auf die Rekrutierungsstrategien der Taliban aus, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen als auch auf die Ausbildung der Rekruten. Das Profil hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Da nun ein stärkerer Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrung gelegt wird, ist auch das wahrscheinliche Durchschnittsalter der Rekruten gestiegen (Landinfo-Bericht zur Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, S. 8). Die Rekrutierung für die Streitkräfte erfolgt über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen (Landinfo-Bericht zur Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, S. 12). Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Beziehung, ihres Rufes und ihrer Position von den Kommandanten persönlich rekrutiert. Ohne Zustimmung der Familie, insbesondere des Familienoberhaupts, wird für gewöhnlich nicht rekrutiert. Diejenigen zwischen 15 und 18 Jahren, die den Taliban eingegliedert werden, werden vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird Landinfo-Bericht zur Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, S. 9 und 22 f.).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers sowie zu seiner Rückkehr nach Afghanistan: Der im Spruch angeführte Name dient mangels Vorlage eines originalen Identitätsnachweises lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Bei dem in der mündlichen Verhandlung als Tazkira des Beschwerdeführers vorgelegten Dokument handelt es sich um eine Kopie, deren Echtheit somit nicht überprüfbar ist. Der angeführte Name wurde auch schon von der belangten Behörde verwendet, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vorname korrekterweise " XXXX " laute (BVwG-Akt, OZ 4, S. 4).Der im Spruch angeführte Name dient mangels Vorlage eines originalen Identitätsnachweises lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Bei dem in der mündlichen Verhandlung als Tazkira des Beschwerdeführers vorgelegten Dokument handelt es sich um eine Kopie, deren Echtheit somit nicht überprüfbar ist. Der angeführte Name wurde auch schon von der belangten Behörde verwendet, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vorname korrekterweise " römisch 40 " laute (BVwG-Akt, OZ 4, S. 4). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom BFA in Auftrag gegeben (überarbeiteten) Sachverständigengutachten (BFA-Akt, AS 119 ff.). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sohin zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Muttersprache, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Familienstand, gründen auf den gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 19 und 173 ff.; BVwG-Akt, OZ 4, S. 2, 5 und 6). Die Feststellungen zur Schulbildung und (fehlenden) Berufsausbildung sowie Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Afghanistan basieren auf dessen konsistenten Angaben im Verfahren (BFA-Akt, AS 19 und 175; BVwG-Akt, OZ 4, S. 4 und 6). Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Herkunftsprovinz Kunduz - sonst an keinem anderen Ort Afghanistans aufhältig war, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers vor dem BFA (BFA-Akt, AS 179). Die Feststellung, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers jedenfalls noch seine Mutter und seine beiden Schwestern leben, entspringt den diesbezüglich gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 179; BVwG-Akt, OZ 4, S. 5). Die Feststellung zum (ungefähren) Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers aus Afghanistan ergibt sich aus dem Einreisedatum des Beschwerdeführers in Österreich in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegebenen Aufenthaltsdauer in anderen Ländern seit seiner Ausreise aus Afghanistan (AS 25). Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich und zu dessen Deutschkenntnissen gründen auf den (auf Deutsch gemachten) Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, S. 12) und den im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen (BVwG-Akt, OZ 4, Beilagenkonvolut ./2). Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, ergibt sich zudem aus den eigeholten Speicherauszügen der GVS-Datenbank. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich Verwandte oder Familienangehörige hat, ergaben sich nicht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat, gab dieser in der mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Anhaltspunkte für eine Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin ergaben sich nicht, zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Freundin in XXXX - und somit

der ZMR-Auskunft in einer anderen Gemeinde als der Beschwerdeführer - wohne. Die Frage der erkennenden Richterin, ob er verlobt oder verheiratet sei, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6).Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat, gab dieser in der mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Anhaltspunkte für eine Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin ergaben sich nicht, zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Freundin in römisch 40 - und somit

der ZMR-Auskunft in einer anderen Gemeinde als der Beschwerdeführer - wohne. Die Frage der erkennenden Richterin, ob er verlobt oder verheiratet sei, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, S. 3). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers: Voranzustellen ist, dass es Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Kann ein Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).Voranzustellen ist, dass es Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Kann ein Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer zunächst in seiner Erstbefragung und sodann in einer ausführlichen Einvernahme vor dem BFA Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA geht hervor, dass die belangte Behörde Rückfragen tätigte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sein Vorbringen zu konkretisieren. Die erkennende Richterin konnte zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen und sich von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ein eigenes Bild machen. Der Beschwerdeführer hatte somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurden mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die erkennende Richterin berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer

dem Ergebnis der Altersfeststellung im Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz, seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA (mündiger) Minderjähriger war. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden (vgl. dazu auch die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr.Die erkennende Richterin berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer

dem Ergebnis der Altersfeststellung im Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz, seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA (mündiger) Minderjähriger war. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden vergleiche dazu auch die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 4). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und seiner Einvernahme im Rahme der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer jedoch bereits volljährig. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren auf eine behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban gerichtet. Nachdem sein Vater aufgrund dessen angeblicher Arbeit bei der afghanischen Hilfspolizei (Arbaki) von den Taliban getötet worden sei, seien der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Sein Bruder habe danach Afghanistan verlassen und sei seither verschollen. Dem Beschwerdeführer drohe nun auch eine Verfolgung durch die Taliban. Auch wenn der Beschwerdeführer den Kern seines Fluchtvorbringens sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Grunde nach konsistent erstattet hat, ist es ihm dennoch nicht gelungen, eine nachvollziehbare und plausible Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich dieses Sachverhalts glaubhaft zu machen. Gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass er von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (BFA-Akt, AS 27), erwähnte er diesen Umstand in seiner Einvernahme vor dem BFA in freier Erzählung mit keinem Wort. Hier gab er - befragt nach dem fluchtauslösenden Moment - lediglich an, dass sein Bruder nach dem Tod des Vaters zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Sein Bruder sei daraufhin eines Nachts weggegangen. Nachdem sein Bruder weggewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu sich gesagt "ich werde nun auch hierher kommen" und sei dann aufgebrochen (BFA-Akt, AS 181). Eine persönliche Bedrohung ist dieser Schilderung - entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung - nicht zu entnehmen. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte er vor dem BFA ebenfalls explizit (BFA-Akt, AS 181). Selbst die konkrete Rückfrage, ob es - abgesehen von dem Drohbrief, den sein Vater erhalten hatte - noch weitere Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er ergänzte, dass es vor dem Tod seines Vaters nichts gegeben habe und danach sein Bruder weggegangen sei. Ca. sechs Monate nach dem Tod seines Vaters sei auch er ausgereist (BFA-Akt, As 183). Eine persönliche Bedrohung seiner Person durch die Taliban führte er auch bei dieser Gelegenheit nicht ins Treffen. Erst über nochmaliges Nachfragen, ob der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden sei, erklärte er sodann, dass die Taliban sowohl zu ihm als auch zu seinem Bruder gesagt hätten, dass sie für sie arbeiten sollten. Etwa drei Monate nach dem Tod des Vaters hätten die Taliban erneut einen Brief geschickt, in dem der Beschwerdeführer und sein Bruder zur Zusammenarbeit aufgefordert worden seien (BFA-Akt, AS 185). Den Vorhalt, weshalb er vorhin einen weiteren Vorfall negiert hätte, beantwortete der Beschwerdeführer jedoch wiederum bloß bezogen auf seinen Bruder und erklärte: "Mein Bruder ist nicht von alleine von zu Hause weggegangen, er ist bedroht worden." (BFA-Akt, AS 187). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich selbst eine Bedrohung durch die Taliban erfahren, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand bei jeder Gelegenheit in den Vordergrund stellt und seine Schilderung vor dem BFA nicht primär auf die Erlebnisse seines Vaters und seines Bruders stützt. Dass der Beschwerdeführer eine eigene Bedrohung bloß beiläufig und erst nach mehrmaligem Nachfragen erwähnt, ist nicht nachvollziehbar. Zu unkonkret und unplausibel sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohbriefen der Taliban, deren Inhalte er bloß durch Dritte erfahren haben will. So will der Beschwerdeführer keinen der Drohbriefe selbst gelesen haben und erklärte dies stets damit, dass er die Taliban-Schrift nicht habe lesen können (BFA-Akt, AS 181 und 187). Dies überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass die Briefe nach eigenen Angaben in Paschtu - somit der Muttersprache des Beschwerdeführers - verfasst gewesen sein sollen (BFA-Akt, AS 181) und der Beschwerdeführer über eine fünfjährige Schulbildung verfügt. Dass die Briefe für den Beschwerdeführer deswegen unleserlich gewesen seien, weil sie handschriftlich verfasst gewesen seien und der Beschwerdeführer die Wörter in der Schule "schön geschrieben" und "auseinander platziert" habe (BFA-Akt, AS 183), erklärt nicht, dass er den Inhalt dieser angeblichen Briefe überhaupt nicht hat entziffern können. Auch konnte der Beschwerdeführer keinen der beiden Drohbriefe in Vorlage bringen. Vor dem BFA begründete er dies hinsichtlich des ersten, an seinen Vater gerichteten Drohbriefs, damit, dass sie diesen im Zuge der Eroberung ihrer Heimatprovinz verloren hätten (BFA-Akt, AS 181). Wo der zweite Drohbrief sei, wisse er auch nicht, damals sei er bei seinem Bruder gewesen, der ihn vielleicht mitgenommen habe (BFA-Akt, AS 187). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er betreffen den Verbleib beider Drohbriefe an, dass diese bei seinem Bruder gewesen seien. Er wisse nicht, was er damit gemacht habe, auf jeden Fall habe sein Bruder beide Briefe bei sich gehabt (BVwG-Akt, OZ 4, S. 8 und 10). Ferner stimmen die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen in Afghanistan und seiner Ausreise in sich nicht überein.

seinen Angaben vor dem BFA ist der Beschwerdeführer (erst) rund sechs Monate nach dem Tod seines Vaters ausgereist (BFA-Akt, AS 183). In der mündlichen Verhandlung erklärte er, eine Woche nach seinem Bruder die Flucht ergriffen zu habe (BVwG-Akt, OZ 4, S. 10). Da der Beschwerdeführer aber in der mündlichen Verhandlung zugleich angegeben hat, dass sein Bruder das Heimatdorf eine Woche nach Erhalt des zweiten Drohbriefs verlassen habe (BVwG-Akt, OZ 4, S. 9) und der Drohbrief drei Monate nach der Tötung des Vaters übermittelt worden sein soll (BFA-Akt, AS 187; BVwG-Akt, OZ 4, S. 9), weichen die Zeitangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan bzw. hinsichtlich des Tötungszeitpunktes seines Vaters im Ergebnis - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und Reisedauer von seinem Heimatdorf bis zur pakistanischen Grenze (BVwG-Akt, OZ, 4, S. 10 f.) - um mindestens zwei Monate voneinander ab. Es wird auch hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war, dennoch ist davon auszugehen, dass der damals mündige Minderjährige in der Lage war, korrekte Zeitangaben zu machen. Dieser Umstand erklärt die aufgekommenen Widersprüche somit nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen schon alleine aus diesen Gründen wenig glaubhaft. Darüber hinaus stimmt die behauptete Vorgehensweise der Taliban, welche den Beschwerdeführer mittels einer Drohung zur Zusammenarbeit aufgefordert haben sollen, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan überein. In den ins Verfahren eingeführten Länderberichten - insbesondere im Landinfo-Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" - wird ausgeführt, dass Fälle von Zwangsrekrutierung zwar dokumentiert sind, diese allerdings die Ausnahme bilden; die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Zur Rekrutierung von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren wird in diesem Bericht zudem festgehalten, dass "diejenigen, die den Taliban eingegliedert werden, (...) vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt werden, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird.". Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung, fällt also eindeutig nicht unter diese Gruppen. Diesem Dokument ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr verstärkt Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fähigkeiten rekrutieren, da sie sich auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation konzentrieren. Dass der Beschwerdeführer über verwertbare militärische Kenntnisse oder Beziehungen zu den Taliban verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer entspricht somit nicht der Zielgruppe einer Rekrutierung durch die Taliban (vgl. dazu die auf diesem Bericht basierenden Feststellungen unter II.1.3). Dass die Taliban den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund dennoch zu einer Zusammenarbeit hätten auffordern sollen, nur um Vergeltung für die angebliche Tätigkeit seines Vaters bei den Arbaki zu erzielen, scheint nicht schlüssig.Darüber hinaus stimmt die behauptete Vorgehensweise der Taliban, welche den Beschwerdeführer mittels einer Drohung zur Zusammenarbeit aufgefordert haben sollen, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan überein. In den ins Verfahren eingeführten Länderberichten - insbesondere im Landinfo-Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" - wird ausgeführt, dass Fälle von Zwangsrekrutierung zwar dokumentiert sind, diese allerdings die Ausnahme bilden; die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Zur Rekrutierung von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren wird in diesem Bericht zudem festgehalten, dass "diejenigen, die den Taliban eingegliedert werden, (...) vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt werden, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird.". Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung, fällt also eindeutig nicht unter diese Gruppen. Diesem Dokument ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr verstärkt Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fähigkeiten rekrutieren, da sie sich auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation konzentrieren. Dass der Beschwerdeführer über verwertbare militärische Kenntnisse oder Beziehungen zu den Taliban verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer entspricht somit nicht der Zielgruppe einer Rekrutierung durch die Taliban vergleiche dazu die auf diesem Bericht basierenden Feststellungen unter römisch zwei.1.3). Dass die Taliban den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund dennoch zu einer Zusammenarbeit hätten auffordern sollen, nur um Vergeltung für die angebliche Tätigkeit seines Vaters bei den Arbaki zu erzielen, scheint nicht schlüssig. Auch ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die angebliche Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Hilfspolizei durch eine Zusammenarbeit mit den Taliban ausgleichen zu müssen, nicht plausibel ist. Anders als die Situation etwa gelagert wäre, wenn der Vater des Beschwerdeführers unauffindbar und daher für die Taliban nicht mehr greifbar wäre, hätten die Taliban nach der Ermordung des Vaters keinen Grund mehr, auf dessen Söhne zurückzugreifen, um seine Tätigkeit zu bestrafen. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung dieses Vorbringens wäre eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Staat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, nie persönlich von den Taliban angesprochen worden zu sein (BFA-Akt, AS 189). Letztlich stellte sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass sein Bruder namens XXXX (BFA-Akt, AS 21; BVwG-Akt, OZ 4, S. 5) seit dessen angeblicher Flucht vor den Taliban verschollen sei (BFA-Akt, AS 181; BVwG-Akt, OZ 4, S. 9), als nicht glaubwürdig heraus. Dies trübte die gesamtheitliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter. Wie eine Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Profil des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken nämlich ergab, steht dieser via Facebook in regem Kontakt mit einer Person namens XXXX (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Der Name dieses Facebook-Kontakts ist beinahe wortident mit dem Namen des angeblich verschollenen Bruders des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst wenig glaubhaft, nicht zu wissen, wer sein Facebook-Kontakt XXXX sei (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Erst über Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, wonach der Beschwerdeführer augenscheinlich regen Kontakt zu XXXX hat und mit diesem auch Emoticons in Herzform austauscht, änderte er sein Vorbringen und machte plötzlich ausführliche Angaben zu XXXX , verneinte aber zugleich vehement, dass es sich hierbei um seinen verschollenen Bruder handle (BVwG-Akt, OZ 4, S. 14). Gleichgelagert verhält es sich mit dem weiteren Facebook-Kontakt des Beschwerdeführers namens XXXX (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Dieser hat wiederum große Namensähnlichkeit zu jenem Mann, den der Beschwerdeführer im Verfahren als Unterstützer und Kontaktperson ausgewiesen und selbst mit XXXX bezeichnet hat (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Auch bezüglich dieses Facebook-Kontakts verneinte der Beschwerdeführer eine Bekanntschaft (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Dies vermochte nicht zu überzeugen. Vielmehr war für die erkennende Richterin aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt seiner Kontakte in den sozialen Netzwerken nicht vorbereitet war und dieser ihn in Erklärungsnot gebracht hat.Letztlich stellte sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass sein Bruder namens römisch 40 (BFA-Akt, AS 21; BVwG-Akt, OZ 4, S. 5) seit dessen angeblicher Flucht vor den Taliban verschollen sei (BFA-Akt, AS 181; BVwG-Akt, OZ 4, S. 9), als nicht glaubwürdig heraus. Dies trübte die gesamtheitliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter. Wie eine Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Profil des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken nämlich ergab, steht dieser via Facebook in regem Kontakt mit einer Person namens römisch 40 (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Der Name dieses Facebook-Kontakts ist beinahe wortident mit dem Namen des angeblich verschollenen Bruders des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst wenig glaubhaft, nicht zu wissen, wer sein Facebook-Kontakt römisch 40 sei (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Erst über Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, wonach der Beschwerdeführer augenscheinlich regen Kontakt zu römisch 40 hat und mit diesem auch Emoticons in Herzform austauscht, änderte er sein Vorbringen und machte plötzlich ausführliche Angaben zu römisch 40 , verneinte aber zugleich vehement, dass es sich hierbei um seinen verschollenen Bruder handle (BVwG-Akt, OZ 4, S. 14). Gleichgelagert verhält es sich mit dem weiteren Facebook-Kontakt des Beschwerdeführers namens römisch 40 (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13 f.). Dieser hat wiederum große Namensähnlichkeit zu jenem Mann, den der Beschwerdeführer im Verfahren als Unterstützer und Kontaktperson ausgewiesen und selbst mit römisch 40 bezeichnet hat (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Auch bezüglich dieses Facebook-Kontakts verneinte der Beschwerdeführer eine Bekanntschaft (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13). Dies vermochte nicht zu überzeugen. Vielmehr war für die erkennende Richterin aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt seiner Kontakte in den sozialen Netzwerken nicht vorbereitet war und dieser ihn in Erklärungsnot gebracht hat. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 06.09.2018 (BVwG-Akt, OZ 6), wonach es sich bei den von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung genannten Kontaktnamen (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13) allesamt um - dem Beschwerdeführer unbekannte - "Freunde" handle, überzeugt nicht. Wird in der Stellungnahme etwa zum Beweis dafür, dass es sich beim Facebook-Kontakt XXXX nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ein Foto von einem jungen Mann abgebildet, welches angeblich den Bruder des Beschwerdeführers darstellen soll und optisch nicht mit dem ebenfalls abgebildeten Profilbild des XXXX übereinstimmt, ist daraus mangels Nachweis über die Identität der auf dem Foto abgebildeten Person für das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Selbiges gilt für das ebenfalls in der Stellungnahme abgebildete Foto, welches einen Mann mittleren Alters auf einem Feld mit einem Lamm zeigt. Hierbei soll es sich um den Unterstützer XXXX handeln, welcher

den Ausführungen in der Stellungnahme selbst kein Facebook habe und sich damit auch gar nicht auskenne. Auch hier ist für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Mann auf dem Foto in der Stellungnahme namens XXXX und dem Facebook-Kontakt namens XXXX nicht um ein und dieselbe Person handelt und es sich folglich auch bei dem Facebook-Kontakt XXXX nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handle, mangels Identitätsnachweis nichts gewonnen.Auch die Darstellung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 06.09.2018 (BVwG-Akt, OZ 6), wonach es sich bei den von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung genannten Kontaktnamen (BVwG-Akt, OZ 4, S. 13) allesamt um - dem Beschwerdeführer unbekannte - "Freunde" handle, überzeugt nicht. Wird in der Stellungnahme etwa zum Beweis dafür, dass es sich beim Facebook-Kontakt römisch 40 nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ein Foto von einem jungen Mann abgebildet, welches angeblich den Bruder des Beschwerdeführers darstellen soll und optisch nicht mit dem ebenfalls abgebildeten Profilbild des römisch 40 übereinstimmt, ist daraus mangels Nachweis über die Identität der auf dem Foto abgebildeten Person für das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Selbiges gilt für das ebenfalls in der Stellungnahme abgebildete Foto, welches einen Mann mittleren Alters auf einem Feld mit einem Lamm zeigt. Hierbei soll es sich um den Unterstützer römisch 40 handeln, welcher

den Ausführungen in der Stellungnahme selbst kein Facebook habe und sich damit auch gar nicht auskenne. Auch hier ist für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Mann auf dem Foto in der Stellungnahme namens römisch 40 und dem Facebook-Kontakt namens römisch 40 nicht um ein und dieselbe Person handelt und es sich folglich auch bei dem Facebook-Kontakt römisch 40 nicht um den Bruder des Beschwerdeführers handle, mangels Identitätsnachweis nichts gewonnen. Dass der Beschwerdeführer die angeführten Facebook-Kontakte, welche bestechende Namensähnlichkeiten einerseits zu seinem Bruder und andererseits zu seinem Unterstützer aufweisen, nicht kennt, ist somit nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - Kontakt mit seinem Bruder XXXX hat und dieser nicht, wie vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebracht wurde, verschollen ist. Dieses Ergebnis rundet das gewonnene Bild von der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und seines Fluchtvorbringens ab.Dass der Beschwerdeführer die angeführten Facebook-Kontakte, welche bestechende Namensähnlichkeiten einerseits zu seinem Bruder und andererseits zu seinem Unterstützer aufweisen, nicht kennt, ist somit nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - Kontakt mit seinem Bruder römisch 40 hat und dieser nicht, wie vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebracht wurde, verschollen ist. Dieses Ergebnis rundet das gewonnene Bild von der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und seines Fluchtvorbringens ab. In einer Gesamtschau entstand für die erkennende Richterin - unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer - das Bild, dass der Beschwerdeführer das von ihm geschilderte Fluchtvorbringen nicht selbst erlebt hat, da die Angaben in maßgeblichen Eckpunkten uneinheitlich sind, in weiten Teilen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übereinstimmen und sich die Person des Beschwerdeführers als unglaubwürdig herausgestellt hat. Aus all diesen Gründen konnte dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig gewertet werden. Bei diesem Ergebnis bestand auch keine Notwendigkeit zur Überprüfung der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers - wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Zum vorgelegten Beweismittel - ein Foto, auf dem ein Grabstein ersichtlich ist (BVwG-Akt, OZ 4, Beilage ./1), bei welchem es sich

den Ausführungen des Beschwerdeführers um jenen seines Vaters handelt (BVwG-Akt, OZ 4, S. 8) - ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch hieraus nichts für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu gewinnen war. Dieses Foto liefert keinerlei Nachweis über den Todeshergang und wird der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, auch nicht in Abrede gestellt. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb eine Verfolgung durch die Taliban drohe, weil er "im Land der Ungläubigen" gewesen sei - wie dieser vorgebracht hat (BFA-Akt, AS 185) - konnte er ebenfalls nicht plausibel darlegen. So stellen sich seine diesbezüglichen Angaben vor dem BFA als sehr allgemein gehalten dar und wurden weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer behauptete zudem weder, "westliche" Verhaltensmuster angenommen, noch örtliche Gewohnheiten oder Rituale abgelegt zu haben. Anhaltspunkte hierfür sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung ist zudem nicht davon auszugehen, dass dieser seit seiner Einreise im Juni 2016 eine besondere europäische bzw. westliche Wertehaltung oder Lebenseinstellung angenommen hat. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. 2.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachte und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachte Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Die entsprechenden Fundstellen sind in den Klammern neben den Absätzen ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten mehrfach Stellung genommen. Es wurden jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde am 07.02.2018 rechtswirksam zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 06.03.2018 erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet: 3.
  4. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft (vgl. Pkt. II.2.2.). Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens war auch nicht auf die mit diesem Kernvorbringen im Zusammenhang stehenden Beschwerdegründe einzugehen. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft vergleiche Pkt. römisch zwei.2.2.). Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens war auch nicht auf die mit diesem Kernvorbringen im Zusammenhang stehenden Beschwerdegründe einzugehen. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine glaubwürdige, individuelle, konkrete, aktuelle und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Wie den Länderberichten zu entnehmen ist (vgl. Pkt. I.1.2.), stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kunduz) als vergleichsweise instabil und volatil dar, zumal in dieser Provinz Aufständische aktiv sind. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Kunduz kann die Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückführung in seine Heimatprovinz allenfalls erschwert oder sogar verunmöglicht.Wie den Länderberichten zu entnehmen ist vergleiche Pkt. römisch eins.1.2.), stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kunduz) als vergleichsweise instabil und volatil dar, zumal in dieser Provinz Aufständische aktiv sind. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Kunduz kann die Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückführung in seine Heimatprovinz allenfalls erschwert oder sogar verunmöglicht. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vgl. auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vergleiche auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Festzuhalten ist, dass

den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind (vgl. VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870/2018). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte zu Kabul aufweist.Festzuhalten ist, dass

den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind vergleiche VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte zu Kabul aufweist. Der Beschwerdeführer kann aber - vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte, der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der von EASO in seiner Country Guidance-Note von Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer "internen Flucht,- Neuansiedlungs- oder Schutzalternative" für Afghanistan - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesungen, arbeitsfähigen, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und im Verband seiner Familie aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat seine Sozialisierung somit innerhalb des afghanischen Kulturkreises erfahren, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes bestens vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat zwar weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung, verfügt aber über eine fünfjährige Schulbildung und spricht zudem zumindest eine der Landessprachen Afghanistan muttersprachlich. Vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sowohl in der Stadt Herat als auch in Mazar-e Sharif im Stande sein wird, selbstständig für ein ausreichendes Auskommen zu sorgen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zur Sicherheitslage in Herat ist festzuhalten, dass Herat trotz stattfindender Kampfhandlungen und Aktivitäten von Aufständischen als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet wird. Zwar zählt Herat (neben sieben weiteren Provinzen Afghanistans)

den getroffenen Feststellungen zu den Provinzen Afghanistans, in welchen bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen stattgefunden haben; dennoch bleiben die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen - so auch Herat-Stadt - unter Kontrolle und Einfluss der afghanischen Regierung. Auch betreffend Mazar-e Sharif, das in der Provinz Balkh liegt, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es sich bei der Provinz Balkh um eine der stabilsten und sichersten Provinzen Afghanistans handelt. Balkh ist - in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer - die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif sind für den Beschwerdeführer prinzipiell von Kabul aus erreichbar, dieser Weg ist auch hinreichend sicher. Zudem verfügen beide Provinzen über internationale Flughäfen und sind daher auch über den Luftweg via Kabul zu erreichen, was vor allem die sichere Erreichbarkeit der Städte für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate gewährleistet. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der im Apr

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