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{'item': 'W209 2207462-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 44Art. 61§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 11Art. 65§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW209 2207462-1 SpruchW209 2207462-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.04.2018 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.03.2018

§ 44Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) iVm Art. 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 31.12.2013 in Österreich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Bis 02.04.2014 habe er noch einen Nebenwohnsitz in Bregenz aufrechterhalten. Seit mindestens 01.01.2016 sei er in der Schweiz beschäftigt gewesen. Das letzte Dienstverhältnis in der Schweiz sei am 30.01.2018 per 28.02.2018 einvernehmlich gelöst worden. Das Dienstverhältnis sei unbefristet vereinbart worden. In einer Niederschrift vom 05.04.2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses zu seiner Familie zurückgekehrt zu sein. Seine Gattin und seine drei Kinder seien jedoch mit ihm zusammen in der Schweiz gewesen und zur gleichen Zeit nach Österreich zurückgekehrt. Eine intensive Reisetätigkeit zu seiner Familie nach Österreich während der Beschäftigung in der Schweiz sei daher nicht festzustellen gewesen.1. Mit Bescheid vom 09.04.2018 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.03.2018

Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 31.12.2013 in Österreich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Bis 02.04.2014 habe er noch einen Nebenwohnsitz in Bregenz aufrechterhalten. Seit mindestens 01.01.2016 sei er in der Schweiz beschäftigt gewesen. Das letzte Dienstverhältnis in der Schweiz sei am 30.01.2018 per 28.02.2018 einvernehmlich gelöst worden. Das Dienstverhältnis sei unbefristet vereinbart worden. In einer Niederschrift vom 05.04.2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses zu seiner Familie zurückgekehrt zu sein. Seine Gattin und seine drei Kinder seien jedoch mit ihm zusammen in der Schweiz gewesen und zur gleichen Zeit nach Österreich zurückgekehrt. Eine intensive Reisetätigkeit zu seiner Familie nach Österreich während der Beschäftigung in der Schweiz sei daher nicht festzustellen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass das AMS zu Unrecht davon ausgehe, dass er kein unechter Grenzgänger iSd Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei. Er wohne seit 1998 in Wien und habe dort auch seinen Lebensmittelpunkt. Er sei lediglich zu Arbeitszeiten zunächst nach Vorarlberg und sodann - aufgrund der besseren Arbeitssituation - in die Schweiz gegangen. Dort habe er bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Dabei sei aber immer klar gewesen, dass er nach Österreich (genauer: nach Wien) zurückkehren werde, da er Wien als seine Heimat betrachte. Es treffe zu, dass seine Frau und seine drei Kinder im Jahr 2014 ebenfalls in die Schweiz gezogen seien. Allerdings hätten auch die Kinder von Anfang an wieder zurück nach Österreich gewollt. Damit sei der Aufenthalt in der Schweiz lediglich temporärer Natur gewesen. Weiters treffe nicht zu, dass keine "intensive Reisetätigkeit" vorgelegen sei. Zwar habe sich seine unmittelbare Kernfamilie bei ihm in der Schweiz befunden. Seine Eltern würden jedoch in Österreich leben. Er unterhalte eine sehr enge Bindung zu diesen und habe sie auch entsprechend oft besucht. Seit er wieder in Wien lebe, besuche er sie nahezu täglich. Die (ohnehin immer) geplante Rückkehr nach Wien habe auch dem Wunsch der Kinder entsprochen. Diese hätten schon früher zurück gewollt, um wieder mehr Zeit mit den Großeltern verbringen zu können. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe sich daher die gesamte Zeit in Österreich befunden. Mangels wöchentlicher Rückkehr sei er zwar nicht als echter Grenzgänger iSd Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Er erfülle aber die Kriterien eines unechten Grenzgängers. Als solcher habe er nach seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat Österreich dort auch einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass das AMS zu Unrecht davon ausgehe, dass er kein unechter Grenzgänger iSd Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sei. Er wohne seit 1998 in Wien und habe dort auch seinen Lebensmittelpunkt. Er sei lediglich zu Arbeitszeiten zunächst nach Vorarlberg und sodann - aufgrund der besseren Arbeitssituation - in die Schweiz gegangen. Dort habe er bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Dabei sei aber immer klar gewesen, dass er nach Österreich (genauer: nach Wien) zurückkehren werde, da er Wien als seine Heimat betrachte. Es treffe zu, dass seine Frau und seine drei Kinder im Jahr 2014 ebenfalls in die Schweiz gezogen seien. Allerdings hätten auch die Kinder von Anfang an wieder zurück nach Österreich gewollt. Damit sei der Aufenthalt in der Schweiz lediglich temporärer Natur gewesen. Weiters treffe nicht zu, dass keine "intensive Reisetätigkeit" vorgelegen sei. Zwar habe sich seine unmittelbare Kernfamilie bei ihm in der Schweiz befunden. Seine Eltern würden jedoch in Österreich leben. Er unterhalte eine sehr enge Bindung zu diesen und habe sie auch entsprechend oft besucht. Seit er wieder in Wien lebe, besuche er sie nahezu täglich. Die (ohnehin immer) geplante Rückkehr nach Wien habe auch dem Wunsch der Kinder entsprochen. Diese hätten schon früher zurück gewollt, um wieder mehr Zeit mit den Großeltern verbringen zu können. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe sich daher die gesamte Zeit in Österreich befunden. Mangels wöchentlicher Rückkehr sei er zwar nicht als echter Grenzgänger iSd Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu qualifizieren. Er erfülle aber die Kriterien eines unechten Grenzgängers. Als solcher habe er nach seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat Österreich dort auch einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im September 2014 seinen Wohnsitz in Österreich zur Gänze aufgegeben habe und zu diesem Zeitpunkt auch seine Gattin und seine drei Kinder in die Schweiz übersiedelt seien. Dort habe die Familie dann vier Jahre lang gelebt. Die Kinder hätten in der Schweiz auch die Schule besucht. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe alle 14 Tage seine Eltern in Wien besucht, sei in Anbetracht der großen Distanz nicht lebensnah. Unter den gegebenen Umständen sei daher von einer Auswanderung des Beschwerdeführers in die Schweiz ohne Rückkehrwillen auszugehen. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch angegeben, Österreich wegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses verlassen zu haben. Dies sei als Indiz zu werten, dass von Beginn an kein konkreter Rückkehrwillen bestanden habe. Die Schweiz gelte daher sowohl als Beschäftigungs- als auch als Wohnmitgliedstaat, weswegen der Beschwerdeführer nicht als (unechter) Grenzgänger zu qualifizieren sei. Damit sei

Art. 61Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Staat der letzten Beschäftigung und somit Dänemark (gemeint wohl: die Schweiz) für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im September 2014 seinen Wohnsitz in Österreich zur Gänze aufgegeben habe und zu diesem Zeitpunkt auch seine Gattin und seine drei Kinder in die Schweiz übersiedelt seien. Dort habe die Familie dann vier Jahre lang gelebt. Die Kinder hätten in der Schweiz auch die Schule besucht. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe alle 14 Tage seine Eltern in Wien besucht, sei in Anbetracht der großen Distanz nicht lebensnah. Unter den gegebenen Umständen sei daher von einer Auswanderung des Beschwerdeführers in die Schweiz ohne Rückkehrwillen auszugehen. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch angegeben, Österreich wegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses verlassen zu haben. Dies sei als Indiz zu werten, dass von Beginn an kein konkreter Rückkehrwillen bestanden habe. Die Schweiz gelte daher sowohl als Beschäftigungs- als auch als Wohnmitgliedstaat, weswegen der Beschwerdeführer nicht als (unechter) Grenzgänger zu qualifizieren sei. Damit sei

Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Staat der letzten Beschäftigung und somit Dänemark (gemeint wohl: die Schweiz) für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig.

  1. In seinem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine sehr enge Beziehung zu seinen Eltern habe und diese entgegen der Annahme des AMS sehr wohl alle 14 Tage in Wien besucht habe. Auch spreche die Vereinbarung eines unbefristeten Dienstverhältnisses nicht zwingend für einen mangelnden Rückkehrwillen. So sei es durchaus üblich, auch dann unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu vereinbaren, wenn klar sei, dass dieses nicht für den Rest des Berufslebens bzw. für viele oder mehrere Jahre andauern werde. Vielfach seien unbefristete Beschäftigungsverhältnisse sogar leichter zu lösen als befristete. Damit bedeute der Abschluss eines unbefristeten Dienstverhältnisses in der Schweiz keinesfalls, dass damit sein überwiegendes Naheverhältnis zu Österreich aufgegeben worden sei.
  2. Am 11.10.2018 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist österreichsicher Staatsbürger und hat am 01.03.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der Beschwerdeführer wohnte von 1998 bis 2011 in Wien. Von Juni 2011 bis Juni 2012 wohnte er mit seiner Gattin und seinen drei Kindern in Bregenz. Seit September 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei diversen Firmen in der Schweiz, von wo aus er täglich zu seiner Familie nach Bregenz zurückkehrte. Ab Juli 2012 übersiedelte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er schließlich bis Ende 2017 wohnte. Im April 2014 zogen seine Gattin und seine drei Kinder zu ihm in die Schweiz, wo die Kinder auch die Schule besuchten. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer alle zwei Wochen seine Eltern und andere Familienangehörige in Wien. Im Mai 2018 übersiedelte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie wieder nach Wien.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem ungeprüften Beschwerdevorbringen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. VwGH Ra 2016/98/0047 mwN).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche VwGH Ra 2016/98/0047 mwN). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH

  1. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH
  2. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet: "Artikel 11 Bestimmung des Wohnortes

(1)Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich
  3. i)der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
  4. ii)ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
  5. iv)im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
  6. v)ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
  7. vi)des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2)Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend." Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1 VO 883/2004, Rz 34), er gibt aber - ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht vergleiche Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel eins, VO 883 aus 2004,, Rz 34), er gibt aber - ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil römisch drei, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn. Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  1. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letztenNach dem (zu Artikel 71, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  2. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" vergleiche nunmehr Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "Person, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die VwGH- Erkenntnisse vom
  3. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
  4. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN).gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die VwGH- Erkenntnisse vom
  5. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
  6. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Vorliegend fielen sowohl der Beschäftigungsort als auch der Wohnort der (Kern-)Familie des Beschwerdeführers zusammen. Der Beschwerdeführer und seine (Kern-)Familie hatten seit 2014 auch keinen Wohnsitz mehr in Österreich und seine Kinder besuchten in der Schweiz die Schule. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte mehrere Jahre, umfasste mehrere Beschäftigungsverhältnisse und war somit auch nicht bloß von vorübergehender Natur. In Anbetracht der Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen ist den oben angeführten Kriterien zufolge daher der Wohnort des Beschwerdeführers während seiner letzten Beschäftigung in der Schweiz gelegen und somit der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung nicht auseinandergefallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von Anfang an vorhatte, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, da die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, maßgeblich ist. Da diese Umstände überwiegend für die (sukzessive) Verlagerung des Wohnortes in die Schweiz sprechen, ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach alle zwei Wochen seine Eltern und andere Familienangehörige in Wien besucht hat. Damit unterliegt der Beschwerdeführer

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden hat, sodass grundsätzlich die Schweiz diese Leistungen zu gewähren hat.Damit unterliegt der Beschwerdeführer

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden hat, sodass grundsätzlich die Schweiz diese Leistungen zu gewähren hat. Die Zurückweisung des Antrages mangels Zuständigkeit durch das AMS erfolgte daher zu Recht. Dementsprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2207462.1.00

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