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{'item': 'L524 2172586-2'}

Obsah (11)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlL524 2172586-2 SpruchL524 2172586-2/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.03.2019, Zl. 58478503-161642625/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57

Asyl nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz werde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.03.2019, Zl. 58478503-161642625/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, Asyl nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz werde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde - entgegen dem eindeutigen Spruch - begründend ausgeführt, dass

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, wenn

Z 1 die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Weiters wird lediglich auf den Verfahrensgang verwiesen, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens (!) der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt worden sei. Zudem wurde auf die rechtliche Beurteilung zum Einreiseverbot verwiesen. Nach Zitierung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wird textbausteinartig ausgeführt, dass für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde - entgegen dem eindeutigen Spruch - begründend ausgeführt, dass

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, wenn

Ziffer eins, die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Weiters wird lediglich auf den Verfahrensgang verwiesen, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens (!) der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt worden sei. Zudem wurde auf die rechtliche Beurteilung zum Einreiseverbot verwiesen. Nach Zitierung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wird textbausteinartig ausgeführt, dass für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und einem Bruder, der österreichischer Staatsangehöriger ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Kinder, die österreichische Staatsangehörige sind. Der Sohn des Beschwerdeführers ist minderjährig. Der Vater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Österreich. Es leben zwei weitere Geschwister des Beschwerdeführers, die türkische Staatsangehörige sind, in Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA und eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
  1. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides eindeutig auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG. Diesem unzweifelhaften Ausspruch widersprechend zitiert die belangte Behörde in der Begründung jedoch § 18 Abs. 2 BFA-VG und führt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sei.
  2. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides eindeutig auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Diesem unzweifelhaften Ausspruch widersprechend zitiert die belangte Behörde in der Begründung jedoch Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG und führt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sei. Abgesehen davon, dass § 18 Abs. 2 BFA-VG falsch zitiert wird [kann statt ist], wurde von der belangten Behörde auch keine im Sinne des § 18 Abs. 1 BFA-VG erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. Es wurde lediglich auf den Verfahrensgang verwiesen, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens (!) der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt worden sei. Zudem wurde auf die rechtliche Beurteilung zum Einreiseverbot verwiesen. Nach Zitierung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wird bloß textbausteinartig ausgeführt, dass für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Abgesehen davon, dass Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG falsch zitiert wird [kann statt ist], wurde von der belangten Behörde auch keine im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. Es wurde lediglich auf den Verfahrensgang verwiesen, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens (!) der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt worden sei. Zudem wurde auf die rechtliche Beurteilung zum Einreiseverbot verwiesen. Nach Zitierung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wird bloß textbausteinartig ausgeführt, dass für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und einem Bruder, der österreichischer Staatsangehöriger ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, die österreichische Staatsangehörige sind. Der Sohn des Beschwerdeführers ist minderjährig. Der Vater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Österreich. Es leben zwei weitere Geschwister des Beschwerdeführers, die türkische Staatsangehörige sind, in Österreich. Der Beschwerdeführer hat auch eine Freundin, lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Auf Grund dieser Umstände ist daher anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Auf Grund dieser Umstände ist daher anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2172586.2.00

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