Vm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2014 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 08.08.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Ihr Antrag vom 21.08.2014 wurde deshalb mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23.10.2014 ohne in die Sache einzutreten
G) zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2014 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 08.08.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Ihr Antrag vom 21.08.2014 wurde deshalb mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23.10.2014 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Am 29.10.2014 gab die Beschwerdeführerin einen Rechtsmittelverzicht zu diesem Bescheid ab und reiste am 21.11.2014 auf dem Luftweg nach Italien aus.
G zurückgewiesen und
Da die Beschwerdeführerin dem Bundesamt keine Abgabestelle bekannt gegeben hatte, der Behörde keine Abgabestelle bekannt war und auch keine Abgabestelle festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid vom 19.01.2015 am 27.01.2015 durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2015 wurde ihr Asylantrag vom 04.12.2014
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und
Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet. Da die Beschwerdeführerin dem Bundesamt keine Abgabestelle bekannt gegeben hatte, der Behörde keine Abgabestelle bekannt war und auch keine Abgabestelle festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid vom 19.01.2015 am 27.01.2015 durch Hinterlegung im Akt
5. Am 24.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In diesem Verfahren kam sie den Ladungen für 31.07.2017 und 13.02.2018 nicht nach. Erst zu ihrem Einvernahmetermin vom 01.03.2018 erschien die Beschwerdeführerin. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2018 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.03.2017 vollinhaltlich abgewiesen und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen sie
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.5. Am 24.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In diesem Verfahren kam sie den Ladungen für 31.07.2017 und 13.02.2018 nicht nach. Erst zu ihrem Einvernahmetermin vom 01.03.2018 erschien die Beschwerdeführerin. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2018 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.03.2017 vollinhaltlich abgewiesen und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen sie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht erteilt wird. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 11.04.2018. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 6. Am 08.05.2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin ein. 7. Am 07.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wies sich mit einem Ausweis
Die Beschwerdeführerin wurde auf Grund eines am 07.03.2019 vom Bundesamt
3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages um 23.00 Uhr festgenommen.7. Am 07.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wies sich mit einem Ausweis
Paragraph 2, Prostitutionsverordnung aus. Die Beschwerdeführerin wurde auf Grund eines am 07.03.2019 vom Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages um 23.00 Uhr festgenommen.
2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.03.2019 um 17.50 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.9. Am 08.03.2019 um 16.24 Uhr wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2019 wurde gegen sie
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.03.2019 um 17.50 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.
3 Z 2 BFA-VG, da die Beschwerdeführerin der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.Das Bundesamt erließ am 07.03.2019 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG, da die Beschwerdeführerin der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin wurde am 07.03.2019 um 23.00 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrags festgenommen und anschließend angehalten. Sie wurde über die Gründe der Festnahme informiert, das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache wurde der Beschwerdeführerin ausgefolgt, sie verweigerte jedoch die Unterschrift zur Bestätigung des Erhaltes des Informationsblattes. Am 08.03.2019 fanden zwischen 10.30 Uhr und 14.30 Uhr Identitätsfeststellungen durch die nigerianische Vertretungsbehörde statt. Die Beschwerdeführerin wurde der nigerianischen Delegation vorgeführt und konnte als Staatsbürgerin Nigerias identifiziert werden. Am 08.03.2019 um 16.24 Uhr fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt statt. Am 08.03.2019 um 17.50 Uhr wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft angeordnet.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
3 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin, da diese ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist.
8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.Das Bundesamt erließ am 07.03.2019
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG einen Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin, da diese ihrer Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist.
Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine seit April 2018 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin kam ihrer diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort. Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung jedenfalls seit April 2018 nicht nachgekommen ist. Da die Beschwerdeführerin entsprechend dem ordnungsgemäß erlassenen Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgenommen wurde und sämtliche Voraussetzungen für die Festnahme der Beschwerdeführerin erfüllt wurden, war ihre - unangefochten gebliebene - Festnahme am 07.03.2019 rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin wurde am 07.03.2018 um 23.00 Uhr im Zuge der Festnahme über die Gründe ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt wurde von der erfolgten Festnahme unverzüglich verständigt und die Beschwerdeführerin in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Die Dauer der Anhaltung nach Festnahme ist grundsätzlich mit 48 Stunden, im Falle eines behördlichen Festnahmeauftrages mit 72 Stunden, begrenzt. Im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz vom
Vm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen. Am 08.03.2019 wurde die Beschwerdeführer um 10.30 Uhr der nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgeführt. Diese führte in der Zeit von 10.30 Uhr bis 14.30 Uhr eine Identitätsfeststellung durch. Danach wurde die Beschwerdeführerin am 08.03.2019 um 16.24 Uhr vom Bundesamt einvernommen.Die Beschwerdeführerin wurde am 07.03.2019 um 23.00 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Am 08.03.2019 wurde die Beschwerdeführer um 10.30 Uhr der nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgeführt. Diese führte in der Zeit von 10.30 Uhr bis 14.30 Uhr eine Identitätsfeststellung durch. Danach wurde die Beschwerdeführerin am 08.03.2019 um 16.24 Uhr vom Bundesamt einvernommen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
GH vom 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So hat der VfGH sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten (nach 22.00 Uhr) in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (VwSlg 15444 A/2000; VfSlg 11146 mwN).Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden vergleiche etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So hat der VfGH sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten (nach 22.00 Uhr) in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (VwSlg 15444 A/2000; VfSlg 11146 mwN).
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Die Beschwerdeführerin wurde am 08.03.2019, noch bevor sie vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde, der nigerianischen Delegation zum Zwecke der Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgeführt. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt erfolgte im Anschluss an die Identitätsfeststellungen durch die nigerianische Botschaft. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin um 16.24 Uhr ist binnen 24 Stunden und damit noch deutlich in der gesetzlich möglichen Maximalfrist von 72 Stunden erfolgt. Die Behörde hat die Einvernahme auch nicht unbegründet, sondern - vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Verhängung der Schubhaft und des damit einhergehenden "ultima ratio"-Grundsatzes - zur Verkürzung der Schubhaft durchgeführt. Dies ist vor dem Umstand, dass Vorführungen vor die nigerianische Vertretungsbehörde nicht jederzeit möglich sind, auch begründet. Die Verzögerung der Einvernahme ist daher objektiv begründet und dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Identitätsfeststellungen sogleich durch das Bundesamt einvernommen worden ist, ist auch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme erkennbar. Somit erweist sich die Anhaltung aufgrund der Festnahme ab dem 07.03.2019, 23.00 Uhr bis 08.03.2019, 17.50 Uhr als verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Zuge der Festnahme am 07.03.2019, 23.00 Uhr war daher hinsichtlich des Anhaltezeitraumes bis 08.03.2019, 17.50 Uhr als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Z 3) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Ziffer 3,) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.3. Zu Spruchteil A. -Spruchpunkte II. bis IV. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. -Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. - Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde in einem Schriftsatz sowohl gegen die Anhaltung nach Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich Anhaltung nach Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz
GVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde in einem Schriftsatz sowohl gegen die Anhaltung nach Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich Anhaltung nach Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
GVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029). Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung nach Festnahme obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabengebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.
Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabengebühr sieht Paragraph 35, VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2215850.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.