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{'item': 'L501 2200558-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 24§ 38§ 50§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 79§ 80§ 33§ 36§ 2§ 25§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlL501 2200558-1 SpruchL501 2200558-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs.

1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.03.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017

§ 24Abs. 2 Al

VG 1977 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 332,01 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das Dienstverhältnis ihres Gatten ab 17.11.2017 nicht gemeldet habe und die Leistung nach Vorliegen der Lohnbescheinigungen neu zu bemessen war.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.03.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 332,01 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das Dienstverhältnis ihres Gatten ab 17.11.2017 nicht gemeldet habe und die Leistung nach Vorliegen der Lohnbescheinigungen neu zu bemessen war. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass ihr Gatte im Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 ein Einkommen gehabt habe. Die Lohnbescheinigung habe erst am 19.02.2018 übermittelt werden können, da bei Ihrem Ehegatten lediglich vierteljährlich abgerechnet werde und die Abrechnung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erst im Februar 2018 erfolgt sei. Nach vorliegender Abrechnung haben Sie diese unverzüglich an das AMS Salzburg weitergeleitet. Der für den Tatbestand der Verschweigung erforderliche bedingte Vorsatz liege dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen seien (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Mit Bescheid vom 08.06.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bei Überprüfung des Versicherungsverlaufs des Ehegatten festgestellt worden sei, dass dieser seit 17.11.2017 - neben seiner selbständigen Tätigkeit - noch bei einer Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Aus der angeforderten Lohnbescheinigung gehe hervor, dass er aus diesem Angestelltenverhältnis im fraglichen Zeitraum € 339,91 netto ins Verdienen gebracht habe. Das auf den Notstandshilfeanspruch im Dezember 2017 anrechenbare monatliche Gesamteinkommen des Ehegatten betrage daher gerundet nunmehr € 326,--, weshalb die Notstandshilfe nur mehr in Höhe von täglich € 15,06 gebühre und das Ausmaß

§ 24Abs. 2 Al

VG rückwirkend zur berichtigen sei. Die bP habe die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht

§ 50Al

VG gemeldet. Mangels Stellungnahme des Ehegatten zu dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangenen Schreiben vom 16.05.2018 sehe es das AMS als erwiesen an, dass die bP bis spätestens 29.12.2017 Kenntnis vom neu eingegangen Dienstverhältnis ihres Gatten gehabt habe. Es liege sohin ein Rückforderungstatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor und werde die zu viel ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.Mit Bescheid vom 08.06.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bei Überprüfung des Versicherungsverlaufs des Ehegatten festgestellt worden sei, dass dieser seit 17.11.2017 - neben seiner selbständigen Tätigkeit - noch bei einer Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Aus der angeforderten Lohnbescheinigung gehe hervor, dass er aus diesem Angestelltenverhältnis im fraglichen Zeitraum € 339,91 netto ins Verdienen gebracht habe. Das auf den Notstandshilfeanspruch im Dezember 2017 anrechenbare monatliche Gesamteinkommen des Ehegatten betrage daher gerundet nunmehr € 326,--, weshalb die Notstandshilfe nur mehr in Höhe von täglich € 15,06 gebühre und das Ausmaß

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend zur berichtigen sei. Die bP habe die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht

Paragraph 50, AlVG gemeldet. Mangels Stellungnahme des Ehegatten zu dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangenen Schreiben vom 16.05.2018 sehe es das AMS als erwiesen an, dass die bP bis spätestens 29.12.2017 Kenntnis vom neu eingegangen Dienstverhältnis ihres Gatten gehabt habe. Es liege sohin ein Rückforderungstatbestand im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor und werde die zu viel ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert. Mit Schreiben vom 18.06.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Einvernahme ihres Ehegatten. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde die bP sowie ihr Ehegatte einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: In ihrem bei der belangten Behörde am 28.09.2017 gestellten Antrag auf Notstandshilfe gab die bP an, dass Sie mit ihrem Gatten und Ihren beiden Kindern, geboren am 19.12.2005 sowie am 30.05.2007, in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Gatte bringe aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit durchschnittlich monatlich netto € 1.200,- ins Verdienen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte die bP, dass sie

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden.1.200,- ins Verdienen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte die bP, dass sie

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden. Da sich das anrechenbare Einkommen des Ehegatten aus der angegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beurteilung der Notlage nicht auswirkte, wurde der bP die Notstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen ab 28.09.2017 in voller Höhe (€ 25,77) zuerkannt. Sie erhielt sohin vom 28.09.2017 bis 31.12.2017 die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 25,77. Der Gatte der bP ist

seinen eigenen Angaben seit 08.08.2016 selbständig und erzielt aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200,-. Der belangten Behörde wurden regelmäßig Erklärungen des Ehegatten der bP über sein Nettoeinkommen übermittelt; am 18.10.2017 erklärte er, im Zeitraum November 2017 € 1.200,-- aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Am 01.03.2018 langte eine vom Ehegatten am 01.03.2018 gezeichnete Erklärung ein, wonach er im Zeitraum Dezember 2017 bis Feber 2017 aus selbständiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200,-- erzielt habe. Am 19.02.2018 langte bei der belangten Behörde eine von einem XXXX als Dienstgeber ausgestellte Lohnbescheinigung ein, in der bestätigt wird, dass der Ehegatte der bP im Betrieb als selbständiger Friseur mit einem monatliches Bruttoentgelt in Höhe von €. 1.200,-- beschäftigt ist.1.200,-- aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Am 01.03.2018 langte eine vom Ehegatten am 01.03.2018 gezeichnete Erklärung ein, wonach er im Zeitraum Dezember 2017 bis Feber 2017 aus selbständiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200,-- erzielt habe. Am 19.02.2018 langte bei der belangten Behörde eine von einem römisch 40 als Dienstgeber ausgestellte Lohnbescheinigung ein, in der bestätigt wird, dass der Ehegatte der bP im Betrieb als selbständiger Friseur mit einem monatliches Bruttoentgelt in Höhe von €. 1.200,-- beschäftigt ist. Am 05.03.2018 wurde von Amts wegen der Versicherungsverlauf des Ehegatten der bP überprüft und festgestellt, dass dieser seit 17.11.2017 bei der Firma XXXX (in der Folge Firma S.) vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Aufnahme der Beschäftigung war der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Die belangte Behörde hat die Überweisung der Notstandshilfe für Dezember 2017 am 02.01.2018 veranlasst. Laut der über Aufforderung der belangten Behörde am 12.03.2018 beigebrachten Lohnbescheinigung ist der Ehegatte seit 17.11.2017 bei der Firma S. als gewerberechtlicher Geschäftsführer in einem vollversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig und lukrierte im Zeitraum 17.11.2017 bis 30.11.2017 netto € 339,91.Am 05.03.2018 wurde von Amts wegen der Versicherungsverlauf des Ehegatten der bP überprüft und festgestellt, dass dieser seit 17.11.2017 bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma S.) vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Aufnahme der Beschäftigung war der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Die belangte Behörde hat die Überweisung der Notstandshilfe für Dezember 2017 am 02.01.2018 veranlasst. Laut der über Aufforderung der belangten Behörde am 12.03.2018 beigebrachten Lohnbescheinigung ist der Ehegatte seit 17.11.2017 bei der Firma S. als gewerberechtlicher Geschäftsführer in einem vollversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig und lukrierte im Zeitraum 17.11.2017 bis 30.11.2017 netto € 339,

  1. Das Einkommen des Gatten der bP belief sich sohin im November 2017 auf € 1.539,91 und setzte sich aus seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 1.200,-- sowie aus seinem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 339,91 zusammen. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der bP und ihres Ehegatten. Die bP stellt in Abrede, von der Beschäftigungsaufnahme ihres Gatten bei der Firma S. im November 2017 bzw. von dem aus diesem vollversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis erhaltenen Entgelt gewusst zu haben; ihr sei dies erst im Laufe des Jahres 2018 bekannt geworden. Die in diesem Zusammenhang von ihr und ihrem Gatten getätigten Ausführungen sind jedoch widersprüchlich und überzeugen nicht. Während der Ehegatte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 06.08.2018 noch mitteilte, sein Gehalt von der Firma S. werde ihm auf sein Geschäftskonto überwiesen, wurde - nach dem Ersuchen um Vorlage von Kontoauszügen, aus denen die Überweisungen des Entgeltes (11/17 - 02/18) von der Firma S. ersichtlich sind - am 18.02.2019 eine Bestätigung des Inhabers der Firma S. vorgelegt, wonach der Ehegatte seinen Lohn monatlich bar erhalte. Die von der bP für diese Diskrepanz gegebene Erklärung, er habe den von der Schwägerin verfassten Brief nicht gelesen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch bei Vorhandensein eines verwandtschaftlichen Vertrauensverhältnisses ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass jemand ein an ein Gericht gerichtetes Schreiben vor Unterfertigung tatsächlich nicht durchliest bzw. sich nicht übersetzen lässt. Genauso widersprüchlich stellen sich die Angaben zur Abrechnungsmodalität des Dienstverhältnisses des Ehegatten zur Firma S. dar. Lt. Beschwerdevorbringen habe die Lohnbescheinigung erst am 19.02.2018 übermittelt werden können, da lediglich vierteljährlich abgerechnet werde. Mit Schreiben vom 06.08.2018 bzw. von der bP in der Verhandlung am 04.02.2019 wurde allerdings mitgeteilt, dass der Ehegatte die erste Lohnabrechnung bereits im Dezember 2017 erhalten habe; dem Schreiben beigelegt waren die monatlichen Abrechnungen. Maßgebliche Divergenzen traten aber insbesondere hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, nämlich zu welchem Zeitpunkt die bP von dem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ihres Gatten erfahren hat, auf. Während der Ehegatte mit Schreiben vom 06.08.2018 noch angab, er habe die bP erst nach Erhalt des Bescheides der belangten Behörde vom Feber 2018 (Bescheid erging allerdings erst im März 2018) über seine zusätzliche Erwerbstätigkeit informiert, beantwortete er die ihm in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 diesbezüglich gestellte Frage spontan, ohne zu überlegen mit "Seit Beginn an". Die nach einer Schrecksekunde folgenden Erklärungsversuche überzeugen aufgrund ihrer Unbestimmtheit ("Es ist Zeit vergangen, ich weiß es nicht mehr. Nicht sofort, vielleicht erst später. Vielleicht 6 bis 7 Monate nach Beginn der Tätigkeit."), der fehlenden Einbettung in einen Geschehnisablauf sowie dem Eingeständnis, dass die Aufklärungsversuche ("Weil ich es nicht gewusst habe, wann das war") nicht logisch seien, nicht. Gesamt gesehen, ist dem Beschwerdevorbringen angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Ausführungen sowie der spontanen Aussage des Ehegatten, er habe die bP über das zusätzliche Erwerbseinkommen von Beginn an informiert, nicht zu folgen. Es ist der bP nach Ansicht des erkennenden Senats sohin nicht gelungen, ihr mangelndes Wissen betreffend das Arbeitsverhältnis des Gatten glaubhaft darzulegen. II.
  4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriften:

§ 79Abs. 161 Al

VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit

  1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
  2. Juni
  3. Für Zeiträume vor dem
  4. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.

Paragraph 79, Absatz 161, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, mit

  1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
  2. Juni
  3. Für Zeiträume vor dem
  4. Juli 2018 gelten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter.

§ 80Abs. 16 Al

VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

Paragraph 80, Absatz 16, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs. 3 Al

VG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 36 Abs. 1 AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG zu erlassen.

§ 36Abs. 2 Al

VG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Laut § 2 Abs. 1 der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Laut Paragraph 2, Absatz eins, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

§ 6Abs.

1 leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]

§ 6Abs.

8 NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen.

Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]

§ 24Abs. 2 Al

VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] Die §§ 24 und 25 AlVG sind

§§ 38Al

VG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 24 und 25 AlVG sind

Paragraphen 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP wendet sich ausschließlich gegen die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe. Das Bestehen bzw. die (rechnerische) Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wird von ihr nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlvG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Die bP hat mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte, dass sie

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden. Diesbezüglich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2011, 2008/08/0242, festgehalten, dass beim Bezug von Notstandshilfe jede Änderung des Partnereinkommens meldepflichtig ist. Wird nun durch eine Meldepflichtverletzung ein - wie vorliegend - ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden gewesen wären, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hatte die bP bereits im November Kenntnis von der Aufnahme des Dienstverhältnisses ihres Gatten bei der Firma S. und der daraus folgenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen. Ob ihr zu diesem Zeitpunkt auch bewusst war, dass dies Auswirkungen auf die Höhe ihres Leistungsanspruches haben könnte, ist für das Nachkommen der Meldeverpflichtung nicht relevant. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann jedenfalls nicht die Rede sein.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlvG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Die bP hat mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte, dass sie

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden. Diesbezüglich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2011, 2008/08/0242, festgehalten, dass beim Bezug von Notstandshilfe jede Änderung des Partnereinkommens meldepflichtig ist. Wird nun durch eine Meldepflichtverletzung ein - wie vorliegend - ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden gewesen wären, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hatte die bP bereits im November Kenntnis von der Aufnahme des Dienstverhältnisses ihres Gatten bei der Firma S. und der daraus folgenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen. Ob ihr zu diesem Zeitpunkt auch bewusst war, dass dies Auswirkungen auf die Höhe ihres Leistungsanspruches haben könnte, ist für das Nachkommen der Meldeverpflichtung nicht relevant. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann jedenfalls nicht die Rede sein. Es liegt daher ein Rückforderungstatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Differenz der im Dezember 2017 zu viel ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von € 332,01 (10,71 x 31) rückfordert.Es liegt daher ein Rückforderungstatbestand im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Differenz der im Dezember 2017 zu viel ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von € 332,01 (10,71 x 31) rückfordert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2200558.1.00

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