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{'item': 'W187 2165309-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW187 2165309-1 SpruchW187 2165309-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Thomas OBHOLZER, Rechtsanwalt, Dr. Otto Stolzstraße 15, 6060 Hall in Tirol, gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom

  1. Juli 2017, VS01/17-03/IA, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Dr. Thomas OBHOLZER, Rechtsanwalt, Dr. Otto Stolzstraße 15, 6060 Hall in Tirol, gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom
  2. Juli 2017, VS01/17-03/IA, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 43 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 43, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX FN
  4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 FN XXXX beim LG Innsbruck, und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlichen dieser Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 6 iVm § 21 Abs 11 APAG eine Geldstrafe von € 500, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, weil die Gesellschaft die Umsatzmeldung für das Geschäftsjahr 2016 gemäß § 21 Abs 11 APAG der belangte Behörde bis zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens nicht erstattet habe. Gemäß § 64 VStG verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer € 50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.römisch 40 beim LG Innsbruck, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlichen dieser Gesellschaft gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 11, APAG eine Geldstrafe von € 500, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, weil die Gesellschaft die Umsatzmeldung für das Geschäftsjahr 2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 11, APAG der belangte Behörde bis zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens nicht erstattet habe. Gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer € 50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
  5. Mit Schriftsatz vom
  6. Juli 2017, bei der belangten Behörde am
  7. Juli 2017 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Am
  9. Juli 2017 langte die Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  10. Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. angeführten Verfahrensgang.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter römisch eins. angeführten Verfahrensgang.
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten: Einzelrichter §
  13. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten: "Anwendungsbereich §
  14. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. ... Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)... Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)... Verjährung § 43.
(1)Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.Paragraph 43,
(1)Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
(2)In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.
(2)In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. ... Erkenntnisse § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)..." 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG), BGBl I 2016/83 idgF, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG), BGBl römisch eins 2016/83 idgF, lauten: "Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3.
(1)...Paragraph 3,
(1)...
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6,
(5)..." 3.2 Zu A) Einstellung des Verfahrens 3.2.1 Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3.2 Im gegenständlichen Fall langte die rechtzeitige und zulässige Beschwerde am
  1. Juli 2017 mit eingeschriebenem Brief bei der belangten Behörde und am
  2. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das vorliegende Straferkenntnis ist damit mit Ablauf des
  3. Oktober 2018 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 VwGVG ist nicht gegeben.3.3.2 Im gegenständlichen Fall langte die rechtzeitige und zulässige Beschwerde am
  4. Juli 2017 mit eingeschriebenem Brief bei der belangten Behörde und am
  5. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das vorliegende Straferkenntnis ist damit mit Ablauf des
  6. Oktober 2018 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG ist nicht gegeben. 3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (zB VwGH
  7. 2014, Ro 2014/07/0053).3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (zB VwGH
  8. 2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W187.2165309.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.