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{'item': 'W209 2207918-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 50§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 49§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW209 2207918-1 SpruchW209 2207918-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 22.06.2017 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers in der Zeit von 26.06.2018 bis 02.08.2018 wegen Versäumnis eines Kontrollmeldetermins eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.06.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 03.08.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, keine Verständigung über den neuen Termin erhalten zu haben. Bei der Adresse in XXXX , XXXX , an welche das Schreiben mit dem neuen Termin versandt worden sei, handle es sich lediglich um eine Postadresse. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer meistens bei seiner Freundin in XXXX aufgehalten. Auch seine Bewährungshelferin habe dem AMS bekannt gegeben, dass er die Post an dieser Adresse nicht erhalte. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht bekämpft.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, keine Verständigung über den neuen Termin erhalten zu haben. Bei der Adresse in römisch 40 , römisch 40 , an welche das Schreiben mit dem neuen Termin versandt worden sei, handle es sich lediglich um eine Postadresse. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer meistens bei seiner Freundin in römisch 40 aufgehalten. Auch seine Bewährungshelferin habe dem AMS bekannt gegeben, dass er die Post an dieser Adresse nicht erhalte. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht bekämpft.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018 wies das AMS die Beschwerde mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben mit dem neuen Kontrollmeldetermin mittels RSb-Brief an seine zuletzt bekannt gegebene Adresse in XXXX , XXXX , verschickt worden sei. Da das Schreiben hinterlegt und mit dem Vermerk "verzogen" an das AMS retourniert worden sei, liege eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vor. Die Ortsabwesenheit sei dem AMS entgegen der Verpflichtung

§ 50Al

VG nicht gemeldet worden. Wäre der Beschwerdeführer seiner Informationspflicht nachgekommen, hätte das AMS die Zusendung von wichtigen Briefsendungen an die neue Adresse vornehmen können. Es liege daher in der Sphäre des Beschwerdeführers, dass er von der RSb-Briefsendung keine Kenntnis erlangt habe. Es sei nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft, dass sich ein Arbeitsloser durch die Nichtabholung bzw. verspätete Abholung von nachweislich zugestellten Schriftstücken den Vermittlungsbemühungen entziehen könne, ohne die Rechtsfolgen tragen zu müssen. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, unverzüglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit ihm wichtige Briefsendungen des AMS zugestellt werden könnten. Da der Beschwerdeführer nach der Säumnis des Kontrollmeldetermins erst am 03.08.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, sei bis zur Wiedermeldung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe auszusprechen gewesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018 wies das AMS die Beschwerde mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben mit dem neuen Kontrollmeldetermin mittels RSb-Brief an seine zuletzt bekannt gegebene Adresse in römisch 40 , römisch 40 , verschickt worden sei. Da das Schreiben hinterlegt und mit dem Vermerk "verzogen" an das AMS retourniert worden sei, liege eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vor. Die Ortsabwesenheit sei dem AMS entgegen der Verpflichtung

Paragraph 50, AlVG nicht gemeldet worden. Wäre der Beschwerdeführer seiner Informationspflicht nachgekommen, hätte das AMS die Zusendung von wichtigen Briefsendungen an die neue Adresse vornehmen können. Es liege daher in der Sphäre des Beschwerdeführers, dass er von der RSb-Briefsendung keine Kenntnis erlangt habe. Es sei nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft, dass sich ein Arbeitsloser durch die Nichtabholung bzw. verspätete Abholung von nachweislich zugestellten Schriftstücken den Vermittlungsbemühungen entziehen könne, ohne die Rechtsfolgen tragen zu müssen. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, unverzüglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit ihm wichtige Briefsendungen des AMS zugestellt werden könnten. Da der Beschwerdeführer nach der Säumnis des Kontrollmeldetermins erst am 03.08.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, sei bis zur Wiedermeldung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe auszusprechen gewesen.

  1. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem der Beschwerdeführer ergänzend vorbrachte, dass er seine AMS-Betreuerin aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten mit der Postzustellung gebeten habe, ihm Termine per SMS mitzuteilen, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.10.2018 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog seit 22.04.2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 02.05.2018 wurde ihm im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung für den 11.06.2018 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben und er sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Säumnis des Termins hingewiesen. Am 11.06.2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber der AMS-Serviceline telefonisch bekannt, den Termin am 11.06.2018 wegen einer Röntgenuntersuchung nicht einhalten zu können, worauf er von der Serviceline darüber informiert wurde, dass ihm ein neuer Termin zugesandt werde. Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer für den 26.06.2018 ein neuer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben. Das Schreiben wurde per RSb-Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Beschwerdeführers in XXXX , XXXX , verschickt, wo der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch polizeilich (mit Hauptwohnsitz) gemeldet war, und mit dem Vermerk "verzogen" am 20.06.2018 an das AMS retourniert. Eine Hinterlegung des Schriftstückes beim zuständigen Postamt erfolgte nicht.Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer für den 26.06.2018 ein neuer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben. Das Schreiben wurde per RSb-Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , römisch 40 , verschickt, wo der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch polizeilich (mit Hauptwohnsitz) gemeldet war, und mit dem Vermerk "verzogen" am 20.06.2018 an das AMS retourniert. Eine Hinterlegung des Schriftstückes beim zuständigen Postamt erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer, der seinen Angaben nach zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war, unterließ es, dem AMS eine neue Zustelladresse bekannt zu geben. Er erschien nicht zum Kontrollmeldetermin, sondern sprach erst am 03.08.2018 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Bekanntgabe des beschwerdegegenständlichen Kontrollmeldetermins per RSb-Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass das Schreiben nicht hinterlegt, sondern mit dem Vermerk "verzogen" an das AMS retourniert wurde, ergeht aus dem Rückschein, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Ein Gegenbeweis für die behauptete Hinterlegung des Schriftstückes wurde nicht erbracht.Die Bekanntgabe des beschwerdegegenständlichen Kontrollmeldetermins per RSb-Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass das Schreiben nicht hinterlegt, sondern mit dem Vermerk "verzogen" an das AMS retourniert wurde, ergeht aus dem Rückschein, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Ein Gegenbeweis für die behauptete Hinterlegung des Schriftstückes wurde nicht erbracht. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer es unterließ, dem AMS eine neue Zustelladresse bekannt zu geben, und nicht zum Kontrollmeldetermin erschien, sondern erst am 03.08.2018 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich vorsprach.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 17Abs. 1 Zust

G ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2 leg.cit).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Absatz 2, leg.cit). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs. 3 leg.cit).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Absatz 3, leg.cit). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Abs. 4 leg.cit).Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Absatz 4, leg.cit). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. Die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Arbeitslosen voraus (VwGH 04.05.1999, Zl. 99/08/0002).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. Die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Arbeitslosen voraus (VwGH 04.05.1999, Zl. 99/08/0002). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2018 für den 26.06.2018 ein neuer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben. Das Schreiben wurde per RSb-Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Beschwerdeführers verschickt, wo der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch polizeilich (mit Hauptwohnsitz) gemeldet war. Das Schreiben wurde in der Folge jedoch mit dem Vermerk "verzogen" an das AMS retourniert. Eine Hinterlegung des Schriftstückes beim zuständigen Postamt erfolgte nicht. Damit wurde die Verständigung über den neuen Kontrollmeldetermin entgegen der Ansicht des AMS nicht rechtswirksam zugestellt. Da der Beschwerdeführer auch nicht auf andere Weise von dem Kontrollmeldetermin Kenntnis erlangen konnte, liegt kein Kontrollmeldeversäumnis des Beschwerdeführers vor und wurde die Notstandshilfe daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht eingestellt. Was die Nichtbekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse durch den Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Zusammenhang mit der Versäumung eines Kontrolltermins im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG ohne Belang ist, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten längere Zeit für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht erreichbar gewesen ist. Dieser Umstand kann insbesondere eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ersetzen; er könnte (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 AlVG iVm § 50 AlVG) freilich bedeuten, dass der Arbeitslose im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG mangels Erreichbarkeit durch die regionale Geschäftsstelle vorübergehend nicht verfügbar gewesen ist. Dies wäre aber eine andere Sache als jene der Einstellung der Notstandshilfe wegen unterlassener Kontrollmeldung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen (vgl. dazu abermals VwGH 04.05.1999, Zl. 99/08/0002).Was die Nichtbekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse durch den Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Zusammenhang mit der Versäumung eines Kontrolltermins im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ohne Belang ist, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten längere Zeit für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht erreichbar gewesen ist. Dieser Umstand kann insbesondere eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ersetzen; er könnte (Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 50, AlVG) freilich bedeuten, dass der Arbeitslose im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG mangels Erreichbarkeit durch die regionale Geschäftsstelle vorübergehend nicht verfügbar gewesen ist. Dies wäre aber eine andere Sache als jene der Einstellung der Notstandshilfe wegen unterlassener Kontrollmeldung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen vergleiche dazu abermals VwGH 04.05.1999, Zl. 99/08/0002). Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Bei diesem Ergebnis erübrigte sich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2207918.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.