1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.03.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017
VG 1977 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 332,01 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das Dienstverhältnis ihres Gatten ab 17.11.2017 nicht gemeldet habe und die Leistung nach Vorliegen der Lohnbescheinigungen neu zu bemessen war.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.03.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 332,01 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das Dienstverhältnis ihres Gatten ab 17.11.2017 nicht gemeldet habe und die Leistung nach Vorliegen der Lohnbescheinigungen neu zu bemessen war. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass ihr Gatte im Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 ein Einkommen gehabt habe. Die Lohnbescheinigung habe erst am 19.02.2018 übermittelt werden können, da bei Ihrem Ehegatten lediglich vierteljährlich abgerechnet werde und die Abrechnung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erst im Februar 2018 erfolgt sei. Nach vorliegender Abrechnung haben Sie diese unverzüglich an das AMS Salzburg weitergeleitet. Der für den Tatbestand der Verschweigung erforderliche bedingte Vorsatz liege dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen seien (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Mit Bescheid vom 08.06.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bei Überprüfung des Versicherungsverlaufs des Ehegatten festgestellt worden sei, dass dieser seit 17.11.2017 - neben seiner selbständigen Tätigkeit - noch bei einer Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Aus der angeforderten Lohnbescheinigung gehe hervor, dass er aus diesem Angestelltenverhältnis im fraglichen Zeitraum € 339,91 netto ins Verdienen gebracht habe. Das auf den Notstandshilfeanspruch im Dezember 2017 anrechenbare monatliche Gesamteinkommen des Ehegatten betrage daher gerundet nunmehr € 326,--, weshalb die Notstandshilfe nur mehr in Höhe von täglich € 15,06 gebühre und das Ausmaß
VG rückwirkend zur berichtigen sei. Die bP habe die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
VG gemeldet. Mangels Stellungnahme des Ehegatten zu dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangenen Schreiben vom 16.05.2018 sehe es das AMS als erwiesen an, dass die bP bis spätestens 29.12.2017 Kenntnis vom neu eingegangen Dienstverhältnis ihres Gatten gehabt habe. Es liege sohin ein Rückforderungstatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor und werde die zu viel ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.Mit Bescheid vom 08.06.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bei Überprüfung des Versicherungsverlaufs des Ehegatten festgestellt worden sei, dass dieser seit 17.11.2017 - neben seiner selbständigen Tätigkeit - noch bei einer Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Aus der angeforderten Lohnbescheinigung gehe hervor, dass er aus diesem Angestelltenverhältnis im fraglichen Zeitraum € 339,91 netto ins Verdienen gebracht habe. Das auf den Notstandshilfeanspruch im Dezember 2017 anrechenbare monatliche Gesamteinkommen des Ehegatten betrage daher gerundet nunmehr € 326,--, weshalb die Notstandshilfe nur mehr in Höhe von täglich € 15,06 gebühre und das Ausmaß
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend zur berichtigen sei. Die bP habe die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
Paragraph 50, AlVG gemeldet. Mangels Stellungnahme des Ehegatten zu dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangenen Schreiben vom 16.05.2018 sehe es das AMS als erwiesen an, dass die bP bis spätestens 29.12.2017 Kenntnis vom neu eingegangen Dienstverhältnis ihres Gatten gehabt habe. Es liege sohin ein Rückforderungstatbestand im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor und werde die zu viel ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert. Mit Schreiben vom 18.06.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Einvernahme ihres Ehegatten. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde die bP sowie ihr Ehegatte einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: In ihrem bei der belangten Behörde am 28.09.2017 gestellten Antrag auf Notstandshilfe gab die bP an, dass Sie mit ihrem Gatten und Ihren beiden Kindern, geboren am 19.12.2005 sowie am 30.05.2007, in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Gatte bringe aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit durchschnittlich monatlich netto € 1.200,- ins Verdienen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte die bP, dass sie
VG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden.1.200,- ins Verdienen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte die bP, dass sie
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden. Da sich das anrechenbare Einkommen des Ehegatten aus der angegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beurteilung der Notlage nicht auswirkte, wurde der bP die Notstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen ab 28.09.2017 in voller Höhe (€ 25,77) zuerkannt. Sie erhielt sohin vom 28.09.2017 bis 31.12.2017 die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 25,77. Der Gatte der bP ist
seinen eigenen Angaben seit 08.08.2016 selbständig und erzielt aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200,-. Der belangten Behörde wurden regelmäßig Erklärungen des Ehegatten der bP über sein Nettoeinkommen übermittelt; am 18.10.2017 erklärte er, im Zeitraum November 2017 € 1.200,-- aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Am 01.03.2018 langte eine vom Ehegatten am 01.03.2018 gezeichnete Erklärung ein, wonach er im Zeitraum Dezember 2017 bis Feber 2017 aus selbständiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200,-- erzielt habe. Am 19.02.2018 langte bei der belangten Behörde eine von einem XXXX als Dienstgeber ausgestellte Lohnbescheinigung ein, in der bestätigt wird, dass der Ehegatte der bP im Betrieb als selbständiger Friseur mit einem monatliches Bruttoentgelt in Höhe von €. 1.200,-- beschäftigt ist.1.200,-- aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Am 01.03.2018 langte eine vom Ehegatten am 01.03.2018 gezeichnete Erklärung ein, wonach er im Zeitraum Dezember 2017 bis Feber 2017 aus selbständiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200,-- erzielt habe. Am 19.02.2018 langte bei der belangten Behörde eine von einem römisch 40 als Dienstgeber ausgestellte Lohnbescheinigung ein, in der bestätigt wird, dass der Ehegatte der bP im Betrieb als selbständiger Friseur mit einem monatliches Bruttoentgelt in Höhe von €. 1.200,-- beschäftigt ist. Am 05.03.2018 wurde von Amts wegen der Versicherungsverlauf des Ehegatten der bP überprüft und festgestellt, dass dieser seit 17.11.2017 bei der Firma XXXX (in der Folge Firma S.) vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Aufnahme der Beschäftigung war der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Die belangte Behörde hat die Überweisung der Notstandshilfe für Dezember 2017 am 02.01.2018 veranlasst. Laut der über Aufforderung der belangten Behörde am 12.03.2018 beigebrachten Lohnbescheinigung ist der Ehegatte seit 17.11.2017 bei der Firma S. als gewerberechtlicher Geschäftsführer in einem vollversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig und lukrierte im Zeitraum 17.11.2017 bis 30.11.2017 netto € 339,91.Am 05.03.2018 wurde von Amts wegen der Versicherungsverlauf des Ehegatten der bP überprüft und festgestellt, dass dieser seit 17.11.2017 bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma S.) vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Aufnahme der Beschäftigung war der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Die belangte Behörde hat die Überweisung der Notstandshilfe für Dezember 2017 am 02.01.2018 veranlasst. Laut der über Aufforderung der belangten Behörde am 12.03.2018 beigebrachten Lohnbescheinigung ist der Ehegatte seit 17.11.2017 bei der Firma S. als gewerberechtlicher Geschäftsführer in einem vollversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig und lukrierte im Zeitraum 17.11.2017 bis 30.11.2017 netto € 339,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriften:
VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit
Paragraph 79, Absatz 161, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, mit
VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.
Paragraph 80, Absatz 16, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
VG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 36 Abs. 1 AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG zu erlassen.
VG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Laut § 2 Abs. 1 der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Laut Paragraph 2, Absatz eins, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
2 leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]
Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]
1 leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]
8 NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen.
Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es
VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]
VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] Die §§ 24 und 25 AlVG sind
VG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 24 und 25 AlVG sind
Paragraphen 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP wendet sich ausschließlich gegen die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe. Das Bestehen bzw. die (rechnerische) Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wird von ihr nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlvG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Die bP hat mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte, dass sie
VG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden. Diesbezüglich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2011, 2008/08/0242, festgehalten, dass beim Bezug von Notstandshilfe jede Änderung des Partnereinkommens meldepflichtig ist. Wird nun durch eine Meldepflichtverletzung ein - wie vorliegend - ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden gewesen wären, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hatte die bP bereits im November Kenntnis von der Aufnahme des Dienstverhältnisses ihres Gatten bei der Firma S. und der daraus folgenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen. Ob ihr zu diesem Zeitpunkt auch bewusst war, dass dies Auswirkungen auf die Höhe ihres Leistungsanspruches haben könnte, ist für das Nachkommen der Meldeverpflichtung nicht relevant. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann jedenfalls nicht die Rede sein.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlvG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Die bP hat mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte, dass sie
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden. Diesbezüglich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2011, 2008/08/0242, festgehalten, dass beim Bezug von Notstandshilfe jede Änderung des Partnereinkommens meldepflichtig ist. Wird nun durch eine Meldepflichtverletzung ein - wie vorliegend - ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden gewesen wären, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hatte die bP bereits im November Kenntnis von der Aufnahme des Dienstverhältnisses ihres Gatten bei der Firma S. und der daraus folgenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen. Ob ihr zu diesem Zeitpunkt auch bewusst war, dass dies Auswirkungen auf die Höhe ihres Leistungsanspruches haben könnte, ist für das Nachkommen der Meldeverpflichtung nicht relevant. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann jedenfalls nicht die Rede sein. Es liegt daher ein Rückforderungstatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Differenz der im Dezember 2017 zu viel ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von € 332,01 (10,71 x 31) rückfordert.Es liegt daher ein Rückforderungstatbestand im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Differenz der im Dezember 2017 zu viel ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von € 332,01 (10,71 x 31) rückfordert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2200558.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.