GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2018 bis 14.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2018 bis 14.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie sich nach der online Zusendung des Stellenangebots mit der verfahrensgegenständlichen Firma fernmündlich in Verbindung gesetzt und ihr nach einem kurzen und sehr informativen Gespräch mitgeteilt worden sei, dass ein technischer Zeichner (AutoCAD) gesucht werde. Aufgrund eines dauerhaften Bandscheibenleidens sei ihr das seitens des potentiellen Dienstgebers erwartete dauerhafte Sitzen im Büro nicht mehr möglich; mit ausreichender Bewegung und wechselnder Körperhaltung sei dies hingegen kein Problem. Nachdem sie dies am Ende des Telefongesprächs erwähnt habe, seien ihr Gesprächspartner und sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sie für die Stelle nicht die Geeignete sei. Mit Bescheid vom 30.05.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000385-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP durch Ihr Verhalten im Bewerbungsprozess das mögliche Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Laut Rücksprache mit dem Dienstgeber am 04.04.2018 wäre die Firma an der bP sehr interessiert gewesen. Auf ihre Bewerbung hin sei ihr ein Termin für ein Vorstellgespräch zugeschickt worden. Die bP sei jedoch zu diesem Termin nicht erschienen und sei tagelang telefonisch nicht erreichbar gewesen. Sie habe in der Folge aber ein Mail geschrieben, dass sich die Firma "gefälligst melden soll!". Der Dienstgeber teilte des Weiteren mit, dass es sich um keine rein sitzende Tätigkeit gehandelt hätte. Es wären mehrere Baustellen zu betreuen gewesen. Die Rückenprobleme seien im schließlich doch erfolgten telefonischen Gespräch thematisiert worden. Die Firma hätte durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz darauf große Rücksicht genommen. Die bP habe ein berufsdiagnostisches Gutachten vom BDZ mit folgendem Ergebnis nachgereicht: Der Kunde ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.Mit Bescheid vom 30.05.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000385-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP durch Ihr Verhalten im Bewerbungsprozess das mögliche Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Laut Rücksprache mit dem Dienstgeber am 04.04.2018 wäre die Firma an der bP sehr interessiert gewesen. Auf ihre Bewerbung hin sei ihr ein Termin für ein Vorstellgespräch zugeschickt worden. Die bP sei jedoch zu diesem Termin nicht erschienen und sei tagelang telefonisch nicht erreichbar gewesen. Sie habe in der Folge aber ein Mail geschrieben, dass sich die Firma "gefälligst melden soll!". Der Dienstgeber teilte des Weiteren mit, dass es sich um keine rein sitzende Tätigkeit gehandelt hätte. Es wären mehrere Baustellen zu betreuen gewesen. Die Rückenprobleme seien im schließlich doch erfolgten telefonischen Gespräch thematisiert worden. Die Firma hätte durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz darauf große Rücksicht genommen. Die bP habe ein berufsdiagnostisches Gutachten vom BDZ mit folgendem Ergebnis nachgereicht: Der Kunde ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Zur Vermittelbarkeit wird Folgendes eingeschätzt: Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist der Klient in seinen erlernten Berufen als Elektro- und Nachrichtentechniker, Industrieelektroniker, Elektromechaniker sowie als Installations- und Gebäudetechniker in Vollzeit einsetzbar. Dem Klienten sind leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Nacht- und 3er-Wechselschicht in Vollzeit zumutbar. Ebenso wäre der Klient als technischer Angestellter im Bereich Elektro-, Installations- und Gebäudetechnik (z.B. Kundendienst, Instandhaltung, Koordination, Planung und Projektierung) sowie als Verkaufskraft im Bereich Elektro- und Nachrichtentechnik sowie Installationstechnik einsetzbar. Daher wird eine sofortige Stellenzuweisung empfohlen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehe folglich mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe Mit Schreiben vom 14.06.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte sie aus, dass die Vorwürfe der Vereitlung nicht richtig wären. Von einem weiteren Angebot seitens der Firma, mehrere Baustellen zu betreuen, die im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben gewesen wären, sei sie nicht ausreichend informiert worden. Die Einschätzung der Vermittelbarkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht entspreche nicht ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Verfassung. Das chronische Bandscheibenleiden mit den oft erheblichen Schmerzen, welche auch bei ausreichender Bewegung vorkämen, sei nicht erwähnt. Der ärztliche Begutachter im BDZ sei ihr in hohem Maße befangen erschienen. Der Vorwurf, sie habe gesagt, die Firma solle sich gefälligst bei ihr melden, sei nicht richtig. Seitens der belangten Behörde wurden über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts die Betreuungsvereinbarung, das Stellenangebot sowie der E-Mailverkehr der bP mit dem potentiellen Dienstgeber übermittelt. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Firma, der Satz "Der Dienstgeber solle sich gefälligst melden" nicht in einer E-Mail gefallen sei. Die Firma habe vielmehr mitteilen wollen, dass sich die bP in einem Telefonat auf sehr unfreundliche Art und Weise über eine fehlende Rückmeldung beschwert hätte. Am 25.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen Die bP steht seit dem 27.08.2011 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie absolvierte erfolgreich die Lehre zum Elektromechaniker, die HTL für Elektro- und Nachrichtentechniker sowie eine Ausbildung zum Industrieelektroniker. In der zwischen der belangten Behörde und der bP am 16.01.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird als Ziel die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Anlagentechniker (Ing) bzw. Hilfsarbeiter genannt. Festgehalten wird, dass sich die bP auf ihr seitens des AMS übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung gibt sowie auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen reagiert, die direkt mit ihr in Kontakt treten. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Elektrotechniker bei einer näher bezeichneten Firma mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Die bP wurde
der zwischen der belangten Behörde und ihr bestehenden Vereinbarung ersucht, innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot lautete auszugweise wie folgt: [...] Planungsbüro in [...] und wir suchen ab sofort 1 Elektrotechniker/in als Vollzeitmitarbeiter Ihr Aufgabengebiet umfasst: Komplette Projektabwicklung, Erstellung von Stromlauf- und Verteilerplänen, Lichtberechnungen, Bauüberwachung im In- und Ausland, Erstellung von Berichten und Auswertungen, technische Abklärung mit verschiedenen Ansprechpartnern und Behörden Ihr Profil: Abgeschlossene HTL Elektrotechnik oder Lehre mit Schwerpunkt Elektrotechnik und techn. Fachkenntnisse, gute AutCAD [...], nationale und internationale Reisebereitschaft Für die Position wird ein Einstiegsgehalt ab brutto EUR 30.000,00 p. a. geboten, mit der Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation [...] Am 25.01.2018 wurde der Personal suchenden Firma vom AMS mitgeteilt, welche Personen das Arbeitsangebot von ihrer Seite erhalten hätten. Von den bekannt gegebenen Stellensuchenden hatte sich bereits eine beworben, die bP jedoch noch nicht. Mit E-Mail vom 30.01.2018 bewarb sich die bP bei der verfahrensgegenständlichen Firma und bat, falls noch eine Stelle frei sei oder eine adäquate Position, die ihrem Anforderungsprofil entspräche, angeboten werden könne, um umgehende Kontaktierung. Mit E-Mail vom 01.02.2018 wurde sie von der Firma zu einem Bewerbungsgespräch für den 06.02.2018 um 10:30 Uhr eingeladen; um Terminbestätigung wurde ersucht. Seitens der Sekretärinnen der Personal suchenden Firma wurde mehrmals versucht, die bP zwecks Terminbestätigung fernmündlich zu erreichen. Die bP hob nicht ab und rief auch nicht zurück. Am 06.02.2018 erschien die bP nicht zum Vorstellungsgespräch. Am 12.03.2018 (oder auch eine Woche davor) erkundigte sich die bP fernmündlich im Sekretariat der Firma, ob die Stelle noch frei sei. Nachdem dies bejaht worden war, wurde die Wirbelsäulenproblematik thematisiert, wobei sie über die Möglichkeit einer Arbeitsplatzadaptierung informiert wurde. Auf die Frage, ob sie sich nochmals bewerben solle, wurde ihr von der Sekretärin mitgeteilt, dass sie dies nicht mehr für zielführend erachte. Mit E-Mail vom 12.03.2018 bewarb sich die bP neuerlich bei der verfahrensgegenständlichen Firma und bat, falls noch eine Stelle frei sei oder eine adäquate Position, die ihrem Anforderungsprofil entspräche, angeboten werden könne, um umgehende Kontaktierung. Mit E-Mail vom 21.03.2018 wurde ihr von der Firma mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung einstimmig beschlossen habe, sie zu KEINEM (Großbuchstaben im Original) neuen Bewerbungsgespräch einzuladen. Die bP besuchte die Beratungseinrichtung "BDZ" Berufsdiagnostisches Zentrum des BBRZ Österreich (14.05.2018 - 18.05.2018), ein berufsdiagnostisches Gutachten wurde erstellt (Auszug): "Leistungskalkül: Der Klient ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. In Bezug auf die Vermittelbarkeit wird Folgendes eingeschätzt: Der Klient ist für leichte und mittelschwere körperliche Arbeit einsetzbar. Keine Einschränkung bei Körperhaltung bzw. vorgebeugte und gebückte Körperhaltung ist fallweise möglich; ansonsten besteht keine Einschränkung bei Zwangshaltungen. Der Klient ist in allen erlernten Berufen einsetzbar. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist der Klient in seinen erlernten Berufen als Elektro- und Nachrichtentechniker, Industrieelektroniker, Elektromechaniker sowie als Installations- und Gebäudetechniker in Vollzeit einsetzbar. Dem Klienten sind leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Nacht- und 3er-Wechselschicht in Vollzeit zumutbar. Ebenso wäre der Klient als technischer Angestellter im Bereich Elektro-, Installations- und Gebäudetechnik (z.B. Kundendienst, Instandhaltung, Koordination, Planung und Projektierung) sowie als Verkaufskraft im Bereich Elektro- und Nachrichtentechnik sowie Installationstechnik einsetzbar. Daher wird eine sofortige Stellenzuweisung empfohlen." Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme ist bis dato nicht erfolgt. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2200463.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.