← Österreich

{'item': 'L501 2200463-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlL501 2200463-1 SpruchL501 2200463-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2018 bis 14.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2018 bis 14.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie sich nach der online Zusendung des Stellenangebots mit der verfahrensgegenständlichen Firma fernmündlich in Verbindung gesetzt und ihr nach einem kurzen und sehr informativen Gespräch mitgeteilt worden sei, dass ein technischer Zeichner (AutoCAD) gesucht werde. Aufgrund eines dauerhaften Bandscheibenleidens sei ihr das seitens des potentiellen Dienstgebers erwartete dauerhafte Sitzen im Büro nicht mehr möglich; mit ausreichender Bewegung und wechselnder Körperhaltung sei dies hingegen kein Problem. Nachdem sie dies am Ende des Telefongesprächs erwähnt habe, seien ihr Gesprächspartner und sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sie für die Stelle nicht die Geeignete sei. Mit Bescheid vom 30.05.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000385-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP durch Ihr Verhalten im Bewerbungsprozess das mögliche Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Laut Rücksprache mit dem Dienstgeber am 04.04.2018 wäre die Firma an der bP sehr interessiert gewesen. Auf ihre Bewerbung hin sei ihr ein Termin für ein Vorstellgespräch zugeschickt worden. Die bP sei jedoch zu diesem Termin nicht erschienen und sei tagelang telefonisch nicht erreichbar gewesen. Sie habe in der Folge aber ein Mail geschrieben, dass sich die Firma "gefälligst melden soll!". Der Dienstgeber teilte des Weiteren mit, dass es sich um keine rein sitzende Tätigkeit gehandelt hätte. Es wären mehrere Baustellen zu betreuen gewesen. Die Rückenprobleme seien im schließlich doch erfolgten telefonischen Gespräch thematisiert worden. Die Firma hätte durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz darauf große Rücksicht genommen. Die bP habe ein berufsdiagnostisches Gutachten vom BDZ mit folgendem Ergebnis nachgereicht: Der Kunde ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.Mit Bescheid vom 30.05.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000385-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP durch Ihr Verhalten im Bewerbungsprozess das mögliche Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Laut Rücksprache mit dem Dienstgeber am 04.04.2018 wäre die Firma an der bP sehr interessiert gewesen. Auf ihre Bewerbung hin sei ihr ein Termin für ein Vorstellgespräch zugeschickt worden. Die bP sei jedoch zu diesem Termin nicht erschienen und sei tagelang telefonisch nicht erreichbar gewesen. Sie habe in der Folge aber ein Mail geschrieben, dass sich die Firma "gefälligst melden soll!". Der Dienstgeber teilte des Weiteren mit, dass es sich um keine rein sitzende Tätigkeit gehandelt hätte. Es wären mehrere Baustellen zu betreuen gewesen. Die Rückenprobleme seien im schließlich doch erfolgten telefonischen Gespräch thematisiert worden. Die Firma hätte durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz darauf große Rücksicht genommen. Die bP habe ein berufsdiagnostisches Gutachten vom BDZ mit folgendem Ergebnis nachgereicht: Der Kunde ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Zur Vermittelbarkeit wird Folgendes eingeschätzt: Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist der Klient in seinen erlernten Berufen als Elektro- und Nachrichtentechniker, Industrieelektroniker, Elektromechaniker sowie als Installations- und Gebäudetechniker in Vollzeit einsetzbar. Dem Klienten sind leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Nacht- und 3er-Wechselschicht in Vollzeit zumutbar. Ebenso wäre der Klient als technischer Angestellter im Bereich Elektro-, Installations- und Gebäudetechnik (z.B. Kundendienst, Instandhaltung, Koordination, Planung und Projektierung) sowie als Verkaufskraft im Bereich Elektro- und Nachrichtentechnik sowie Installationstechnik einsetzbar. Daher wird eine sofortige Stellenzuweisung empfohlen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehe folglich mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe Mit Schreiben vom 14.06.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte sie aus, dass die Vorwürfe der Vereitlung nicht richtig wären. Von einem weiteren Angebot seitens der Firma, mehrere Baustellen zu betreuen, die im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben gewesen wären, sei sie nicht ausreichend informiert worden. Die Einschätzung der Vermittelbarkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht entspreche nicht ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Verfassung. Das chronische Bandscheibenleiden mit den oft erheblichen Schmerzen, welche auch bei ausreichender Bewegung vorkämen, sei nicht erwähnt. Der ärztliche Begutachter im BDZ sei ihr in hohem Maße befangen erschienen. Der Vorwurf, sie habe gesagt, die Firma solle sich gefälligst bei ihr melden, sei nicht richtig. Seitens der belangten Behörde wurden über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts die Betreuungsvereinbarung, das Stellenangebot sowie der E-Mailverkehr der bP mit dem potentiellen Dienstgeber übermittelt. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Firma, der Satz "Der Dienstgeber solle sich gefälligst melden" nicht in einer E-Mail gefallen sei. Die Firma habe vielmehr mitteilen wollen, dass sich die bP in einem Telefonat auf sehr unfreundliche Art und Weise über eine fehlende Rückmeldung beschwert hätte. Am 25.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen Die bP steht seit dem 27.08.2011 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie absolvierte erfolgreich die Lehre zum Elektromechaniker, die HTL für Elektro- und Nachrichtentechniker sowie eine Ausbildung zum Industrieelektroniker. In der zwischen der belangten Behörde und der bP am 16.01.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird als Ziel die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Anlagentechniker (Ing) bzw. Hilfsarbeiter genannt. Festgehalten wird, dass sich die bP auf ihr seitens des AMS übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung gibt sowie auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen reagiert, die direkt mit ihr in Kontakt treten. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Elektrotechniker bei einer näher bezeichneten Firma mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Die bP wurde

der zwischen der belangten Behörde und ihr bestehenden Vereinbarung ersucht, innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot lautete auszugweise wie folgt: [...] Planungsbüro in [...] und wir suchen ab sofort 1 Elektrotechniker/in als Vollzeitmitarbeiter Ihr Aufgabengebiet umfasst: Komplette Projektabwicklung, Erstellung von Stromlauf- und Verteilerplänen, Lichtberechnungen, Bauüberwachung im In- und Ausland, Erstellung von Berichten und Auswertungen, technische Abklärung mit verschiedenen Ansprechpartnern und Behörden Ihr Profil: Abgeschlossene HTL Elektrotechnik oder Lehre mit Schwerpunkt Elektrotechnik und techn. Fachkenntnisse, gute AutCAD [...], nationale und internationale Reisebereitschaft Für die Position wird ein Einstiegsgehalt ab brutto EUR 30.000,00 p. a. geboten, mit der Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation [...] Am 25.01.2018 wurde der Personal suchenden Firma vom AMS mitgeteilt, welche Personen das Arbeitsangebot von ihrer Seite erhalten hätten. Von den bekannt gegebenen Stellensuchenden hatte sich bereits eine beworben, die bP jedoch noch nicht. Mit E-Mail vom 30.01.2018 bewarb sich die bP bei der verfahrensgegenständlichen Firma und bat, falls noch eine Stelle frei sei oder eine adäquate Position, die ihrem Anforderungsprofil entspräche, angeboten werden könne, um umgehende Kontaktierung. Mit E-Mail vom 01.02.2018 wurde sie von der Firma zu einem Bewerbungsgespräch für den 06.02.2018 um 10:30 Uhr eingeladen; um Terminbestätigung wurde ersucht. Seitens der Sekretärinnen der Personal suchenden Firma wurde mehrmals versucht, die bP zwecks Terminbestätigung fernmündlich zu erreichen. Die bP hob nicht ab und rief auch nicht zurück. Am 06.02.2018 erschien die bP nicht zum Vorstellungsgespräch. Am 12.03.2018 (oder auch eine Woche davor) erkundigte sich die bP fernmündlich im Sekretariat der Firma, ob die Stelle noch frei sei. Nachdem dies bejaht worden war, wurde die Wirbelsäulenproblematik thematisiert, wobei sie über die Möglichkeit einer Arbeitsplatzadaptierung informiert wurde. Auf die Frage, ob sie sich nochmals bewerben solle, wurde ihr von der Sekretärin mitgeteilt, dass sie dies nicht mehr für zielführend erachte. Mit E-Mail vom 12.03.2018 bewarb sich die bP neuerlich bei der verfahrensgegenständlichen Firma und bat, falls noch eine Stelle frei sei oder eine adäquate Position, die ihrem Anforderungsprofil entspräche, angeboten werden könne, um umgehende Kontaktierung. Mit E-Mail vom 21.03.2018 wurde ihr von der Firma mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung einstimmig beschlossen habe, sie zu KEINEM (Großbuchstaben im Original) neuen Bewerbungsgespräch einzuladen. Die bP besuchte die Beratungseinrichtung "BDZ" Berufsdiagnostisches Zentrum des BBRZ Österreich (14.05.2018 - 18.05.2018), ein berufsdiagnostisches Gutachten wurde erstellt (Auszug): "Leistungskalkül: Der Klient ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. In Bezug auf die Vermittelbarkeit wird Folgendes eingeschätzt: Der Klient ist für leichte und mittelschwere körperliche Arbeit einsetzbar. Keine Einschränkung bei Körperhaltung bzw. vorgebeugte und gebückte Körperhaltung ist fallweise möglich; ansonsten besteht keine Einschränkung bei Zwangshaltungen. Der Klient ist in allen erlernten Berufen einsetzbar. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist der Klient in seinen erlernten Berufen als Elektro- und Nachrichtentechniker, Industrieelektroniker, Elektromechaniker sowie als Installations- und Gebäudetechniker in Vollzeit einsetzbar. Dem Klienten sind leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Nacht- und 3er-Wechselschicht in Vollzeit zumutbar. Ebenso wäre der Klient als technischer Angestellter im Bereich Elektro-, Installations- und Gebäudetechnik (z.B. Kundendienst, Instandhaltung, Koordination, Planung und Projektierung) sowie als Verkaufskraft im Bereich Elektro- und Nachrichtentechnik sowie Installationstechnik einsetzbar. Daher wird eine sofortige Stellenzuweisung empfohlen." Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme ist bis dato nicht erfolgt. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der bP sowie der Sekretärinnen der Arbeitskräfte suchenden Firma. Die bP behauptet, sie habe sich nach der online Zusendung des Stellenangebots mit der verfahrensgegenständlichen Firma, und zwar einem Techniker (mündliche Verhandlung) bzw. einem Personalverantwortlichen (Niederschrift am 29.03.2018), fernmündlich in Verbindung gesetzt und habe sich dabei herausgestellt, dass die Stelle ein dauerndes Sitzen erfordere, was ihr aufgrund ihres Bandscheibenleidens nicht möglich sei; es sei damit für die Firma und sie alles klar gewesen. Ihre in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen überzeugen allerdings nicht. So war sie in der Verhandlung weder in der Lage, den Namen ihres Gesprächspartners bzw. den Gesprächszeitpunkt zu nennen, noch ihr Bewerbungsemail vorzulegen. Die einvernommenen Sekretärinnen erklärten hingegen übereinstimmend, dass ihnen nicht bekannt geworden sei, dass ein Techniker mit der bP gesprochen habe bzw. gab die jüngere Sekretärin an, dass sie in diesem Falle von dem Techniker informiert worden wären und hätte dieser der bP keinesfalls mitgeteilt, dass sie für die Stelle nicht geeignet sei. Die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach sie von einem weiteren Angebot seitens der Firma, mehrere Baustellen zu betreuen, die im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben gewesen wären, nicht ausreichend informiert worden wäre, stehen zudem im Widerspruch zu ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. Auf Vorhalt, das Angebot habe keine reine Bürotätigkeit vorgesehen, gab die bP nämliche wie folgt an: "Darum hat mir das Angebot auch gut gefallen, da eben auch Baustellenbetreuung vorgesehen gewesen wäre. Nachdem der zuständige Techniker mir aber mitgeteilt hat, dass es reine Bürotätigkeit mit Auto-CAD ist, war dies eben auf Grund meiner gesundheitlichen Einschränkung nicht möglich." Nicht mit den Geschehnissen in Einklang zu bringen ist auch die Angabe der bP vor dem Verwaltungsgericht, sie habe der Personal suchenden Firma innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Stellenangebots (Stellenangebot vom 11.01.2018) ihren Tätigkeitsbericht übermittelt, zumal ihre Bewerbung nach Auskunft der jüngeren Sekretärin am 25.01.2018 noch nicht aufgelegen ist. Die Sekretärinnen schilderten hingegen - belegt durch die E-Mails der bP vom 30.01.2018 und 12.03.2018 sowie ihr E-Mail vom 01.02.2018 - schlüssig und nachvollziehbar den Bewerbungsablauf und überzeugten durch ein offenes und an der Aufklärung interessiertes Verhalten. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die bP sogar die Einladung zum Vorstellungsgespräch, meinte aber, sie habe sich nicht um die Probleme, die jemand im Hintergrund gehabt habe, gekümmert. In dem mit der jüngeren Sekretärin geführten Telefonat vom 12.03.2018 (oder auch eine Woche davor) hatte die bP den Erhalt des entsprechenden E-Mails noch bestritten und gemeint, es sei eventuell im Spam-Ordner gelandet. In diesem Gespräch ließ sich die bP überdies das Aufgabengebiet der ausgeschriebenen Stelle erläutern, obwohl ihrer Erzählung nach, ja alles schon durch das in der Vergangenheit geführte Interview mit dem Techniker geklärt hätte sein müssen. Setzt man sämtliche Aussagen unter Berücksichtigung des von den Akteuren im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zueinander in Relation, so besteht für den erkennenden Senat kein Grund, den Angaben der Sekretärinnen nicht zu folgen, während die Ausführungen der bP aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht überzeugten. Das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Hinsichtlich der von ihr beigebrachten Befunde gestand die bP in der mündlichen Verhandlung ein, dass sich seit dem Jahr 2007 einiges geändert haben könnte. Die bP zeigte auch keine Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die eine Beeinspruchung ohne Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Hinsichtlich der von ihr beigebrachten Befunde gestand die bP in der mündlichen Verhandlung ein, dass sich seit dem Jahr 2007 einiges geändert haben könnte. Die bP zeigte auch keine Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die eine Beeinspruchung ohne Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). II.
  3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Die bP behauptete im Zuge des Beschwerdeverfahrens, sie hätte die angebotene Arbeit aufgrund von Wirbelsäulenproblemen ohnedies nicht durchführen können. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon mehrmals ausgesprochen, dass, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern (vgl. VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187).Die bP behauptete im Zuge des Beschwerdeverfahrens, sie hätte die angebotene Arbeit aufgrund von Wirbelsäulenproblemen ohnedies nicht durchführen können. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon mehrmals ausgesprochen, dass, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern vergleiche VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187). Dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu. Angesichts des erstellten arbeitsmedizinischen Gutachtens hat es weder für die belangte Behörde noch für die bP Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der Arbeitsmöglichkeit gegeben. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. So dem Arbeitslosen nun aber keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, liegt es an ihm, die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten hinsichtlich Art und Schwere bzw. die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern.Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. So dem Arbeitslosen nun aber keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, liegt es an ihm, die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten hinsichtlich Art und Schwere bzw. die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Es wäre sohin an der bP gelegen, im Vorstellungsgespräch am 06.02.2018 in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung ihrer persönlichen Eignung und Zumutbarkeit - u. a. im Hinblick auf ev. vorliegende gesundheitliche Einschränkungen - unerlässlich sind. Die bP wäre nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Schritten (mehr) verpflichtet gewesen (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem Umstände der Beschäftigung zutage getreten wären, welche diese für sie unzumutbar erscheinen hätten lassen. Die von der bP nachträglich vorgebrachten Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne des § 9 AlVG wurden zudem durch das Sachverständigengutachten beseitigt; bei dieser nachträglichen Überprüfung kamen rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angebotene Tätigkeit nicht hervor.Die von der bP nachträglich vorgebrachten Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne des Paragraph 9, AlVG wurden zudem durch das Sachverständigengutachten beseitigt; bei dieser nachträglichen Überprüfung kamen rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angebotene Tätigkeit nicht hervor. Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts der Verpflichtung zum unverzüglichen, auf die Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichteten Handeln des Arbeitslosen (vgl. VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193) eine Vereitlungshandlung schon in der verspäteten Bewerbung (Stellenangebot vom 11.01.2018, Bewerbung 30.01.2018) zu sehen ist.Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts der Verpflichtung zum unverzüglichen, auf die Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichteten Handeln des Arbeitslosen vergleiche VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193) eine Vereitlungshandlung schon in der verspäteten Bewerbung (Stellenangebot vom 11.01.2018, Bewerbung 30.01.2018) zu sehen ist. Eine weitere Vereitelungshandlung lag - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - in der fehlenden Terminbestätigung bzw. der Nichtwahrnehmung des Vorstellungsgesprächs am 06.02.
  7. Die bP hat dadurch ihre nach außen hin zu Tage getretenen Bemühungen, diesen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichte gemacht und war ihr Verhalten geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Die bP nahm das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf, sodass Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht mehr von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlvG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar.Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht mehr von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlvG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar. Der Verlust der Notstandshilfe in der Dauer von 6 Wochen wurde von der belangten Behörde daher dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2200463.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.