GVG) teilweise stattgegeben und der Spruch abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) teilweise stattgegeben und der Spruch abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:
Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 04.02.2013 bis 30.06.2013 auf € 7,27 täglich, von 01.07.2013 bis 25.11.2013 auf € 9,90 täglich, von 28.01.2014 bis 31.01.2014 auf € 10,59 täglich und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 auf € 8,02 täglich rückwirkend berichtigt.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 04.02.2013 bis 30.06.2013 auf € 7,27 täglich, von 01.07.2013 bis 25.11.2013 auf € 9,90 täglich, von 28.01.2014 bis 31.01.2014 auf € 10,59 täglich und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 auf € 8,02 täglich rückwirkend berichtigt.
Vm § 25 Abs. 1 AlVG wird die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 2.789,73 rückgefordert.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 2.789,73 rückgefordert. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.08.2016 wurde
Vm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2014 (mit Unterbrechungen) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.751,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da laut Steuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 das Einkommen ihres Gatten höher gewesen sei als in den Nettoerklärungen angegeben. Ein Teil des Überbezuges sei bereits durch Aufrechnung abgedeckt, somit ergebe sich eine offene Rückforderung in der Höhe von € 3.747,77.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.08.2016 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2014 (mit Unterbrechungen) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.751,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da laut Steuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 das Einkommen ihres Gatten höher gewesen sei als in den Nettoerklärungen angegeben. Ein Teil des Überbezuges sei bereits durch Aufrechnung abgedeckt, somit ergebe sich eine offene Rückforderung in der Höhe von € 3.747,
GVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 03.11.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.08.2016 wie folgt abgeändert wurde:3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 03.11.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.08.2016 wie folgt abgeändert wurde:
VG und §§ 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Bemessung der Notstandshilfe von 04.02.2013 bis 05.04.2013 und von 16.05.2013 bis 30.06.2013 von € 14,50 auf € 11,18, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 und von 09.09.2013 bis 25.11.2013 von € 17,13 auf € 13,81 und von 28.01.2014 bis 31.01.2014 von € 17,85 auf € 14,53 rückwirkend berichtigt.
Paragraph 38, in Verbindung mit den Paragraphen 24, 33, 36, 36, a und 36 c AlVG und Paragraphen 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Bemessung der Notstandshilfe von 04.02.2013 bis 05.04.2013 und von 16.05.2013 bis 30.06.2013 von € 14,50 auf € 11,18, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 und von 09.09.2013 bis 25.11.2013 von € 17,13 auf € 13,81 und von 28.01.2014 bis 31.01.2014 von € 17,85 auf € 14,53 rückwirkend berichtigt.
VG und §§ 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.02.2014 mangels Notlage widerrufen.
Paragraph 38, in Verbindung mit den Paragraphen 24, 33, 36, 36, a und 36 c AlVG und Paragraphen 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.02.2014 mangels Notlage widerrufen.
VG) in geltender Fassung wird das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € 5.751,25 rückgefordert.
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, - AlVG) in geltender Fassung wird das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € 5.751,25 rückgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Empfänger eine Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Die Beschwerdeführerin sei sohin
VG aufgrund der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide ihres Ehegatten für die Jahre 2013 und 2014 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Empfänger eine Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Die Beschwerdeführerin sei sohin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG aufgrund der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide ihres Ehegatten für die Jahre 2013 und 2014 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist
VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist
Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen. Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit), sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2013 € 529,00 bzw. €609,00 ab 1.7.2013 und im Jahr 2014 € 624,
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
VG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berichtigung der Notstandshilfe aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 und 2014.
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berichtigung der Notstandshilfe aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 und 2014. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 4.247,67 um die von der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013, von 14.10.2013 bis 25.11.2013, von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 wegen des Besuches von Kursmaßnahmen gebührende anteilige Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (=DLU)
In den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 betrüge diese Beihilfe maximal € 20,97 täglich, im Zeitraum von 14.10.2013 bis 25.11.2013 maximal € 14,97 täglich und in den Zeiträumen von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 maximalEs ist jedoch festzuhalten, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 4.247,67 um die von der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013, von 14.10.2013 bis 25.11.2013, von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 wegen des Besuches von Kursmaßnahmen gebührende anteilige Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (=DLU)
Paragraph 35, AMSG zu verringern ist. In den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 betrüge diese Beihilfe maximal € 20,97 täglich, im Zeitraum von 14.10.2013 bis 25.11.2013 maximal € 14,97 täglich und in den Zeiträumen von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 maximal € 16,89 täglich. Zu beachten ist allerdings, dass sich die jeweils zustehende maximale Beihilfenhöhe
2 AMSG um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen, vermindert.€ 16,89 täglich. Zu beachten ist allerdings, dass sich die jeweils zustehende maximale Beihilfenhöhe
Paragraph 35, Absatz 2, AMSG um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen, vermindert. Der Beschwerdeführerin wären für die maßgeblichen Zeiträume nunmehr € 1.457,94 nachzuzahlen, das heißt es ergibt sich unter Bedachtnahme/Anrechnung der ihr anteilig zustehenden DLU ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 2.789,73. Die Beschwerdeführerin hat davon - aufgrund einer Ratenvereinbarung vom 26.11.2018 - bereits einen Teilbetrag an das AMS rückerstattet. Abschließend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.11.2018 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Rückforderung dem Grunde nach einverstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2140964.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.