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{'item': 'W229 2217570-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 25§ 13§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW229 2217570-1 SpruchW229 2217570-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 17.12.2018 wurde der Antrag auf Ratenzahlung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs. 4 AlVG abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 17.12.2018 wurde der Antrag auf Ratenzahlung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gem. Paragraph 25, Absatz 4, AlVG abgewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2019 Beschwerde.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 15.01.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2018, mit welchem das Ansuchen auf Gewährung einer Rate zur Begleichung einer mit Bescheid vom 14.9.2016 rechtskräftig vorgeschriebenen Rückforderung

§ 25Abs.

4 abgelehnt wurde,

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 15.01.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2018, mit welchem das Ansuchen auf Gewährung einer Rate zur Begleichung einer mit Bescheid vom 14.9.2016 rechtskräftig vorgeschriebenen Rückforderung

Paragraph 25, Absatz 4, abgelehnt wurde,

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

  1. Mit Schreiben vom 31.01.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid mit näherer Begründung Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.
  4. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.2.
  5. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.

  1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 2.2.
  2. Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation

der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff).2.2.1. Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation

der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, B-VG, Rz. 6 ff). 2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ratenzahlung mit Bescheid des AMS vom 17.12.2018 abgewiesen und mit Bescheid vom 25.01.2019 die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.01.2019 ausgeschlossen. Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gem § 13 Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gem Paragraph 13, Absatz 2, Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Bescheiden, deren normative Anordnung einer Umsetzung in die Wirklichkeit im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage oder des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes nicht zugänglich ist, auch die Berufung keine aufschiebende Wirkung haben bzw diese nicht ausgeschlossen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rz 23 sowie Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, Rz 7). Dazu gehören beispielsweise Bescheide, mit denen ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung abgewiesen wird (vgl VwGH 12.01.1993, 92/11/0210, VwGH 30.09.2003, 2003/17/52, 10.02.2005, 2007/07/0014) Außer Streit steht, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rz 24 mHa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 538; Thienel4 256; Walter/Mayer Rz 529 sowie Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, Rz 7). Im vorliegenden Fall, wurde mit dem Bescheid des AMS vom 17.12.2019 die begehrte Ratenzahlung nicht bewilligt. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kann nach dem oben Gesagten keine aufschiebende Wirkung entfalten bzw. diese nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher durch diesen Bescheid nicht beschwert. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher mangels Bescheid nicht zulässig.Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Bescheiden, deren normative Anordnung einer Umsetzung in die Wirklichkeit im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage oder des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes nicht zugänglich ist, auch die Berufung keine aufschiebende Wirkung haben bzw diese nicht ausgeschlossen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rz 23 sowie Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, Rz 7). Dazu gehören beispielsweise Bescheide, mit denen ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung abgewiesen wird vergleiche VwGH 12.01.1993, 92/11/0210, VwGH 30.09.2003, 2003/17/52, 10.02.2005, 2007/07/0014) Außer Streit steht, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rz 24 mHa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 538; Thienel4 256; Walter/Mayer Rz 529 sowie Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, Rz 7). Im vorliegenden Fall, wurde mit dem Bescheid des AMS vom 17.12.2019 die begehrte Ratenzahlung nicht bewilligt. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kann nach dem oben Gesagten keine aufschiebende Wirkung entfalten bzw. diese nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher durch diesen Bescheid nicht beschwert. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher mangels Bescheid nicht zulässig. 2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.2.2.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2217570.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.