Obsah (13)
§ 18Art. 133§ 19Art. 4Art. 1Art. 2§ 2§ 3§ 34§ 10§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlG311 2173326-1 SpruchG311 2173326-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLE
§ 18Abs. 12 Ausl
BG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine EU-Entsendung von XXXX, StA. Indien, für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker von 06.07.2017 bis 06.07.2017 festgestellt.Gleichzeitig wird
Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine EU-Entsendung von römisch 40 , StA. Indien, für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker von 06.07.2017 bis 06.07.2017 festgestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX GmbH mit Firmensitz in Deutschland (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete am 30.06.2017 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien (im Folgenden: Arbeitnehmer) für die berufliche Tätigkeit der "Advanced Simulation"
§ 19Abs. 3 Lohn-Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) mit ZKO3 XXXX.Die römisch 40 Gmb
H mit Firmensitz in Deutschland (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete am 30.06.2017 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien (im Folgenden: Arbeitnehmer) für die berufliche Tätigkeit der "Advanced Simulation"
Paragraph 19, Absatz 3, Lohn-Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) mit ZKO3 römisch 40 . Als Arbeitgeberin wurde die Beschwerdeführerin und als inländische Auftraggeberin die XXXX AG & Co KG, etabliert in XXXX (im Folgenden: Auftraggeberin), angeführt. Der Meldung wurden folgende Unterlagen beigefügt:Als Arbeitgeberin wurde die Beschwerdeführerin und als inländische Auftraggeberin die römisch 40 AG & Co KG, etabliert in römisch 40 (im Folgenden: Auftraggeberin), angeführt. Der Meldung wurden folgende Unterlagen beigefügt: -Strichaufzählung Kopie des indischen Reisepasses des Arbeitnehmers -Strichaufzählung Kopie des unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels des Arbeitnehmers -Strichaufzählung Kopie des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers mit der Beschwerdeführerin mit Beginn der Tätigkeit "Konstrukteur Robotersimulation" mit 01.08.2011 -Strichaufzählung A1-Bescheinigung des Arbeitnehmers und der Beschwerdeführerin nach den VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 der "Deutschen Rentenversicherung Bund" vom 06.07.2017A1-Bescheinigung des Arbeitnehmers und der Beschwerdeführerin nach den VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, der "Deutschen Rentenversicherung Bund" vom 06.07.2017 Mit Schreiben vom 04.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen samt allfälliger deutscher Übersetzung bis 19.07.2017 aufgefordert. Es erging weiter der Hinweis, dass ansonsten eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage vorgenommen werde.Mit Schreiben vom 04.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen samt allfälliger deutscher Übersetzung bis 19.07.2017 aufgefordert. Es erging weiter der Hinweis, dass ansonsten eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage vorgenommen werde. Die fehlenden Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2017, GZ XXXX, wurde der Antrag vom 30.06.2017 auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als "Automatisierungstechniker (DI)"
§ 18Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausl
BG), BGBl 218/1975, idgF abgewiesen und die Entsendung untersagt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2017, GZ römisch 40 , wurde der Antrag vom 30.06.2017 auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als "Automatisierungstechniker (DI)"
Paragraph 18, Absatz 12, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, idgF abgewiesen und die Entsendung untersagt. Begründend dafür führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 04.07.2017 aufgefordert worden, bis 19.07.2017 noch näher angeführte Angaben bzw. Unterlagen (im Original sowie in deutscher Übersetzung einzubringen). Da diese angeforderten Unterlagen nicht vollständig beigebracht worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsentsendung handelt. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 aufheben und bzw. oder die EU-Entsendebestätigung
§ 18Abs. 12 Ausl
BG ausstellen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die bescheidmäßige Ablehnung eines nicht eingebrachten und gesetzlich nicht vorgesehenen Antrages aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen, die gesetzlich nicht eingefordert werden dürfen, rechtswidrig und somit unzulässig gewesen sei. Die von der belangten Behörde eingeforderten Unterlagen würden über die gesetzlich vorgeschriebenen und festgesetzten Verwaltungsanforderungen des § 19 Abs. 3 LSD-BG und/oder der Richtlinie 2014/67/EU bzw. der Richtlinie 96/71/EG hinausgehen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 aufheben und bzw. oder die EU-Entsendebestätigung
Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ausstellen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die bescheidmäßige Ablehnung eines nicht eingebrachten und gesetzlich nicht vorgesehenen Antrages aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen, die gesetzlich nicht eingefordert werden dürfen, rechtswidrig und somit unzulässig gewesen sei. Die von der belangten Behörde eingeforderten Unterlagen würden über die gesetzlich vorgeschriebenen und festgesetzten Verwaltungsanforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG und/oder der Richtlinie 2014/67/EU bzw. der Richtlinie 96/71/EG hinausgehen. Der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung Kopie des angefochtenen Bescheides (Beilage ./1) -Strichaufzählung ZKO3 Meldung vom 30.06.2017 (Beilage ./2) -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses des Dienstnehmers (Beilage ./3) -Strichaufzählung Kopie der unbefristeten Niederlassungserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland für den Dienstnehmer (Beilage ./4) -Strichaufzählung Arbeitsvertrag des Dienstnehmers mit der Beschwerdeführerin (Beilage ./5) -Strichaufzählung Aufstellung der
Art. 4der LR 96/74/EG eingerichteten und bekannt gegebenen Verbindungsbüros und Überwachungsstellen (Beilage ./6)
Aufstellung der
Artikel 4
, der LR 96/74/EG eingerichteten und bekannt gegebenen Verbindungsbüros und Überwachungsstellen (Beilage ./6) -Strichaufzählung Angaben zur Datenanwendung der belangten Behörde (Beilage ./7) -Strichaufzählung Datenverarbeitungsregisterauszug für die belangte Behörde (Beilage ./8) -Strichaufzählung A1-Bescheinigung des Dienstnehmers mit der Beschwerdeführerin (Beilage ./9) -Strichaufzählung Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin (Beilage ./10) -Strichaufzählung Geschäftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2016 (Beilage ./11) -Strichaufzählung Überweisungsbestätigung Eingabengebühr (Beilage ./12) Am 13.10.2017 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Am 11.01.2018 wurde im Verfahren G304 2173442-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, in einem weiteren Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin betreffend denselben Sachverhalt, jedoch einen anderen Arbeitnehmer, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Sach- und Rechtslage betreffend § 19 Abs. 3Am 11.01.2018 wurde im Verfahren G304 2173442-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, in einem weiteren Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin betreffend denselben Sachverhalt, jedoch einen anderen Arbeitnehmer, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Sach- und Rechtslage betreffend Paragraph 19, Absatz 3 LSD-BG erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist das in Deutschland ansässige Unternehmen "XXXX GmbH" und Tochterunternehmen des börsennotierten und operativ tätigen XXXX-Konzerns, der aus der XXXX Aktiengesellschaft und den Geschäftsbereichen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" besteht.Die Beschwerdeführerin ist das in Deutschland ansässige Unternehmen "XXXX GmbH" und Tochterunternehmen des börsennotierten und operativ tätigen XXXX-Konzerns, der aus der römisch 40 Aktiengesellschaft und den Geschäftsbereichen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" besteht. Die Beschwerdeführerin hat folgende Aufgabenbereiche zum Unternehmensgegenstand: "Entwicklung, Planung, Konstruktion, Herstellung, Errichtung, Vertrieb, Betrieb und Wartung von Anlagen, einschließlich Industrieanlagen, von Maschinen und von Werkzeugen der Montage- und Produktionstechnik sowie Handel mit Erzeugnissen auf den vorgenannten Gebieten und alle hiermit zusammenhängenden Geschäfte". Die Beschwerdeführerin hat von einem Kunden in Österreich - XXXX AG & CO KG (der Auftraggeberin) - den Auftrag erhalten, diverse Leistungen für die Auftraggeberin zu erbringen, wofür es erforderlich gewesen war, dass bestimmte Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin teilweise auch vor Ort bei der Auftraggeberin in Österreich anwesend sind. Einer dieser Mitarbeiter ist der vom gegenständlich angefochtenen Bescheid betroffene Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, welcher indischer Staatsangehöriger ist und der über eine zuletzt am 26.01.2015 ausgestellte, unbefristete Niederlassungserlaubnis im Sitzstaat seiner Arbeitgeberin - der Beschwerdeführerin - in Deutschland verfügt. Der Arbeitnehmer war von 06.07.2017 bis 06.07.2017 für eine Entsendung von Deutschland nach Österreich vorgesehen.Die Beschwerdeführerin hat von einem Kunden in Österreich - römisch 40 AG & CO KG (der Auftraggeberin) - den Auftrag erhalten, diverse Leistungen für die Auftraggeberin zu erbringen, wofür es erforderlich gewesen war, dass bestimmte Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin teilweise auch vor Ort bei der Auftraggeberin in Österreich anwesend sind. Einer dieser Mitarbeiter ist der vom gegenständlich angefochtenen Bescheid betroffene Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, welcher indischer Staatsangehöriger ist und der über eine zuletzt am 26.01.2015 ausgestellte, unbefristete Niederlassungserlaubnis im Sitzstaat seiner Arbeitgeberin - der Beschwerdeführerin - in Deutschland verfügt. Der Arbeitnehmer war von 06.07.2017 bis 06.07.2017 für eine Entsendung von Deutschland nach Österreich vorgesehen. Am 31.08.2016 bestellte die Auftraggeberin aus Österreich bei der Beschwerdeführerin Teile einer Anlage und hielt in der "Einzelbestellung" fest, dass die bestellte Lieferung bei der Auftraggeberin in Österreich ab Dezember 2016 einlangen, die Anlage ab Jänner 2017 montiert und diese ab Fertigstellung der Anlage in Betrieb genommen werden sollte. Am 26.10.2016 überwies die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin einen Geldbetrag in Höhe von € 5.028.0000,- brutto, bestehend aus einem Nettobetrag von € 4.190.000 und Mehrwertsteuer in Höhe von € 838.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 05.12.2016 beim zuständigen Finanzamt einen "Antrag auf Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte" in Österreich, wobei als "Art der Tätigkeit" die "Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Karosserien" angeführt wurde (vgl dazu die Feststellungen und die entsprechende Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2018, G304 2173442-1, Seiten 4 und 10f).5.028.0000,- brutto, bestehend aus einem Nettobetrag von € 4.190.000 und Mehrwertsteuer in Höhe von € 838.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 05.12.2016 beim zuständigen Finanzamt einen "Antrag auf Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte" in Österreich, wobei als "Art der Tätigkeit" die "Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Karosserien" angeführt wurde vergleiche dazu die Feststellungen und die entsprechende Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2018, G304 2173442-1, Seiten 4 und 10f). Die Auftraggeberin bestellte mit Bestellung vom 31.08.2016 bei der Beschwerdeführerin Anlagenteile, wobei in der "Einzelbestellung" festgehalten wurde: "Lieferung im Werk des AG eintreffend: ab Dezember 2016"; "Montagezeitraum: ab Jänner 2017", "Inbetriebnahme: laufend ab Fertigstellung der Anlagen". Unter "Garantie- /Gewährleistungsfristen" wurde in dieser Bestellung angeführt (vgl dazu die Feststellungen und die entsprechende Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2018, G304 2173442-1, Seiten 4 und 10f):Unter "Garantie- /Gewährleistungsfristen" wurde in dieser Bestellung angeführt vergleiche dazu die Feststellungen und die entsprechende Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2018, G304 2173442-1, Seiten 4 und 10f): "Für einwandfreie Materialbeschaffenheit, Ausführung und Funktion leistet der AN volle Garantie auf die Dauer von 24 Monaten (60 Monate auf konstruktiven Stahlbau) ab Abnahme unabhängig von der Betriebsdauer. Für alle Fremderzeugnisse und Zukaufteile, die durch den AN geliefert und eingesetzt werden leistet der AN volle Gewährleistung auf die Dauer von 24 Monaten unabhängig von der Betriebsdauer." Am 30.06.2017 meldete die Beschwerdeführerin bei der "Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung" (im Folgenden: ZKO) für den Zeitraum von 06.07.2017 bis 06.07.2017, im Ausmaß von acht Stunden von 08:30 bis 16:30 Uhr, die Entsendung des Arbeitnehmers indischer Staatsangehörigkeit für die Ausübung einer Tätigkeit der "Advanced Simulation" nach Österreich an. Diese Meldung wird als Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung für den betreffenden indischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker gewertet. Zur Tätigkeit des Arbeitnehmers: In einem Arbeitsvertrag mit vereinbarter "Tätigkeit: Konstrukteur Robotersimulation" und darin angeführtem Arbeitsbeginn "01.08.2011" wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem für eine Entsendung nach Österreich angemeldeten Arbeitnehmer auszugsweise Folgendes vereinbart: "[...] Aufgabengebiet/Versetzungsvorbehalt: "Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter auch andere Aufgaben zu übertragen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist. Dieser Einsatz kann nach gegenseitiger Abstimmung auch bei Beteiligungsgesellschaften der (Beschwerdeführerin) erfolgen. Der Mitarbeiter wird seine Arbeitskraft, seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einsetzen. Sofern betrieblich oder persönlich erforderlich, ist der Mitarbeiter verpflichtet, an einem anderen Ort tätig zu werden. Dies umfasst auch die Verpflichtung zur Durchführung von Dienstreisen. Das Recht der Firma, dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit zu übertragen, wir durch eine längere Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt. [...]" Am 19.07.2017 wurde von der belangten Behörde schriftlich festgehalten, im Zeitraum von "06.07.2017 bis 07.07.2017" (sic!) sei eine EU-Betriebsentsendung zur Auftraggeberin in Österreich an näher angeführtem Ort der Betriebsstätte vorgesehen gewesen, diese Entsendung werde jedoch, weil die angeforderten Unterlagen nur teilweise eingebracht worden seien, abgelehnt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2017 wurde diese als Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung zu wertende Meldung bei der ZKO mit der Begründung abgewiesen, dass bestimmte von der Beschwerdeführerin angeforderte Unterlagen nicht nachgereicht worden seien und deshalb nicht festgestellt werden habe können, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsentsendung handle. Die Entsendung sei somit zu untersagen gewesen. Zum Konzern, dem die Beschwerdeführerin angehört: Der XXXX Konzern (im Folgenden: Konzern) bestand im Geschäftsjahr 2016 nachweislich aus der XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG), die die geschäftsleitende Holding des Konzerns darstellt, und aus mehreren Geschäftsbereichen, darunter auch dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin "XXXX" (im Folgenden: SY.) besteht.Der römisch 40 Konzern (im Folgenden: Konzern) bestand im Geschäftsjahr 2016 nachweislich aus der römisch 40 Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG), die die geschäftsleitende Holding des Konzerns darstellt, und aus mehreren Geschäftsbereichen, darunter auch dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin "XXXX" (im Folgenden: SY.) besteht. Im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin (Geschäftsbereich SY.) werden ihren Kunden Komplettlösungen zur Automatisierung von Fertigungsprozessen angeboten. Sie plant, projektiert und errichtet automatisierte Produktionsanlagen. Das Angebot deckt die gesamte Wertschöpfungskette einer Anlage ab: von einzelnen Systemkomponenten, Werkzeugen und Vorrichtungen über automatisierte Produktionszellen bis hin zu kompletten Anlagen, die schlüsselfertig erstellt werden. Das Know-how der Beschwerdeführerin liegt in der Automation einzelner Produktionsverfahren wie Schweißen und Fügen, in der Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe sowie in der Integration verschiedener Produktionsschritt zu einer vollautomatischen Anlage. Automatisierte Großanlagen die Beschwerdeführerin vor allem an die Automobil-Industrie für den Karosseriebau und zur Montage von Motoren und Getrieben. Vom Stammsitz in Deutschland werden die Märkte in Deutschland und Europa betreut. Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über Sitze in den USA und China und betreut von dort aus die weltweiten Märkte durch Projektierung und Lieferung von automatisierten Montagelinien sowie Test- und Prüfständen für Motoren und Getriebe. Ein weiterer Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin, der Bereich "XXXX" (im Folgenden: I.) bietet weltweit Füge- und Bearbeitungstechnologien, Laser- und Sonderschweißverfahren, sowie alle Prozessschritte im Gießereibereich sowie in der Photovoltaik- und Batterieproduktion an.Automatisierte Großanlagen die Beschwerdeführerin vor allem an die Automobil-Industrie für den Karosseriebau und zur Montage von Motoren und Getrieben. Vom Stammsitz in Deutschland werden die Märkte in Deutschland und Europa betreut. Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über Sitze in den USA und China und betreut von dort aus die weltweiten Märkte durch Projektierung und Lieferung von automatisierten Montagelinien sowie Test- und Prüfständen für Motoren und Getriebe. Ein weiterer Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin, der Bereich "XXXX" (im Folgenden: römisch eins.) bietet weltweit Füge- und Bearbeitungstechnologien, Laser- und Sonderschweißverfahren, sowie alle Prozessschritte im Gießereibereich sowie in der Photovoltaik- und Batterieproduktion an. Zu Märkten und Wettbewerbspositionen des Konzerns und der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hat eine marktführende Position in der Automobilindustrie. Die Automobilkunden sind für den Konzern und die Beschwerdeführerin seit jeher von großer Bedeutung. Sie sind sehr wichtige Technologie- und Innovationstreiber. Vor allem die deutschen Premiummarken übernehmen hier eine bedeutende Rolle. Die Beschwerdeführerin betätigt sich in unterschiedlichen strategischen Marktsegmenten, wobei der Bereich "XXXX" (im Folgenden: A.) das wichtigste und erfolgreichste Segment ist, welches im Jahr 2016 etwa 50 % des Gesamtumsatzes ausmachte. Zur Ertragslage des Konzerns: Im Berichtsjahr 2016 verzeichnete der Konzern Auftragseingänge in Höhe von EUR 3.422,3 Mio. - eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert (2015: EUR 2.838,9 Mio.). Im Geschäftsjahr 2017 erreichte der Auftragseingang bei der Beschwerdeführerin im Geschäftsbereich "SY." - einen Wert in Höhe von EUR 1.530,2 Mio. Die Umsatzerlöse des Konzerns erreichten im Jahr 2016 einen Wert von EUR 2.948,9 Millionen und lagen damit nahezu auf dem Niveau des Vorjahres in Höhe von EUR 2.965,9 Millionen. Der Geschäftsbereich SY. konnte im Jahr 2016 Umsatzerlöse in Höhe von 1.395,5 Mio. € erzielen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das erkennende Gericht nahm weiters Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur ZahlDer oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das erkennende Gericht nahm weiters Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G304 2173442-
- Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 28.09.2018, Zahl G304 2173442-1/10E, werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, dem ihr übergeordneten Konzern und den im Jahr 2016 erwirtschafteten Umsatzerlösen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Geschäftsbericht 2016 und dem darin enthaltenen zusammengefassten Lagebericht. Die Feststellung zum "Gegenstand des Unternehmens" ergibt sich aus einem Auszug aus einem vom Niederlassungsmitgliedstaat "Deutschland" eingeholten Handelsregisterauszug vom 06.04.2017, der zusammen mit weiteren nachgeforderten Unterlagen im Zuge der Beschwerdeerhebung von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Die Feststellungen zum Auftrag der Beschwerdeführerin durch die Auftraggeberin, dem Auftragsvolumen und die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers in Österreich ergibt sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 28.09.
- Es wird auf die diesbezüglichen Beweismittel verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Beweiswürdigung dazu aus: "Dass die BF im Jahr 2016 von einem "Kunden" in Österreich den Auftrag erhalten hat, diverse Leistungen für ihn zu erbringen und dafür die Anwesenheit bestimmter Dienstnehmer der BF teilweise auch vor Ort beim Kunden in Österreich gefordert war, wurde vom Rechtsvertreter der BF in der Beschwerde bekannt gegeben. Welches Material konkret vom Kunden in Österreich von der BF bestellt wurde, ergibt sich aus der der belangten Behörde vorgelegten vom Kunden in Österreich an die BF gerichteten "Einzelbestellung". Mit einem dem Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsaviso vom 27.12.2016 wurde die am 26.10.2016 erfolgte Überweisung eines Geldbetrages vom Kunden in Österreich an die BF in Deutschland in Höhe von € 5.028.0000,- brutto bestätigt. Die Überweisung dieses in einen Netto- und einen Mehrwertsteuerbetrag (€ 4.190.000,- und 838.0000,-) aufgeteilten Geldbetrages an die BF war auch aus einer "Umsatzsteuervoranmeldung 12/2016" ersichtlich. Dass bei der BF am 05.10.2016 von einem anderen Unternehmen ein Nettobetrag von € 2.574,06 und von einem weiteren Unternehmen am 02.11.2016 ein Nettobetrag von € 290,00 eingelangt ist, ergibt sich aus entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen im Verwaltungsakt." Die für den Entsendezeitraum von 06.07.2017 bis 06.07.2017 in Österreich vorgesehene Tätigkeitsumfang ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt einliegenden an die ZKO erfolgte "Meldung einer Entsendung nach Österreich", in welcher unter Punkt 8.
- als Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers "Advanced Simulation" aufscheint. Unter diesem Punkt war jedoch nur die Verwendungsart, nicht jedoch eine nähere Tätigkeitsbeschreibung angeführt. Der ZKO3 Meldung war jedoch auch der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit der Beschwerdeführerin beigelegt, aus welchem sich die Tätigkeit "Konstrukteur Robotersimulation" hervorging. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und der unbefristeten Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Sitzstaat seiner Arbeitgeberin ergibt sich aus den entsprechenden Beilagen zur ZKO3 Meldung (Kopie des indischen Reisepasses sowie der Niederlassungsbewilligung).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Unionsrechtlich regelt weiters die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie).
Art. 1Abs.
3 der Richtlinie ist diese anzuwenden (liegt ein Anwendungsfall der Art. 56 und 57 AEUV vor), soweit Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:Unionsrechtlich regelt weiters die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie).
Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie ist diese anzuwenden (liegt ein Anwendungsfall der Artikel 56 und 57 AEUV vor), soweit Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen: "[...]
- a)einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
- b)(...), oder
- c)als Leiharbeitsverhältnis oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitsunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht."
Art. 2Abs.
1 der Entsenderichtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.
Artikel 2
, Absatz eins, der Entsenderichtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet. Die RL 2014/67/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") enthält folgenden, mit "Feststellung einer tatsächlichen Entsendung und Verhinderung von Missbrauch und Umgehung" betitelten Art. 4:Die RL 2014/67/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") enthält folgenden, mit "Feststellung einer tatsächlichen Entsendung und Verhinderung von Missbrauch und Umgehung" betitelten Artikel 4 : "
(1)Bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG führen die zuständigen Behörden eine Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände durch, die als notwendig erachtet werden, einschließlich insbesondere derjenigen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannt sind. Diese Umstände sollen den zuständigen Behörden bei Überprüfungen und Kontrollen behilflich sein sowie dann, wenn die Behörden Grund zur Annahme haben, dass ein Arbeitnehmer möglicherweise nicht als entsandter Arbeitnehmer
der Richtlinie 96/71/EG angesehen werden kann. Bei diesen Umständen handelt es sich um Anhaltspunkte für die vorzunehmende Gesamtbeurteilung, weswegen sie nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
(2)Um zu beurteilen, ob ein Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen, nehmen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung eines weiten Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände vor, die die von einem Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat und erforderlichenfalls im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten charakterisieren. Diese Umstände können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden Berufsvereinigungen gemeldet ist;
- b)der Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden und von dem aus sie entsandt werden;
- c)das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt;
- d)der Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal beschäftigt;
- e)die Zahl der im Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten Verträge und/oder die Höhe des Umsatzes, der dort erteilt wird, wobei beispielsweise der Situation von neu gegründeten Unternehmen und von KMU Rechnung zu tragen ist;
(3)Bei der Beurteilung, ob ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet, sind sämtliche für die entsprechende Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände sowie die Situation des Arbeitnehmers zu prüfen. Diese Umstände können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat verrichtet wird;
- b)an welchem Datum die Entsendung beginnt;
- c)ob die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt als denjenigen, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise
Rom I und/oder dem Übereinkommen von Rom ausübt;c) ob die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt als denjenigen, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise
Rom römisch eins und/oder dem Übereinkommen von Rom ausübt;
- d)ob der entsandte Arbeitnehmer nach Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung er Dienstleistungen, für die er entsandt wurde, wieder in den Mitgliedstaat zurückkehrt, aus dem er entsandte wurde, oder dies von ihm erwartet wird;
- e)die Art der Tätigkeiten;
- f)ob Reise, Verpflegung und Unterbringung von dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entsendet, bereitgestellt oder die Kosten von ihm erstattet werde, und wenn ja, sollte angegeben werden, wie dies geschieht, oder die Erstattungsmethose dargelegt werden;
- g)vorangegangene Zeiträume, in denen die Stelle von demselben oder einem anderen (entsandten) Arbeitnehmerbesetzt wurde.
(4)Die Nichterfüllung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2 und 3 genannten tatsächlichen Umstände schließt nicht automatisch aus, dass eine Situation als Entsendung angesehen werden kann. Die Bewertung dieser Umstände ist an den jeweiligen Einzelfall anzupassen und muss den Besonderheiten des Sachverhalts Rechnung tragen." Der mit "Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen" betitelte Art. 9 der RL 2014/67/EU lautet auszugsweise:Der mit "Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen" betitelte Artikel 9, der RL 2014/67/EU lautet auszugsweise: "
(1)Die Mitgliedstaaten dürfen nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG erwachsen, zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
- a)die Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung in (einer) der Amtssprache(
- n)des Aufnahmemitgliedstaats oder in (einer) anderen von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptieren Sprache(n), die die einschlägigen Informationen enthält, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben, dies umfasst unter anderem:
- i)die Identität des Dienstleistungserbringers;
- ii)die voraussichtliche Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeitnehmer; iii) die unter den Buchstaben e und f genannten Personen;
- iv)die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung;
- v)die Anschrift(
- en)des Arbeitsplatzes; und
- vi)die Art der die Entsendung begründenden Dienstleistungen;
- b)die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung und/oder Aufbewahrung in Papier- oder elektronischer Form des Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG des Rates
(13), einschließlich - sofern angebracht oder relevant - der zusätzlichen Angaben nach Artikel 4 jener Richtlinie, der Lohnzettel, der Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente während des Entsendezeitraums an einem zugänglichen und klar festgelegten Ort im eigenen Hoheitsgebiet, wie dem Arbeitsplatz oder der Baustelle, oder bei mobilen Arbeitnehmern im Transportgewerbe an der Operationsbasis oder in dem Fahrzeug, in dem die Dienstleistung erbracht wird;
- c)die Pflicht, nach der Entsendung auf Ersuchen der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die unter Buchstabe b genannten Dokumente innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen;
- d)die Pflicht zur Vorlage einer Übersetzung der unter Buchstabe b genannten Dokumente in die (oder eine der) Amtssprache(
- n)des Aufnahmemitgliedstaats oder in (eine) andere von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptierte Sprache(n);
- e)die Pflicht, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einen Ansprechpartner zu benennen, der bei Bedarf Dokumente und/oder Mitteilungen verschickt und entgegennimmt;
- f)erforderlichenfalls die Pflicht zur Benennung einer Kontaktperson als Vertreter, durch den die einschlägigen Sozialpartner während des Zeitraums der Dienstleistungserbringung versuchen können, den Dienstleistungserbringer zur Aufnahme von Kollektivverhandlungen im Aufnahmemitgliedstaat
dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten zu bewegen. Diese Person kann eine andere als die unter Buchstabe e genannte Person sein und muss nicht im Aufnahmemitgliedstaat anwesend sein, muss jedoch bei einer angemessenen und begründeten Anfrage verfügbar sein.
(2)Die Mitgliedstaaten können weitere Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, falls sich angesichts einer Sachlage oder neuer Entwicklungen abzeichnet, dass die bestehenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen nicht ausreichend oder effizient genug sind, um die wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie erwachsen, zu gewährleisten, sofern diese gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. [...]" Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthält eine Sonderregelung und legt fest:Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthält eine Sonderregelung und legt fest: "Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst." Nummer 1 des Beschlusses Nr. A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883/2004 sieht Folgendes vor:Nummer 1 des Beschlusses Nr. A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883 aus 2004, sieht Folgendes vor: "Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (Entsendestaat) unterliegt und von diesem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat(Beschäftigungsstaat) entsandt wird."Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt für einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (Entsendestaat) unterliegt und von diesem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat(Beschäftigungsstaat) entsandt wird. Es ist davon auszugehen, dass eine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers des Entsendestaats ausgeführt wird, wenn feststeht, dass diese Arbeit für diesen Arbeitgeber ausgeführt wird und dass eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, der ihn entsandt hat, fortbesteht. Zur Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung weiter besteht, somit für die Frage, ob der Arbeitnehmer weiterhin dem Arbeitgeber untersteht, der ihn entsandt hat, ist ein Bündel von Merkmalen zu berücksichtigen, insbesondere die Verantwortung für Anwerbung, Arbeitsvertrag, Entlohnung (unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber im Entsendestaat und dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat über die Entlohnung der Arbeitnehmer), Entlassung sowie die Entscheidungsgewalt über die Art der Arbeit. [...] Um erforderlichenfalls oder im Zweifelsfall festzustellen, ob ein Arbeitgeber gewöhnlich eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats verrichtet, in dem er niedergelassen ist, muss der zuständige Träger dieses Staates in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten dieses Arbeitgebers würdigen. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, die Zahl der im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw. in dem anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit seinen Kunden schließt, der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlossenen Verträge". Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend, da die Auswahl der Kriterien vom jeweiligen Einzelfall abhängt, und auch die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen im Staat der Niederlassung ausübt, zu berücksichtigen ist." Der angeführte Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Artikels 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 dient damit der Auslegung einer unmittelbar in den Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschrift.Der angeführte Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Artikels 12 der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, dient damit der Auslegung einer unmittelbar in den Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschrift. Diese Auslegung ist zudem auch mit Art. 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit vereinbar, weist die genannte Bestimmung doch nur darauf hin, dass das Europäische Parlament und der Rat
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen können, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.Diese Auslegung ist zudem auch mit Artikel 56, AEUV über die Dienstleistungsfreiheit vereinbar, weist die genannte Bestimmung doch nur darauf hin, dass das Europäische Parlament und der Rat
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen können, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind. Art 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, betitelt mit "Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten" lautet:Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, betitelt mit "Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten" lautet: "
(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
- a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
- b)wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
- i)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
- ii)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
- iv)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. (...)
(5)Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden." Der mit "Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung" betitelte Art. 14 der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zu Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:Der mit "Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung" betitelte Artikel 14, der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zu Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet: "
(1)Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird" auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.
(2)Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. [...]
(5)Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" insbesondere auf eine Person,
- a)die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit;
- b)die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von unbedeutenden Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder der Regelmäßigkeit des Alternierens.
(8)Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständigedort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeitsein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
- a)im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
- b)im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. [...]" Der mit "Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung" betitelte Art. 16 der VO (EG) Nr. 987/2009 lautet auszugsweise:Der mit "Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung" betitelte Artikel 16, der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, lautet auszugsweise: "
(1)Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit.
(2)Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3)Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaatsbezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. [...]"
§ 2Abs. 1 Ausl
BG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
§ 2Abs. 3 lit. d Ausl
BG ist ein ausländischer Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 AuslBG auszustellen ist, Arbeitgebern gleichzuhalten.
Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, AuslBG ist ein ausländischer Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG auszustellen ist, Arbeitgebern gleichzuhalten.
§ 3Abs. 1 und 2 Ausl
BG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen und ein Ausländer die Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde [...].
Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen und ein Ausländer die Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde [...].
§ 18Abs. 1 Ausl
BG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
§ 34Abs. 44 Ausl
BG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 tritt die mit diesem Bundesgesetz abgeänderte Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG mit 01.10.2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30.09.2017 ereignet haben. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Beschluss vom 27.06.2018, Ra 2018/09/0077, entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Übergangsbestimmungen des AuslBG (hier in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017) ausgesprochen, dass als "Sachverhalt" iSd § 34 Abs. 44 AuslBG idF BGBl. I Nr. 66/2017 jene Sachlage anzusehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verwirklicht war. Demnach ist im gegenständlichen Fall die geltende Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anzuwenden.
Paragraph 34, Absatz 44, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, tritt die mit diesem Bundesgesetz abgeänderte Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG mit 01.10.2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30.09.2017 ereignet haben. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Beschluss vom 27.06.2018, Ra 2018/09/0077, entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Übergangsbestimmungen des AuslBG (hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,) ausgesprochen, dass als "Sachverhalt" iSd Paragraph 34, Absatz 44, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, jene Sachlage anzusehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verwirklicht war. Demnach ist im gegenständlichen Fall die geltende Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anzuwenden. Maßgeblich für den gegenständlichen Fall ist somit § 18 Abs. 12 AuslBG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2017. Dieser lautet:Maßgeblich für den gegenständlichen Fall ist somit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,. Dieser lautet: "
(12)Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
- sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,
- die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
§ 3Abs.
3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung
§ 10AÜG, § 3 Abs.
4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung
Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und 3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund
§ 18Abs.
1 AÜG vorliegt.3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund
Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer
§ 19Abs.
2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
§ 19Abs.
2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden."Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer
Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 12 AuslBG ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG (VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0159).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 96/71/EG (VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0159). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs. 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 96/71 und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159). Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich noch ausgesprochen, dass im Verfahren betreffend Bestätigung von EU-Entsendungen die zentrale Frage ist, "ob das entsendende Unternehmen einen von einer reinen Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheidenden "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" (dem entspricht die in § 18 Abs. 12 AuslBG enthaltene Wortfolge: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung") vornimmt, um eine Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat zu verrichten [...]" (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130).Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich noch ausgesprochen, dass im Verfahren betreffend Bestätigung von EU-Entsendungen die zentrale Frage ist, "ob das entsendende Unternehmen einen von einer reinen Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheidenden "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" (dem entspricht die in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG enthaltene Wortfolge: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung") vornimmt, um eine Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat zu verrichten [...]" (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 09.08.1994 in der Rechtssache C-43/09 Vander Elst u.a. ausgeführt, dass die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnland zurückkehren (ebendort, Rz 21). Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56). In Österreich sind die Bestimmungen der EU-Entsenderichtlinie (RL 96/71 EG) und der Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie (RL 2014/67/EU) im Wesentlichen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl. I 2011/24, seit 01.05.2011 in Kraft) umgesetzt. Bestimmungen des LSD-BG wurden zur Sicherstellung, dass auch entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland jenes Entgelt erhalten, welches am Einsatzort auch österreichischen (vergleichbaren) Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gezahlt wird, in das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz: AVRAG) in den §§ 7g bis 7m eingefügt. Die Bestimmung betreffend "Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung" § 7g ist am 31.12.2016, die "Untersagung der Dienstleistung" angewendete Bestimmung § 7j bei Unterschreitung des Grundlohns am 31.12.2012 und "Strafbestimmungen" betreffender § 7i und "Sicherheitsleistung" betreffender § 7k am 31.12.2013 außer Kraft getreten.In Österreich sind die Bestimmungen der EU-Entsenderichtlinie (RL 96/71 EG) und der Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie (RL 2014/67/EU) im Wesentlichen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl. römisch eins 2011/24, seit 01.05.2011 in Kraft) umgesetzt. Bestimmungen des LSD-BG wurden zur Sicherstellung, dass auch entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland jenes Entgelt erhalten, welches am Einsatzort auch österreichischen (vergleichbaren) Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gezahlt wird, in das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz: AVRAG) in den Paragraphen 7 g bis 7 m eingefügt. Die Bestimmung betreffend "Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung" Paragraph 7 g, ist am 31.12.2016, die "Untersagung der Dienstleistung" angewendete Bestimmung Paragraph 7 j, bei Unterschreitung des Grundlohns am 31.12.2012 und "Strafbestimmungen" betreffender Paragraph 7 i und "Sicherheitsleistung" betreffender Paragraph 7 k, am 31.12.2013 außer Kraft getreten. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 64/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: Der mit "Geltungsbereich" betitelte § 1 LSD-BG lautet auszugsweise:Der mit "Geltungsbereich" betitelte Paragraph eins, LSD-BG lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für
- Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
- die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988,
- die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,,
- Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
- Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist. [...]
(5)Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird:
- geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
- die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder [...]" Nach dem mit "wahrem wirtschaftlichen Gehalt - Beurteilungsmaßstab" betitelten § 2 Abs. 1 LSD-BG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere § 4 Abs. 2 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend (§ 2 Abs. 2 LSD-BG). Das Vorliegen einer Entsendung im Sinne dieses Bundesgesetzes setzt nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus (§ 2 Abs. 3 LSD-BG).Nach dem mit "wahrem wirtschaftlichen Gehalt - Beurteilungsmaßstab" betitelten Paragraph 2, Absatz eins, LSD-BG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere Paragraph 4, Absatz 2, AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend (Paragraph 2, Absatz 2, LSD-BG). Das Vorliegen einer Entsendung im Sinne dieses Bundesgesetzes setzt nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus (Paragraph 2, Absatz 3, LSD-BG). Der mit "Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft" betitelte § 19 LSD-BG lautet auszugsweise:Der mit "Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft" betitelte Paragraph 19, LSD-BG lautet auszugsweise: "§ 19.
(1)Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben
Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber."§ 19.
(1)Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben
Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2)Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach Paragraph 23, oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(3)Die Meldung nach Absatz eins, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
- Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4),
- Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,),
- Name und Anschrift des (inländischen) Auftraggebers (Generalunternehmers),
- die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
- Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
- die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
- Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
- in den Fällen des § 21 Abs. 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
- in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
- die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
- sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. [...]" Die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: "§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. [...]
(5)Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Arbeitskräfte. Die Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln." § 2.
(1)Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezwecktParagraph 2,
(1)Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
- den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
- die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
(2)Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf.
(3)Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden." "§ 3.
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4)Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind." "§ 4.
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
- kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
- die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
- organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
- der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet." Fallbezogen ergibt sich: Zur Berechtigung der belangten Behörde, über den innerstaatlich gesetzlichen Regelungsbereich hinausgehende Unterlagen anzufordern: Am 30.06.2017 erstattete die Beschwerdeführerin bei der ZKO die "Meldung einer Entsendung nach Österreich". Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung gestellt habe, weshalb der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die bei der ZKO vorgenommene Meldung einer EU-Entsendung wird jedenfalls als Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung gewertet, hat doch die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung von der Zentralen Koordinationsstelle dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen dieser die Entsendung zu untersagen. Um feststellen zu können, ob tatsächlich eine EU-Entsendung vorliegt, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.07.2017 fehlende Unterlagen von der Beschwerdeführerin - nämlich eine Umsatzsteuererklärung sowie einen Sozialversicherungsnachweis im Entsendestaat - an. Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der ihr gewährten Frist bis 19.07.2017 keine weiteren Unterlagen vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2017 auf Bestätigung der EU-Entsendung für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers als Automatisierungstechniker wurde mit Bescheid vom 28.07.2017 mit der Begründung abgewiesen, nicht alle der angeforderten Unterlagen seien bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde führte dabei neuerlich das Fehlen einer Umsatzsteuererklärung und eines Sozialversicherungsnachweises im Entsendestaat als nicht nachgereichte Unterlagen an. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2017 auf Bestätigung der EU-Entsendung war jedoch tatsächlich eine A1-Bescheinigung entsprechend der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009 beigefügt, welche eben jenen Sozialversicherungsnachweis im Entsendestaat darstellt (vgl dazu auch Deutsch/Novotny/Seitz, Kommentar zum Ausländerbeschäftigungsgesetz,
- Auflage
(2018), § 18 AuslBG Rz 40). Somit fehlte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur die nicht beigebrachte Umsatzsteuererklärung.Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2017 auf Bestätigung der EU-Entsendung war jedoch tatsächlich eine A1-Bescheinigung entsprechend der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, sowie Nr. 987 aus 2009, beigefügt, welche eben jenen Sozialversicherungsnachweis im Entsendestaat darstellt vergleiche dazu auch Deutsch/Novotny/Seitz, Kommentar zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage
(2018), Paragraph 18, AuslBG Rz 40). Somit fehlte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur die nicht beigebrachte Umsatzsteuererklärung. Mit gegenständlicher Beschwerde wurde weiters vorgebracht, es seien über die gesetzlich vorgeschriebenen, bei einer Entsendemeldung vorzulegenden, Unterlagen hinausgehende Unterlagen angefordert worden. Insbesondere würden die nachgeforderten Umsatzzahlen und Projektinformationen zudem dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Die in § 19 Abs. 3 LSD-BG genannten Angaben betreffen bloß eine zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bestehende arbeitsrechtliche Bindung, nicht jedoch auch die in Erwägungsgrund 5 des Beschlusses Nr. A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883/2004, angeführten und ebenfalls für das Vorliegen einer EU-Entsendung geforderte Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist.Die in Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG genannten Angaben betreffen bloß eine zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bestehende arbeitsrechtliche Bindung, nicht jedoch auch die in Erwägungsgrund 5 des Beschlusses Nr. A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883 aus 2004,, angeführten und ebenfalls für das Vorliegen einer EU-Entsendung geforderte Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist. Nach diesem Erwägungsgrund muss daher die Möglichkeit der Entsendung auf Unternehmen beschränkt sein, die ihre Tätigkeit normalerweise im Gebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer weiterhin unterliegt, wobei davon ausgegangen wird, dass dies nur für die Unternehmen gilt, die gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Mitgliedstaat ihres Sitzes verrichten. Wie in Nummer 1 Absatz 5 des Beschlusses Nr. A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883/2004 festgelegt, sind zur Feststellung gewöhnlich nennenswerter Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, sämtliche Tätigkeiten dieses Arbeitgebers zu würdigen und dabei etwa neben den Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, den Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, auch der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlossenen Verträge zu berücksichtigen.Wie in Nummer 1 Absatz 5 des Beschlusses Nr. A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883 aus 2004, festgelegt, sind zur Feststellung gewöhnlich nennenswerter Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, sämtliche Tätigkeiten dieses Arbeitgebers zu würdigen und dabei etwa neben den Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, den Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, auch der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlossenen Verträge zu berücksichtigen. Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zufolge ist für das Vorliegen einer EU-Entsendung Voraussetzung dass der den Arbeitnehmer entsendenden Arbeitgeber in seinem Niederlassungsmitgliedstaat gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten ausübt, wobei alle Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen, zu berücksichtigen sind. Die jeweils maßgeblichen Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.Artikel 14, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zufolge ist für das Vorliegen einer EU-Entsendung Voraussetzung dass der den Arbeitnehmer entsendenden Arbeitgeber in seinem Niederlassungsmitgliedstaat gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten ausübt, wobei alle Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen, zu berücksichtigen sind. Die jeweils maßgeblichen Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. Zur Überprüfung, ob bei der Beschwerdeführerin die genannten Voraussetzungen des Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004, des Art. 14 der VO (EG) Nr. 987/2009 sowie des Beschlusses A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883/2004 vorlagen, um über den Antrag auf Bestätigung einer EU-Entsendung entscheiden zu können, waren daher nicht nur die für eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Beschwerdeführerin notwendigen Unterlagen, sondern auch die zur Beurteilung des Vorliegens einer gewöhnlich nennenswerten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Mitgliedsstaat ihres Sitzes bescheinigenden Unterlagen einzuholen. Darin umfasst sind somit jedenfalls auch die gegenständig strittigen Unterlagen über die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin.Zur Überprüfung, ob bei der Beschwerdeführerin die genannten Voraussetzungen des Artikel 12, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,, des Artikel 14, der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, sowie des Beschlusses A2 vom
- Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) NR. 883 aus 2004, vorlagen, um über den Antrag auf Bestätigung einer EU-Entsendung entscheiden zu können, waren daher nicht nur die für eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Beschwerdeführerin notwendigen Unterlagen, sondern auch die zur Beurteilung des Vorliegens einer gewöhnlich nennenswerten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Mitgliedsstaat ihres Sitzes bescheinigenden Unterlagen einzuholen. Darin umfasst sind somit jedenfalls auch die gegenständig strittigen Unterlagen über die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin. Auch wenn, worauf in gegenständlicher Beschwerde verwiesen wird, Artikel 9 der Richtlinie Nr. 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie festhält, das die Mitgliedstaaten nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben dürfen, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser und der Entsenderichtlinie erwachsen, zu gewährleisten, sofern sie im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig seien, und § 19 Abs. 3 LSD-BG bestimmte näher angeführte Unterlagen anführt, sind iSv Nr. 1 des Beschlusses Nr. A2 zur Auslegung des Artikels 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Feststellung, ob das entsendende Unternehmen am Sitz seiner Niederlassung gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten ausübt, zur Feststellung dieser Tatsache auch über den innerstaatlich gesetzlichen Regelungsbereich hinausgehende Unterlagen - wie etwa eine Umsatzsteuererklärung - anzufordern.Artikel 9 der Richtlinie Nr. 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie festhält, das die Mitgliedstaaten nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben dürfen, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser und der Entsenderichtlinie erwachsen, zu gewährleisten, sofern sie im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig seien, und Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG bestimmte näher angeführte Unterlagen anführt, sind iSv Nr. 1 des Beschlusses Nr. A2 zur Auslegung des Artikels 12 der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Feststellung, ob das entsendende Unternehmen am Sitz seiner Niederlassung gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten ausübt, zur Feststellung dieser Tatsache auch über den innerstaatlich gesetzlichen Regelungsbereich hinausgehende Unterlagen - wie etwa eine Umsatzsteuererklärung - anzufordern. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe mit "Abfrage der Umsatzzahlen" darauf abgezielt, der Beschwerdeführerin die Berechtigung abzusprechen, Mitarbeiter nach Österreich zu entsenden, eine diesbezügliche Prüfkompetenz komme der belangten Behörde jedoch nicht zu. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde als Beilage 11 den Geschäftsbericht für das Geschäftsbericht 2016 vor, und gab diesbezüglich an, die belangte Behörde habe "keine Rechtsgrundlage für die Anforderung dieser Unterlage genannt". Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen bzw. Vorlage von Urkunden oder Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 08.08.2008, Zl. 2007/09/0339). Bei der nicht nachgereichten Umsatzsteuererklärung und den, mit dieser einhergehenden, Umsatzzahlen handelt es sich jedenfalls um "betriebsbezogene Umstände", deren Kenntnis sich die belangte Behörde von Amts wegen nicht verschaffen konnte. In der Beschwerde wurde auf die Einsehbarkeit der angeforderten Umsatzzahlen online hingewiesen, handle es sich doch bei der Konzernmutter der Beschwerdeführerin um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die umfangreichen Publikationspflichten unterliege, denen sie unter näher angeführter Internetadresse auch nachkomme, und wäre es für die belangte Behörde leicht gewesen, die von der Beschwerdeführerin angeforderten Informationen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu erfahren. Im Juli 2017 sei der angeforderte Umsatzsteuerbescheid für das Geschäftsjahr 2016 zudem noch gar nicht vorgelegen, seien doch die entsprechenden Steuererklärungen noch gar nicht eingereicht worden. Die angeforderte Umsatzsteuererklärung für das Geschäftsjahr 2016 wurde nicht vorgelegt. Da amtsbekannt ist, dass eine Umsatzsteuererklärung in Deutschland bis Ende Mai des Folgejahres abzugeben ist, und im gegenständlichen Fall am 30.06.2017 die "Meldung einer Entsendung nach Österreich" erfolgte und am 04.07.2017 weitere Unterlagen - darunter auch die ausständige - Umsatzsteuererklärung - nachgefordert wurden, kann von einer der Beschwerdeführerin möglichen Nachreichung dieser angeforderten Unterlage ausgegangen werden. Bezüglich der angeforderten Umsatzzahlen lag zudem kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor, ist doch die Bekanntgabe dieser Daten für die Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich (§ 7 Abs. 2 DSG 2000 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO).Bezüglich der angeforderten Umsatzzahlen lag zudem kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor, ist doch die Bekanntgabe dieser Daten für die Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich (Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte in der gegenständlichen Beschwerde zudem in Frage, dass die belangte Behörde zur Prüfung befugt sei, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung tatsächlich eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit ausübt und dort mindestens 25% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet werde, falle eine derartige Prüfung doch "vielmehr in den Kompetenzbereich der Finanzpolizei". Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Finanzpolizei ist, zu prüfen, ob eine korrekte Meldung an die zuständige ZKO erstattet wurde und die für eine Entsendung gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen. Besonderes Augenmerk wird dabei bei den von der Finanzpolizei durchgeführten Überprüfungen auf die Frage gelegt, ob statt einer Entsendung tatsächlich womöglich eine Arbeitskraftüberlassung vorliegt. Die Finanzpolizei prüft jedoch erst am Beschäftigungsort, ob Arbeitnehmer vor durchgeführten EU-Entsendungen korrekt angemeldet wurden. Die belangte Behörde hat hingegen bereits vor einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat zu prüfen, ob eine korrekte Meldung an die zuständige ZKO erfolgt ist und die Voraussetzungen für eine EU-Entsendung gesetzlich erfüllt sind. Der belangten Behörde ist zu einer derartigen Prüfung somit nicht nur befugt, sondern dazu verpflichtet. Zu prüfen ist zunächst, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich eine Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 AÜG vorliegt.Zu prüfen ist zunächst, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich eine Arbeitskräfteüberlassung nach Paragraph 4, AÜG vorliegt. Für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist sowohl nach § 2 Abs. 1 LSD-BG als auch nach § 4 Abs. 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebendFür die Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, LSD-BG als auch nach Paragraph 4, Absatz eins, AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend Für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ist Voraussetzung, dass der betreffende Arbeitnehmer in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert ist und den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Beschäftigers unterliegt. Mit der Abgrenzung zwischen EU-Entsendung und einer Arbeitskräfteüberlassung setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2015, Zl. Ra 2015/11/0083, auseinander. In dieser Entscheidung wird auch das Revisionsvorbringen, kurzfristige Montagetätigkeiten, die notwendig im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen stünden und die sich nur über wenige Stunden erstrecken, behandelt. Der Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich aus, dass solche Tätigkeiten nicht als "fortgesetzte Arbeitstätigkeit" iSd § 7b Abs. 3 AVRAG anzusehen seien. Arbeitsleistungen, die nicht als "fortgesetzt" anzusehen seien, seien solche, die vollständig im Inland erbracht werden würden, ohne dass sie sich in der Arbeitsleistung als solcher erschöpfen würden. Dabei müsse ein zeitliches Element berücksichtigt werden, da von einer "fortgesetzten" Arbeitsleistung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese mit der Absicht erbracht werde, über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt zu werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf seine Entscheidung vom 26.02.2015,Mit der Abgrenzung zwischen EU-Entsendung und einer Arbeitskräfteüberlassung setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2015, Zl. Ra 2015/11/0083, auseinander. In dieser Entscheidung wird auch das Revisionsvorbringen, kurzfristige Montagetätigkeiten, die notwendig im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen stünden und die sich nur über wenige Stunden erstrecken, behandelt. Der Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich aus, dass solche Tätigkeiten nicht als "fortgesetzte Arbeitstätigkeit" iSd Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG anzusehen seien. Arbeitsleistungen, die nicht als "fortgesetzt" anzusehen seien, seien solche, die vollständig im Inland erbracht werden würden, ohne dass sie sich in der Arbeitsleistung als solcher erschöpfen würden. Dabei müsse ein zeitliches Element berücksichtigt werden, da von einer "fortgesetzten" Arbeitsleistung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese mit der Absicht erbracht werde, über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt zu werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf seine Entscheidung vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100, liege darin keine Rechtswidrigkeit. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100, führt dieser aus, "dass die Wortfolge "Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber...zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird" als Konstellation einer "Entsendung im engeren Sinn" verstanden werde, die dadurch gekennzeichnet sei, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leistung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolge, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur sei. Fest steht, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin von dieser und daher seiner Arbeitgeberin in Deutschland, für einen einzigen Tag (von 06.07.2017 bis 06.07.2017) an die Auftraggeberin nach Österreich entsandt wurde, um dort an deren Betriebsstätte zur "Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Karosserien" abgegrenzte Konstruktionstätigkeiten (Konstrukteur Robotersimulation) durchzuführen. Abgesehen von seinem Aufgabenbereich zufallenden Konstruktionstätigkeiten als "Konstrukteur Robotersimulation", welche im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitnehmer festgehalten wurden, waren keine weiteren vom entsandten Arbeitnehmer zu erfüllende Aufgaben mehr verlangt, wenn auch im Arbeitsvertrag von 2011, in dem als Tätigkeit des Mitarbeiters "Konstrukteur Robotersimulation" angeführt wurde, vereinbart wurde, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehalte, dem Mitarbeiter auch andere Aufgaben zu übertragen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich sei. Der eintägige Entsendezeitraum ist auch nicht lange genug, um über die angeführten Konstruktionstätigkeiten hinausgehende Aufgaben erledigen zu können. Der entsandte Arbeitnehmer war für die ihm zugeteilten Konstruktionsaufgaben verantwortlich, wobei laut Bestellschreiben vom 31.08.2016 die Haftung für einwandfreie Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführerin zugefallen ist, wurde in diesem Schreiben doch festgehalten, die Beschwerdeführerin habe "für einwandfreie Materialbeschaffenheit, Ausführung und Funktion" volle Garantie auf die Dauer von 24 Monaten (60 Monate auf konstruktiven Stahlbau) ab Abnahme unabhängig von der Betriebsdauer" zu leisten. Im gegenständlichen Fall liegen die in § 4 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 AÜG angeführten, das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausschließenden, Kriterien vor. Der entsandte Arbeitnehmer hatte nicht an einem von Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichenden, unterscheidbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werk mitzuwirken (§ 4 Abs. 2 Z 1 AÜG), er war nach § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG auch nicht organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstellt und wurde die Beschwerdeführerin als Werkunternehmerin im Bestellschreiben vom 31.08.2016 auch konkret für einwandfreie Lieferung und Werkvertragserfüllung haftbar gemacht.Im gegenständlichen Fall liegen die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 AÜG angeführten, das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausschließenden, Kriterien vor. Der entsandte Arbeitnehmer hatte nicht an einem von Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichenden, unterscheidbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werk mitzuwirken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG), er war nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG auch nicht organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstellt und wurde die Beschwerdeführerin als Werkunternehmerin im Bestellschreiben vom 31.08.2016 auch konkret für einwandfreie Lieferung und Werkvertragserfüllung haftbar gemacht. Im gegenständlichen Fall unterlag der, für die Entsendezeit in einem Unternehmen in Österreich eingesetzte, Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin den fachlichen und organisatorischen Weisungen seiner Arbeitgeberin in Deutschland, wurde doch in dessen, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen, Arbeitsvertrag von 2012 unter Punkt I.
(2)Aufgabengebiet/Versetzungsvorbehalt" doch vereinbart:Im gegenständlichen Fall unterlag der, für die Entsendezeit in einem Unternehmen in Österreich eingesetzte, Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin den fachlichen und organisatorischen Weisungen seiner Arbeitgeberin in Deutschland, wurde doch in dessen, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen, Arbeitsvertrag von 2012 unter Punkt römisch eins.
(2)Aufgabengebiet/Versetzungsvorbehalt" doch vereinbart: "Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter auch andere Aufgaben zu übertragen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist. [...] Sofern betrieblich oder persönlich erforderlich, ist der Mitarbeiter verpflichtet, an einem anderen Ort tätig zu werden. [...] Das Recht der Firma, dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird durch eine längere Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt." Eine Eingliederung in den Beschäftigerbetrieb liegt somit ebenso wenig vor wie eine gegenüber der Werkbestellerin bzw. Auftraggeberin der Beschwerdeführerin bestehende fachliche und organisatorische Weisungsgebundenheit des entsandten Arbeitnehmers. Eine Arbeitskräfteüberlassung des betroffenen Arbeitnehmers am Beschäftigerbetrieb bei der Auftraggeberin in Österreich liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Nunmehr ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine EU-Entsendung oder eine diese ausschließende gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten oder bloß eine zu Besprechungszwecken vorgesehene zweitägige Dienstreise vorliegt: Im gegenständlichen Fall wurden der belangten Behörde Unterlagen vorgelegt, welche eine zwischen dem Arbeitnehmer und der Beschwerdeführerin als seiner Arbeitgeberin bestehende arbeitsrechtliche Bindung bescheinigen. Abgesehen von der in Artikel 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 normierten Ausnahme liegt eine EU-Entsendung auch dann nicht vor, wenn eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vorliegt.Abgesehen von der in Artikel 12 der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, normierten Ausnahme liegt eine EU-Entsendung auch dann nicht vor, wenn eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vorliegt. Nach mit "Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten" betiteltem Artikel 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, nach lit.
- b)dieser Bestimmung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.Nach mit "Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten" betiteltem Artikel 13 Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, nach Litera b,) dieser Bestimmung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. Artikel 14 Abs. 8 der VO (EG) NR. 987/2009 besagt, dass bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.Artikel 14 Absatz 8, der VO (EG) NR. 987 aus 2009, besagt, dass bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
- a)im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
- b)im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei den sogenannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn ein etwa in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird, wobei Regelmäßigkeit bereits bei einem Beschäftigungstag im Monat oder fünf Beschäftigungstagen im Quartal vorliegt. Für die Beurteilung werden vom Arbeitgeber die voraussichtlichen Arbeitseinsätze in den nächsten 12 Monaten zu Grunde gelegt. Anders als bei einer Entsendung ist bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten nicht für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine neue A1-Bescheinigung erforderlich. Allerdings wird der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung auch bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten aus Prüfzwecken stets begrenzt (https://www.haufe.de/personal/entgelt/a1-entsendung-oder-erwerbstaetigkeit-in-mehreren-mitgliedstaaten_78_409668.html). Nach den Angaben in der aktenkundigen A1-Bescheinigung ist "Deutschland" der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und ein Zeitraum für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften genau am Entsendetag von 06.07.2017 bis 06.07.2017 angeführt. Der betroffene Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin wurde auch an diesem Tag von Deutschland nach Österreich entsandt. Obwohl aus dem mit Beilage 11 der Beschwerde beigelegtem Geschäftsbericht die weltweite Betreuung von Kunden - nicht nur in der Automobilindustrie - hervorgeht, liegen keine konkreten Unterlagen vor, die auf eine regelmäßige - einmal monatlich oder fünfmal quartalsweise - Beschäftigung in einem vom Niederlassungsmitgliedstaat der Beschwerdeführerin verschiedenen Mitgliedstaat hindeuten könnten. Dass der betreffende am 06.07.2017 nach Österreich entsandte Arbeitnehmer im Niederlassungsmitgliedstaat der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig sein Wohnmitgliedstaat ist, nicht den wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausübt, kann aufgrund der Aktenlage auch nicht angenommen werden. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Dienstreisen und Entsendung ist, dass eine Dienstreise auf einen bloß vorübergehenden Einsatz abzielt, und auch kein Auslandsbezug erforderlich ist, während eine Entsendung einen fortgesetzten Einsatz eines Arbeitnehmers zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Zielunternehmen mit Rückkehrwillen nach Ende des Einsatzes beabsichtigt und einen Auslandsbezug erfordert. Die Dauer des Einsatzes allein ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, da das Arbeitsrecht keine Mindest- oder Höchstdauer vorsieht. Ein grenzüberschreitender Einsatz von drei Tagen kann, ebenso wie ein grenzüberschreitender Einsatz von drei Monaten, eine Entsendung oder noch eine Dienstreise sein, in der Praxis ist eine Dienstreise in der Regel auf eine kürzere Dauer angelegt als eine Entsendung. Ein weiterer Unterschied in der Praxis ergibt sich auch daraus, dass Dienstreisen oft arbeitsvertraglich gedeckt sind und daher vom Arbeitgeber einseitig im Rahmen einer Weisung angeordnet werden können, während bei länger dauernden Entsendungen die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich (vgl. PV-Info, Fachzeitschrift für Personalverrechnung, Linde-Verlag 10. Jahrgang, Mai 2015, Nr. 5; Schwerpunkt: Grenzüberschreitende Arbeitseinsätze, S. 10ff).Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Dienstreisen und Entsendung ist, dass eine Dienstreise auf einen bloß vorübergehenden Einsatz abzielt, und auch kein Auslandsbezug erforderlich ist, während eine Entsendung einen fortgesetzten Einsatz eines Arbeitnehmers zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Zielunternehmen mit Rückkehrwillen nach Ende des Einsatzes beabsichtigt und einen Auslandsbezug erfordert. Die Dauer des Einsatzes allein ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, da das Arbeitsrecht keine Mindest- oder Höchstdauer vorsieht. Ein grenzüberschreitender Einsatz von drei Tagen kann, ebenso wie ein grenzüberschreitender Einsatz von drei Monaten, eine Entsendung oder noch eine Dienstreise sein, in der Praxis ist eine Dienstreise in der Regel auf eine kürzere Dauer angelegt als eine Entsendung. Ein weiterer Unterschied in der Praxis ergibt sich auch daraus, dass Dienstreisen oft arbeitsvertraglich gedeckt sind und daher vom Arbeitgeber einseitig im Rahmen einer Weisung angeordnet werden können, während bei länger dauernden Entsendungen die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich vergleiche PV-Info, Fachzeitschrift für Personalverrechnung, Linde-Verlag 10. Jahrgang, Mai 2015, Nr. 5; Schwerpunkt: Grenzüberschreitende Arbeitseinsätze, S. 10ff). Jede - auch kurzzeitige - Arbeitstätigkeit in Österreich muss nach dem LSD-BG im Vorhinein mittels einer ZKO-Meldung gemeldet werden. Diese Pflicht besteht teilweise auch bei Geschäftsbesprechungen. Wie bisher werden weiterhin nur "kurzfristige geschäftliche Besprechungen ohne die Einbringung von weiteren Dienstleistungen" ausgenommen.
§ 1Abs.
5 LSD-BG findet das LSD-BG keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung bestimmter Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird, worunter nach Z. 1 dieser Bestimmung "geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen" fallen.
Paragraph eins, Absatz 5, LSD-BG findet das LSD-BG keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung bestimmter Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird, worunter nach Ziffer eins, dieser Bestimmung "geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen" fallen. Die Entsendung des Mitarbeiters nach Österreich, damit dieser an geschäftlichen Besprechungen teilnimmt, unterliegt dann nicht den Bestimmungen des LSD-BG, wenn die Teilnahme an der geschäftlichen Besprechung die eigentliche Tätigkeit ist, die der Mitarbeiter erbringt. Weiterer Tätigkeiten darf jener Mitarbeiter, der für die Teilnahme an einer geschäftlichen Besprechung nach Österreich entsandt wird, nicht erbringen. Wenn für ein Projekttreffen etwa die Bewertung des bisherigen Fortschrittes des Projektes und die Koordinierung weiterer für den Projektfortschritt notwendigen Arbeitsschritte vorgesehen ist, und der betreffende dafür entsandte Mitarbeiter unmittelbar nach Ende des Projekttreffens in den "Entsendestaat" zurückkehrt, ist das LSD-BG nicht anzuwenden (vgl. "Arbeit & Soziales" - Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) - Die Entsendung - Vorschriften für ausländische Betriebe", Peter Maska, Jänner 2017).Die Entsendung des Mitarbeiters nach Österreich, damit dieser an geschäftlichen Besprechungen teilnimmt, unterliegt dann nicht den Bestimmungen des LSD-BG, wenn die Teilnahme an der geschäftlichen Besprechung die eigentliche Tätigkeit ist, die der Mitarbeiter erbringt. Weiterer Tätigkeiten darf jener Mitarbeiter, der für die Teilnahme an einer geschäftlichen Besprechung nach Österreich entsandt wird, nicht erbringen. Wenn für ein Projekttreffen etwa die Bewertung des bisherigen Fortschrittes des Projektes und die Koordinierung weiterer für den Projektfortschritt notwendigen Arbeitsschritte vorgesehen ist, und der betreffende dafür entsandte Mitarbeiter unmittelbar nach Ende des Projekttreffens in den "Entsendestaat" zurückkehrt, ist das LSD-BG nicht anzuwenden vergleiche "Arbeit & Soziales" - Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) - Die Entsendung - Vorschriften für ausländische Betriebe", Peter Maska, Jänner 2017). Im gegenständlichen Fall ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer, welcher wie bereits ausgeführt am 06.07.2017 für Konstruktionsaufgaben zur Auftragnehmerin nach Österreich entsandt wurde und aus dessen Dienstvertrag die Tätigkeit "Konstrukteur Robotersimulation" hervorgeht, tatsächlich nur zu "bloß kurzfristigen Besprechungen" iSv § 1 Abs. 5 LSD-BG nach Österreich gereist ist. Vielmehr wurde er zur Erbringung von weiteren, darüber hinausgehenden Dienstleistungen entsandt.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer, welcher wie bereits ausgeführt am 06.07.2017 für Konstruktionsaufgaben zur Auftragnehmerin nach Österreich entsandt wurde und aus dessen Dienstvertrag die Tätigkeit "Konstrukteur Robotersimulation" hervorgeht, tatsächlich nur zu "bloß kurzfristigen Besprechungen" iSv Paragraph eins, Absatz 5, LSD-BG nach Österreich gereist ist. Vielmehr wurde er zur Erbringung von weiteren, darüber hinausgehenden Dienstleistungen entsandt. Die Information aus dem vorgelegten Geschäftsbericht 2016 über einen Gesamtumsatz des gesamten Konzerns in Höhe von EUR 2.948,9 Mio. und einen Umsatz der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.395,5 Mio. sagt zudem nichts über den von der BF in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat "Deutschland" erwirtschafteten Umsatz, geschweige denn über den tatsächlich von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 erwirtschafteten Gesamtumsatz aus. Zur Branche "A." wird auf Seite 27 des Geschäftsberichts angeführt, die Automobilkunden seien für die Beschwerdeführerin seit jeher von großer Bedeutung und sehr wichtige Technologie- und Innovationstreiber. Vor allem die deutschen Premiummarken würden dabei eine bedeutende Rolle übernehmen. Der A.-Bereich bringe etwa 50% des Umsatzes ein. Es ist im gegenständlichen Fall keine konkrete Höhe des von der Beschwerdeführerin im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung im Jahr 2016 erwirtschafteten Umsatzes bekannt. Wie soeben ausgeführt wurde im Geschäftsbericht des Jahres 2016 jedoch hervorgehoben, dass für 50% des vom Konzern insgesamt erwirtschafteten Umsatzes der "A.-Bereich" und dabei vor allem deutsche Premium-Automobilkunden verantwortlich seien. Unter Zugrundelegung dieser bekannten Informationen kann zwar keine konkrete Umsatzhöhe der Beschwerdeführerin in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat festgestellt, in Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Informationen jedoch jedenfalls von Umsätzen in Höhe von mindestens 25 % im Niederlassungsmitgliedstaat der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die festgestellte Einzelbestellung, die von der Auftraggeberin in Österreich an den Sitz der Beschwerdeführerin in Deutschland gerichtet war, ist Indiz dafür, dass der Ort der Niederlassung der Beschwerdeführerin in Deutschland auch der Ort ist, an dem auch Verträge mit Kunden aus dem Ausland geschlossen werden. Der vorgelegte, aus August 2011 stammende und zwischen der Beschwerdeführerin und Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag ist zudem Indiz für den Abschluss der Arbeitsverträge mit den insgesamt ca. 5000 von der Beschwerdeführerin beschäftigten Mitarbeitern am Unternehmenssitz in Deutschland. Fest steht aufgrund der Aktenlage auch, dass Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zur Anlagenerrichtung - etwa in der Automobilindustrie - vom Sitz der Beschwerdeführerin in Deutschland aus zu Kunden im Ausland entsendet werden. Da eine vorliegende Arbeitskräfteüberlassung vor allem durch die in der "Einzelbestellung" des Kunden aus Österreich festgehaltenen Haftung der Beschwerdeführerin für allfällige Mängel bei Lieferwaren bzw. Vertragserfüllung ausgeschlossen werden konnte und aus der Aktenlage sowohl eine zwischen dem Arbeitnehmer und der Beschwerdeführerin als Arbeitgeber bestehende arbeitsrechtliche Bindung als auch eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Niederlassungsmitgliedstaat bestehende Bindung ersichtlich war, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine vorliegende EU-Entsendung vor, und war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2173326.1.00