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{'item': 'I414 2214302-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlI414 2214302-1 SpruchI414 2214302-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) war im Besitz eines Behindertenpasses und beantragte am

  1. September 2018 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.Frau römisch 40 (in der Folge Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) war im Besitz eines Behindertenpasses und beantragte am
  2. September 2018 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. K., Einer Fachärztin für physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation mit der Erstellung eines Aktengutachtens beauftragt. Im Ergebnis stellte die Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % fest. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  3. November 2018 zur Kenntnis gebracht. Nach Einlangen einer schriftlichen Stellungnahme und weiteren medizinischen Unterlagen wurde Frau Dr. K. Mit der Ergänzung ihres Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom
  4. Dezember 2018 stellte die Sachverständige eine Schubhaft remittierende Multiple Sklerose, Pos. Nr. 04.08.02, mit einem Grad der Behinderung von 50% fest. Aufgrund des ärztlichen Ermittlungsergebnisses wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom
  5. Jänner 2019 ab. Begründet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  6. Jänner 2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit Bescheid vom
  7. Februar 2017 bereits mit 50 % festgesetzt.Aufgrund des ärztlichen Ermittlungsergebnisses wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom
  8. Jänner 2019 ab. Begründet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  9. Jänner 2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit Bescheid vom
  10. Februar 2017 bereits mit 50 % festgesetzt. Die am
  11. Jänner 2019 zur Post gegebene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
  12. Februar 2019 übermittelt. Im Begleitschreiben bemerkte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt hat dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, ich stehe noch ein Untersuchungstermin aus. Am
  13. März 2019 übermittelte das erkennende Gericht einen Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung beschwert. Ein Vorbringen gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung ist nicht zu entnehmen. Mit Eingabe vom 28.03.2019 wurde die Beschwerde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  15. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs.

1 Behinderteneinstellungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssache in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssache in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist mangels einer aufrechten Berufung die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 20.7.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist mangels einer aufrechten Berufung die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 20.7.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K3). Da die Beschwerdeführerin die am 30. Jänner 2019 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde 2. Jänner 2019 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I414.2214302.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.