4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Vm § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001 BGBl I Nr. 154/2001 idF des BG BGBL I Nr. 100/2002, des BG BGBL I Nr. 5/2004, des BG BGBL I Nr. 135/2009, des BG BGBL I Nr. 58/2010, des BG BGBL I Nr. 54/2012, des BG BGBL I Nr. 80/2013, des BG BGBL I Nr. 172/2013 und des BG BGBL I Nr. 9/2016 (GKG 2002) ab (wörtlich: "lehnte ab"). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
3 Z 1 GKG 2002 Voraussetzung für die Gewährung eines Pensionszuschusses sei, dass der BF zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge als, oder wie ein angestellter Apotheker geleistet habe. Der BF weise eine Dienstzeit als angestellter Apotheker von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen auf, sodass ein Pensionszuschuss nicht zuerkannt werden könne.1.8. Die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich wies den Antrag des BF auf Gewährung eines Pensionszuschusses ab 01.12.2016 mit Bescheid vom 08.10.2018, Zeichen: römisch 40 ,
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, in der Fassung des BG BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2002,, des BG BGBL römisch eins Nr. 5 aus 2004,, des BG BGBL römisch eins Nr. 135 aus 2009,, des BG BGBL römisch eins Nr. 58 aus 2010,, des BG BGBL römisch eins Nr. 54 aus 2012,, des BG BGBL römisch eins Nr. 80 aus 2013,, des BG BGBL römisch eins Nr. 172 aus 2013, und des BG BGBL römisch eins Nr. 9 aus 2016, (GKG 2002) ab (wörtlich: "lehnte ab"). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, GKG 2002 Voraussetzung für die Gewährung eines Pensionszuschusses sei, dass der BF zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge als, oder wie ein angestellter Apotheker geleistet habe. Der BF weise eine Dienstzeit als angestellter Apotheker von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen auf, sodass ein Pensionszuschuss nicht zuerkannt werden könne. 1.9. Gegen diesen Bescheid vom 08.10.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 11.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass er deutlich mehr als fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge
3 Z 1 oder 2 GKG 2002 entrichtet habe. Dem Apothekengesetz Folge leistend habe er mindestens fünf Jahre ("Quinquennium") unselbstständige Tätigkeit als angestellter Apotheker nachzuweisen, um in der Folge die Berechtigung der Konzession der Apotheke zu erwerben. In dieser Zeit und darüber hinaus habe er Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse zu zahlen gehabt.1.9. Gegen diesen Bescheid vom 08.10.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 11.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass er deutlich mehr als fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 GKG 2002 entrichtet habe. Dem Apothekengesetz Folge leistend habe er mindestens fünf Jahre ("Quinquennium") unselbstständige Tätigkeit als angestellter Apotheker nachzuweisen, um in der Folge die Berechtigung der Konzession der Apotheke zu erwerben. In dieser Zeit und darüber hinaus habe er Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse zu zahlen gehabt. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3 Z 1 GKG 2002 ist Voraussetzung für die Gewährung eines Pensionszuschusses, dass zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge
3 Z 1 oder 2 entrichtet wurden.
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, GKG 2002 ist Voraussetzung für die Gewährung eines Pensionszuschusses, dass zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 entrichtet wurden. Mitgliedsbeiträge
3 Z 1 GKG 2002 werden geleistet von Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden.Mitgliedsbeiträge
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, GKG 2002 werden geleistet von Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden. Mitgliedsbeiträge
3 Z 2 GKG 2002 werden geleistet von Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie von Riskenausgleichern.Mitgliedsbeiträge
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, GKG 2002 werden geleistet von Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie von Riskenausgleichern. Der BF war im Zeitraum von 12.05.1981 bis 31.03.1986 als angestellter berufsberechtigter Apotheker im Volldienst gemeldet und hat demnach in diesem Zeitraum Mitgliedsbeiträge
3 Z 1 GKG 2002 geleistet. Es handelt sich hierbei um einen Zeitraum von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen.Der BF war im Zeitraum von 12.05.1981 bis 31.03.1986 als angestellter berufsberechtigter Apotheker im Volldienst gemeldet und hat demnach in diesem Zeitraum Mitgliedsbeiträge
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, GKG 2002 geleistet. Es handelt sich hierbei um einen Zeitraum von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen. Im Zeitraum von 01.04.1986 bis 30.10.1986 war er als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung gemeldet und hat daher weder Mitgliedsbeiträge
3 Z 1 noch
3 Z 2 GKG 2002 entrichtet.
3 Z 2 GKG 2002 entrichten nur jene Miteigentümer Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind. Der BF war jedoch während dieses Zeitraums als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung gemeldet und hat daher in diesem Zeitraum keine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Seit 31.10.1986 war der BF als Konzessionär und Leiter gemeldet und entrichtete als solcher ebenfalls keine Mitgliedsbeiträge
3 Z 1 oder Z 2 GKG 2002.Im Zeitraum von 01.04.1986 bis 30.10.1986 war er als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung gemeldet und hat daher weder Mitgliedsbeiträge
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, noch
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, GKG 2002 entrichtet.
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, GKG 2002 entrichten nur jene Miteigentümer Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind. Der BF war jedoch während dieses Zeitraums als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung gemeldet und hat daher in diesem Zeitraum keine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Seit 31.10.1986 war der BF als Konzessionär und Leiter gemeldet und entrichtete als solcher ebenfalls keine Mitgliedsbeiträge
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GKG 2002. Diese Rechtslage kommt auch in den Richtlinien
Statut A der Gehaltskasse zum Ausdruck:
1 des Statutes A der Gehaltskasse wird allen in den Ruhestand tretenden (ehemaligen) Mitgliedern der Pharmazeutischen Gehaltskasse ein monatlicher Zuschuss zur gesetzlichen Pension gewährt, sofern sie vor dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension zumindest fünf Jahre lang (unabhängig vom Dienstausmaß) Mitgliedsbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als allgemein berufsberechtigter Apotheker an die Gehaltskasse geleistet haben.
Paragraph eins, Absatz eins, des Statutes A der Gehaltskasse wird allen in den Ruhestand tretenden (ehemaligen) Mitgliedern der Pharmazeutischen Gehaltskasse ein monatlicher Zuschuss zur gesetzlichen Pension gewährt, sofern sie vor dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension zumindest fünf Jahre lang (unabhängig vom Dienstausmaß) Mitgliedsbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als allgemein berufsberechtigter Apotheker an die Gehaltskasse geleistet haben. Im § 2 des Statutes A der Gehaltskasse sind im Abs. 3 jene Zeiten angeführt, die bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigt werden, im Abs. 5 jene Zeiten, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
5. lit. e des Statutes A der Gehaltskasse wird die Zeit als Aspirant und
Abs. 5 lit. f die Zeit als Miteigentümer mit Leistung, sofern keine Mitgliedsbeiträge für einen angestellten Apotheker entrichtet wurden, bei der Berechnung nicht berücksichtigt.Im Paragraph 2, des Statutes A der Gehaltskasse sind im Absatz 3, jene Zeiten angeführt, die bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigt werden, im Absatz 5, jene Zeiten, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Paragraph 2, Absatz 5, Litera e, des Statutes A der Gehaltskasse wird die Zeit als Aspirant und
Absatz 5, Litera f, die Zeit als Miteigentümer mit Leistung, sofern keine Mitgliedsbeiträge für einen angestellten Apotheker entrichtet wurden, bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Ablehnung des Antrages des BF auf Pensionszuschuss begründet sich sohin darin, dass der Zeitraum vor Beginn seiner Tätigkeit als selbstständiger Apotheker mit 01.04.1986 und daher der Zeitraum seiner Beitragsleistung an die pharmazeutische Gehaltskasse kürzer als fünf Jahre war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2194219.2.00
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