4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerechte Beschwerde des XXXX (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 22.03.2019, Zl. 1216340205-190019544/BMI-BFA_WIEN_RD, in dem ihm die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte und über ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt I.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde im Bescheid über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt IV.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerechte Beschwerde des römisch 40 (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 22.03.2019, Zl. 1216340205-190019544/BMI-BFA_WIEN_RD, in dem ihm die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte und über ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde im Bescheid über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch vier.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch seine Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Haftsituation in Nigeria nichts zu ändern. Sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 2.
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I., erster Satz des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., erster Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
1 Z 1 FPG gegeben waren.Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich zum einen aufgrund der fehlenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig worden ist, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegeben waren. Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet spätestens am 24.01.2019 und seiner danach erfolgten Festnahme und Verbringung in Untersuchungs- und Strafhaft bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides und seiner am 23.03.2019 durchgeführten Abschiebung nach Nigeria gerade einmal zwei Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet spätestens am 24.01.2019 und seiner danach erfolgten Festnahme und Verbringung in Untersuchungs- und Strafhaft bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides und seiner am 23.03.2019 durchgeführten Abschiebung nach Nigeria gerade einmal zwei Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Daher führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Auch ein allfälliges Familienleben des Beschwerdeführers in Italien wurde vom Beschwerdeführer verneint und ein dort bestehendes Privatleben weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert geltend gemacht dargestellt.Daher führt er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Auch ein allfälliges Familienleben des Beschwerdeführers in Italien wurde vom Beschwerdeführer verneint und ein dort bestehendes Privatleben weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert geltend gemacht dargestellt. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, was sich bereits aus seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem Umstand, dass er diese Zeit lediglich in Haft verbracht hat, ergibt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und er selbst angab, dass seine Schwester nach wie vor in Nigeria aufhält. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht ausgegangen werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens gegen das SMG zugrunde liegt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246 und vom 31.03.2000, 99/18/0343).).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246 und vom 31.03.2000, 99/18/0343).). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich bzw. Italien wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich bzw. Italien wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
2 Z 1BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde anzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wiezuvor bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SMG bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde anzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wiezuvor bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SMG bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt. Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie
4 FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie bereits unter Punkt II.1.
3 Z 1 leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner ersten Anhaltung zur Ausreise am 07.01.2019 kaum zwei Wochen später erneut ins Bundesgebiet einreiste und dabei straffällig wurde. Dieser Sachverhalt legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mit der alleinigen Absicht in das österreichische Bundesgebiet einreiste, sich den Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmitteln zu erwirtschaften. Ebenso zeigt sich bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner strafrechtlichen Verurteilung. Konfrontiert mit der Frage wie es zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen sei, vermeint der Beschwerdeführer trotz rechtkräftiger Verurteilung zunächst lapidar: "Ich bin unschuldig." Damit zeigt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fehlverhaltens absolut nicht einsichtig. Für das bestehende negative Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass er die Begehung von Suchtgiftdelikte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes bewusst in Kauf nimmt. Dies leitet sich aus seiner Aussage ab, wonach er "nur" diese eine Kugel verkauft habe, da er Geld für seine Rückreise nach Italien verdienen habe wollen. Das festgestellte negative Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, die fehlende Reue und insbesondere seine gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Werten sprechen somit für die Verhängung eines Einreiseverbotes. Hervorzuheben ist in diesem Kontext die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in diesem Kontext die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an wichtige österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner kaum vorhandenen Reue und seiner gleichgültigen Einstellung, kann nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Auch ist die Zeit seit seiner Haftentlassung noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren ist (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch über eine sonstige, tiefergehende Integration in Österreich bzw. in Italien verfügt, die gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen könnte.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an wichtige österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner kaum vorhandenen Reue und seiner gleichgültigen Einstellung, kann nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Auch ist die Zeit seit seiner Haftentlassung noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren ist vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch über eine sonstige, tiefergehende Integration in Österreich bzw. in Italien verfügt, die gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen könnte. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes ist - ohne die vom Beschwerdeführer begangene Tat verharmlosen zu wollen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine derartige Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zwar zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten allerdings außer Relation. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen nicht genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Auch wenn im gegenständlichen Fall ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer teilweise geständig zeigt und das Suchtgift sichergestellt wurde. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens, der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, seiner getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen.Hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes ist - ohne die vom Beschwerdeführer begangene Tat verharmlosen zu wollen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine derartige Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zwar zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten allerdings außer Relation. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen nicht genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Auch wenn im gegenständlichen Fall ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer teilweise geständig zeigt und das Suchtgift sichergestellt wurde. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens, der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, seiner getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen. Im Übrigen gilt es in diesem Kontext in den Blick zu nehmen, dass das erlassene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüler/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht, Kommentar [Stand 15.01.2016], § 53 FPG, E7; vgl. dazu VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eines sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht (vgl. dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach N von dort aus um den weiteren Erhalt bzw. der Nigeria seines italienischen Aufenthaltstitels zu kümmern und gegebenenfalls auch wieder nach Italien zurückzureisen.Im Übrigen gilt es in diesem Kontext in den Blick zu nehmen, dass das erlassene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüler/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht, Kommentar [Stand 15.01.2016], Paragraph 53, FPG, E7; vergleiche dazu VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I422.2217805.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.