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{'item': 'W209 2205670-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 44§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 11Art. 65§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW209 2205670-1 SpruchW209 2205670-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.06.2018 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.06.2018

§ 44Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin niederschriftlich angegeben habe, dass sie zuletzt in Deutschland gearbeitet habe und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. In Österreich habe sie während ihrer Beschäftigung in Deutschland keinen aufrechten Wohnsitz gehabt. Für Grenzgänger iSd Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelte nicht.1. Mit Bescheid vom 12.06.2018 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.06.2018

Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin niederschriftlich angegeben habe, dass sie zuletzt in Deutschland gearbeitet habe und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. In Österreich habe sie während ihrer Beschäftigung in Deutschland keinen aufrechten Wohnsitz gehabt. Für Grenzgänger iSd Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gelte nicht.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass es nicht zutreffend sei, dass sie während ihrer Beschäftigung in Deutschland keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Sie habe einen aufrechten Nebenwohnsitz bei ihrer Mutter in XXXX gehabt und nach Beendigung der Beschäftigung in Deutschland auch wieder dorthin zurückkehren wollen. Sie habe den Wohnsitz bei ihrer Mutter lediglich als Nebenwohnsitz deklariert, weil sie sich aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht ausgekannt habe. Sie sei seit Jänner 2017 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Im Juni 2017 sei sie aus privaten Gründen zu ihrem Freund nach Deutschland gezogen. Dort habe sie acht Monate lang als Reinigungskraft gearbeitet. Danach hätten ihr Freund, der österreichischer Staatsbürger sei, und sie sich entschlossen, nach Österreich zurückzukehren. Seit Mai 2018 hätten sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wieder in Österreich. Sie habe weder die Absicht nach Ungarn noch nach Deutschland zurückzukehren.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass es nicht zutreffend sei, dass sie während ihrer Beschäftigung in Deutschland keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Sie habe einen aufrechten Nebenwohnsitz bei ihrer Mutter in römisch 40 gehabt und nach Beendigung der Beschäftigung in Deutschland auch wieder dorthin zurückkehren wollen. Sie habe den Wohnsitz bei ihrer Mutter lediglich als Nebenwohnsitz deklariert, weil sie sich aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht ausgekannt habe. Sie sei seit Jänner 2017 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Im Juni 2017 sei sie aus privaten Gründen zu ihrem Freund nach Deutschland gezogen. Dort habe sie acht Monate lang als Reinigungskraft gearbeitet. Danach hätten ihr Freund, der österreichischer Staatsbürger sei, und sie sich entschlossen, nach Österreich zurückzukehren. Seit Mai 2018 hätten sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wieder in Österreich. Sie habe weder die Absicht nach Ungarn noch nach Deutschland zurückzukehren.
  3. Am 14.09.2018 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und hat am 04.06.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sie hat von Juli 2016 bis Mai 2017 in Österreich gearbeitet. Seit Oktober 2018 bis laufend ist sie wieder in Österreich beschäftigt. Im Juni 2017 ist die Beschwerdeführerin zu ihrem Freund nach Deutschland gezogen. Dort hat sie acht Monate lang (von Oktober 2017 bis April 2018) als Reinigungskraft gearbeitet. Danach haben ihr Freund, der österreichischer Staatsbürger ist, und sie sich entschlossen, nach Österreich zurückzukehren. Seit Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wieder in Österreich.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem ungeprüften Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. VwGH Ra 2016/98/0047 mwN).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche VwGH Ra 2016/98/0047 mwN). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH

  1. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH Zl. 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH
  2. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH Zl. 2013/08/0074, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie während ihrer achtmonatigen Beschäftigung in Deutschland mit ihrem Freund - einem österreichischen Staatsbürger - in Deutschland gelebt habe, danach zu ihrer Mutter nach Österreich zurückgekehrt ist und dort seit Mai 2018 wieder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Damit ergeht bereits aus Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Ort der letzten Beschäftigung (Deutschland) und der Wohnort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung nicht auseinandergefallen sind, zumal das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe seit Mai 2018 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wieder in Österreich, den Rückschluss erlaubt, dass der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen und somit auch der Wohnort der Beschwerdeführerin vor der Rückkehr nach Österreich in Deutschland gelegen ist. Auch aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen ergaben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Aufrechterhaltung dieser Interessen in Österreich schließen lassen. Die polizeiliche Meldung (mit Nebenwohnsitz) in Österreich könnte zwar als Indiz dafür gelten. Im Hinblick auf das unstrittige Vorbringen der Beschwerdeführerin, während ihrer letzten Beschäftigung bei ihrem Freund in Deutschland gewohnt zu haben, vermag die polizeiliche Meldung aber keine andere Beurteilung herbeizuführen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet hat, während ihres Aufenthalts in Deutschland regelmäßig nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Somit unterliegt die Beschwerdeführerin

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden hat, sodass grundsätzlich Deutschland diese Leistungen zu gewähren hat.Somit unterliegt die Beschwerdeführerin

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden hat, sodass grundsätzlich Deutschland diese Leistungen zu gewähren hat. Die Zurückweisung des Antrages mangels Zuständigkeit durch das AMS erfolgte daher zu Recht. Demensprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2205670.1.00

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