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{'item': 'W249 2217739-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2019 GeschäftszahlW249 2217739-1 SpruchW249 2217739-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über das Anbringen XXXX vom XXXX betreffend den anlässlich der Europawahl 2019 gestellten Antrag des XXXX auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über das Anbringen römisch 40 vom römisch 40 betreffend den anlässlich der Europawahl 2019 gestellten Antrag des römisch 40 auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses: Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am XXXX stellte XXXX (in der Folge "Antragsteller") beim XXXX einen Berichtigungsantrag und das Begehren auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Europawahl 2019 gemäß § 16 Europawahlordnung (EuWO), BGBl. Nr. 117/1996 idgF. Als Begründung wurde angegeben, dass sein Hauptwohnsitz seit XXXX in der XXXX sei. Das Wähleranlageblatt für die EU-Wahl wurde abgegeben.
  2. Am römisch 40 stellte römisch 40 (in der Folge "Antragsteller") beim römisch 40 einen Berichtigungsantrag und das Begehren auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Europawahl 2019 gemäß Paragraph 16, Europawahlordnung (EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, idgF. Als Begründung wurde angegeben, dass sein Hauptwohnsitz seit römisch 40 in der römisch 40 sei. Das Wähleranlageblatt für die EU-Wahl wurde abgegeben.
  3. Am XXXX entschied die zuständige Gemeindewahlbehörde auf Aufnahme des Antragstellers in das Wählerverzeichnis; die Aufnahme erfolgte am selben Tag (Sprengel XXXX unter Nummer XXXX ). Der Antragsteller wurde mit "Form. 2" verständigt.
  4. Am römisch 40 entschied die zuständige Gemeindewahlbehörde auf Aufnahme des Antragstellers in das Wählerverzeichnis; die Aufnahme erfolgte am selben Tag (Sprengel römisch 40 unter Nummer römisch 40 ). Der Antragsteller wurde mit "Form. 2" verständigt.
  5. Am XXXX übersandte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag des Antragstellers und die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde mit dem Vermerk "Bitte beachten Sie die Beilage!"
  6. Am römisch 40 übersandte die römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag des Antragstellers und die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde mit dem Vermerk "Bitte beachten Sie die Beilage!"
  7. Eine hg. telefonische Rückfrage bei der Marktgemeinde am XXXX ergab, dass diese das Bundesverwaltungsgericht lediglich über den Sachverhalt habe informieren wollen; eine Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung liege nicht vor.
  8. Eine hg. telefonische Rückfrage bei der Marktgemeinde am römisch 40 ergab, dass diese das Bundesverwaltungsgericht lediglich über den Sachverhalt habe informieren wollen; eine Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung liege nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt) Als Sachverhalt werden die Punkte I.
  10. bis I.
  11. des Verfahrensganges festgestellt.Als Sachverhalt werden die Punkte römisch eins.
  12. bis römisch eins.
  13. des Verfahrensganges festgestellt.
  14. Beweiswürdigung Die Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie der hg. Rückfrage bei der zuständigen Marktgemeinde.
  15. Rechtliche Beurteilung 3.
  16. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.
  17. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: "Aktives Wahlrecht §
  18. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das
  19. Lebensjahr vollendet haben.Paragraph 10, Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) erfüllen und am Tag der Wahl das
  20. Lebensjahr vollendet haben. Wählerverzeichnisse § 11.

(1)Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.Paragraph 11,
(1)Die Wahlberechtigten (Paragraph 10,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2015 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. [...] Ort der Eintragung § 12.
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.Paragraph 12,
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz. [...] Auflegung des Wählerverzeichnisses § 13.
(1)Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.Paragraph 13,
(1)Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß Paragraph 14, angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3)Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach Paragraph 12, Absatz 2,, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(5)Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) zu gewähren.
(5)Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 16,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 20,) zu gewähren. Berichtigungsanträge § 16.
(1)Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.Paragraph 16,
(1)Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.
(2)Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(2)Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3)Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4)Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Entscheidung über Berichtigungsanträge § 18.
(1)Über einen Berichtigungsantrag hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden.Paragraph 18,
(1)Über einen Berichtigungsantrag hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2)Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses § 19. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Paragraph 19, Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden. Beschwerden § 20.
(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Paragraph 20,
(1)Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2)Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3)Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.
(3)Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden. Abschluß des Wählerverzeichnisses § 22.
(1)Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.Paragraph 22,
(1)Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 28 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik "Anmerkung" bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort "Wahlkarte" aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.
(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik "Anmerkung" bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort "Wahlkarte" aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten § 23.
(1)Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).Paragraph 23,
(1)Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 13,) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2)Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten. Teilnahme an der Wahl § 24.
(1)An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.Paragraph 24,
(1)An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. [...]" 3.
  1. Mit Anbringen vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die XXXX der Berichtigungsantrag des Antragstellers sowie die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde zugunsten des Antragstellers und dessen unverzügliche Eintragung in das Wählerverzeichnis übermittelt.3.
  2. Mit Anbringen vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die römisch 40 der Berichtigungsantrag des Antragstellers sowie die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde zugunsten des Antragstellers und dessen unverzügliche Eintragung in das Wählerverzeichnis übermittelt. 3.
  3. Die Intention des Anbringens war zunächst unklar ("Bitte beachten Sie die Beilage!"), weshalb das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Behörde den Gegenstand eines Anbringens von Amts wegen zu ermitteln hat, wenn ein solches einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, Rücksprache mit der Marktgemeinde hielt (st. Rsp. des VwGH; vgl. nur E vom 06.11.2006, Zl 2006/09/0094, mH auf E 18.2.1991, 89/10/0188). Diese Rückfrage ergab, dass die Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht lediglich habe informieren wollen; eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde liege nicht vor.3.
  4. Die Intention des Anbringens war zunächst unklar ("Bitte beachten Sie die Beilage!"), weshalb das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Behörde den Gegenstand eines Anbringens von Amts wegen zu ermitteln hat, wenn ein solches einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, Rücksprache mit der Marktgemeinde hielt (st. Rsp. des VwGH; vergleiche nur E vom 06.11.2006, Zl 2006/09/0094, mH auf E 18.2.1991, 89/10/0188). Diese Rückfrage ergab, dass die Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht lediglich habe informieren wollen; eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde liege nicht vor. 3.
  5. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden (gegen erlassene Bescheide; hier eines Intimationsbescheides). Ebenso knüpfen § 20 Abs. 1 und Abs 2 Europawahlordnung an das Vorliegen einer Beschwerde an.3.
  6. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden (gegen erlassene Bescheide; hier eines Intimationsbescheides). Ebenso knüpfen Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, Europawahlordnung an das Vorliegen einer Beschwerde an. Da dem vorliegenden Anbringen jedoch, wie dargestellt, keine Beschwerde zugrunde liegt (aus diesem Grunde konnte auch ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben), und die gesetzlichen Grundlagen eine "amtswegige" Nachprüfung einer Entscheidung einer Wahlbehörde bzw. einer erfolgten Eintragung ins Wählerverzeichnis durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorsehen, war das Anbringen aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  7. Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.3.
  8. Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. 3.
  9. Vollständigkeitshalber wird angeführt, dass das Berichtigungsbegehren des Antragstellers am XXXX und somit vor Beginn des Einsichtszeitraumes bei der zuständigen Gemeinde gestellt wurde (vgl. §§ 16 Abs. 1 und § 13 EuWO).3.
  10. Vollständigkeitshalber wird angeführt, dass das Berichtigungsbegehren des Antragstellers am römisch 40 und somit vor Beginn des Einsichtszeitraumes bei der zuständigen Gemeinde gestellt wurde vergleiche Paragraphen 16, Absatz eins und Paragraph 13, EuWO). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W249.2217739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.