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{'item': 'W209 2207049-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 10§ 34§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW209 2207049-1 SpruchW209 2207049-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 24.05.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 02.05.2018 bis 12.06.2018 (6 Wochen) den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine am 20.04.2018 zugewiesene zumutbare Stelle bei der Firma XXXX GmbH im Rahmen einer Jobbörse am 02.05.2018 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid vom 24.05.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 02.05.2018 bis 12.06.2018 (6 Wochen) den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine am 20.04.2018 zugewiesene zumutbare Stelle bei der Firma römisch 40 GmbH im Rahmen einer Jobbörse am 02.05.2018 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die zugewiesene Stelle zu den angegebenen Beschäftigungszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar (Frühschicht) bzw. die Rückkehr von der Arbeit nach Hause mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei (Spätschicht) und ihm kein KFZ zur Verfügung stehe. Er habe sich sonst auf alle Vermittlungsvorschläge beworben. Bei zwei Unternehmen befinde er sich im finalen Auswahlverfahren.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2018 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Die Beschäftigung sei auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Jobbörse über zwei PKWs verfügt. Darüber hinaus hätte er die genaue Lage der Arbeitszeiten im Rahmen eines Vorstellungsgespräches abklären können, zumal in der Stellenbeschreibung ausdrücklich festgehalten sei, dass die Arbeitszeiten vereinbart werden könnten. Der Beschwerdeführer habe seine PKWs nach der Übermittlung des Stellenangebots abgemeldet. Dies erwecke den Anschein, dass er die Abmeldung nur vorgenommen habe, um damit einen Nichtantritt der Beschäftigung rechtfertigen zu können. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, könne es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liege dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Zu einem solchen, die Rahmenbedingung klärenden Vorstellungsgespräch sei es allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Nichterscheinen zur Jobbörse) nicht gekommen. Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, das im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, ziehe die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich. Der Beschwerdeführer habe durch das Nichterscheinen zur Jobbörse in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden. Das Verhalten sei auch kausal für die Nichteinstellung gewesen, weswegen die Verhängung der Sanktion gerechtfertigt gewesen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist ab Beginn der Ausschlussfrist) lägen nicht vor.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2018 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Die Beschäftigung sei auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Jobbörse über zwei PKWs verfügt. Darüber hinaus hätte er die genaue Lage der Arbeitszeiten im Rahmen eines Vorstellungsgespräches abklären können, zumal in der Stellenbeschreibung ausdrücklich festgehalten sei, dass die Arbeitszeiten vereinbart werden könnten. Der Beschwerdeführer habe seine PKWs nach der Übermittlung des Stellenangebots abgemeldet. Dies erwecke den Anschein, dass er die Abmeldung nur vorgenommen habe, um damit einen Nichtantritt der Beschäftigung rechtfertigen zu können. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, könne es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liege dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Zu einem solchen, die Rahmenbedingung klärenden Vorstellungsgespräch sei es allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Nichterscheinen zur Jobbörse) nicht gekommen. Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, das im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, ziehe die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich. Der Beschwerdeführer habe durch das Nichterscheinen zur Jobbörse in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden. Das Verhalten sei auch kausal für die Nichteinstellung gewesen, weswegen die Verhängung der Sanktion gerechtfertigt gewesen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist ab Beginn der Ausschlussfrist) lägen nicht vor.
  6. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem der Beschwerdeführer - soweit beschwerderelevant - ergänzend ausführte, dass er entgegen der Annahme des AMS nicht zeitgleich zwei PKWs besessen habe und aufgrund eines Reifenschadens bzw. mangels finanzieller Mittel zum Kauf eines Fahrscheins nicht zur Jobbörse erscheinen habe können, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.10.2018 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der in XXXX wohnhafte Beschwerdeführer bezog seit 19.04.2018 Notstandshilfe. Er hat eine kaufmännische Schule abgeschlossen und war zuletzt als Maschinenführer, Hotelangestellter, Autoverkäufer und Controller beschäftigt.Der in römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführer bezog seit 19.04.2018 Notstandshilfe. Er hat eine kaufmännische Schule abgeschlossen und war zuletzt als Maschinenführer, Hotelangestellter, Autoverkäufer und Controller beschäftigt. In einem am 12.04.2018 mit dem AMS vereinbarten Betreuungsplan ist unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung in den Bezirken Bruck/Leitha, Schwechat, Neusiedl am See oder Wien anstrebt und ihm ein Privat-PKW zur Verfügung steht, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Am 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS eine Beschäftigung als Lagerarbeiter im Vollzeitausmaß in XXXX angeboten. Laut Stelleninserat war ein Führerschein der Gruppe B und ein eigenes Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes notwendig. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Jobbörse des AMS am 02.05.2018 um 09.00 Uhr erfolgen.Am 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS eine Beschäftigung als Lagerarbeiter im Vollzeitausmaß in römisch 40 angeboten. Laut Stelleninserat war ein Führerschein der Gruppe B und ein eigenes Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes notwendig. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Jobbörse des AMS am 02.05.2018 um 09.00 Uhr erfolgen. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zu Jobbörse. Der Beschwerdeführer verfügte bis 12.05.2018 und von 18.05.2018 bis 06.06.2018 über einen PKW. Ersterer hatte seit 21.04.2018 einen Reifenschaden, dessen Reparatur circa € 100,00 gekostet hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Jobbörse erscheinen können. Der Beschwerdeführer nahm am 01.10.2018 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
  8. Beweiswürdigung: Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung, die Übermittlung eines Stellenvorschlages mit oben angeführtem Inhalt sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen ist, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Dass der Beschwerdeführer auch die öffentlichen Verkehrsmittel benützen hätte können, um rechtzeitig zur Jobbörse zu erscheinen, ergeht aus den auf einer Fahrplanauskunft gestützten Feststellungen des AMS, denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Der Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.10.2018 ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers. Die übrigen Feststellungen, insbesondere die Feststellungen betreffend die Verfügbarkeit eines PKWs und dessen Betriebszustand, gründen auf den ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als Lagerarbeiter angeboten, wobei er persönlich zu einer Vorauswahl im Rahmen einer Jobbörse des AMS erscheinen sollte. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zu Jobbörse. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbung (Nichterscheinen zur Jobbörse) zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbung (Nichterscheinen zur Jobbörse) zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, sein PKW habe eine Reifenpanne gehabt, weswegen es ihm nicht möglich gewesen sei, zur Jobbörse zu erscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass er auch die öffentlichen Verkehrsmittel benützen hätte können, um rechtzeitig zur Jobbörse erscheinen zu können. Der Einwand, er habe kein Geld für den Fahrschein besessen, verfängt nicht, da der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das Lösen eines Fahrscheins (betreffend der Kosten) einem Arbeitslosen durchaus möglich und zumutbar ist (vgl. VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0241, mwN).Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, sein PKW habe eine Reifenpanne gehabt, weswegen es ihm nicht möglich gewesen sei, zur Jobbörse zu erscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass er auch die öffentlichen Verkehrsmittel benützen hätte können, um rechtzeitig zur Jobbörse erscheinen zu können. Der Einwand, er habe kein Geld für den Fahrschein besessen, verfängt nicht, da der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das Lösen eines Fahrscheins (betreffend der Kosten) einem Arbeitslosen durchaus möglich und zumutbar ist vergleiche VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0241, mwN). Die Verhängung einer Sanktion

§ 10Al

VG kommt jedoch weiters nur in Betracht, wenn die zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war.Die Verhängung einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG kommt jedoch weiters nur in Betracht, wenn die zugewiesene Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar war.

§ 9Abs.

2 leg.cit. ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass die zugewiesene Stelle zu den angegebenen Beschäftigungszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar (Frühschicht) bzw. die Rückkehr von der Arbeit nach Hause mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich gewesen sei (Spätschicht) und ihm kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, weswegen er die Beschäftigung als unzumutbar erachtet habe. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, dass auch aus dem Stelleninserat ergeht, dass zur Erreichung des Arbeitsplatzes ein PKW erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Betreuungsvereinbarung gegenüber dem AMS bekannt gegeben, über einen eigenen PKW zu verfügen, um außerhalb seines Wohnorts gelegene Arbeitsplätze zu erreichen, und war mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums von 14.05.2018 bis 17.05.2018 im auch Besitz eines eigenen Fahrzeuges. Soweit er vorbrachte, das ihm von 20.04.2018 bis 12.05.2018 zur Verfügung gestandene Fahrzeug sei nicht betriebsbereit gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen. Er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG (insbesondere

§ 34Abs.

2 Z 1 AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).Soweit er vorbrachte, das ihm von 20.04.2018 bis 12.05.2018 zur Verfügung gestandene Fahrzeug sei nicht betriebsbereit gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen. Er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, AMSG (insbesondere

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Da die Beschäftigung somit nicht evident unzumutbar war und auch das AMS keine Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hatte, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/009), wobei auch das unentschuldigten Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS eine Sanktion nach § 10 AlVG nach sich zieht (VwGH 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244; 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184; 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Da die Beschäftigung somit nicht evident unzumutbar war und auch das AMS keine Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hatte, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/009), wobei auch das unentschuldigten Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich zieht (VwGH 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244; 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184; 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.10.2018, somit fünf Monate nach dem inkriminierten Ereignis, nicht mehr gegeben.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.10.2018, somit fünf Monate nach dem inkriminierten Ereignis, nicht mehr gegeben. Demensprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2207049.1.00

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