4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit an "Dr. Alexander Van der Bellen, Präsidentschaftskanzlei, Hofburg/Ballhausplatz, 1010 Wien" gerichtetem Schreiben vom 10.07.2017 ersucht der Einschreiter "Dr. Van der Bellen als gegenwärtigen Inhaber der Funktion des Bundespräsidenten beziehungsweise der Präsidentschaftskanzlei" sämtliche bezughabende Ernennungsakten betreffend XXXX und XXXX , so sie der Präsidentschaftskanzlei geschäftsmäßig zugegangen oder von ihr verfasst worden seien, insbesondere allfällige Besetzungs- oder Ernennungsvorschläge und etwaige zusätzliche Korrespondenzen in Kopie, mithin detailliert und vollständig Auskunft darüber zu geben, welches die Vorgänge dabei jeweils gewesen seien, nach welchen die Auswahl der beiden Genannten erfolgt sei und wer daran mitgewirkt habe sowie außerdem die gesetzlichen Grundlagen anher mitzuteilen, auf welche sich diese Auswahl sowie die Ernennungen gestützt hätten. Das Begehren werde auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes gestützt.Mit an "Dr. Alexander Van der Bellen, Präsidentschaftskanzlei, Hofburg/Ballhausplatz, 1010 Wien" gerichtetem Schreiben vom 10.07.2017 ersucht der Einschreiter "Dr. Van der Bellen als gegenwärtigen Inhaber der Funktion des Bundespräsidenten beziehungsweise der Präsidentschaftskanzlei" sämtliche bezughabende Ernennungsakten betreffend römisch 40 und römisch 40 , so sie der Präsidentschaftskanzlei geschäftsmäßig zugegangen oder von ihr verfasst worden seien, insbesondere allfällige Besetzungs- oder Ernennungsvorschläge und etwaige zusätzliche Korrespondenzen in Kopie, mithin detailliert und vollständig Auskunft darüber zu geben, welches die Vorgänge dabei jeweils gewesen seien, nach welchen die Auswahl der beiden Genannten erfolgt sei und wer daran mitgewirkt habe sowie außerdem die gesetzlichen Grundlagen anher mitzuteilen, auf welche sich diese Auswahl sowie die Ernennungen gestützt hätten. Das Begehren werde auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes gestützt. Mit Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 31.07.2017 wurde dem Einschreiter mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinem Antrag bezüglich der angefragten Rechtsgrundlagen zu entsprechen. Was die übrigen begehrten Auskünfte anlange, so ließen sich angesichts der zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen der von der Auskunft Betroffenen bisher keine überwiegenden Interessen erkennen, die eine Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht erlauben würden. Der Einschreiter habe die Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 03.08.2017 führte der Einschreiter zusammengefasst aus, betreffend XXXX sei den Medien zu entnehmen, dass sie auf einer Liste, die den NEOS zumindest nahestehe, für den Nationalrat kandidieren werde. Dieser Umstand reiche hin, ein überwiegendes Interesse zu begründen, zumal eine etwa rechtswidrig erfolgte Bestellung zu einer Höchstrichterin einen gravierenden Grund darstelle, diese Kandidatur auch aus diesem Grund zu boykottieren beziehungsweise zu verhindern. Betreffend XXXX seien mehrere zivilrechtliche Verfahren in dritter Instanz beim OGH anhängig, in denen der Einschreiter Partei sei und welche gegenwärtig durch verfassungswidrig nicht im Namen der Republik verkündete Erkenntnisse diverse Senate scheinbar beendet worden seien. Auch an Bezirksgerichten seien Zivilverfahren anhängig, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in die dritte Instanz zum OGH getragen werden müssten, so dieser bis dahin verfassungskonform reorganisiert wäre. Dem Präsidenten des OGH käme eine dienstaufsichtsrechtliche Gewalt über die restlichen Mitglieder des OGH zu. Seit 1918 herrsche massiver fortgesetzter permanenter Hochverrat, an dem XXXX und XXXX durch ihre Funktionen ganz erheblichen unternehmerischen Anteil hätten (§ 242 StGB). Hilfsweise mache er eine
seinen Menschenrechten unter den Artikeln 21 UDHR sowie 25 ICCPR übernommene hoheitliche Kompetenz zur Aufklärung und Ahndung des Hochverrats geltend. Womöglich werde ein Bürgerkrieg bald ausbrechen. Angeschlossen ist ein Einschreiben des Einschreiters an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vom 16.06.2017, betreffend einen dort ergangenen Mängelbehebungsauftrag. Darunter ist unter anderem ausgeführt, dass in Österreich massiver, nahezu den gesamten Staatsapparat betreffender Hochverrat seit Jahrzehnten herrsche, der sich gezielt und massiv gegen den Beschwerdeführer und seine Familie seit mindestens 1999 gerichtet habe, um ihn als meilenweit herausragenden aufrechten und höchst intelligenten genialen Spitzenjuristen zu versklaven zu versuchen.Mit E-Mail vom 03.08.2017 führte der Einschreiter zusammengefasst aus, betreffend römisch 40 sei den Medien zu entnehmen, dass sie auf einer Liste, die den NEOS zumindest nahestehe, für den Nationalrat kandidieren werde. Dieser Umstand reiche hin, ein überwiegendes Interesse zu begründen, zumal eine etwa rechtswidrig erfolgte Bestellung zu einer Höchstrichterin einen gravierenden Grund darstelle, diese Kandidatur auch aus diesem Grund zu boykottieren beziehungsweise zu verhindern. Betreffend römisch 40 seien mehrere zivilrechtliche Verfahren in dritter Instanz beim OGH anhängig, in denen der Einschreiter Partei sei und welche gegenwärtig durch verfassungswidrig nicht im Namen der Republik verkündete Erkenntnisse diverse Senate scheinbar beendet worden seien. Auch an Bezirksgerichten seien Zivilverfahren anhängig, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in die dritte Instanz zum OGH getragen werden müssten, so dieser bis dahin verfassungskonform reorganisiert wäre. Dem Präsidenten des OGH käme eine dienstaufsichtsrechtliche Gewalt über die restlichen Mitglieder des OGH zu. Seit 1918 herrsche massiver fortgesetzter permanenter Hochverrat, an dem römisch 40 und römisch 40 durch ihre Funktionen ganz erheblichen unternehmerischen Anteil hätten (Paragraph 242, StGB). Hilfsweise mache er eine
seinen Menschenrechten unter den Artikeln 21 UDHR sowie 25 ICCPR übernommene hoheitliche Kompetenz zur Aufklärung und Ahndung des Hochverrats geltend. Womöglich werde ein Bürgerkrieg bald ausbrechen. Angeschlossen ist ein Einschreiben des Einschreiters an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vom 16.06.2017, betreffend einen dort ergangenen Mängelbehebungsauftrag. Darunter ist unter anderem ausgeführt, dass in Österreich massiver, nahezu den gesamten Staatsapparat betreffender Hochverrat seit Jahrzehnten herrsche, der sich gezielt und massiv gegen den Beschwerdeführer und seine Familie seit mindestens 1999 gerichtet habe, um ihn als meilenweit herausragenden aufrechten und höchst intelligenten genialen Spitzenjuristen zu versklaven zu versuchen. Auf Anfrage wurde der Präsidentschaftskanzlei durch das BG XXXX am 07.08.2017 mitgeteilt, dass für den Einschreiter kein Sachwalter bestellt ist.Auf Anfrage wurde der Präsidentschaftskanzlei durch das BG römisch 40 am 07.08.2017 mitgeteilt, dass für den Einschreiter kein Sachwalter bestellt ist. Mit Mail vom 27.08.2018 fragte der Einschreiter an, ob es seither irgendein Verfahrensergebnis gegeben habe, zumal er sich vom 31.08.2017 bis 29.09.2017 sowie vom 25.10.2017 bis 10.07.2018 in gerichtlicher Gewahrsame des LG Feldkirch befunden habe. Angeschlossen waren Haftbestätigungen sowie Schreiben des Einschreiters, in denen unter anderem ein Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie XXXX vom 20.01.2018 enthalten ist, wonach bei diesem die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie F20.0 und eines Zustands nach Cannabismissbrauch F12.1 bestehe sowie im Ergebnis eine höhergradige seelisch-geistige Abnormität als auch eine hohe Wahrscheinlichkeit von Handlungen mit schweren Folgen vorliege, womit die psychiatrischen Grundlagen der Einweisung in die Maßnahme § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien.Mit Mail vom 27.08.2018 fragte der Einschreiter an, ob es seither irgendein Verfahrensergebnis gegeben habe, zumal er sich vom 31.08.2017 bis 29.09.2017 sowie vom 25.10.2017 bis 10.07.2018 in gerichtlicher Gewahrsame des LG Feldkirch befunden habe. Angeschlossen waren Haftbestätigungen sowie Schreiben des Einschreiters, in denen unter anderem ein Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie römisch 40 vom 20.01.2018 enthalten ist, wonach bei diesem die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie F20.0 und eines Zustands nach Cannabismissbrauch F12.1 bestehe sowie im Ergebnis eine höhergradige seelisch-geistige Abnormität als auch eine hohe Wahrscheinlichkeit von Handlungen mit schweren Folgen vorliege, womit die psychiatrischen Grundlagen der Einweisung in die Maßnahme Paragraph 21, Absatz eins, StGB gegeben seien. Mit Schreiben vom 09.10.2018 wurde dem Einschreiter, gezeichnet durch XXXX , Verfassungsrechtliche, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten, mitgeteilt, dass die Ernennungen von XXXX und XXXX zu Präsidenten des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Art 86a Abs 1 B-VG iVm § 25 Abs 1 RStDG erfolgt seien. Der Vorlage der Ernennungsakten stünden die Verpflichtungen zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) und des Datenschutzes (§ 7 Abs 2 Z. 3 DSG) entgegen, die nur bei überwiegendem Interesse des Antragstellers gegenüber den zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen der von der Auskunft Betroffenen durchbrochen werden dürften. Die Interessenabwägung falle zugunsten der von einer möglichen Auskunftserteilung Betroffenen aus.Mit Schreiben vom 09.10.2018 wurde dem Einschreiter, gezeichnet durch römisch 40 , Verfassungsrechtliche, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten, mitgeteilt, dass die Ernennungen von römisch 40 und römisch 40 zu Präsidenten des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Artikel 86 a, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, RStDG erfolgt seien. Der Vorlage der Ernennungsakten stünden die Verpflichtungen zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) und des Datenschutzes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG) entgegen, die nur bei überwiegendem Interesse des Antragstellers gegenüber den zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen der von der Auskunft Betroffenen durchbrochen werden dürften. Die Interessenabwägung falle zugunsten der von einer möglichen Auskunftserteilung Betroffenen aus. Mit Schreiben vom 14.10.2018 beantragte der Einschreiter
des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides.Mit Schreiben vom 14.10.2018 beantragte der Einschreiter
Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 29.10.2018) wurde "beschieden",
Vm § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt,
Abs 1 B-VG erfolgten alle Akte des Bundespräsidenten, sofern nicht verfassungsmäßig etwas anderes bestimmt sei, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Ein solcher Vorschlag liege nicht vor. Dennoch benötige der Bundespräsident zur Behandlung des vorliegenden Auskunftsbegehrens keinen Vorschlag. Die Anträge auf Ernennung seien durch den ermächtigten Bundesminister für Justiz gestellt worden. Derartige Vorschläge ermächtigten den Bundespräsidenten auch zu Annexmaterien, wozu die Erledigung von Auskunftsbegehren zähle. Die rechtliche Behandlung des Begehrens erfolge
1 B-VG durch die Präsidentschaftskanzlei. Bei der begehrten Auskunft handle es sich um personenbezogene Informationen über die beiden genannten Personen, die zum Teil der Öffentlichkeit nicht bekannt seien. Diese Daten würden darüber hinaus Aufschluss über mögliche weitere Bewerber für das Amt des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und mögliche Beurteilungen der einzelnen Bewerber geben. Es handle sich dabei zum Großteil nicht um allgemein bekannte Daten. Die Weitergabe all dieser Daten an den Auskunftswerber berühre die Betroffenen in ihrer Privatsphäre. Es liege ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der von der Anfrage erfassten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft vor. Die Information, wer sich um das Amt des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs beworben habe, sei ebenso wie die Frage einer möglichen Beurteilung der Bewerber, ein schutzwürdiges Datum. Das Ermittlungsverfahren habe kein besonders persönliches Interesse Auskunftswerber zutage gefördert, das gegenüber den Interessen der von der Auskunft betroffenen Personen überwiege. Die Interessenabwägung falle zugunsten der von einem möglichen Auskunftserteilung Betroffenen aus. Zu den Interessen des Antragstellers: Ob die Ernennung von XXXX rechtswidrig erfolgt sei, sei für ihre Kandidatur zum Nationalrat irrelevant und habe keinen Rechtsgrund zur Verhinderung ihrer Wahl bieten können. Wie ein möglicher Boykott hätte aussehen sollen, sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass XXXX Präsident des OGH und damit Vorsitzender des Gerichtshofes gewesen sei, bei dem anscheinend mehrere Verfahren des Antragstellers anhängig seien, beziehungsweise dass er die Dienstaufsicht über die Richter des OGH ausübe, helfe auch nicht weiter. Es sei versucht werden, aus zu vermutender Unzufriedenheit über die ordentliche Gerichtsbarkeit im eigenen Verfahren einen juristischen Umweg zu konstruieren, um über die Klippen des Systems alles andere aushebeln zu können. Dass schon seit 1918 massiver fortgesetzter und permanenter Hochverrat herrschen solle, passe ins Bild. Zu den Interessen der von der möglichen Auskunftserteilung Betroffenen: Die unterlegenen Bewerber um das Amt des Präsidenten des OGH hätten zunächst das Interesse, dass Ihre Bewerbung geheim bleibe, sofern sie diese nicht von sich aus der Öffentlichkeit bekannt gegeben hätten. Weiters hätten alle Bewerber das Interesse, dass mögliche Qualifikationsanmerkungen nicht öffentlich bekannt würden. Beide Interessen der Bewerber um das Amt des OGH-Präsidenten würden durch eine Auskunftserteilung im gewünschten Ausmaß verletzt werden. Es sei nicht ersichtlich, worin die überwiegenden berechtigten Interessen des Antragstellers gegenüber den schutzwürdigen und grundrechtlich legitimierten Interessen der von der Auskunft Betroffenen lägen, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung zu deren Gunsten ausfalle. Durch die Erteilung der begehrten, über die Nennung der gesetzlichen Grundlagen hinausgehenden, Auskünfte würden gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzt werden, weshalb dem Begehren insoweit nicht Folge geleistet werde.1. Rechtsgrundlage für die Ernennung der beiden Genannten zu Präsidenten des Obersten Gerichtshofs sei Artikel 86, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, RStDG gewesen, 2. im Übrigen werde
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt,
, Absatz eins, B-VG erfolgten alle Akte des Bundespräsidenten, sofern nicht verfassungsmäßig etwas anderes bestimmt sei, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Ein solcher Vorschlag liege nicht vor. Dennoch benötige der Bundespräsident zur Behandlung des vorliegenden Auskunftsbegehrens keinen Vorschlag. Die Anträge auf Ernennung seien durch den ermächtigten Bundesminister für Justiz gestellt worden. Derartige Vorschläge ermächtigten den Bundespräsidenten auch zu Annexmaterien, wozu die Erledigung von Auskunftsbegehren zähle. Die rechtliche Behandlung des Begehrens erfolge
Bei der begehrten Auskunft handle es sich um personenbezogene Informationen über die beiden genannten Personen, die zum Teil der Öffentlichkeit nicht bekannt seien. Diese Daten würden darüber hinaus Aufschluss über mögliche weitere Bewerber für das Amt des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und mögliche Beurteilungen der einzelnen Bewerber geben. Es handle sich dabei zum Großteil nicht um allgemein bekannte Daten. Die Weitergabe all dieser Daten an den Auskunftswerber berühre die Betroffenen in ihrer Privatsphäre. Es liege ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der von der Anfrage erfassten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft vor. Die Information, wer sich um das Amt des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs beworben habe, sei ebenso wie die Frage einer möglichen Beurteilung der Bewerber, ein schutzwürdiges Datum. Das Ermittlungsverfahren habe kein besonders persönliches Interesse Auskunftswerber zutage gefördert, das gegenüber den Interessen der von der Auskunft betroffenen Personen überwiege. Die Interessenabwägung falle zugunsten der von einem möglichen Auskunftserteilung Betroffenen aus. Zu den Interessen des Antragstellers: Ob die Ernennung von römisch 40 rechtswidrig erfolgt sei, sei für ihre Kandidatur zum Nationalrat irrelevant und habe keinen Rechtsgrund zur Verhinderung ihrer Wahl bieten können. Wie ein möglicher Boykott hätte aussehen sollen, sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass römisch 40 Präsident des OGH und damit Vorsitzender des Gerichtshofes gewesen sei, bei dem anscheinend mehrere Verfahren des Antragstellers anhängig seien, beziehungsweise dass er die Dienstaufsicht über die Richter des OGH ausübe, helfe auch nicht weiter. Es sei versucht werden, aus zu vermutender Unzufriedenheit über die ordentliche Gerichtsbarkeit im eigenen Verfahren einen juristischen Umweg zu konstruieren, um über die Klippen des Systems alles andere aushebeln zu können. Dass schon seit 1918 massiver fortgesetzter und permanenter Hochverrat herrschen solle, passe ins Bild. Zu den Interessen der von der möglichen Auskunftserteilung Betroffenen: Die unterlegenen Bewerber um das Amt des Präsidenten des OGH hätten zunächst das Interesse, dass Ihre Bewerbung geheim bleibe, sofern sie diese nicht von sich aus der Öffentlichkeit bekannt gegeben hätten. Weiters hätten alle Bewerber das Interesse, dass mögliche Qualifikationsanmerkungen nicht öffentlich bekannt würden. Beide Interessen der Bewerber um das Amt des OGH-Präsidenten würden durch eine Auskunftserteilung im gewünschten Ausmaß verletzt werden. Es sei nicht ersichtlich, worin die überwiegenden berechtigten Interessen des Antragstellers gegenüber den schutzwürdigen und grundrechtlich legitimierten Interessen der von der Auskunft Betroffenen lägen, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung zu deren Gunsten ausfalle. Durch die Erteilung der begehrten, über die Nennung der gesetzlichen Grundlagen hinausgehenden, Auskünfte würden gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzt werden, weshalb dem Begehren insoweit nicht Folge geleistet werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Einschreiters mit dem Antrag, auszusprechen, dass dem Einschreiter die Auskunft zu erteilen sei bzw. "diesem anhand von vollständigen Akten des Bundesministeriums für Justiz bzw. der Präsidentschaftskanzlei erteilt werden." Hiezu wird beantragt die Beischaffung und Verlesung der Akten 2A/2017 des Verfassungsgerichtshofs sowie I413 2754972-1 und I413 2754972-2 je des Bundesverwaltungsgerichts "zum Beweis des Hochverrats". Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Zunächst ist festzuhalten, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte. Eine solche wurde nicht beantragt. Die Klärung der beantragten Auskunftsverpflichtung bedurfte weder einer Erörterung noch einer Beweisaufnahme. Nachvollziehbare Gründe für die beantragte Aktenbeischaffung wurden nicht dargetan. Vor einem Eingehen in die Sache ist - von Amts wegen - darauf einzugehen, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Ausfertigung enthält dazu keine Angaben im Bescheidkopf. In der jeweiligen Fußzeile findet sich: "Hofburg, Ballhausplatz, 1010 Wien" (Telefonnummer), XXXX @hofburg.at www.bundespräsident.at www.facebook.com/alexandervanderbellen." Im Genehmigungsvermerk scheint auf: "Für die Kabinettsdirektorin: XXXX "."Hofburg, Ballhausplatz, 1010 Wien" (Telefonnummer), römisch 40 @hofburg.at www.bundespräsident.at www.facebook.com/alexandervanderbellen." Im Genehmigungsvermerk scheint auf: "Für die Kabinettsdirektorin: römisch 40 ".
PflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (einer Erledigung) die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (einer Erledigung) die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Danach hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger, dem die Behörde zuzuordnen ist) zu bezeichnen. Diesem Erfordernis ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks, erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Die Bezeichnung (Erkennbarkeit) der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.01.2014, rdb.at, § 18 Rz 15). Die für die Wirksamkeit einer Erledigung entscheidende Frage, welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbilds, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie muss also nicht im Spruch oder in der Unterschriftsklausel aufscheinen, allerdings doch aus der Erledigung selbst hervorgehen. Bei Hilfsorganen (z.B. Bundesministerium), denen lediglich die Eigenschaft des Geschäftsapparates für eine Behörde zukommt, lässt sich eine großzügigere Linie vertreten (wie oben, Rz 16).Danach hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger, dem die Behörde zuzuordnen ist) zu bezeichnen. Diesem Erfordernis ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks, erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Die Bezeichnung (Erkennbarkeit) der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.01.2014, rdb.at, Paragraph 18, Rz 15). Die für die Wirksamkeit einer Erledigung entscheidende Frage, welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbilds, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie muss also nicht im Spruch oder in der Unterschriftsklausel aufscheinen, allerdings doch aus der Erledigung selbst hervorgehen. Bei Hilfsorganen (z.B. Bundesministerium), denen lediglich die Eigenschaft des Geschäftsapparates für eine Behörde zukommt, lässt sich eine großzügigere Linie vertreten (wie oben, Rz 16). Der Antrag (10.07.2017) ist ausdrücklich an den "Inhaber der Funktion des Bundespräsidenten bzw. der Präsidentschaftskanzlei" gerichtet. Wenngleich es dem Bescheid an gewissen formalen Eindeutigkeiten mangelt (die Behörde bzw das oberste Staatsorgan ist nicht aus dem Kopf ersichtlich, die Genehmigungsklausel nennt weder das Organ noch den Geschäftsapparat) lässt sich doch aus der Begründung eindeutig erschließen, dass es sich bei dem zu beurteilenden Bescheid um einen solchen des Bundespräsidenten handelt, der sich bei der Bescheidausfertigung der Präsidentschaftskanzlei bediente (eindeutige Ausführungen zu Punkt II. des Bescheides). Ohne dass dieser Umstand in der Beschwerde aufgegriffen wäre, ist daher von einem Bescheid des zuständigen Organes (hier des Bundespräsidenten) auszugehen.Der Antrag (10.07.2017) ist ausdrücklich an den "Inhaber der Funktion des Bundespräsidenten bzw. der Präsidentschaftskanzlei" gerichtet. Wenngleich es dem Bescheid an gewissen formalen Eindeutigkeiten mangelt (die Behörde bzw das oberste Staatsorgan ist nicht aus dem Kopf ersichtlich, die Genehmigungsklausel nennt weder das Organ noch den Geschäftsapparat) lässt sich doch aus der Begründung eindeutig erschließen, dass es sich bei dem zu beurteilenden Bescheid um einen solchen des Bundespräsidenten handelt, der sich bei der Bescheidausfertigung der Präsidentschaftskanzlei bediente (eindeutige Ausführungen zu Punkt römisch zwei. des Bescheides). Ohne dass dieser Umstand in der Beschwerde aufgegriffen wäre, ist daher von einem Bescheid des zuständigen Organes (hier des Bundespräsidenten) auszugehen.
PflG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht dazu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von dieser beschafft werden müssen (RV zu BGBl 287/1987).
Paragraph eins, Absatz 2, AuskPflG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht dazu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von dieser beschafft werden müssen Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 287 aus 1987,).
3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihre amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
, Absatz 3, B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihre amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Der Begriff Parteien im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Als Partei in diesem Sinne ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151).Der Begriff Parteien im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Als Partei in diesem Sinne ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). In der Beschwerde selbst, die der Einschreiter mit Ausführungen über einen angeblich in Österreich seit Jahrzehnten bestehenden "massiven, umfassend verästelten und das Staatswesen insgesamt betreffenden Hochverrat" einleitet, führt er aus, für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes würden keine Besetzungsvorschläge durch Personalsenate eingeholt werden, sondern deren Ernennung erfolge womöglich einzig aufgrund Ausschreibung durch den Justizminister beziehungsweise der sich daraufhin meldenden Bewerber (allenfalls nach Vorauswahl durch den Minister), wobei schon diese Ausschreibung klar verfassungswidrig sei. Aufgrund § 3 Abs 1 OGH-Gesetz bestehe eine bedenkliche Vermengung von Gesetzgebung/Verwaltung einerseits und Gerichtsbarkeit andererseits. Die Hochverratsqualität dieser Gemengelage erhelle auch bei Betrachtung des Erlasses JGS 1848/1176.In der Beschwerde selbst, die der Einschreiter mit Ausführungen über einen angeblich in Österreich seit Jahrzehnten bestehenden "massiven, umfassend verästelten und das Staatswesen insgesamt betreffenden Hochverrat" einleitet, führt er aus, für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes würden keine Besetzungsvorschläge durch Personalsenate eingeholt werden, sondern deren Ernennung erfolge womöglich einzig aufgrund Ausschreibung durch den Justizminister beziehungsweise der sich daraufhin meldenden Bewerber (allenfalls nach Vorauswahl durch den Minister), wobei schon diese Ausschreibung klar verfassungswidrig sei. Aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, OGH-Gesetz bestehe eine bedenkliche Vermengung von Gesetzgebung/Verwaltung einerseits und Gerichtsbarkeit andererseits. Die Hochverratsqualität dieser Gemengelage erhelle auch bei Betrachtung des Erlasses JGS 1848/1176. Die genannten Argumente, sofern fasslich, zielen in erster Linie auf eine Verfassungswidrigkeit bzw. sachliche Bedenklichkeit von Normen des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes sowie des OGH-Gesetzes ab. Dem BVwG kommt
Vm Art 135 Abs 4 und 89 Abs 2 leg cit die Pflicht zu, bei Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob Bedenken angebracht sind, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der VfGH hatte sich bereits zu G104/78 mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass entgegen dem Wortlaut des Art 86 Abs 1 B-VG einfachgesetzlich keine Besetzungsvorschläge für die Präsidenten und Vizepräsidenten des OGH vorgesehen sind und diesen Umstand unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung aller bezughabenden gesetzlichen Grundlagen nicht als verfassungswidrig erachtet. Umstände, die nunmehr aus Anlaß eines Auskunftsbegehrens dem Verwaltungsgericht Anlaß zu objektiven Bedenken gegen diese Regelung geben, gehen aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Die Argumente sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit einer Verweigerung der Auskunft nach dem AuskPflG zu begründen.Die genannten Argumente, sofern fasslich, zielen in erster Linie auf eine Verfassungswidrigkeit bzw. sachliche Bedenklichkeit von Normen des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes sowie des OGH-Gesetzes ab. Dem BVwG kommt
, Absatz eins, Ziffer eins, a B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und 89 Absatz 2, leg cit die Pflicht zu, bei Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob Bedenken angebracht sind, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der VfGH hatte sich bereits zu G104/78 mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass entgegen dem Wortlaut des Artikel 86, Absatz eins, B-VG einfachgesetzlich keine Besetzungsvorschläge für die Präsidenten und Vizepräsidenten des OGH vorgesehen sind und diesen Umstand unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung aller bezughabenden gesetzlichen Grundlagen nicht als verfassungswidrig erachtet. Umstände, die nunmehr aus Anlaß eines Auskunftsbegehrens dem Verwaltungsgericht Anlaß zu objektiven Bedenken gegen diese Regelung geben, gehen aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Die Argumente sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit einer Verweigerung der Auskunft nach dem AuskPflG zu begründen. Der Einschreiter meint, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an der Offenlegung der Bestellungsvorgänge von nach der Verfassung vorgesehenen Ernennungen habe, liege nicht nur bei Hochverrat auf der Hand. Bewerber für solche Posten müssten eine dicke Haut haben. In Insiderkreisen sei deren Bewerbung ohnehin bekannt, die breite Öffentlichkeit könne nur "im Hochverrat wirksam Prügel in die Beine des weiteren Fortkommens eines gescheiterten Kandidaten werfen". Die Offenlegung solcher Bestellungsvorgänge stelle in einer funktionierenden rechtsstaatlichen Demokratie einen Eckpfeiler demokratischer Kontrolle durch die Öffentlichkeit dar. Es sei von ganz besonderem öffentlichem Interesse, wer sich aller für den Posten des Präsidenten des OGH interessiert habe und zwar entweder, weil er Hochverräter sei, oder aber aus dem Gegenteil. Abgesehen davon, dass sich der Einschreiter einer gänzlich ungebührlichen Sprache bedient (hier ist auf die in den von ihm selbst vorgelegten medizinischen Diagnosen zu verweisen), sind die Argumente auch inhaltlich nicht geeignet, der Begründung der belangten Behörde entgegenzustehen: Nach dem Wortlaut des Antrages möchte der Beschwerdeführer (BF) sämtliche bezughabenden Akten bzw. Kopien hievon betreffend die genannten Besetzungs- und Ernennungsvorschläge zugesandt erhalten (Übermittlung von ein paar Kopien). Auskunftserteilung im Sinne des AuskPflG bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061). Die Herausgabe der genannten vollständigen Akteninhalte im Wege von Kopien kommt daher keinesfalls in Betracht. Das Auskunftsbegehren wurde in keinster Weise auf bestimmte Fragen eingeschränkt, sondern richtet sich im Sinne einer Erkundung auf gesamte Akten bzw. alle Informationen betreffend die gesamten Akten. Ernennungsakten enthalten in aller Regel zahlreiche schutzwürdige Daten von Ernennungskandidaten (persönlich biografische Angaben, Qualifikationen, etc.). Soweit der Einschreiter das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Demokratie für die Auskunft ins Treffen führt, ist auf die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde zu verweisen. Dieser hält der BF argumentativ nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit er immer wieder einen nicht näher argumentierten Hochverrat ins Treffen führt, steht auch Mutwille im Sinne des § 1 Abs 2 letzter Satz des AuskPflG einer Auskunftspflicht entgegen, zumal nicht konkretisierte, allgemeine Verdächtigungen als mutwillige Motivation eines Auskunftspflichtsbegehrens anzusehen sind.Das Auskunftsbegehren wurde in keinster Weise auf bestimmte Fragen eingeschränkt, sondern richtet sich im Sinne einer Erkundung auf gesamte Akten bzw. alle Informationen betreffend die gesamten Akten. Ernennungsakten enthalten in aller Regel zahlreiche schutzwürdige Daten von Ernennungskandidaten (persönlich biografische Angaben, Qualifikationen, etc.). Soweit der Einschreiter das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Demokratie für die Auskunft ins Treffen führt, ist auf die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde zu verweisen. Dieser hält der BF argumentativ nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit er immer wieder einen nicht näher argumentierten Hochverrat ins Treffen führt, steht auch Mutwille im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz des AuskPflG einer Auskunftspflicht entgegen, zumal nicht konkretisierte, allgemeine Verdächtigungen als mutwillige Motivation eines Auskunftspflichtsbegehrens anzusehen sind. Die justizgeschichtlichen Ausführungen samt Erwähnung des Ministerialerlasses vom 21.8.1848 sind zwar interessant, aber ebensowenig geeignet, das gestellte Auskunftsbegehren zu begründen. Wenn der BF meint, dass die Offenlegung solcher Bestellungsvorgänge in einer funktionierenden rechtsstaatlichen Demokratie einen Eckpfeiler demokratischer Kontrolle durch die Öffentlichkeit darstellt, übersieht er die in die Interessenabwägung einzubeziehenden Rechte auf Geheimhaltung der am Bestellungsverfahren Beteiligten sowie die Rolle des ohnehin vom Volk gewählten Bundespräsidenten, dem die Bestellung obliegt. Den Ausführungen auf S 6 vorletzter Absatz mangelt es an sprachlicher Verständlichkeit. Die weiteren Ausführungen betreffend Bewerber auf den Posten des Präsidenten des OGH entziehen sich einer sachlichen Entgegnung. Der Beschwerde kommt daher insgesamt kein Erfolg zu. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass lediglich Einzelfallfragen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W274.2208875.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.