Obsah (11)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 4§ 4a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW108 2196471-1 SpruchW108 2196471-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART
§ 28Abs. 2 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der nunmehrige Beschwerdeführ ist als Sachverständiger für die Fachgebiete 92.01, 92.05, 92.25, 92.30, 92.40, 92.70, 92.75 der Fachgruppe 92 (Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie) sowie für die Fachgebiete 94.15, 94.17, 94.20, 94.23 und 94.60 der Fachgruppe 94 (Immobilien [Bewertung, Verwaltung, Nutzung]) jeweils bis zum 01.08.2022 befristet zertifiziert in die Gerichtssachverständigenliste nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) eingetragen.
- Mit Antrag vom 30.01.2018 begehrte er bei der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eintragung als Sachverständiger auch für das Fachgebiet 92.60 (Wettbewerbsökonomie) der Fachgruppe 92, ohne eine weitere Zertifizierungsprüfung ablegen zu müssen. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, er habe sich erstmals im Mai 1988 einer Zertifizierungsprüfung unterzogen und habe im Juni 2002 eine weitere Prüfung für die Erweiterung seiner Eintragung innerhalb der Fachgruppe 92 gehabt. Schließlich habe er im September 2004 für die Eintragung als Sachverständiger für fünf Fachgebiete der Fachgruppe 94 nochmal eine Zertifizierungsprüfung abgelegt. Eine weitere Zertifizierungsprüfung sei nicht erforderlich, da die Nomenklatur der Fachgruppe 92, in der er seit 2002 eingetragen sei, derart erweitert worden sei, dass ab Inkrafttreten des KaWeRÄG (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz) 2017 Sachverständige in Kartellangelegenheiten, die vormals beim Oberlandesgericht Wien eingetragen gewesen seien, nunmehr bei der belangten Behörde in das neu geschaffene Fachgebiet 92.60 (Wettbewerbsökonomie) eingetragen werden würden, und zwar ohne sich einer Zertifizierungsprüfung unterziehen zu müssen. Auch der Beschwerdeführer habe bereits einschlägige Gutachten in Kartellangelegenheiten erstattet. Zudem sei er als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ohnehin von der Sachkundeprüfung befreit, weshalb er keine weitere (vierte) Zertifizierungsprüfung ablegen wolle.
- Das Oberlandesgericht Wien teilte über Anfragen der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nie in die dort geführte Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen (für Kartellangelegenheiten) eingetragen gewesen sei und er am dortigen Oberlandesgericht auch nie als Kartellsachverständiger tätig gewesen sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste "ohne weitere Zertifizierungsprüfung" um das Fachgebiet 92.60 Wettbewerbsökonomie ab. Begründend führte die Behörde aus, dass für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Eintragung ohne begründete Stellungnahme der Kommission und ohne vorangehende Prüfung nicht vorlägen. Die Erweiterung der Eintragung um ein Fachgebiet (hier um das Fachgebiet 92,60 Wettbewerbsökonomie) sei wie eine neue Eintragung mit einem förmlichen Zertifizierungsverfahren zu behandeln. Davon sei die Übertragung von Sachverständigen in Kartellangelegenheiten, die bisher in die Liste der Kartellsachverständigen beim Oberlandesgericht Wien eingetragen gewesen seien, zu unterscheiden. Diese Übertragung stehe im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Auslaufen der Liste der Kartellsachverständigen beim Oberlandesgericht Wien und der Übertragung in die Gerichtsachverständigenliste. Ein solcher Übertragungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Rezertifizierung sei vom Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen über die Rezertifizierung beurteilt worden. Aufgrund von § 73 KartellG idF vor BGBl 2017/56 seien Kartellsachverständige in einer besonderen Liste beim Oberlandesgericht Wien eingetragen gewesen. Mit dem KaWeRÄG 2017 sei in Abweichung zu § 3 SDG geregelt worden, dass die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe Wettbewerbsökonomie durch den Präsidenten des Handelsgerichts Wien zu führen sei. Eine Regelung zur Übertragung sei nicht getroffen worden. Es stelle sich daher die Frage, ob diese Übertragung nach den Bestimmungen über die Neueintragung oder den Bestimmungen über die Rezertifizierung zu erfolgen habe. Im Falle einer Neueintragung sei zwingend eine begründete Stellungnahme der Kommission einzuholen, der eine mündliche Prüfung vorauszugehen habe. Hingegen sei es bei einer Rezertifizierung dem Entscheidungsorgan freigestellt, eine begründete Stellungnahme der Kommission bzw. eines Mitglieds einzuholen. Da im Fall der Sachverständigen für Kartellangelegenheiten die Übertragung in die Gerichtssachverständigenliste (mit gleichzeitiger Verlängerung) eher der Situation einer Rezertifizierung als der einer Neueintragung gleiche, insbesondere in Fällen, in denen solche Sachverständige bereits als Gutachter in Gerichtsverfahren tätig gewesen seien, bedürfe es keines Verfahrens wie im Falle einer Neueintragung. Der Beschwerdeführer sei in der besonderen Sachverständigenliste in Kartellangelegenheiten beim Oberlandesgericht Wien nicht eingetragen. Daher scheide eine "Übertragung" seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nach dem SDG aus, sodass die rechtlichen Erwägungen hierzu auf das Erweiterungsbegehren des Beschwerdeführers nicht übertragbar seien. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.Begründend führte die Behörde aus, dass für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Eintragung ohne begründete Stellungnahme der Kommission und ohne vorangehende Prüfung nicht vorlägen. Die Erweiterung der Eintragung um ein Fachgebiet (hier um das Fachgebiet 92,60 Wettbewerbsökonomie) sei wie eine neue Eintragung mit einem förmlichen Zertifizierungsverfahren zu behandeln. Davon sei die Übertragung von Sachverständigen in Kartellangelegenheiten, die bisher in die Liste der Kartellsachverständigen beim Oberlandesgericht Wien eingetragen gewesen seien, zu unterscheiden. Diese Übertragung stehe im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Auslaufen der Liste der Kartellsachverständigen beim Oberlandesgericht Wien und der Übertragung in die Gerichtsachverständigenliste. Ein solcher Übertragungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Rezertifizierung sei vom Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen über die Rezertifizierung beurteilt worden. Aufgrund von Paragraph 73, KartellG in der Fassung vor BGBl 2017/56 seien Kartellsachverständige in einer besonderen Liste beim Oberlandesgericht Wien eingetragen gewesen. Mit dem KaWeRÄG 2017 sei in Abweichung zu Paragraph 3, SDG geregelt worden, dass die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe Wettbewerbsökonomie durch den Präsidenten des Handelsgerichts Wien zu führen sei. Eine Regelung zur Übertragung sei nicht getroffen worden. Es stelle sich daher die Frage, ob diese Übertragung nach den Bestimmungen über die Neueintragung oder den Bestimmungen über die Rezertifizierung zu erfolgen habe. Im Falle einer Neueintragung sei zwingend eine begründete Stellungnahme der Kommission einzuholen, der eine mündliche Prüfung vorauszugehen habe. Hingegen sei es bei einer Rezertifizierung dem Entscheidungsorgan freigestellt, eine begründete Stellungnahme der Kommission bzw. eines Mitglieds einzuholen. Da im Fall der Sachverständigen für Kartellangelegenheiten die Übertragung in die Gerichtssachverständigenliste (mit gleichzeitiger Verlängerung) eher der Situation einer Rezertifizierung als der einer Neueintragung gleiche, insbesondere in Fällen, in denen solche Sachverständige bereits als Gutachter in Gerichtsverfahren tätig gewesen seien, bedürfe es keines Verfahrens wie im Falle einer Neueintragung. Der Beschwerdeführer sei in der besonderen Sachverständigenliste in Kartellangelegenheiten beim Oberlandesgericht Wien nicht eingetragen. Daher scheide eine "Übertragung" seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nach dem SDG aus, sodass die rechtlichen Erwägungen hierzu auf das Erweiterungsbegehren des Beschwerdeführers nicht übertragbar seien. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG und führte dazu Folgendes aus: Der angefochtene Bescheid stütze sich offenbar auf § 4 Abs. 2 SDG. Demnach sehe der Gesetzgeber keine Unterscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ersteintragung und eine Erweiterungseintragung vor. Der listenführenden Präsidentin werde vorgeschrieben, über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG einzuholen. Jedoch sehe § 4a Abs. 2 SDG vor, dass ein Bewerber, der eine Befugnis innehabe, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend geregelt seien und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehöre, von der Prüfung der Sachkunde befreit sei. Dies liege im Falle des Beschwerdeführers unstrittig vor: Er sei Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und aufgrund der Bestimmunen des WTBG zur Erstattung von Gutachten auf diesen Fachgebieten berechtigt. Somit verbleibe im Falle des Beschwerdeführers lediglich die Prüfung über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens. Einer kommissionellen Prüfung sei er aber bereits dreimal unterzogen worden. Ursprünglich habe er diese im Mai 1988 anlässlich seiner ersten Eintragung in die Fachgruppe 92 (Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie) abgelegt, dann im Juni 2002 anlässlich der Erweiterung seiner Eintragungen in der Fachgruppe 92 sowie im September 2004 anlässlich seiner Erweiterungseintragung in fünf Fachgebiete der Fachgruppe 94 Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung). Dabei habe er jeweils ausreichende Kenntnisse nachgewiesen. Er benötige diese Kenntnisse alltäglich bei seiner Arbeit als Gerichtssachverständiger und sei selbst Mitglied der Prüfungskommission für die Fachgruppe 92. Eine neuerliche - vierte - kommissionelle Prüfung empfinde er als sachwidrig, insbesondere da er von der Prüfung der Sachkunde ohnedies gesetzlich befreit sei. Hinzu komme, dass die bislang beim Oberlandesgericht Wien gesondert geführten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Wettbewerbsökonomie nunmehr offensichtlich in das Fachgebiet 92,60 "übertragen" worden seien, obwohl sich diese bislang keiner Zertifizierungsprüfung betreffend Rechts- und Gutachtenskunde hätten unterziehen müssen. Der Fall des Beschwerdeführers sei wie jener der "übertragenen" Gerichtssachverständigen vielmehr nach den Regeln der Rezertifizierung nach § 6 Abs. 2 und 3 SDG zu behandeln, andernfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Der Beschwerdeführer rege einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der hier maßgebenden Bestimmungen des SDG beim Verfassungsgerichtshof an.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte dazu Folgendes aus: Der angefochtene Bescheid stütze sich offenbar auf Paragraph 4, Absatz 2, SDG. Demnach sehe der Gesetzgeber keine Unterscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ersteintragung und eine Erweiterungseintragung vor. Der listenführenden Präsidentin werde vorgeschrieben, über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG eine begründete Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG einzuholen. Jedoch sehe Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG vor, dass ein Bewerber, der eine Befugnis innehabe, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend geregelt seien und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehöre, von der Prüfung der Sachkunde befreit sei. Dies liege im Falle des Beschwerdeführers unstrittig vor: Er sei Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und aufgrund der Bestimmunen des WTBG zur Erstattung von Gutachten auf diesen Fachgebieten berechtigt. Somit verbleibe im Falle des Beschwerdeführers lediglich die Prüfung über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens. Einer kommissionellen Prüfung sei er aber bereits dreimal unterzogen worden. Ursprünglich habe er diese im Mai 1988 anlässlich seiner ersten Eintragung in die Fachgruppe 92 (Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie) abgelegt, dann im Juni 2002 anlässlich der Erweiterung seiner Eintragungen in der Fachgruppe 92 sowie im September 2004 anlässlich seiner Erweiterungseintragung in fünf Fachgebiete der Fachgruppe 94 Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung). Dabei habe er jeweils ausreichende Kenntnisse nachgewiesen. Er benötige diese Kenntnisse alltäglich bei seiner Arbeit als Gerichtssachverständiger und sei selbst Mitglied der Prüfungskommission für die Fachgruppe
- Eine neuerliche - vierte - kommissionelle Prüfung empfinde er als sachwidrig, insbesondere da er von der Prüfung der Sachkunde ohnedies gesetzlich befreit sei. Hinzu komme, dass die bislang beim Oberlandesgericht Wien gesondert geführten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Wettbewerbsökonomie nunmehr offensichtlich in das Fachgebiet 92,60 "übertragen" worden seien, obwohl sich diese bislang keiner Zertifizierungsprüfung betreffend Rechts- und Gutachtenskunde hätten unterziehen müssen. Der Fall des Beschwerdeführers sei wie jener der "übertragenen" Gerichtssachverständigen vielmehr nach den Regeln der Rezertifizierung nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 SDG zu behandeln, andernfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Der Beschwerdeführer rege einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der hier maßgebenden Bestimmungen des SDG beim Verfassungsgerichtshof an.
- Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Es steht somit insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im FachgebietDie Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Es steht somit insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im Fachgebiet 92.60 bzw. in der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geführten besonderen Liste der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nicht als Sachverständiger eingetragen ist (war).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. So wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er in der besonderen Sachverständigenliste in Kartellangelegenheiten beim Oberlandesgericht Wien bzw. im Fachgebiet 92.60 nicht eingetragen ist (war). Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten: Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
- a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
- b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
- d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
- e)Vertrauenswürdigkeit,
- f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
- h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers. Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste § 3.
(1)Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.Paragraph 3,
(1)Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.
(2)In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.
(3)Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.
(4)Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.
(4)Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Absatz 2,), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. § 3a.
(1)In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.Paragraph 3 a,
(1)In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.
(2)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Jahr der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.
(3)Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können
- eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,
- eine zweite Zustellanschrift,
- weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern, und
- eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte eingetragen werden.
(4)Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) auch selbstständig eintragen.
(4)Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19) auch selbstständig eintragen.
(5)Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in dem dafür vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige setzen. Solange sie nicht ausdrücklich erklären, auf die einmal in Anspruch genommene Zusatzeintragung zu verzichten, wird die Jahresgebühr für die Folgejahre jeweils ab Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31. März jeden Jahres automatisch vom bekannt gegebenen Konto eingezogen. Der Verzicht kann jeweils nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erklärt werden.
(5)Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Ziffer 3 a, GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in dem dafür vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige setzen. Solange sie nicht ausdrücklich erklären, auf die einmal in Anspruch genommene Zusatzeintragung zu verzichten, wird die Jahresgebühr für die Folgejahre jeweils ab Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31. März jeden Jahres automatisch vom bekannt gegebenen Konto eingezogen. Der Verzicht kann jeweils nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erklärt werden.
(6)Die
Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben elektronisch unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) zu erfolgen.
(6)Die
Absatz 5, vorzunehmenden Eintragungen haben elektronisch unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19) zu erfolgen.
(7)Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der Zertifizierung nicht umfasst sind. Eintragungsverfahren § 4.
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4,
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,) § 4a.
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a,
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
- nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
- von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen. Befristung des Eintrags § 6.
(1)Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).Paragraph 6,
(1)Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2)Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2 a, weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3)Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
(3)Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
(4)Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.
(4)Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Absatz eins, geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete. § 73 des Kartellgesetzes 2005 lautet:Paragraph 73, des Kartellgesetzes 2005 lautet: "Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 73. Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe "Wettbewerbsökonomie" bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen."Paragraph 73, Abweichend von Paragraph 3, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe "Wettbewerbsökonomie" bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen." Diese Bestimmung hatte bis 30.04.2017 folgenden Wortlaut: "Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 73.
(1)Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. § 5 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.Paragraph 73,
(1)Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Paragraph 5, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.
(2)Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
(3)Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
(4)Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt."
(4)Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt." 3.
- Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: 3.4.
- Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Eintragung als Sachverständiger in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 92.60 wurde wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen dahingehend, dass die Eintragung im Fall des Beschwerdeführers nicht ohne begründete Stellungnahme der Kommission und nicht ohne Zertifizierungsprüfung erfolgen kann, abgewiesen. Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG gegeben sein.Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, SDG gegeben sein. Zu den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, lit. b sowie Z 1a SDG hat der entscheidende Präsident
§ 4Abs.
2 SDG verpflichtend eine begründete Stellungnahme der dafür qualifizierten Kommission (§ 4a SDG) einzuholen, der eine Prüfung des Bewerbers durch die Kommission
§ 4aAbs. 2 SDG voranzugehen hat, und zwar für jedes Fachgebiet (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetscher
G3, Anmerkung 2 zu § 4a SDG).Zu den Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Litera b, sowie Ziffer eins a, SDG hat der entscheidende Präsident
Paragraph 4, Absatz 2, SDG verpflichtend eine begründete Stellungnahme der dafür qualifizierten Kommission (Paragraph 4 a, SDG) einzuholen, der eine Prüfung des Bewerbers durch die Kommission
Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG voranzugehen hat, und zwar für jedes Fachgebiet vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG3, Anmerkung 2 zu Paragraph 4 a, SDG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von ihm begehrte Eintragung als Sachverständiger für ein weiteres Fachgebiet der Fachgruppe 92 (nicht nach der für Rezertifizierungen geltenden Vorschrift des § 6 SDG abzuwickeln, sondern) wie eine neue Eintragung und demnach in einem förmlichen Zertifizierungsverfahren (Eintragungsverfahren) nach § 4 SDG unter Einholung einer begründeten Stellungnahme der Kommission und Ablegung einer Zertifizierungsprüfung zu behandeln. Denn im Fachgebiet 92.60, für welches der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag erstmals um Eintragung als Sachverständiger ansucht, ist er bislang nicht als Sachverständiger eingetragen, sodass kein Fall einer Verlängerung der Eintragung (Rezertifizierung) vorliegt. Dass sich die Beurteilung, ob eine Rezertifizierung oder eine neue Eintragung vorliegt, nach den einzelnen Fachgebieten und nicht nach den diesen Gebieten übergeordneten Fachgruppen richtet, liegt auf der Hand, zumal es sonst innerhalb der einzelnen Fachgruppen keine weitere Untergliederung/Spezifizierung geben würde. Deswegen ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für die Erweiterung seiner Eintragung innerhalb der Fachgruppe 92 auch bereits ein weiteres Mal zu einer Zertifizierungsprüfung angetreten.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von ihm begehrte Eintragung als Sachverständiger für ein weiteres Fachgebiet der Fachgruppe 92 (nicht nach der für Rezertifizierungen geltenden Vorschrift des Paragraph 6, SDG abzuwickeln, sondern) wie eine neue Eintragung und demnach in einem förmlichen Zertifizierungsverfahren (Eintragungsverfahren) nach Paragraph 4, SDG unter Einholung einer begründeten Stellungnahme der Kommission und Ablegung einer Zertifizierungsprüfung zu behandeln. Denn im Fachgebiet 92.60, für welches der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag erstmals um Eintragung als Sachverständiger ansucht, ist er bislang nicht als Sachverständiger eingetragen, sodass kein Fall einer Verlängerung der Eintragung (Rezertifizierung) vorliegt. Dass sich die Beurteilung, ob eine Rezertifizierung oder eine neue Eintragung vorliegt, nach den einzelnen Fachgebieten und nicht nach den diesen Gebieten übergeordneten Fachgruppen richtet, liegt auf der Hand, zumal es sonst innerhalb der einzelnen Fachgruppen keine weitere Untergliederung/Spezifizierung geben würde. Deswegen ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für die Erweiterung seiner Eintragung innerhalb der Fachgruppe 92 auch bereits ein weiteres Mal zu einer Zertifizierungsprüfung angetreten. Sohin ist für die begehrte Eintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger für ein weiteres Fachgebiet das Vorliegen einer positiven begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission für dieses Fachgebiet, der (auch im Fall einer Prüfungsbefreiung nach § 4a Abs. 2 SDG in Bezug auf das Prüfungsfeld der Sachkunde) eine Prüfung des Beschwerdeführers durch die Kommission
§ 4aAbs.
2 SDG voranzugehen hat, unabdingbar.Sohin ist für die begehrte Eintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger für ein weiteres Fachgebiet das Vorliegen einer positiven begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission für dieses Fachgebiet, der (auch im Fall einer Prüfungsbefreiung nach Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG in Bezug auf das Prüfungsfeld der Sachkunde) eine Prüfung des Beschwerdeführers durch die Kommission
Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG voranzugehen hat, unabdingbar. 3.4.
- Selbst wenn § 6 SDG heranzuziehen wäre (wovon nach den obigen Ausführungen jedoch nicht auszugehen ist), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch in einem Fall der Rezertifizierung der listenführende Präsident eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission, welche mit einer Prüfung verbunden ist, einholen "kann" und die belangte Behörde, dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen zur fakultativen Einholung einer begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich Gebrauch machen möchte.3.4.
- Selbst wenn Paragraph 6, SDG heranzuziehen wäre (wovon nach den obigen Ausführungen jedoch nicht auszugehen ist), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch in einem Fall der Rezertifizierung der listenführende Präsident eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission, welche mit einer Prüfung verbunden ist, einholen "kann" und die belangte Behörde, dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen zur fakultativen Einholung einer begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich Gebrauch machen möchte. 3.4.
- Es liegt auch kein Fall der vom Beschwerdeführer angesprochenen "Übertragung" von Sachverständigen, die in der besonderen Liste der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten beim Oberlandesgericht Wien geführt wurden, in die von der belangten Behörde geführte Sachverständigenliste vor, da der Beschwerdeführer in dieser besonderen Sachverständigenliste in Kartellangelegenheiten nicht eingetragen ist (war). 3.4.
- Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der das Verfahren tragenden Rechtsnormen sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden. Eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich im Beschwerdefall daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung von Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 3.4.
- Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde mangels Vorliegens einer begründeten Stellungnahme der Kommission und mangels Ablegung der Zertifizierungsprüfung dem Beschwerdeführer die begehrte Erweiterung der Eintragung versagt hat. Gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.4.
- Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde mangels Vorliegens einer begründeten Stellungnahme der Kommission und mangels Ablegung der Zertifizierungsprüfung dem Beschwerdeführer die begehrte Erweiterung der Eintragung versagt hat. Gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Weder wurde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt noch ist ersichtlich, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC notwendig ist.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Weder wurde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt noch ist ersichtlich, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC notwendig ist. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2196471.1.00