1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat
GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 u. 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2016, Zl. 1111683710/EAM 160572691, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Ende 2014 sowie von zumindest Ende Oktober 2015 bis zum 28.12.2015 Suchtgiftdelikte begangen habe und deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt, sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt worden sei. Durch sein gesetztes strafbares Verhalten seien die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der körperlichen Unversehrtheit Dritter sowie des sozialen Friedens erheblich verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe zudem entgegen seinem Vorbringen in Österreich nicht um Asyl angesucht. Er habe im österreichischen Bundesgebiet weder soziale, berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Angaben betreffend seine Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter seien unwahr, und würde keine derartige Beziehung zu ihnen bestehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich lediglich von 25.07.2005 bis 27.09.2006 und von 20.02.2013 bis 26.06.2014 behördlich gemeldet gewesen. Eine soziale Integration könne aufgrund seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich daher nicht angenommen werden. Die Behörde gehe von einem Lebensmittelpunkt außerhalb von Österreich aus. In Gesamtbetrachtung erscheine das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot in Dauer von sechs Jahren erforderlich, um einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken, sei er doch bereits mehrfach vorbestraft. Aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch sein Verhalten sei auch eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Abs 3 Z 3 - zur Erlassung eines Abschiebeauftrags- erlassen, welcher durch die Organe der LPD Wien am 01.02.2017 um 22:00 Uhr vollzogen werden konnte, weil der Beschwerdeführer einen Antrag an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Ausfolgung seines Reisepasses gerichtet hat, in dem er seinen Aufenthaltsort genannt hatte.11. Am 26.01.2017 wurde durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, - zur Erlassung eines Abschiebeauftrags- erlassen, welcher durch die Organe der LPD Wien am 01.02.2017 um 22:00 Uhr vollzogen werden konnte, weil der Beschwerdeführer einen Antrag an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Ausfolgung seines Reisepasses gerichtet hat, in dem er seinen Aufenthaltsort genannt hatte.
Vm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die Schubhaft zum Zwecke13. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die Schubhaft zum Zwecke • der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie • der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen an, gegen den Beschwerdeführer bestehe ein rechtkräftiges und durchsetz- sowie durchführbares Aufenthaltsverbot bis einschließlich zum 28.06.2022. Diesem könne unter Spruchpunkt III. entnommen werden, dass einer Beschwerde dagegen
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, sohin der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt und daher sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig erfolgt sei. Seit dem 28.06.2016 sei der Beschwerdeführer - außer in behördlicher Anhaltung bzw. U-/Strafhaft - nicht gemeldet gewesen.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen an, gegen den Beschwerdeführer bestehe ein rechtkräftiges und durchsetz- sowie durchführbares Aufenthaltsverbot bis einschließlich zum 28.06.2022. Diesem könne unter Spruchpunkt römisch drei. entnommen werden, dass einer Beschwerde dagegen
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, sohin der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt und daher sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig erfolgt sei. Seit dem 28.06.2016 sei der Beschwerdeführer - außer in behördlicher Anhaltung bzw. U-/Strafhaft - nicht gemeldet gewesen. Auf Anfrage habe das zuständige Gericht mitgeteilt, dass es nach dem SMG nicht zwingend notwendig sei, die gesundheitsbezogene Maßnahme im Inland durchzuführen. Da die Tschechische Republik Mitglied der EU sei, sei davon auszugehen, dass die Suchtgiftentwöhnungstherapie dort nach vergleichbaren Standards durchgeführt werden könne. Es bestehe daher seitens des Landesgerichtes für. Strafsachen Wien kein Einwand gegen die Realisierung des Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer sei nach dem 28.06.2016 nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig fortgesetzt und offenkundig bei seiner Mutter unangemeldet Unterkunft genommen, wodurch sein tatsächlicher Aufenthaltsort der Behörde vorerst unbekannt geblieben sei. Bereits sehr kurze Zeit nach seiner Entlassung durch die Behörde am 28.06.2016 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neuerlich massiv straffällig geworden. Er sei illegal von und nach Österreich gereist, weil er seit der Sicherstellung seines Reisepasses über keine weiteren Personendokumente mehr verfügt habe. Mangels finanzieller Mittel bzw. entsprechender Dokumente habe er außer bei der Mutter nirgendwo geordnet Unterkunft nehmen können. Der Beschwerdeführer habe bewusst versucht, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen indem er seinen wahren Aufenthaltsort lediglich gegenüber dem Gericht bekannt gegeben und nicht damit gerechnet habe, dass dieses sein Schreiben an das Bundesamt weiterleiten würde. Im Bundesgebiet sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und habe angegeben, schwarz zu arbeiten. Aus Eigenem sei er nicht bereit, dass Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, über familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen, jedoch diese Bindungen lediglich dafür vorgeschoben, um den erwiesenermaßen rechtswidrigen Aufenthalt zu prolongieren, indem er mit der Unterstützung seiner Mutter im Bundesgebiet untergetaucht sei. Das Bundesamt gehe auf Grund der Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung auf freiem Fuß neuerlich untertauchen werde, um sich der Abschiebung zu entziehen. Er verfüge über kein finanzielles Auskommen und/oder Barmittel, um seinen Lebensunterhalt und somit den Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern und sei zum selbigen auch nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung mehrfach missachtet, indem er wiederholt massiv straffällig geworden und entgegen dem gegenwärtigen Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei in keiner Weise integriert und verfüge in Ansehung des Aufenthaltsverbotes auch über keine rechtshemmenden familiären, beruflichen und/oder sozialen Bindungen zum bzw. im Bundesgebiet. Auch habe er dazu nichts Gegenteiliges angegeben und durch die Behörde dazu bereits mehrfach durch Beweis erhoben werden können, dass es sich bei seinen Vorbringen vorwiegend um Schutzbehauptungen handle, um den rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2017 um 21:00 Uhr durch Übergabe zugestellt, seine Unterschrift jedoch verweigert. 14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 u. 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer noch am selben Tag einen Beschwerdeverzicht ab.
BFA-VG gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid, die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Darin wurde im Wesentlichen Vorgebracht, die belangte Behörde hätte sich vor der Verhängung der Schubhaft mit der Möglichkeit der Abschiebung auseinandersetzen und in weiterer Folge von der Schubhaft absehen müssen, weil wegen der Gewährung des Aufschubs des Strafvollzugs
Zudem liege keine Fluchtgefahr vor, weil der Beschwerdeführer sich bisher an alle Auflagen gehalten habe, sich auch künftig der gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen wolle und nach der Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder in der Wohnung seiner Mutter Unterkunft genommen habe, wo er bis zu seiner Strafhaft gemeldet gewesen sei. Von einer Abmeldung habe er nichts gewusst und nie die Absicht gehabt, unterzutauchen. Er lebe seit vierzehn Jahren mit seiner Mutter zusammen und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.16. Am 08.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid, die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Darin wurde im Wesentlichen Vorgebracht, die belangte Behörde hätte sich vor der Verhängung der Schubhaft mit der Möglichkeit der Abschiebung auseinandersetzen und in weiterer Folge von der Schubhaft absehen müssen, weil wegen der Gewährung des Aufschubs des Strafvollzugs
Paragraph 39, SMG eine Abschiebung vor dem 28.11.2018 rechtswidrig wäre. Zudem liege keine Fluchtgefahr vor, weil der Beschwerdeführer sich bisher an alle Auflagen gehalten habe, sich auch künftig der gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen wolle und nach der Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder in der Wohnung seiner Mutter Unterkunft genommen habe, wo er bis zu seiner Strafhaft gemeldet gewesen sei. Von einer Abmeldung habe er nichts gewusst und nie die Absicht gehabt, unterzutauchen. Er lebe seit vierzehn Jahren mit seiner Mutter zusammen und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. In dieser Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; * den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei; * im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; * der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandsersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
Am 26.01.2017 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien der belangten Behörde mit, dass kein Einwand gegen die Realisierung des Aufenthaltsverbotes gegen den Verurteilten besteht und er die Auflagen auch in seiner Heimat erfüllen kann. Somit besteht diesbezüglich kein Abschiebungshindernis.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen erhielt der Beschwerdeführer
Paragraph 39, SMG einen Aufschub der Strafe bis zum 21.11.2018. Am 26.01.2017 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien der belangten Behörde mit, dass kein Einwand gegen die Realisierung des Aufenthaltsverbotes gegen den Verurteilten besteht und er die Auflagen auch in seiner Heimat erfüllen kann. Somit besteht diesbezüglich kein Abschiebungshindernis. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer
1 u. 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2016 abgewiesen.Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2016 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 u. 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer noch am selben Tag einen Beschwerdeverzicht ab.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer noch am selben Tag einen Beschwerdeverzicht ab. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet seine Mutter, bei der er auch aufgegriffen wurde, nachdem er dem Landesgericht für Strafsachen Wien diese Adresse im Rahmen eines von ihm gestellten Antrags genannt hatte. Seit dem 26.06.2014 - somit ca. eineinhalb Jahre vor seiner ersten Haftmeldung - war er dort nicht mehr gemeldet und verfügte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Seit dem Jahr 2005 verfügte er lediglich über sporadische Meldungen in Österreich. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet niemals legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2017 in Schubhaft genommen und am 04.02.2017 auf dem Landweg abgeschoben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung und Vollziehung der Schubhaft haftfähig.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. [...]" §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
Absatz 2, leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Absatz 3, leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Die Schubhaft ist
Abs. 4 schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist
Absatz 4, schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die
Abs. 5 zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die
Absatz 5, zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus. Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, hier vor allem die Tatsache, dass er trotz durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet verblieb, untertauchte, wiederholt straffällig wurde und seit 26.06.2014 außer in der Justizanstalt nicht mehr aufrecht behördlich gemeldet war, musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal er über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage. Auch begegnet die Dauer der Schubhaft vom 02.02.2017 bis zur Abschiebung am 04.02.2017 keinen Bedenken. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2147019.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.