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{'item': 'W198 2140964-1'}

Obsah (15)§ 28§ 38Art. 133§ 14§ 25§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 33§ 24§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW198 2140964-1 SpruchW198 2140964-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) teilweise stattgegeben und der Spruch abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) teilweise stattgegeben und der Spruch abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 04.02.2013 bis 30.06.2013 auf € 7,27 täglich, von 01.07.2013 bis 25.11.2013 auf € 9,90 täglich, von 28.01.2014 bis 31.01.2014 auf € 10,59 täglich und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 auf € 8,02 täglich rückwirkend berichtigt.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 04.02.2013 bis 30.06.2013 auf € 7,27 täglich, von 01.07.2013 bis 25.11.2013 auf € 9,90 täglich, von 28.01.2014 bis 31.01.2014 auf € 10,59 täglich und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 auf € 8,02 täglich rückwirkend berichtigt.

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG wird die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 2.789,73 rückgefordert.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 2.789,73 rückgefordert. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.08.2016 wurde

§ 38i

Vm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2014 (mit Unterbrechungen) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.751,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da laut Steuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 das Einkommen ihres Gatten höher gewesen sei als in den Nettoerklärungen angegeben. Ein Teil des Überbezuges sei bereits durch Aufrechnung abgedeckt, somit ergebe sich eine offene Rückforderung in der Höhe von € 3.747,77.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.08.2016 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2014 (mit Unterbrechungen) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.751,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da laut Steuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 das Einkommen ihres Gatten höher gewesen sei als in den Nettoerklärungen angegeben. Ein Teil des Überbezuges sei bereits durch Aufrechnung abgedeckt, somit ergebe sich eine offene Rückforderung in der Höhe von € 3.747,

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.08.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der ehemalige Buchhalter der Firma XXXX KG die notwendigen Unterlagen für 2013 und 2014 nicht beim Finanzamt abgegeben habe. Nach Durchführung der erforderlichen Korrekturen würden in den nächsten Tagen Wiederaufnahmeanträge betreffend die Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 beim Finanzamt eingereicht werden. Es werde daher um Fristerstreckung bis 30.09.2016 und Stundung des offenen Betrages ersucht.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.08.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der ehemalige Buchhalter der Firma römisch 40 KG die notwendigen Unterlagen für 2013 und 2014 nicht beim Finanzamt abgegeben habe. Nach Durchführung der erforderlichen Korrekturen würden in den nächsten Tagen Wiederaufnahmeanträge betreffend die Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 beim Finanzamt eingereicht werden. Es werde daher um Fristerstreckung bis 30.09.2016 und Stundung des offenen Betrages ersucht.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 03.11.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.08.2016 wie folgt abgeändert wurde:3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 03.11.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.08.2016 wie folgt abgeändert wurde:

§ 38in Verbindung mit den §§ 24, 33, 36, 36 a und 36 c Al

VG und §§ 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Bemessung der Notstandshilfe von 04.02.2013 bis 05.04.2013 und von 16.05.2013 bis 30.06.2013 von € 14,50 auf € 11,18, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 und von 09.09.2013 bis 25.11.2013 von € 17,13 auf € 13,81 und von 28.01.2014 bis 31.01.2014 von € 17,85 auf € 14,53 rückwirkend berichtigt.

Paragraph 38, in Verbindung mit den Paragraphen 24, 33, 36, 36, a und 36 c AlVG und Paragraphen 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Bemessung der Notstandshilfe von 04.02.2013 bis 05.04.2013 und von 16.05.2013 bis 30.06.2013 von € 14,50 auf € 11,18, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 und von 09.09.2013 bis 25.11.2013 von € 17,13 auf € 13,81 und von 28.01.2014 bis 31.01.2014 von € 17,85 auf € 14,53 rückwirkend berichtigt.

§ 38in Verbindung mit den §§ 24, 33, 36, 36 a und 36 c Al

VG und §§ 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.02.2014 mangels Notlage widerrufen.

Paragraph 38, in Verbindung mit den Paragraphen 24, 33, 36, 36, a und 36 c AlVG und Paragraphen 2 und 6 Notstandshilfe VO wird die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.02.2014 mangels Notlage widerrufen.

§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - Al

VG) in geltender Fassung wird das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € 5.751,25 rückgefordert.

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, - AlVG) in geltender Fassung wird das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € 5.751,25 rückgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Empfänger eine Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Die Beschwerdeführerin sei sohin

§ 25Abs. 1 Al

VG aufgrund der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide ihres Ehegatten für die Jahre 2013 und 2014 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Empfänger eine Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Die Beschwerdeführerin sei sohin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG aufgrund der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide ihres Ehegatten für die Jahre 2013 und 2014 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.

  1. Mit Schreiben vom 16.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass die Wiederausnahmeanträge am 28.10.2016 beim Finanzamt elektronisch gestellt worden seien. Auch in der XXXX KG seien die Anträge persönlich abgegeben worden.
  2. Mit Schreiben vom 16.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass die Wiederausnahmeanträge am 28.10.2016 beim Finanzamt elektronisch gestellt worden seien. Auch in der römisch 40 KG seien die Anträge persönlich abgegeben worden.
  3. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.12.2016 das Finanzamt um Vorlage der Einkommenssteuerbescheides 2013 und 2014 des Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX , ersucht. Des Weiteren wurde ersucht bekanntzugeben, ob gegen diese Bescheide Wiederaufnahmeanträge eingebracht worden seien. Sollte davon Abstand genommen worden seien, wurde um eine Rechtskraftbestätigung der Einkommenssteuerbescheide ersucht.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.12.2016 das Finanzamt um Vorlage der Einkommenssteuerbescheides 2013 und 2014 des Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ersucht. Des Weiteren wurde ersucht bekanntzugeben, ob gegen diese Bescheide Wiederaufnahmeanträge eingebracht worden seien. Sollte davon Abstand genommen worden seien, wurde um eine Rechtskraftbestätigung der Einkommenssteuerbescheide ersucht.
  3. Am 02.01.2017 übermittelte das Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 des Ehegatten der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Ein handschriftlicher Vermerk dazu vom 21.12.2016 lautet wie folgt: "Gegen diese Bescheide kein Wiederaufnahmeverfahren anhängig."
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2019 dem AMS die Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 des Ehegatten der Beschwerdeführerin übermittelt und das AMS ersucht, auf Grundlage dieser Bescheide eine Neuberechnung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin bzw. des Rückforderungsbetrages vorzunehmen.
  5. Am 05.03.2019 übermittelte das AMS die Neuberechnung der Notstandshilfe bzw. des Rückforderungsbetrages anhand der aktuellen Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.03.2019 der Beschwerdeführerin die Eingabe des AMS vom 05.03.2019 zur Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Anträgen vom 10.04.2012 und 08.04.2013 hat die Beschwerdeführerin jeweils einen Anspruch auf Notstandshilfe gestellt. Anlässlich dieser Antragstellungen hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin monatlich sein Nettoeinkommen erklärt. Basierend auf diesen Angaben erhielt die Beschwerdeführerin von 04.02.2013 bis 05.04.2013 und von 16.05.2013 bis 30.06.2013 Notstandshilfe in Höhe von € 14,50 täglich; von 01.07.2013 bis 11.07.2013, von 09.09.2013 bis 25.11.2013 Notstandshilfe in Höhe von € 17,13 täglich und von 28.01.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014, von 02.08.2014 bis 10.08.2014, von 23.08.2014 bis 04.12.2014 und von 25.12.2014 bis 31.12.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 17,85 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für ein Kind. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien vom 15.12.2016 erzielte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 aus seiner selbständigen Tätigkeit ein Bruttoeinkommen von € 16.744,45 (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben), was nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von € 2.097,00 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 14.647,45 für das Jahr 2013 und somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.220,62 ergibt. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien vom 15.12.2016 erzielte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 aus seiner selbständigen Tätigkeit ein Bruttoeinkommen von € 18.229,63 (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben), was nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von € 2.639,00 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 15.590,63 für das Jahr 2014 und somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.299,22 ergibt.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Al

VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen. Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit), sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2013 € 529,00 bzw. €609,00 ab 1.7.2013 und im Jahr 2014 € 624,

  1. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 264,50/2013 bzw. € 271,00/2014 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden.€ 264,50 aus 2013, bzw. € 271,00 aus 2014, werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für ein Kind. Gesetzlich relevante Freigrenzenerhöhungsgründe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen nicht vor bzw. wurden von der Beschwerdeführerin nicht eingewendet. Ist der Partner selbständig erwerbstätig, erfolgt die vorläufige Beurteilung der Notstandshilfe bzw. Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe anhand von monatlich abzugebenden Erklärungen über das jeweils monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert, usw. Von diesem jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehenen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist oder nicht. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Der Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin weist für das Jahr 2013 ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von € 14.647,45 auf, dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von € 1.220,
  2. Der Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin weist für das Jahr 2014 ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von € 15.590,63 auf, dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von € 1.299,
  3. Nach der stRSp des VwGH ist das Arbeitsmarktservice bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden (vgl VwGH
  4. 2009, 2006/08/0033; zur Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht vgl VwGH
  5. 2008, 2007/08/0191 und
  6. 2009, 2007/08/0289).Nach der stRSp des VwGH ist das Arbeitsmarktservice bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden vergleiche VwGH
  7. 2009, 2006/08/0033; zur Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht vergleiche VwGH
  8. 2008, 2007/08/0191 und
  9. 2009, 2007/08/0289). Die Berechnung der Notlage stellt sich sohin wie folgt dar: Zeitraum 04.02.2013 bis 30.06.2013: mtl. Nettoeinkommen lt. Steuerbescheid € 1.220,62 abzüglich Freigrenze Partner - € 529,00 Freigrenze Kind - € 264,50 ergibt ein anrechenbares Einkommen von € 427,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 14,03 täglich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 21,30 täglich. Nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 7,27 täglich. Zeitraum 01.07.2013 bis 25.11.2013: mtl. Nettoeinkommen lt. Steuerbescheid € 1.220,62 abzüglich Freigrenze Partner - € 609,00 Freigrenze Kind - € 264,50 ergibt ein anrechenbares Einkommen von € 347,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 11,40 täglich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 21,30 täglich. Nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 9,90 täglich. Zeitraum 28.01.2014 bis 31.01.2014: mtl. Nettoeinkommen lt. Steuerbescheid € 1.220,62 abzüglich Freigrenze Partner - € 624,00 Freigrenze Kind - € 271,00 ergibt ein anrechenbares Einkommen von € 326,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 10,71 täglich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 21,30 täglich. Nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 10,59 täglich. Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014: mtl. Nettoeinkommen lt. Steuerbescheid € 1.299,22 abzüglich Freigrenze Partner - € 624,00 Freigrenze Kind - € 271,00 ergibt ein anrechenbares Einkommen von € 404,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 13,28 täglich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 21,30 täglich. Nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 8,02 täglich. Es errechnet sich sohin ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 4.247,67.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berichtigung der Notstandshilfe aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 und 2014.

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berichtigung der Notstandshilfe aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 und 2014. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 4.247,67 um die von der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013, von 14.10.2013 bis 25.11.2013, von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 wegen des Besuches von Kursmaßnahmen gebührende anteilige Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (=DLU)

§ 35AMSG zu verringern ist.

In den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 betrüge diese Beihilfe maximal € 20,97 täglich, im Zeitraum von 14.10.2013 bis 25.11.2013 maximal € 14,97 täglich und in den Zeiträumen von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 maximalEs ist jedoch festzuhalten, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 4.247,67 um die von der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013, von 14.10.2013 bis 25.11.2013, von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 wegen des Besuches von Kursmaßnahmen gebührende anteilige Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (=DLU)

Paragraph 35, AMSG zu verringern ist. In den Zeiträumen von 03.06.2013 bis 30.06.2013, von 01.07.2013 bis 11.07.2013 betrüge diese Beihilfe maximal € 20,97 täglich, im Zeitraum von 14.10.2013 bis 25.11.2013 maximal € 14,97 täglich und in den Zeiträumen von 08.04.2014 bis 06.05.2014, von 08.05.2014 bis 16.07.2014 und von 02.08.2014 bis 10.08.2014 maximal € 16,89 täglich. Zu beachten ist allerdings, dass sich die jeweils zustehende maximale Beihilfenhöhe

§ 35Abs.

2 AMSG um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen, vermindert.€ 16,89 täglich. Zu beachten ist allerdings, dass sich die jeweils zustehende maximale Beihilfenhöhe

Paragraph 35, Absatz 2, AMSG um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen, vermindert. Der Beschwerdeführerin wären für die maßgeblichen Zeiträume nunmehr € 1.457,94 nachzuzahlen, das heißt es ergibt sich unter Bedachtnahme/Anrechnung der ihr anteilig zustehenden DLU ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 2.789,73. Die Beschwerdeführerin hat davon - aufgrund einer Ratenvereinbarung vom 26.11.2018 - bereits einen Teilbetrag an das AMS rückerstattet. Abschließend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.11.2018 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Rückforderung dem Grunde nach einverstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2140964.1.00

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