RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW192 2200813-1 SpruchW192 2200813-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl.: 1138314900-161697476, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl.: 1138314900-161697476, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F., Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie der georgischen Volksgruppe angehöre und christlich-orthodox sei. Im Herkunftsstaat habe sie acht Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben. Die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat im Dezember 2016 verlassen und sei über die Türkei und andere unbekannte Länder nach Österreich gekommen, weil hier ihr Freund lebe und sie an den Augen operiert werden müsse. Im Herkunftsstaat sei sie nicht unterstützt worden und habe allein gelebt. Ihr Vater sei alkoholsüchtig und habe sie von zu Hause hinausgeschmissen, weil sie blind sei. Die Beschwerdeführerin verfügte laut einer Eintragung im CVIS des Bundesministeriums für Inneres über ein vom 07.12.2016 bis 11.01.2017 gültiges griechisches Schengen Visum für einen Aufenthalt in der Dauer von 21 Tagen. Am 05.09.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welche sie in Begleitung ihres nunmehrigen Ehemannes, eines georgischen Staatsangehörigen, absolvierte. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie nur auf einem Auge ganz wenig sehe und deshalb Probleme habe. Sie gehe in Österreich einmal im Monat zum Psychologen und auch zum Augenarzt und erhalte eine medikamentöse Therapie. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat bis zum
- Lebensjahr in ihrem Elternhaus gelebt, danach zwei Jahre lang mit ihrem nunmehrigen Ehemann in Tiflis. Zuletzt -. Dort habe sie im Alter von 33 bis 35 Jahren allein ebenfalls in Tiflis gelebt und sei dann ausgereist. Nach der Ausreise ihres nunmehrigen Ehemannes habe sie nicht mehr an der ursprünglichen Adresse bleiben können. Die Beschwerdeführerin habe in Georgien eine sehr geringe Invalidenrente bekommen. Sie wisse nicht, wovon ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat leben würden, sie nehme an, dass sie noch in ihrem Geburtsort leben würden, wo die Eltern ein kleines Häuschen bewohnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt. Sie sei im Alter von 15 oder 16 Jahren erblindet und habe deswegen ihre Schulausbildung nicht beenden können. Sie habe seitens der Eltern und von staatlicher Seite keine Unterstützung bekommen. Zum Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bis im Alter von 30 Jahren bei den Eltern gelebt habe, gab sie an, dass diese sie nur minimal unterstützt hätten. Weiters sei auch die staatliche Unterstützung sehr gering gewesen und sie habe Ärzte und Medikamente selbst bezahlen müssen. Man habe die Erkrankung der Beschwerdeführerin in Georgien nicht gut behandeln können und sie hoffe, dass sie hier eine Therapie bekomme. Außerdem habe sie Schmerzen in den Augen und benötige Kontrollen beim Augenarzt. Sie habe in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise alleine gewohnt und von der staatlichen Unterstützung gelebt, ihre gesundheitliche Lage sei aber immer schlimmer geworden und die staatliche Unterstützungsleistung sei zu wenig zum Leben gewesen. Sie habe psychische Probleme bekommen und wolle auch mit ihrem Mann zusammen sein und bleiben. In Georgien gebe es keine Möglichkeit für Blinde, Unterstützung in staatlichen Einrichtungen zu finden. Der nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin sei ebenfalls blind, er leide an Nierenkrankheit und sei Dialysepatient. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, dass sie in Georgien sterbe. Sie wolle mit ihrem Ehemann zusammenleben und Hilfe für ihre Augen bekommen. In Österreich wohne die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ehemann und ihrer Schwägerin zusammen und habe auch Bekannte und Freunde. Sie lerne mit Freunden und ihrem Ehemann Deutsch und lerne auch die Blindenschrift. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich eine Augenoperation und beabsichtige, mit ihrem Ehemann ein Kind zu haben. Ihre Wohnung und die Aufenthaltskosten würden von der Caritas bezahlt. Durch den nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass er seit der Trennung vor zwei Jahren über Skype mit der Beschwerdeführerin gesprochen habe. Es wäre ein großer Schlag für ihn, wenn die Beschwerdeführerin zurückgeschickt würde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat. Laut einer Übersetzung von vorgelegten georgischen Arztschreiben, befand sich die Beschwerdeführerin im März 2016 zur operativen Entfernung eines submukösen Leiomyoms und eines Polypen des Gebärmutterkörpers in stationärer Behandlung in einer georgischen Klinik. Laut einem Attest einer weiteren georgischen Klinik vom 11.11.2016 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach chirurgischen Eingriffen wegen Netzhautablösung, Traktionsablösung der Netzhaut, hochgradige Myopie, Optikusatrophie und Netzhautabiotrophie diagnostiziert. Nach dem ärztlichen Zeugnis eines Zentrums für psychophysiologische Rehabilitation vom 24.11.2016 leide die Beschwerdeführerin an innerer Unruhe, Anspannung, Ängstlichkeit und psychosomatischen Schmerzen. Sie könne sich ohne fremde Hilfe nicht durch die Stadt bewegen und sei nicht imstande, Güter des täglichen Bedarfs zu kaufen. Sie brauche eine psychotherapeutische Behandlung oder andere entsprechende medizinische Versorgung und dazu noch spezielle Unterstützung. Gemäß einer vorgelegten Heiratsurkunde hat die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ehegatten im März 2017 in Österreich die Ehe geschlossen. Aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom Mai 2017 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach ab dem
- Lebensjahr erfolgter Netzhautablösung und zwei operativen Eingriffen praktisch blind und zu 100 % behindert ist. Zufolge diesem Gutachten bedarf die Beschwerdeführerin einer Begleitperson, kann aber trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zufolge dem fachärztlichen Befund eines psychosozialen Zentrums von 10.07.2017 steht die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode, Angststörung und Blindheit in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Die "Übersiedlung nach Österreich" habe das Leben der Beschwerdeführerin positiv beeinflusst, sie habe Unterstützung durch ihre Familie und ihr Zustand habe sich unter medikamentöser Therapie allmählich gebessert. Eine Rückschiebung könnte mit großer Wahrscheinlichkeit zu drastische Verschlechterung ihres psychischen Zustandes führen und auch ein Selbstmordversuch könne nicht ausgeschlossen werden. Aus von der Behörde eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA vom 02.05.2017 und vom 30.04.2018 ergibt sich, dass in Georgien Institutionen für Blinde und Sehbehinderte eingerichtet seien. Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente seien in Georgien erhältlich. Die Behebung des Schadens am Auge sei nicht möglich. Bei den Institutionen für Erblindete handle es sich um private Unterkünfte, die durch entsprechende finanzielle Unterstützung des zuständigen Ministeriums mitfinanziert werden. Dazu werden durch eine Kommission Bewertungen und Einstufungen vorgenommen und der finanzielle Zuschuss bestimmt. Die Kosten für erforderliche Medikamente werden nach Bewilligung durch eine vom zuständigen Ministerium eingesetzte Expertenkommission vom Staat für den jeweiligen Patienten übernommen. Nach der vorgelegten Bestätigung eines neurologisch-psychiatrischen Zentrums vom 08.05.2018 werde die Beschwerdeführerin bei Diagnose Verdacht auf Depressio mit Somatisierungstendenz medikamentös behandelt. Ab 20.05.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der letzten Einvernahme ein bisschen gebessert habe. Der Grund für die Stellung des Asylantrages sei ebenso wie ihre privaten Lebensverhältnisse unverändert. Sie wolle gern die deutsche Sprache lernen und einen Massagekurs absolvieren, um eine Arbeit ausführen zu können. Zum Vorhalt der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation brachte die Beschwerdeführerin vor, dass man in Österreich medizinische Versorgung und Medikamente kostenlos erhalte, während in Georgien alles sehr kostspielig sei. Weiters sei das medizinische Niveau in Georgien nicht so entwickelt wie in Österreich. Außerdem seien Gehsteige und Zebrastreifen nicht so blindengerecht gestaltet wie in Österreich, weshalb es für Blinde im Straßenverkehr hier sicherer sei als in Georgien. Die Beschwerdeführerin verzichtete neuerlich auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrage der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG verfügt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrage der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG verfügt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei hätte Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes und schwieriger Lebensbedingungen verlassen und sei nach Österreich gereist, da die medizinische Versorgung hier kostenfrei und besser als in ihrer Heimat wäre. Weiters wolle sie mit ihrem nunmehrigen Gatten zusammenleben. Die beschwerdeführende Partei sei im Falle einer Rückkehr nach Georgien keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie sei infolge einer seit dem
- Lebensjahr erfolgten Netzhautablösung praktisch blind, wobei eine Wiederherstellung der Sehfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht möglich ist. Weiters stehe die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Depressio mit Somatisierungstendenz in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe auch in Georgien Zugang zu erforderlichen Kontrolluntersuchungen beim Augenarzt sowie zu den benötigten Medikamenten. Im Hinblick etwaige Unterkunftsmöglichkeiten seien in Georgien Institutionen für Blinde und Sehbehinderte verfügbar, wobei es sich um private Unterkünfte handle, die durch finanzielle Unterstützung des zuständigen Ministeriums mitfinanziert werden, für die je nach Grad der Behinderung finanzielle Unterstützungen gewährleistet werde. Die Kosten benötigter Medikamente würden im Herkunftsstaat nach vorhergehenden Zustimmung durch eine Expertenkommission vom zuständigen Ministerium getragen. Bezüglich der Depressio seien in Georgien stationäre und auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten durch Psychiater, Psychotherapeuten und Psychologen vorhanden. Die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen sei durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet. Die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Bindungen zu ihren Eltern und Geschwistern. Es sei nicht plausibel, dass ihre Familie sich nicht mehr um sie gekümmert habe, zumal die Beschwerdeführerin bis zu ihrem
- Lebensjahr mit der Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Alter von 33 bis 35 Jahren alleine gelebt, woraus sich ergebe, dass es ihr möglich gewesen sei, ihr Leben über einen langen Zeitraum alleine und weitgehend selbstständig zu organisieren. Sie sei lediglich durch eine Bekannte unterstützt worden, die ihr auch bei ihrer Ausreise geholfen habe. Im Falle einer Rückkehr verfüge die Beschwerdeführerin über einen engen sozialen Anknüpfungspunkt zu dieser Bekannten. Sie sei im Herkunftsstaat der Lage gewesen, ihr Leben selbstständig für zwei Jahre zu finanzieren und zu organisieren. Bei einer Rückkehr könne sie wieder auf eine Invaliditätsrente und weitere staatliche Programme zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin sei im erwerbsfähigen Alter und arbeitswillig. Im Falle einer Rückkehr könne sie den nach ihren Angaben in Österreich angestrebten Beruf einer Masseurin ebenfalls erlernen und ausüben und somit ein Einkommen erwirtschaften. Der Ehegatte könne die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ebenfalls finanziell unterstützen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über familiäre Bindungen zu ihrem nunmehrigen Gatten und ihrer Schwägerin. Dieses Familienleben sei jedoch zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet worden, zu denen ein weiterer legaler Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesichert gewesen sei. Zudem habe das Familienleben im Herkunftsstaat vor der Ausreise nicht bestanden. Eine weitere Pflege des Familienlebens könne die Beschwerdeführerin vom Herkunftsstaat aus durch regelmäßige Besuchsaufenthalte bei Möglichkeit einer visumsfreien Einreise erfolgen, darüber hinaus seien regelmäßige Kontakte über elektronische Kommunikation möglich. Eine Abschiebung würde unter medizinischer und psychologischer Aufsicht und Begleitung durch einen Arzt erfolgen, wobei betroffene Personen auch Medikamente erhalten, um die erste Zeit nach der Rückkehr bis zur Beschaffung neuer Medikation im Herkunftsstaat zu überbrücken. Die elementare Grundversorgung im Herkunftsstaat sei gewährleistet und Georgien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht in eine Notlage im Sinne von Art. 2 oder Art. 3 EMRK gelangen werde.Die elementare Grundversorgung im Herkunftsstaat sei gewährleistet und Georgien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht in eine Notlage im Sinne von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK gelangen werde. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig, würde ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten und aufgrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweisen.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 11.07.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben hätte, dass es für die Beschwerdeführerin in Georgien wieder eine Heiltherapie noch irgendeine Form der häuslichen Unterstützung gebe. Ebenso gebe es keine vom Staat unterstützten Institutionen für Erblindete in Georgien. Bei den in der Anfragebeantwortung genannten privaten Unterkünften, die durch Unterstützung des Ministeriums mitfinanziert würden, sei unklar, was mit dem letzten Satz überhaupt gemeint sei. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass die angeblichen Institutionen in der Lage seien, außer allgemeinen Informationen irgendeine Leistung anzubieten. Die angegebene Organisation "Hera" beschäftige sich laut der Website www.ipf.org überhaupt nicht mit Hilfe für Sehbehinderte. Die Medikamentenkosten würden laut der Anfragebeantwortung unter Vorbehalt einer Genehmigung einer ministeriellen Expertenkommission stehen. Von den seitens der Beschwerdeführerin aktuell benötigten Medikamenten seien Dextran und Hyaluronic Serum laut Anfragebeantwortung nicht in Georgien erhältlich, was die Behörde nicht erörtert hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrer Rente einen Teil der minderwertigen Medikamente leisten können, sei aber im Zusammenhang mit ihren Lebenshaltungskosten in eine Situation existenzieller Armut geraten. Wegen der schwerwiegenden Depression und der völligen Absenz von Betreuungsmaßnahmen sei wohl von unwürdigen Lebensumständen auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehegatten bereits im Jahr 2012 kennengelernt, eine Beziehung geführt und auch häufig bei ihrem damaligen Lebensgefährten in dessen Wohnung gelebt. Zufolge einer Internetrecherche habe es kaum objektivierbare Bericht über die Lage von Personen wie der Beschwerdeführerin in Georgien gegeben. Die Anfragebeantwortung sei mangelhaft und es werde daher die Beiziehung eines länderkundliche Sachverständigen beantragt zum Beweis dafür, dass für die Beschwerdeführerin die gewährte Unterstützung zu einer menschenwürdigen Lebensführung nicht ausreiche und keinerlei Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung für die Beschwerdeführerin effektiv bestehen. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG sei mangels Unterhaltsmittel nicht möglich. Ihr nunmehriger Ehegatte habe ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter, da er aus medizinischen Gründen in Georgien in eine ausweglose Lage geraten würde. Diese Umstände hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, anstatt vom fehlenden dauerhaften Charakter des Aufenthaltsrechtes der Familienangehörigen auszugehen. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sei daher grob mangelhaft geblieben.Eine Familienzusammenführung nach dem NAG sei mangels Unterhaltsmittel nicht möglich. Ihr nunmehriger Ehegatte habe ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter, da er aus medizinischen Gründen in Georgien in eine ausweglose Lage geraten würde. Diese Umstände hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, anstatt vom fehlenden dauerhaften Charakter des Aufenthaltsrechtes der Familienangehörigen auszugehen. Die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sei daher grob mangelhaft geblieben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin sehr wohl Gründe für Asyl bzw. subsidiären Schutz vorgebracht habe. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung und zeugenschaftliche Befragung des Ehegatten zur Intensität und Dauer des Familienlebens durchzuführen sowie eine für die Beschwerdeführerin günstige Entscheidung zu einzelnen näher bezeichneten Spruchpunkten der angefochtenen Entscheidung zu treffen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2018 vorgelegt. Die damals zuständige Gerichtsabteilung hat am 17.07.2018 entschieden, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, denen zufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 23.07.2018 legte die Beschwerdeführerin eine durch mehrere Personen unterzeichnete Erklärung vor, dass sie mit ihrem nunmehrigen Ehegatten 2013 bis 2014 an einer näher bezeichneten Adresse in Tiflis gewohnt habe. Weiters wurde dem Schriftsatz ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018 angeschlossen, demzufolge die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer schwer therapierbaren Angststörung und Depressionen leide, wobei trotz medikamentöser Therapie eine ausgeprägte Neigung zu Panikattacken bestehe. Zusätzlich sei vor ca. einem Jahr eine chronische Urticaria (Nesselausschlag) mit Neigung zu einem Angionödem (Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe) aufgetreten. Eine Änderung der sozialen Unterstützung und eine Abschiebung nach Georgien wäre für die Beschwerdeführerin eine Katastrophe, die sich auch medizinisch sehr negativ auswirken würde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Das BFA hat dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.10.2018 neuerlich die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit bis zum 23.07.2020 erteilt. Begründend führt die Behörde aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach wie vor an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die Vornahme einer kombinierten Nieren- und Pankreastransplantation beabsichtigt sei und diese medizinischen Eingriffe im Herkunftsstaat nicht durchgeführt würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Sie ist im Dezember 2016 im Besitz eines griechischen Schengen-Visums in das Bundesgebiet eingereist und hat am 19.12.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es halten sich im Herkunftsstaat nach wie vor die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin auf, bei denen die Beschwerdeführerin bis zu ihrem
- Lebensjahr gelebt hatte. Danach lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zwei Jahre lang in Tiflis, bis ihr nunmehriger Ehegatte 2014 gemeinsam mit seiner Schwester nach Österreich reiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um hier Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt bis zu ihrer Ausreise alleine in Tiflis. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist nach einer seit dem
- Lebensjahr erfolgten Netzhautablösung praktisch blind, wobei eine Wiederherstellung der Sehfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht möglich ist. Sie steht bei Verdacht auf Depression mit Somatisierungstendenz in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin hat - wie vor ihrer Ausreise - auch in Georgien Zugang zu erforderlichen Kontrolluntersuchungen beim Augenarzt, zu psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie zu benötigten Medikamenten. Im Herkunftsstaat wird durch die Blindenunion Georgien Unterkunft und durchgehende Betreuung für Blinde zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin, welche sich nicht in dauernder stationärer Behandlung befindet, hat nicht dargetan, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt eine medizinische Behandlung benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für sie nicht individuell zugänglich ist. Die von der Beschwerdeführerin derzeit benötigten Medikamente sind in Georgien erhältlich. Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer kostenfreien und qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen. Die beschwerdeführende Partei hat keine Furcht vor individueller Verfolgung behauptet. Es kann auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. 1.1.
- Es besteht für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführende Partei liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung künftig notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, dass die beschwerdeführende Partei, welche im Herkunftsstaat Zugang zu Sozialleistungen und zu medizinischer Grundversorgung hat, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Beschwerdeführerin ist zu einer eingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig; es wäre der beschwerdeführenden Partei zudem möglich, wieder in ihrer früheren Wohnregion Wohnsitz zu nehmen, wo sie nach der 2014 erfolgten Ausreise ihres nunmehrigen Ehemannes zwei Jahre lang - bis zu ihrer Reise nach Österreich - allein gelebt hatte. 1.1.
- Die unbescholtene beschwerdeführende Partei lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem nach Eheschließung am 29.03.2017 nunmehrigen Ehegatten, einem georgischen Staatsangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, und dessen Schwester. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Beim Ehegatten der Beschwerdeführerin ist die Vornahme einer kombinierten Nieren- und Pankreastransplantation beabsichtigt und es wurde ihm im Hinblick darauf zuletzt mit Bescheid des BFA vom 09.10.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Gültigkeit bis zum 23.07.2020 erteilt. Die beschwerdeführende Partei verfügt außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sie hat Kontakte zu Bekannten geknüpft, darüber hinaus verfügen sie über keine Bezugspersonen in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, ist keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und in keinem Verein Mitglied. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: "Politische Lage Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016). Am 21.
- und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018). Quellen: ? Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018 ? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018 ? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018 ? Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018 ? Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 ? Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 ? GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 ? Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 ? Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 ? Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 ? Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 ? Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 ? JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018 Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 ? Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 ? HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 ? NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017). Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017). Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018 ? PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018 Korruption Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017).Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vergleiche GAN 8.2017). Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-2018. Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017). Quellen: ? CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://www.coe.int/en/web/tbilisi/-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report, Zugriff 18.4.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 18.4.2018 ? GAN - The Business Anti-Corruption Portal (8.2017): Georgia Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia, Zugriff 18.4.2018 ? TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 18.4.2018 NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 1.2018).Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 1.2018). Trotz der Schwäche der NGOs in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft haben die NGOs die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 1.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 19.4.2018 Ombudsperson Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017). NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? Humanrights.ge (17.11.2017): Statement of NGOs about the Discrediting Campaign against the Constitutional Institute of Public Defender, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng, Zugriff 23.5.2018 ? PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 19.4.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 ? HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 ? PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen 1.
- Frauen Im Mai 2017 ratifizierte Georgien das Übereinkommen des Europarates (Istanbul) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Erfassung von Fällen häuslicher Gewalt bei der Polizei hat nach Aufklärungskampagnen und einer deutlichen Veränderung der öffentlichen Einstellung zugenommen. Die Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor hoch. Im Juni 2017 wurde eine behördenübergreifende Kommission für Gleichstellung, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eingerichtet. Trotz der Bemühungen, die Gesetzgebung zu stärken und das Bewusstsein zu schärfen, ist die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern nach wie vor hoch. Georgien liegt im Gender Inequality Index (GII) auf Platz 76 von 188 Ländern und im Global Gender Gap Index (GGGI) auf Platz 90 von 144 Ländern. Frauen sind in der Politik (15,33% im Parlament und 11,6% in den Gemeinden) und auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert (Erwerbsquote 58% gegenüber 78% bei den Männern) (EC 9.11.2017). Mit der Ratifizierung der Konvention des Europarates von 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hat der Staat im Jahr 2017 einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter getan. Das Übereinkommen erweitert die Mechanismen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen sowie zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Gewalt. Trotz erheblicher gesetzgeberischer Maßnahmen stellen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen in Georgien nach wie vor eine große Herausforderung dar und erfordern eine angemessene Reaktion des Staates. Nach Angaben der georgischen Generalstaatsanwaltschaft wurden im Zeitraum vom 1.
- bis zum 20.9.2017 Ermittlungen zu 22 Fällen von (versuchten) Frauenmord eingeleitet. Im laufenden Jahr 2017 wurden Probleme bei der Bewertung der Risiken von Gewalt gegen Frauen durch die Strafverfolgungsbehörden sowie bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Unterlassungs- und Schutzmaßnahmen beobachtet. Nach Ansicht der Ombudsperson sind Maßnahmen zur Verhütung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen nicht wirksam, da es kein angemessenes System zum Schutz, zur Unterstützung und zur Rehabilitation von Gewaltopfern gibt. Infolgedessen bleiben die Strafverfolgung oder Wegweisung von Tätern und Fragen der psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation von Gewaltopfern problembehaftet (PD 5.12.2017). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in den Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 20.4.2018). Infolge eines Gesetzesvorschlages der Ombudsperson wurde ab 1.1.2017 die Schließung von Ehen unter 18 Jahren verboten. Dennoch bleibt die Problematik von Ehen Minderjähriger bestehen. Allerdings ist im Vergleich zu den Daten der Vorjahre ein Rückgang der frühen Mutterschaft zu beobachten: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 registrierte die Public Service Development Agency 382 minderjährige Mütter und 14 minderjährige Väter (PD 5.12.2017). Die Gemeinderatswahlen von 2017 haben keine Fortschritte bei der gleichberechtigten politischen Beteiligung von Frauen gezeigt. Frauen machen nur 7,62% der Mitglieder aus, die in Selbstverwaltungsgremien unter dem Mehrheitssystem gewählt wurden. Es gibt nur eine Bürgermeisterin. Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum bleibt unkontrolliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2017 auf Rang 94 (2016 auf Platz 90) von 144 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land wie 2016 auf Rang 114 (WEF 2017) Quellen: ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 17.4.2018 ? PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 29.5.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 ? WEF - World Economic Forum
(2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2017.pdf, Zugriff 29.5.2018 Bewegungsfreiheit Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausreisestempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 11.12.2017). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Rentenleistungen, religiöse Dienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Linie oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der de-facto Grenze mit Abchasien setzen die von den De-facto-Behörden auferlegten Grenzübertrittsregeln durch, indem sie Geldstrafen verhängen oder festgenommene Personen wieder freilassen. Entlang der De-facto-Grenze zu Südossetien haben russische Grenzschutzbeamte häufig Personen an die südossetischen Behörden überstellt. Der Staatssicherheitsdienst berichtet von Inhaftierungen durch die Behörden, die in der Regel zwei bis drei Tage dauern, bis der Häftling die festgesetzten "Bußgelder" bezahlt. Der EU-Beobachtermission (EUMM) waren 39 Personen bekannt, die entlang der administrativen Grenze mit Abchasien und 116 Personen, die entlang der Linie mit Südossetien inhaftiert waren (USDOS 20.4.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? Gov.UK (29.5.2018): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 29.5.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 1.
- Visa-Liberalisierung Die Visa-Liberalisierung für georgische Staatsbürger trat am
- März 2017 in Kraft. Seitdem können Georgier, die Inhaber biometrischer Pässe sind, ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen (Kurzaufenthalte). Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am
- Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017). Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018). Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. Die Änderung des Nachnamens ist in Georgien zu einem weit verbreiteten Problem geworden, da Menschen, die nach Verbrechen in Europa nach Hause zurückgeschickt wurden, dieses Recht nutzen, um neue Identitäten anzunehmen und die Länder der Europäischen Union wieder zu erreichen. Das von der Regierung am 6.3.2018 verabschiedete Änderungsgesetz beschränkt das Recht, den Nachnamen zu ändern, mit Ausnahme der Fälle, in denen man seinen Nachnamen aufgrund von Heirat, Scheidung, Kinderadoption oder Vaterschaftsbestimmung ändert (SVI 9.3.2018). Quellen: ? DW - Deutsche Welle (30.4.2018): Georgier missbrauchen Visafreiheit, http://www.dw.com/de/georgier-missbrauchen-visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? SVI - Schengen Visa Info (9.3.2018): Georgia's visa liberalization with European Union comes under threat, https://www.schengenvisainfo.com/georgias-visa-liberalization-with-european-union-comes-under-threat/, Zugriff 30.5.2018 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 1.3. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ? Existenzhilfe ? Reintegrationshilfe ? Pflegehilfe ? Familienhilfe ? Soziale Sachleistungen ? Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ? Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; ? Behindertenstatus; ? Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 ? SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 ? US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ? Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ? Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ? Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ? Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ? Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit ? Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 ? VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai 1.
- Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: ? Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten ? Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) ? Psychosoziale Rehabilitation ? Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden ? Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome ? Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht ? Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel
- des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht ? Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht ? Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen ? Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation ? Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen ? Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden ? Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden ? Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis ? Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung ? Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e). Quellen: * SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018 Rückkehr RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: ? Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti ? Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli ? Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti ? Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria ? Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti ? Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: ? Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten ? Finanzierung einkommensschaffender Projekte ? Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten ? Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 * SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2017 GEORGIEN Posttraumatische Persönlichkeitsstörung, Depressionen
- Gibt es in Georgien Behandlungsmöglichkeiten für posttraumatische Persönlichkeitsstörung?
- Gibt es in Georgien Behandlungsmöglichkeiten für schwerwiegende Depressionen?
- Gibt es Einrichtungen für Suizid gefährdete? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an MedCOI (Medical COI) übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen in den angeführten Einrichtungen verfügbar sind. Ferner ist der nachfolgend zitierten Quelle zu entnehmen, dass eine psychiatrische Krisenintervention im Falle eines Selbstmordversuchs in der genannten Einrichtung in Tiflis zur Verfügung steht. Einzelquellen: Das Original folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI wird als Anlage übermittelt: * Local Doctor via MedCOI (28.1.2017): BMA-9108, Zugriff 30.1.2017
- Sind genannte Medikamente bzw deren Wirkstoffe in Georgien erhältlich? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die angefragten Medikamente in den angeführten Einrichtungen verfügbar sind. Einzelquellen: Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI wird als Anlage übermittelt: * Local Doctor via MedCOI (28.1.2017): BMA-9108, Zugriff 30.1.2017 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.01.2018 GEORGIEN Augenerkrankung, Erblindung, Therapie, Kosten
- Gibt es spezielle Einrichtungen in Georgien für erblindete Menschen, wo diese dementsprechend versorgt und betreut werden?
- Ist die Augenkrankheit/Erblindung der Partei generell behandelbar? In Österreich oder aber auch in Georgien?
- Sind Medikamente (Thealoz Duo AT für Augen; Sertralin für Depressionen) bzw. denen gleichzusetzende Medikamente in Georgien erhältlich? Falls ja, wie viel kosten jene und wo kann man diese kaufen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Anmerkung: Die Staatendokumentation des BFA führt prinzipiell keine Recherchen bei österreichischen Stellen durch (ad Frage 2). Zusammenfassung: Hinsichtlich der Therapien stehen sowohl die Behandlung durch Augenärzte als auch Psychologen und Psychotherapeuten zur Verfügung. Augenoperationen sind ebenfalls gewährleistet. Verfügbar sind Institutionen für Blinde und Sehbehinderte. Dazu gehört auch die technische Ausstattung u.a. mit Schreibmaschinen mit Braille-Schrift sowie Computern für Blinde und Sehbehinderte. Nicht verfügbar ist die häusliche Betreuung von Blinden. Hinsichtlich des angeführten Augenleidens besteht laut ärztlicher Auskunft von MedCOI keine Möglichkeit, dieses im Sinne der Wiederherstellung der Sehfähigkeit zu kurieren. Die Wirkstoffe in den betreffenden Medikamenten sind sämtlich verfügbar. Die Kosten für die Medikamente sind dem MedCOI-Bericht zu entnehmen (BDA-6668). Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: * Local Doctor via MedCOI (22.11.2017): BMA-10338, Zugriff 9.1.2018 * Belgian Desk on Accessibility (BDA) (27.12.2017): Question & Answer, BDA- 20171114-GE-6668, Zugriff 9.1.2018 Die MedCOI Referentin gibt unter Berufung eines örtlichen Arztes an, dass es keine Heiltherapie für die Krankheit gibt, im Sinne der Behebung des Schadens am Auge. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2018 GEORGIEN Einrichtungen für Sehbehinderte_Kostenübernahme_Medikamentenkosten: Thealoz Duo AT für Augen; Sertralin ? Werden die verfügbaren Institutionen für Erblindete in Georgien vom Staat finanziert und zur Verfügung gestellt oder handelt es sich hierbei um private Unterkünfte, wofür die Betroffenen selbst finanziell aufkommen müssen? ? Handelt es sich bei diesen Einrichtungen um Unterkünfte, wo die Betroffenen 24 Stunden, 7 Tage die Woche durchgehend betreut und versorgt werden oder nur um Unterbringungen für eine gewisse Zeit, ein paar Stunden pro Tag? ? Laut MedCOI Bericht werden die BLIND CHILDREN'S PUBLIC SCHOOL #202, 6 Gutani St., Tbilisi oder die *GEORGIAN BLINDS' UNION angeführt, welche unter anderem Computer für Blinde zu Verfügung stellt, als verfügbare Institutionen angeführt. - Gibt es konkret aber eine Unterbringungsmöglichkeit für erblindete Personen, wo diese durchgehend betreut werden, falls ja wie heißt jene, wo befindet sich jene und wird diese Einrichtung von staatlicher Seite finanziert? ? Die Wirkstoffe in den betreffenden Medikamenten (Thealoz Duo AT für Augen; Sertralin für Depressionen) sind laut Ihrer Beantwortung in Georgien verfügbar. Ebenso sind im MedCOI Bericht deren Kosten aufgelistet. - Werden die Kosten für die benötigten Medikamente vom Staat übernommen oder muss die Partei selbst für die Medikamentenkosten aufkommen? Falls die Partei in einer möglichen staatlicher Einrichtung unterkommt, wer würde in einem solchen Fall die Medikamentenkosten übernehmen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Infolge des fachspezifischen Charakters der Anfrage wurde diese umgehend an den Verbindungsbeamten (VB) des BM.I für Georgien und Aserbaidschan in Tiflis übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu den Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Anmerkung:
- Die vorliegende AFB beruht auf der obigen Folgeanfrage zur AFB vom
- Jänner 2018: GEOR_RF_MEV_Augenerkrankung, Erblindung, Therapie, Kosten_2018_01_09_K.
- Zwecks Wahrung der Übersichtlichkeit wurden die Anhänge 1-5 hier nicht nochmals zitiert, sondern vorliegender AFB beigelegt. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle! Einzelquellen: Der VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan berichtet zu den Fragestellungen Folgendes:
- Werden die verfügbaren Institutionen für Erblindete in Georgien vom Staat finanziert und zur Verfügung gestellt oder handelt es sich hierbei um private Unterkünfte, wofür die Betroffenen selbst finanziell aufkommen müssen? Nach vorliegenden Informationen handelt es sich um private Unterkünfte die durch entsprechende finanzielle Unterstützung des zuständigen Ministeriums mitfinanziert werden. Je nach Grad der Behinderung werden vom Gesundheits- Sozial- und Arbeitsministerium die entsprechenden finanziellen Unterstützungen gewährleistet. Dazu werden durch eine Kommission die Bewertungen und Einstufungen vorgenommen und der finanzielle Zuschuss bestimmt. Dazu zählen neben Hilfsmitteln für Sehbehinderte unter anderem auch die Sicherstellung, dass die finanzielle Hilfe unbeschränkt gewährleistet wird, ambulatorische Dienstleistungen und "hochwertige Untersuchungen" (Computertomographie, Nuklearmagnetresonanzuntersuchungen etc.) deren finanzielle Kosten zur Gänze vom Staat getragen werden.
- Handelt es sich bei diesen Einrichtungen um Unterkünfte, wo die Betroffenen 24 Stunden, 7 Tage die Woche durchgehend betreut und versorgt werden oder nur um Unterbringungen für eine gewisse Zeit, ein paar Stunden pro Tag? Diese Einrichtungen, wie zB Blindenunion Georgien, Hera - Union der Blinden und Taubstummen von Abchasien, Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte stellen je nach Bedarf die Versorgungen zur Verfügung.
- Gibt es, so dies nicht of obige zutrifft, konkret eine Unterbringungsmöglichkeit für erblindete Personen, wo diese durchgehend betreut werden? Falls ja, wie heißt jene und wo befindet sie sich? Wird diese Einrichtung von staatlicher Seite finanziert? Mit Frage zwei beantwortet. [...]
- Werden die Kosten für die benötigten Medikamente vom Staat übernommen oder muss die Partei selbst für die Medikamentenkosten aufkommen? Falls die Partei in einer möglichen staatlicher Einrichtung unterkommt, wer würde in einem solchen Fall die Medikamentenkosten übernehmen? Zu den Kosten betreffend der erforderlichen Medikamente wird vom zuständigen Ministerium angeführt, dass diese grundsätzlich vom Staat - nach vorhergehender Zustimmung - für den jeweiligen Patienten übernommen werden. Die erforderliche Zustimmung wird per Antrag beim Ministerium eingeholt und die Bewilligung durch eine vom Ministerium eingesetzte Expertenkommission ausgestellt. Eine Auflistung der Kostenübernahme, -beteiligung und -ablehnung bzw. nicht finanzierbare Leistungen ist als Beilage 5 angefügt (Arbeitsübersetzung). Zu den angeführten Medikamenten wurde vom zuständigen Ministerium nachstehendes mitgeteilt: • Oftagel - mit der Substanz Carbomer ist in Georgien offiziell registriert und erhältlich (näheres siehe Arbeitsübersetzung Beilage 1) • World medicine dextran mit der Substanz Dextran ist in Georgien offizielle nicht registriert und auch nicht zugelassen. Mit der Substanz Dextran findet sich das opthalmologische Mittel mit "World Medicine Ilac San Ve Tic A.S, (näheres siehe Arbeitsübersetzung Beilage 2)• World medicine dextran mit der Substanz Dextran ist in Georgien offizielle nicht registriert und auch nicht zugelassen. Mit der Substanz Dextran findet sich das opthalmologische Mittel mit "World Medicine Ilac San römisch fünf e Tic A.S, (näheres siehe Arbeitsübersetzung Beilage 2) • Hyaluronic Serum - ist in Georgien offiziell nicht registriert und auch nicht zugelassen. • Zoloft - aktive Substanz Sertraline ist in Georgien offizielle registriert und zugelassen, (näheres siehe Arbeitsübersetzung Beilage 3) • Als Beilage 4 sind zusätzlich alle in Georgien offiziell registrierten und zugelassenen ophthalmologischen Medikamente aufgelistet, siehe Arbeitsübersetzung, Beilage
- VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (27.4.2018): Auskunft des VB, per Mail"
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen: 2.1.
- Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei und deren persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem BFA sowie dem Inhalt des an den Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheids des BFA vom 09.10.
- Die Feststellungen über ihre Lebensumstände in Österreich sowie in Georgien ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei. 2.1.
- Die Feststellungen zu ihrer Herkunft und ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf sich die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Georgien deckenden - Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahrensverlauf in Vorlage gebrachten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen aus Georgien und Österreich, welche den Behandlungsverlauf dokumentieren, in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Aus den Länderberichten und den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass auch in Georgien Behandlungsmöglichkeiten für das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Krankheitsbild grundsätzlich vorhanden und der Beschwerdeführerin auch individuell zugänglich sind. Diese stand im Herkunftsstaat im Vorfeld ihrer Ausreise bereits in ärztlicher Behandlung. Dass die von ihr derzeit benötigten Medikamente auch in Georgien verfügbar sind, lässt sich den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, insbesondere der seitens der Staatendokumentation eingeholten Auskunft von MedCOI vom 14.11.2017 (BFA AS. 143ff) entnehmen, worin auch für die in der Beschwerde als nicht verfügbar bezeichneten Medikamente World medicine dextran und Hyaluronsäure Quellen und Preise in georgischer Währung bezeichnet wurden. Die Verfügbarkeit eines alternativen ophtalmologischen Mittels mit der Substanz Dextran wurde weiters in der im angefochtenen Bescheid (S. 55) zitierten Anfragebeantwortung des VB des BMI vom 27.04.2018 bestätigt. Bei dem der Beschwerdeführerin in Österreich empfohlenen Medikament Thealoz(r)Duo mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure handelt es sich um Augentropfen zur Befeuchtung und ist davon auszugehen, dass wirkungsgleiche Präparate im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin verfügbar sind. Zufolge den in der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids besteht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Blindenunion Georgien als Einrichtung, wo betroffene Blinde und Sehbehinderte je nach Bedarf auch durchgehend versorgt werden können. Der Hinweis der Beschwerde, dass die Einrichtung "Hera" keine Organisation sei, die sich mit Hilfe für Sehbehinderte beschäftige, ist daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, einen Mangel der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Darüber hinaus handle es sich bei der Einrichtung "Hera" bereits nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids um eine in Abchasien tätige Organisation, zu der die Beschwerdeführerin als georgische Staatsangehörige aus Zentralgeorgien naturgemäß keinen Zugang hätte. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass ihr in der Vergangenheit im Herkunftsstaat eine Behandlung aufgrund ihrer individuellen Umstände verweigert bzw. nicht zugänglich gewesen ist. Es wird ihr möglich sein, die vorliegenden Erkrankungen im Rahmen des georgischen Gesundheitssystems behandeln und betreuen zu lassen. Insofern konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt einer (lebensnotwendigen) medizinischen Behandlung bedarf, welche für sie in Georgien nicht verfügbar oder individuell nicht leistbar wäre. Dass sich der aktuelle Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin nicht als derart eingeschränkt erweist, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat per se entgegenstehen würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Genannte in Österreich nicht in dauernder stationärer Pflege befindet. Da die Beschwerdeführerin zu einer eingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig ist und vor ihrer Ausreise auch ohne familiäres Netz und ohne Unterstützung durch ihren nunmehrigen - bereits 2014 ausgereisten - Ehegatten ihr Auskommen finden konnte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag sowie bei einer allenfalls notwendig werdenden privaten Finanzierung von Medikamenten verfügen wird. 2.1.
- Die beschwerdeführende Partei hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit dem Wunsch nach einer kostenfreien und qualitativ hochwertigen medizinischen (Weiter-)Behandlung der im Herkunftsstaat diagnostizierten Erkrankung begründet. Darüber hinaus gehende Rückkehrbefürchtungen hat die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren nicht geäußert. Die beschwerdeführende Partei hat niemals die Furcht geäußert, im Falle einer Rückkehr einer individuellen Verfolgung oder Problemen mit georgischen Behörden zu unterliegen. Auch von Amts wegen konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei, welche sich nie politisch betätigt hat und der georgischen Mehrheitsvolksgruppe sowie der im Herkunftsstaat dominierenden christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft angehört, in Georgien potentiell von individueller Verfolgung bedroht wäre. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie wurden im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Feststellungen, demzufolge in Georgien (mit Ausnahme der regionalen Problemzonen Abchasien und Südossetien) eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine - auch in medizinsicher Hinsicht -ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung und nach dem Inhalt des Länderinformationsblatts vom 07.06.2018 im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u. a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie wurden im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Feststellungen, demzufolge in Georgien (mit Ausnahme der regionalen Problemzonen Abchasien und Südossetien) eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine - auch in medizinsicher Hinsicht -ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung und nach dem Inhalt des Länderinformationsblatts vom 07.06.2018 im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u. a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 12, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§