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{'item': 'W247 2148964-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW247 2148964-1 SpruchW247 2148964-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 10.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, ist der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der Beschwerdeführer noch am selben Tag vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde die beschwerdeführende Partei am 09.12.2016 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen.
  2. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der Beschwerdeführer noch am selben Tag vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde die beschwerdeführende Partei am 09.12.2016 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.06.2015 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er noch nie in Afghanistan gelebt habe. Er sei in Pakistan geboren und habe auch immer dort gelebt. Befragt, weswegen er sein Land verlassen habe, gab er an: "Wegen wirtschaftlicher Gründe bin ich nach Europa gekommen. Ich war arm in Pakistan. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe". Befragt, was der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte er: "Ich möchte nicht zurück". Befragt nach seinen Familienangehörigen im Herkunftsland, gab der BF seine Eltern, seine Ehefrau, seinen Bruder und seine zwei Schwestern an. 3.
  4. Im Rahmen seiner Einvernahme am 09.12.2016 vor dem BFA, Außenstelle XXXX , gab der Beschwerdeführer zusammenfassend auf die Frage, weswegen er sich zur Ausreise entschlossen habe, an, dass er wegen dieses Grundstücksstreites Angst um sein Leben gehabt habe und um jenes seines Bruders, der getötet worden sei. Sein Bruder wäre wegen eines Erbstreites wegen eines Grundstückes getötet worden. Sein Vater habe Angehörigen seines Clans, die keine unmittelbaren Verwandten gewesen wären, ein landwirtschaftliches Grundstück verpachtet. Nach dem Tod des Vaters hätten diese alles haben wollen. Wäre der BF dort geblieben, hätten sie ihn auch getötet. Der BF sei der männliche Erbe, deswegen würde er auch getötet. Über die Umstände der Ermordung des Bruders wisse der BF nur, dass dieser erschossen worden sei, mehr nicht. Befragt nach seiner Ehe, gab der BF an seit 4 Jahren traditionell verheiratet zu sein und mit seiner Frau zwei Kinder, Zwillinge, zu haben, welche geboren wären, als der BF unterwegs war. Befragt, warum er nicht in Afghanistan leben wolle, meinte der BF: "In Afghanistan gibt es für meine Kinder keine Zukunft ich möchte hier leben um ihnen eine bessere Zukunft bieten zu können".3.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme am 09.12.2016 vor dem BFA, Außenstelle römisch 40 , gab der Beschwerdeführer zusammenfassend auf die Frage, weswegen er sich zur Ausreise entschlossen habe, an, dass er wegen dieses Grundstücksstreites Angst um sein Leben gehabt habe und um jenes seines Bruders, der getötet worden sei. Sein Bruder wäre wegen eines Erbstreites wegen eines Grundstückes getötet worden. Sein Vater habe Angehörigen seines Clans, die keine unmittelbaren Verwandten gewesen wären, ein landwirtschaftliches Grundstück verpachtet. Nach dem Tod des Vaters hätten diese alles haben wollen. Wäre der BF dort geblieben, hätten sie ihn auch getötet. Der BF sei der männliche Erbe, deswegen würde er auch getötet. Über die Umstände der Ermordung des Bruders wisse der BF nur, dass dieser erschossen worden sei, mehr nicht. Befragt nach seiner Ehe, gab der BF an seit 4 Jahren traditionell verheiratet zu sein und mit seiner Frau zwei Kinder, Zwillinge, zu haben, welche geboren wären, als der BF unterwegs war. Befragt, warum er nicht in Afghanistan leben wolle, meinte der BF: "In Afghanistan gibt es für meine Kinder keine Zukunft ich möchte hier leben um ihnen eine bessere Zukunft bieten zu können".
  6. Mit angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.02.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 4.
  8. In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Personen des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe keinen konventionsrelevanten Sachverhalt geltend gemacht und hätten sich auch außerhalb seines Vorbringens von Amts wegen keine für ihn in Betracht kommenden konventionsrelevanten Sachverhalte ergeben. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Auch bestünde für die beschwerdeführende Partei nicht die reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei gesund, verfüge über berufliche Kenntnisse als Eismacher und Verkäufer, sei arbeitsfähig und verfüge im Herkunftsstaat über ausreichend Versorgungsmöglichkeiten. Er sei unbescholten. Es habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei. Er spreche nur wenig Deutsch, habe kein eigenes Einkommen und lebe aus der Grundversorgung. Seine Aufenthaltszeit in Österreich stelle nur einen Bruchteil der außerhalb Österreichs verbrachten Zeit dar, seine Anbindungen in Afghanistan würden überwiegen. Der BF sei unbefugt und ohne Reisedokumente eingereist.4.
  9. In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Personen des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe keinen konventionsrelevanten Sachverhalt geltend gemacht und hätten sich auch außerhalb seines Vorbringens von Amts wegen keine für ihn in Betracht kommenden konventionsrelevanten Sachverhalte ergeben. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Auch bestünde für die beschwerdeführende Partei nicht die reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei gesund, verfüge über berufliche Kenntnisse als Eismacher und Verkäufer, sei arbeitsfähig und verfüge im Herkunftsstaat über ausreichend Versorgungsmöglichkeiten. Er sei unbescholten. Es habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei. Er spreche nur wenig Deutsch, habe kein eigenes Einkommen und lebe aus der Grundversorgung. Seine Aufenthaltszeit in Österreich stelle nur einen Bruchteil der außerhalb Österreichs verbrachten Zeit dar, seine Anbindungen in Afghanistan würden überwiegen. Der BF sei unbefugt und ohne Reisedokumente eingereist. 4.
  10. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zusammenfassend vorwiegend auf Befürchtungen wegen eines schwelenden Grundstücksstreites am Herkunftsort seiner Familie in Afghanistan gestützt habe. Aus all seinen Angaben sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine aktuelle oder intensive Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen oder nationalen Gründen oder wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK handle. 4.
  11. Zu den Feststellungen der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Länderfeststellungen beweiswürdigend aus, dass sich weder aus den Feststellungen, noch seinen Äußerungen, noch von Amts wegen ergebe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe oder er als Zivilperson von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sei. Erstens sei im Falle einer Aufenthaltnahme in XXXX davon auszugehen, dass er dort enge private und familiäre Beziehungen habe und deshalb dort ungehindert leben könne. Weiters habe er angegeben, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe, die in XXXX bei seinem Schwiegervater in dessen Haus wohnhaft seien und dort versorgt werden könnten, zumal sein Schwiegervater dort als Taxifahrer ein ausreichendes Einkommen erwirtschafte und alle eine Unterkunft hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht auch diese Versorgung in Anspruch nehmen könnte. Zudem sei er gesund und arbeitsfähig und verfüge über berufliche Erfahrungen und stehe es ihm frei, dort selbst arbeitstätig zu werden. Dass er wegen eines allfällig noch vor seinen Lebzeiten schwelenden Grundstücksstreites dort Schwierigkeiten haben könnte, sei nicht plausibel, da er selbst erklärt habe, zu seinen eigenen dort weiter lebenden Verwandten telefonischen Kontakt zu haben. Schließlich habe er vor der Exekutive erklärt, ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich gekommen zu sein. Dies widerspreche dem Vorbringen vor dem BFA, wonach er wegen eines Grundstücksstreites, bei dem sein Bruder getötet worden sei, irgendwelche Befürchtungen haben müsste. Er habe auch keinerlei Beweismittel zum behaupteten Tod seines Bruders vorgelegt. Angesichts der massiven Widersprüche in seinem Vorbringen sei davon auszugehen, dass er das deshalb nicht könne, da es einen solchen Sachverhalt nicht gebe. Er habe überdies auch nicht angeben können, von wem die Bedrohungen ausgehen würden und es sei schon hier erkennbar, dass dieses somit deshalb auch nicht der Wahrheit entsprechen könne.4.
  12. Zu den Feststellungen der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Länderfeststellungen beweiswürdigend aus, dass sich weder aus den Feststellungen, noch seinen Äußerungen, noch von Amts wegen ergebe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe oder er als Zivilperson von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sei. Erstens sei im Falle einer Aufenthaltnahme in römisch 40 davon auszugehen, dass er dort enge private und familiäre Beziehungen habe und deshalb dort ungehindert leben könne. Weiters habe er angegeben, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe, die in römisch 40 bei seinem Schwiegervater in dessen Haus wohnhaft seien und dort versorgt werden könnten, zumal sein Schwiegervater dort als Taxifahrer ein ausreichendes Einkommen erwirtschafte und alle eine Unterkunft hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht auch diese Versorgung in Anspruch nehmen könnte. Zudem sei er gesund und arbeitsfähig und verfüge über berufliche Erfahrungen und stehe es ihm frei, dort selbst arbeitstätig zu werden. Dass er wegen eines allfällig noch vor seinen Lebzeiten schwelenden Grundstücksstreites dort Schwierigkeiten haben könnte, sei nicht plausibel, da er selbst erklärt habe, zu seinen eigenen dort weiter lebenden Verwandten telefonischen Kontakt zu haben. Schließlich habe er vor der Exekutive erklärt, ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich gekommen zu sein. Dies widerspreche dem Vorbringen vor dem BFA, wonach er wegen eines Grundstücksstreites, bei dem sein Bruder getötet worden sei, irgendwelche Befürchtungen haben müsste. Er habe auch keinerlei Beweismittel zum behaupteten Tod seines Bruders vorgelegt. Angesichts der massiven Widersprüche in seinem Vorbringen sei davon auszugehen, dass er das deshalb nicht könne, da es einen solchen Sachverhalt nicht gebe. Er habe überdies auch nicht angeben können, von wem die Bedrohungen ausgehen würden und es sei schon hier erkennbar, dass dieses somit deshalb auch nicht der Wahrheit entsprechen könne. 4.
  13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam zu dem Schluss, dass auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens die dargestellten Voraussetzungen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben seien. 4.
  14. Demnach - so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, dass sich im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.
  15. Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  16. Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  17. Mit Schriftsatz vom 24.02.2017 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - durch seinen gewillkürten Stellvertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers vor dessen Geburt Afghanistan wegen des Konfliktes im Land verlassen habe und nach Pakistan geflüchtet sei, wo sie keinen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Aufgrund der großen Abschiebungswelle im Vorjahr wären auch der BF und seine Familie gezwungen gewesen, nach Afghanistan zurückzukehren. Sein Bruder habe Pakistan verlassen, bevor der Rest der Familie Pakistan verlassen habe müssen, um in der Provinz XXXX alles vorzubereiten. Sein Vater hätte, bevor er verstorben sei, Grundstücke in XXXX verpachtet. Die Pächter des Grundstückes hätten davor Angst gehabt, dass die Familie des Beschwerdeführers das Grundstück wieder zurückfordern könnten und hätten diese den Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Ankunft in XXXX ermordet. Der BF habe nunmehr selbst Angst, zurückzukehren, da er aus demselben Grund auch ermordet würde, da die Pächter sehr einflussreich im gesamten Staatsgebiet Afghanistan seien. Der BF habe in Afghanistan keine Verwandten mehr, die ihn bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan unterstützen und beschützen könnten. Die Familie des BF, die in Afghanistan lebe, wolle nichts mehr vom BF hören, da dieser nicht mit ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern nach Europa geflüchtet sei. Der BF bekomme weder Schutz von staatlicher Seite noch Hilfe von anderen und wäre in seiner Heimat gänzlich auch sich selbst gestellt. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige, teilweise veraltete Länderberichte und habe ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. Es würden zudem für den konkreten Fall relevante detaillierte Berichte zu Grundstücksstreitigkeiten und daraus resultierender Verfolgung durch Private zur Vernetzung und Operationsfähigkeit der Taliban und zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden fehlen. Es würden daher auf die folgenden (unter einem zitierten) Berichte verwiesen. In seinen im April 2016 veröffentlichen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan habe UNHCR ausgeführt, dass angesichts des großen geographischen Einflussbereichs einiger regierungsfeindlicher Elemente eine praktikable interne Fluchtalternative für Personen, die dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Gruppen zu werden, nicht verfügbar sein könnte. Auch wäre das BFA, da es offensichtlich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen gehabt hätte, verpflichtet gewesen, Nachforschungen in seinem Heimatland anzustellen, um dessen Angaben näher zu überprüfen. Da das Vorbringen in sich schlüssig gewesen sei, hätte das BFA keinesfalls ohne nähere Ermittlungen zum Schluss gelangen dürfen, dass ihm in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.
  18. Mit Schriftsatz vom 24.02.2017 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - durch seinen gewillkürten Stellvertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers vor dessen Geburt Afghanistan wegen des Konfliktes im Land verlassen habe und nach Pakistan geflüchtet sei, wo sie keinen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Aufgrund der großen Abschiebungswelle im Vorjahr wären auch der BF und seine Familie gezwungen gewesen, nach Afghanistan zurückzukehren. Sein Bruder habe Pakistan verlassen, bevor der Rest der Familie Pakistan verlassen habe müssen, um in der Provinz römisch 40 alles vorzubereiten. Sein Vater hätte, bevor er verstorben sei, Grundstücke in römisch 40 verpachtet. Die Pächter des Grundstückes hätten davor Angst gehabt, dass die Familie des Beschwerdeführers das Grundstück wieder zurückfordern könnten und hätten diese den Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Ankunft in römisch 40 ermordet. Der BF habe nunmehr selbst Angst, zurückzukehren, da er aus demselben Grund auch ermordet würde, da die Pächter sehr einflussreich im gesamten Staatsgebiet Afghanistan seien. Der BF habe in Afghanistan keine Verwandten mehr, die ihn bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan unterstützen und beschützen könnten. Die Familie des BF, die in Afghanistan lebe, wolle nichts mehr vom BF hören, da dieser nicht mit ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern nach Europa geflüchtet sei. Der BF bekomme weder Schutz von staatlicher Seite noch Hilfe von anderen und wäre in seiner Heimat gänzlich auch sich selbst gestellt. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige, teilweise veraltete Länderberichte und habe ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. Es würden zudem für den konkreten Fall relevante detaillierte Berichte zu Grundstücksstreitigkeiten und daraus resultierender Verfolgung durch Private zur Vernetzung und Operationsfähigkeit der Taliban und zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden fehlen. Es würden daher auf die folgenden (unter einem zitierten) Berichte verwiesen. In seinen im April 2016 veröffentlichen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan habe UNHCR ausgeführt, dass angesichts des großen geographischen Einflussbereichs einiger regierungsfeindlicher Elemente eine praktikable interne Fluchtalternative für Personen, die dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Gruppen zu werden, nicht verfügbar sein könnte. Auch wäre das BFA, da es offensichtlich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen gehabt hätte, verpflichtet gewesen, Nachforschungen in seinem Heimatland anzustellen, um dessen Angaben näher zu überprüfen. Da das Vorbringen in sich schlüssig gewesen sei, hätte das BFA keinesfalls ohne nähere Ermittlungen zum Schluss gelangen dürfen, dass ihm in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass er in der Erstbefragung die Grundstücksstreitigkeiten nicht thematisiert habe, sei zu entgegnen, dass er vom Dolmetscher angewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Zudem habe er die Information erhalten, dass er in einer späteren Einvernahme seine Fluchtgründe noch genauer schildern könne. Der Beschwerdeführer sei deshalb sicher, dass er im Falle seiner Rückkehr ebenso wie sein Bruder ermordet würde, da er ebenso wie sein Bruder Erbe des Grundstückes sei. Wenn die Behörde vermeine, dass andere Verwandte in XXXX gefahrlos leben würden, übersehe sie, dass diese nicht von diesem Erbe betroffen seien und die Pächter von anderen Familienmitgliedern nichts zu befürchten hätten. Wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass er keine Beweismittel für den Tod des Bruders vorgelegt habe, sei zu entgegnen, dass er Kontakt zu Personen in Afghanistan habe, es ihm jedoch bis dato nicht möglich gewesen sei, Beweismittel zu erhalten. Dies liege daran, dass etwa seine Ehefrau keine Auskunft oder Beweismittel erhalte. Andere Familienmitglieder hätten sich abgewandt, da sie aufgrund seiner Flucht nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass ihm in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Die Ansicht der belangten Behörde, er würde im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits könnte er jederzeit durch die Pächter des Grundstücks bzw. die Mörder seines Bruders ausfindig gemacht werden. Angesichts der äußerst angespannten Lage in Kabul sei andererseits nicht davon auszugehen, dass er erneut eine Arbeit finden werde, zumal es ein Überangebot an qualifizierten Arbeitskräften gebe. Er würde keine Unterstützung von staatlicher Seite erhalten und habe er die letzten Jahre seines Lebens in Pakistan verbracht, er verfüge über keinen sonstigen Anschluss an die afghanische Gesellschaft. Eine Rückkehr sei ihm zudem nicht zuzumuten, da die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet so prekär sei, dass er jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Er wäre im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt. Der BF wäre aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" in Afghanistan verfolgt, da die Pächter den BF verfolgen würden, da dieser noch Rechte an den verpachteten Grundstücken hätten. Bei ihm handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es müsse aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass er derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfüge, da sich seine Familie (wohl irrtümliche Ausführung in der Beschwerde, Anm.) im Iran aufhalte. Es stünde ihm daher die Möglichkeit einer IFA nicht offen, da seine Kernfamilie ihn nicht unterstützen würde. Er sei um seine Integration in Österreich sehr bemüht. So habe er bereits zwei Deutschkurse besucht, engagiere sich in der Marktgemeinde XXXX und verfüge über eine Vielzahl an Freunden und Kontakten.Wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass er in der Erstbefragung die Grundstücksstreitigkeiten nicht thematisiert habe, sei zu entgegnen, dass er vom Dolmetscher angewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Zudem habe er die Information erhalten, dass er in einer späteren Einvernahme seine Fluchtgründe noch genauer schildern könne. Der Beschwerdeführer sei deshalb sicher, dass er im Falle seiner Rückkehr ebenso wie sein Bruder ermordet würde, da er ebenso wie sein Bruder Erbe des Grundstückes sei. Wenn die Behörde vermeine, dass andere Verwandte in römisch 40 gefahrlos leben würden, übersehe sie, dass diese nicht von diesem Erbe betroffen seien und die Pächter von anderen Familienmitgliedern nichts zu befürchten hätten. Wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass er keine Beweismittel für den Tod des Bruders vorgelegt habe, sei zu entgegnen, dass er Kontakt zu Personen in Afghanistan habe, es ihm jedoch bis dato nicht möglich gewesen sei, Beweismittel zu erhalten. Dies liege daran, dass etwa seine Ehefrau keine Auskunft oder Beweismittel erhalte. Andere Familienmitglieder hätten sich abgewandt, da sie aufgrund seiner Flucht nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass ihm in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Die Ansicht der belangten Behörde, er würde im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits könnte er jederzeit durch die Pächter des Grundstücks bzw. die Mörder seines Bruders ausfindig gemacht werden. Angesichts der äußerst angespannten Lage in Kabul sei andererseits nicht davon auszugehen, dass er erneut eine Arbeit finden werde, zumal es ein Überangebot an qualifizierten Arbeitskräften gebe. Er würde keine Unterstützung von staatlicher Seite erhalten und habe er die letzten Jahre seines Lebens in Pakistan verbracht, er verfüge über keinen sonstigen Anschluss an die afghanische Gesellschaft. Eine Rückkehr sei ihm zudem nicht zuzumuten, da die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet so prekär sei, dass er jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Er wäre im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Der BF wäre aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" in Afghanistan verfolgt, da die Pächter den BF verfolgen würden, da dieser noch Rechte an den verpachteten Grundstücken hätten. Bei ihm handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es müsse aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass er derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfüge, da sich seine Familie (wohl irrtümliche Ausführung in der Beschwerde, Anmerkung im Iran aufhalte. Es stünde ihm daher die Möglichkeit einer IFA nicht offen, da seine Kernfamilie ihn nicht unterstützen würde. Er sei um seine Integration in Österreich sehr bemüht. So habe er bereits zwei Deutschkurse besucht, engagiere sich in der Marktgemeinde römisch 40 und verfüge über eine Vielzahl an Freunden und Kontakten. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, 3.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zukommt; 4.) sowie feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG (gemeint ist hier BFA-VG; Anmerkung des erkennenden Richters) auf Dauer für unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm daher von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; 5.) sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; 6.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, 3.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zukommt; 4.) sowie feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG (gemeint ist hier BFA-VG; Anmerkung des erkennenden Richters) auf Dauer für unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihm daher von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; 5.) sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; 6.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen. Beigefügt wurde der Beschwerde eine Vollmacht.
  19. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 03.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  20. In der Folge brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 18.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Fristsetzung gemäß § 38 VwGG ein, der mit Verfügung vom 22.01.2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 01.02.2019 beauftragte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Bundesverwaltungsgericht, binnen drei Monaten die Entscheidung zu treffen und vorzulegen.
  21. In der Folge brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 18.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Fristsetzung gemäß Paragraph 38, VwGG ein, der mit Verfügung vom 22.01.2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 01.02.2019 beauftragte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Bundesverwaltungsgericht, binnen drei Monaten die Entscheidung zu treffen und vorzulegen.
  22. Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 wurde dem BF, gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2019, ein Konvolut von Länderinformationen (u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 i.d.F. vom 31.01.2019, UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, EASO-Berichte, UNAMA-Berichte, etc.) übermittelt und als Beweismittel eingebracht. Unter einem wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.03.2019 einlangend eingeräumt.
  23. Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 wurde dem BF, gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2019, ein Konvolut von Länderinformationen (u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung vom 31.01.2019, UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, EASO-Berichte, UNAMA-Berichte, etc.) übermittelt und als Beweismittel eingebracht. Unter einem wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.03.2019 einlangend eingeräumt.
  24. Am 08.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihren Geburtsort, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , ich bin in Pakistan, in einem Dorf namens XXXX geboren und auch dort aufgewachsen. Ich bin in diesem Dorf geboren und habe auch immer dort gelebt, bis zu meiner Ausreise. Ich bin am XXXX geboren.BF: Ich heiße römisch 40 , ich bin in Pakistan, in einem Dorf namens römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen. Ich bin in diesem Dorf geboren und habe auch immer dort gelebt, bis zu meiner Ausreise. Ich bin am römisch 40 geboren. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin aus dem Stamm der XXXX . Ich spreche nur Paschtu, ich kann keine weiteren Sprachen. Ich spreche auch Dari, Dari habe ich aber hier gelernt.BF: Ich bin aus dem Stamm der römisch 40 . Ich spreche nur Paschtu, ich kann keine weiteren Sprachen. Ich spreche auch Dari, Dari habe ich aber hier gelernt. RI: Und Farsi? BF: Die Amtssprachen in Afghanistan sind Paschtu und Dari. RI: Ich frage deswegen, weil Sie vor dem BFA am 09.12.2016 auf der Seite 2 des Protokolls angegeben haben, auch Farsi zu sprechen. BF: Ich habe Farsi auf der Reise nach Österreich gelernt. Auch in der Asylunterkunft war ich mit vielen Iranern und farsisprechenden Personen untergebracht, von denen habe ich die Sprache gelernt. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem, meine Religion ist der Islam. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan oder aus Pakistan, welche Ihre Identität beweisen? BF: Ich habe keine Dokumente aus Pakistan. Wir haben eine dreijährige Aufenthaltskarte für Flüchtlinge bekommen. Diese Karte wurde alle drei Jahre verlängert. RI: H XXXX aben Sie diese Karte?RI: H römisch 40 aben Sie diese Karte? BF: Nein, auf der Reise in Richtung Europa, habe ich die Karte in der Türkei verloren. RI: Haben Sie Dokumente aus Afghanistan? BF: Eine afghanische Tazkira habe ich. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF: In Pakistan habe ich keine Schule besucht, wir waren dort Flüchtlinge. Wir haben in ärmlichen Verhältnissen gelebt, niemand hat sich um uns gekümmert. In Pakistan habe ich mein Geschäft geführt. Es war kein großartiges Geschäft, ich habe dort meine Tage verbracht und habe so viel verdient, dass ich über die Runden gekommen bin. RI: Was war das genau für ein Geschäft und was waren Ihre genauen Tätigkeiten dort? BF: Ich bin in der Früh ins Geschäft gekommen und war bis zum Abend im Geschäft. Ich habe Kosmetikartikel und Schmuck für Frauen verkauft. RI: Was haben Sie sonst noch in dem Geschäft gemacht? BF: Nur Artikel für Damen. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, am 09.12.2016 auf Seite 2 des Protokolls, zu Ihrer beruflichen Tätigkeit angegeben: "Ich war nur in unsrem Eiscremegeschäft und Lebensmittelgeschäft in XXXX ". Es war nicht die Rede von Kosmetik- und Schmuckverkauf für Damen. Warum weichen Ihre Angaben so voneinander ab?RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, am 09.12.2016 auf Seite 2 des Protokolls, zu Ihrer beruflichen Tätigkeit angegeben: "Ich war nur in unsrem Eiscremegeschäft und Lebensmittelgeschäft in römisch 40 ". Es war nicht die Rede von Kosmetik- und Schmuckverkauf für Damen. Warum weichen Ihre Angaben so voneinander ab? BF: Ich habe ein "Maniyari" Geschäft betrieben, das ist eine Art des Geschäfts, worin alle Sachen verkauft werden. Es ist ein Allerleigeschäft, man verkauft Lebensmittel und auch andere Sachen. RI: Sie haben vorhin auf die Frage, was Sie sonst noch in dem Geschäft verkaufen, nur mit "Artikel für Damen" geantwortet. Sie haben sich schon festgelegt. BF: Wir haben ein Saisongeschäft betrieben. In Wintermonaten haben wir andere Sachen verkauft, als in den Sommermonaten. RI: Wie lange haben Sie den Beruf des Verkäufers ausgeübt? BF: Ich kann mich erinnern, dass ich mit acht Jahren begonnen habe, als Verkäufer zu arbeiten. Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet. RI: Wem gehörte das Geschäft? BF: Das Geschäft hat uns gehört. Mein Vater war auch im Geschäft. RI: "Uns" heißt der Familie? BF: Ja. RI: Haben Sie sich, außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Pakistan auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF: Nein. Dort wurde ich geboren und dort habe ich auch bis zu meiner Ausreise gelebt. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF: In Afghanistan in XXXX , dort lebt der Bruder meiner Mutter. Mein Schwiegervater lebt im Dorf XXXX , dieses Dorf ist ca. eineinhalb Stunden mit dem Auto von XXXX entfernt.BF: In Afghanistan in römisch 40 , dort lebt der Bruder meiner Mutter. Mein Schwiegervater lebt im Dorf römisch 40 , dieses Dorf ist ca. eineinhalb Stunden mit dem Auto von römisch 40 entfernt. RI: Wo wohnen Ihre Mutter, Ihre Ehegattin, Ihre zwei Kinder und zwei Schwestern? BF: Mein Vater ist verstorben. Meine Schwestern sind alle bereits verheiratet, sie leben alle in Afghanistan in der Provinz XXXX , Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX , im Dorf XXXX .BF: Mein Vater ist verstorben. Meine Schwestern sind alle bereits verheiratet, sie leben alle in Afghanistan in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Auf Nachfrage befindet sich das Dorf XXXX im Stadteil XXXX .Auf Nachfrage befindet sich das Dorf römisch 40 im Stadteil römisch 40 . RI: Wo wohnen Ihre Mutter, Ihre Ehegattin und Ihre zwei Kinder? BF: Sie sind jetzt in Pakistan. RI: Wo in Pakistan? BF: In XXXX. XXXX war früher ein Dorf für Flüchtlinge. Man hat dann die Flüchtlinge von dort weggeschickt, sie wurden zurückgeschickt. Meine Mutter und meine Familie halten sich zur Zeit in der Gegend des Bazar's von XXXX auf.BF: In römisch 40 . römisch 40 war früher ein Dorf für Flüchtlinge. Man hat dann die Flüchtlinge von dort weggeschickt, sie wurden zurückgeschickt. Meine Mutter und meine Familie halten sich zur Zeit in der Gegend des Bazar's von römisch 40 auf. RI: Sind Ihre Mutter, Ihre Ehegattin und Ihre Kinder wieder in einem Flüchtlingslager in XXXX, oder sind sie im Dorf?RI: Sind Ihre Mutter, Ihre Ehegattin und Ihre Kinder wieder in einem Flüchtlingslager in römisch 40 , oder sind sie im Dorf? BF: Nein, in keinem Flüchtlingscamp. Früher haben sich dort nur paschtunische Flüchtlinge aufgehalten. Nach einiger Zeit wurden alle Paschtunen nach Afghanistan zurückgeschickt, auch wir mussten nach Afghanistan zurückkehren. In Afghanistan war das Leben für die Familie sehr schwierig. Deshalb sind sie jetzt in Pakistan, wieder im Dorf XXXX , in der Nähe des Bazar's aufhältig.BF: Nein, in keinem Flüchtlingscamp. Früher haben sich dort nur paschtunische Flüchtlinge aufgehalten. Nach einiger Zeit wurden alle Paschtunen nach Afghanistan zurückgeschickt, auch wir mussten nach Afghanistan zurückkehren. In Afghanistan war das Leben für die Familie sehr schwierig. Deshalb sind sie jetzt in Pakistan, wieder im Dorf römisch 40 , in der Nähe des Bazar's aufhältig. RI: Wann sind Ihre Ehegattin, Ihre zwei Kinder und Ihre Mutter wieder nach Pakistan zurückgekehrt, wann war das? BF: Vor etwa einem Jahr. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Afghanistan? Wenn ja, mit wem? Wie oft? Über welches Medium halten Sie Kontakt? BF: Nur zu meinem Schwiegervater, sonst zu niemanden. Ein bis zweimal in der Woche rufe ich ihn an. RI: Haben Sie Kontakt zu den Verwandten, die außerhalb Afghanistans leben und wenn ja wie oft? BF: Im Ausland habe ich niemanden. In Pakistan sind meine Mutter und meine Ehefrau. Seit fünf Tagen erreiche ich sie aber nicht. RI: Davor, wie regelmäßig hatten Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrer Frau? BF: Ein bis zweimal in der Woche, ich habe sie auf ihrer Telefonnummer angerufen. RI: Hat Ihre gesamte Familie in Pakistan von diesem Geschäft gelebt, in dem Sie gearbeitet haben? BF: Ich habe nicht alleine gearbeitet, auch mein Vater hat in diesem Geschäft gearbeitet. Wir haben von diesem Geschäft gelebt, aber trotzdem ging es uns nicht so gut. RI: Wann ist Ihre Familie von Afghanistan nach Pakistan gezogen und was war der Grund dafür? BF: Damals herrschte in Afghanistan Krieg und jetzt herrscht auch Krieg. Meine Familie ist vor 40 Jahren aus Afghanistan weggezogen. RI: Wann haben Sie Pakistan in Richtung Europa verlassen? BF: Ende
  25. RI: Wann wurde Ihre Familie von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben? BF: Als ich hier angekommen bin, sind sie nach Afghanistan gegangen. RI: Im Juni 2015? BF: Es war
  26. RI: Wann und wo haben Sie Ihre Frau geheiratet? BF: Ich habe 2011 in XXXX geheiratet. Dort lebten alle Flüchtlinge.BF: Ich habe 2011 in römisch 40 geheiratet. Dort lebten alle Flüchtlinge. RI: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wann sind diese geboren? BF: 2015, als ich in XXXX angekommen bin, habe ich von der Geburt meiner Kinder erfahren, es sind Zwillinge.BF: 2015, als ich in römisch 40 angekommen bin, habe ich von der Geburt meiner Kinder erfahren, es sind Zwillinge. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 09.06.2015 haben Sie ihre Kinder nicht erwähnt. Diese gaben Sie erst bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 erstmals an. Ebenso haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme am 09.06.2015 noch Vater und Bruder im Herkunftsstaat angegeben, vor dem BFA gaben Sie erstmals an, dass diese verstorben sind. Wie erklären Sie sich so widersprüchliche Angaben zu Ihren Verwandten in Afghanistan? BF: Ich bin nach XXXX gekommen. Die ersten vier Tage hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich hatte Einvernahme, nach der Einvernahme habe ich mit meiner Familie den Kontakt aufgenommen und ich habe von der Geburt meiner Kinder erfahren. Bei der Erstbefragung hat mein Bruder noch gelebt. Es gab die Grundstücksstreitigkeiten. Ich dachte aber, dass wir diese Probleme lösen werden. Vor der zweiten Einvernahme habe ich von seinem Tod erfahren. Bei der Ersteinvernahme hatte ich bereits angegeben, dass mein Vater verstorben ist.BF: Ich bin nach römisch 40 gekommen. Die ersten vier Tage hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich hatte Einvernahme, nach der Einvernahme habe ich mit meiner Familie den Kontakt aufgenommen und ich habe von der Geburt meiner Kinder erfahren. Bei der Erstbefragung hat mein Bruder noch gelebt. Es gab die Grundstücksstreitigkeiten. Ich dachte aber, dass wir diese Probleme lösen werden. Vor der zweiten Einvernahme habe ich von seinem Tod erfahren. Bei der Ersteinvernahme hatte ich bereits angegeben, dass mein Vater verstorben ist. RI: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben Ihre Kinder bei der Ersteinvernahme nicht angegeben, weil Sie von der Geburt zu diesem Zeitpunkt noch nichts gewusst hatten? BF: Ja, in XXXX wusste ich noch gar nicht von meinen Kindern. Ich hatte dort meine erste Einvernahme. Ich bin dann nach XXXX überstellt worden. Erst dort habe ich von der Geburt meiner Kinder erfahren.BF: Ja, in römisch 40 wusste ich noch gar nicht von meinen Kindern. Ich hatte dort meine erste Einvernahme. Ich bin dann nach römisch 40 überstellt worden. Erst dort habe ich von der Geburt meiner Kinder erfahren. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 haben Sie auf Seite 4 des Protokolls auf die Frage, warum Sie Ihre Kinder nicht bei der Erstbefragung angegeben hätten, geantwortet: "Weil mir geraten wurde, das nicht zu sagen". Wir erklären Sie sich die Unterschiede in den Angaben, vor dem BFA und heute? BF: Die Kinder waren damals noch gar nicht auf der Welt. Wie hätte ich von den ungeborenen Kindern hier erzählen sollen? Meine Frau war damals schwanger und man hat mir dann hier auch gesagt, dass es für mich nicht wichtig ist, hier anzugeben, dass meine Frau schwanger ist. RI: Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Die Burschen, die mit mir in XXXX untergebracht waren. Ich habe sie gefragt, ob ich von der Schwangerschaft meiner Frau erzählen soll, oder nicht. Sie sagten, ich soll es nicht.BF: Die Burschen, die mit mir in römisch 40 untergebracht waren. Ich habe sie gefragt, ob ich von der Schwangerschaft meiner Frau erzählen soll, oder nicht. Sie sagten, ich soll es nicht. RI: Wovon leben Ihre Frau und ihre Kinder in Pakistan zurzeit? BF: Meine Mutter war bei ihrem Bruder, er hat für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Mein Schwiegervater hat meine Ehefrau und die Kinder aufgenommen. Mein Schwiegervater hat mich dann angerufen und mir gesagt, dass er nicht mehr für meine Kinder sorgen kann. Mein Onkel mütterlicherseits sorgt für meine Mutter und sorgt auch für meine Familie. RI: Der Onkel mütterlicherseits ist auch in Pakistan? BF. Er lebt in Afghanistan. Er hat sogar damals, als meine Mutter in Afghanistan war, für ihren Lebensunterhalt gesorgt und jetzt macht er es in Pakistan. RI: Ihr Onkel mütterlicherseits lebt in Afghanistan und sorgt für den Lebensunterhalt Ihrer Mutter, Ehegattin und Ihrer Kinder in Pakistan, verstehe ich das richtig? BF: Ja. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau und den Kindern? Wenn ja, wie oft? Wenn nein, wieso nicht? BF: Seit fünf Tagen funktioniert das Handy von meiner Mutter nicht. Davor habe ich ein bis zweimal in der Woche mit der Familie telefoniert. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Am 09.06.
  27. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens in Afghanistan gelebt? BF: Nein. RI: Haben Sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens in Afghanistan aufgehalten? BF: Nein, ich bin in Pakistan geboren und von Pakistan bin ich auch Richtung Europa ausgereist. RI: Mit Aufenthalt meine ich auch, dass Sie durchgereist sind, oder sich für ein paar Tage dort aufgehalten haben. BF: Ich war nie in Afghanistan, ich bin aus Pakistan direkt ausgereist. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Als ich Pakistan verlassen habe, hatten wir zwar Probleme, aber die Probleme waren nicht so, wie sie jetzt sind. Wir waren Flüchtlinge in Pakistan, wir haben dort nur einen Flüchtlingsausweis bekommen. Die Leute, die wohlhabend waren, haben pakistanische Personalausweise bekommen. In Pakistan haben Leute gelebt, die wohlhabend waren. Diese Leute haben sehr schnell pakistanische Dokumente bekommen. Wir waren einfache, arme Flüchtlinge, für uns gab es nur Flüchtlingsausweise, die nur drei Jahre gültig waren. Trotz der Ausweise für Flüchtlinge wurden wir von der pakistanischen Polizei angehalten und kontrolliert, wir wurden ein bis zwei Stunden in Haft genommen, geschlagen und erst gegen Bezahlung von Geld freigelassen. RI: Passierte das einmal oder regelmäßig? BF: Wenn der Ausweis in Verlängerung war, wurden wir immer von der Polizei kontrolliert und angehalten. RI: Was heißt "in Verlängerung"? BF: Wenn ich den Flüchtlingsausweis mitgeführt habe, gab es keine Probleme. Wenn der Ausweis abgelaufen war und wir um eine Verlängerung angesucht haben, gab es immer wieder Kontrollen und Festnahmen in dieser Zeit. RI: Bitte fahren Sie fort. BF: Ich war noch in Pakistan, als mein Vater verstorben ist. In Afghanistan hatten wir ein Grundstück. Mein Vater hat dieses Grundstück jemand anderem überlassen. Mein Vater ist jährlich nach Afghanistan gereist und hat die Hälfte des Erlöses aus dem Grundstück mit nach Pakistan genommen. Die andere Hälfte hat der Mann bekommen. RI: Meinen Sie mit überlassen des Grundstückes, dass Ihr Vater das Grundstück verpachtet hat? BF: Ja. Einmal im Jahr ist er nach Afghanistan gegangen und hat das Geld nach Pakistan gebracht. Mein Vater war in Afghanistan. Als er nach Pakistan zurückgekehrt ist, ist er in Pakistan verstorben. Zwei Jahre nach dem Tod meines Vaters, ist mein Bruder nach Afghanistan gegangen. Er wollte mit dieser Person eine Abrechnung machen. Diese Person hat sich geweigert, denn er sagte, dass das Grundstück gar nicht meinem Bruder gehört. Das Grundstück hat meiner Familie gehört. Nach dem Tod meines Vaters wollte mein Bruder sich um das Grundstück kümmern. Nachdem mein Bruder dort war, hat der Mann ihm gesagt, dass er meinen Bruder überhaupt nicht kennt und er das Grundstück auch nicht zurückbekommt. Mit ihm wurde gar nicht abgerechnet. Mein Bruder ist nach Pakistan zurückgekehrt. Nach zwei Jahren ist er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er ist mit der Absicht dorthin gegangen, unseren Anteil an dem Grundstück von diesem Mann zurückzunehmen. Er wollte mit diesen Leuten abrechnen. Diese Leute wollten aber mit ihm überhaupt nicht abrechnen und gar nicht mit ihm über das Grundstück sprechen. RI: Wer waren diese Leute? BF: Sie sind aus dem Stamm Ghoran, meine Mutter kennt diese Leute. Unser Grundstück hat ein Ausmaß von 18 Jirib (1 Jirib =2.000m², 18 Jirib = 36.000m²) und befindet sich in der Provinz XXXX in XXXX .Jirib = 36.000m²) und befindet sich in der Provinz römisch 40 in römisch 40 . Mein Bruder hat das Grundstück wieder nicht bekommen und musste wieder nach Pakistan zurückkehren. Vor meiner Ausreise hat sich die Situation in Pakistan sehr verschlechtert. Die Flüchtlingsausweise wurden nicht mehr verlängert. Meine Mutter sagte meinem Bruder, dass er nochmal nach Afghanistan gehen soll, er soll wieder mit diesem Mann sprechen und auch die Ältesten des Dorfes sammeln, damit eine Lösung gefunden wird. Meine Mutter sagte meinem Bruder, dass er ihn Afghanistan die Ältesten sammeln sollen, dass sie alle bestätigen, dass das unser Grundstück ist und dieser Mann uns unseren Anteil gibt. RI: Hat er die Ältesten versammelt? BF: Mein Bruder war in Afghanistan, er ist zu diesem Mann gegangen und hat ihm gesagt, wenn dieser Mann meiner Familie das Grundstück nicht zurückgibt, dann wird mein Bruder die Ältesten aus dem Dorf versammeln lassen. Dieser Mann hatte auf der Stelle meinen Bruder getötet, denn er wollte nicht, dass die Leute das erfahren. RI: Ihr Bruder wurde getötet, bevor er zu den Dorfältesten gegangen ist? BF: Ja. RI: Wie wurde er getötet? BF: Ich war nicht dort. Ich weiß nicht, auf welche Art und Weise er getötet wurde. Ob er erschossen, oder ob er mit einem Messer erstochen wurde, weiß ich nicht. RI: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Als ich noch in Pakistan war. Ich glaube eineinhalb Jahre nach seinem Tod bin ich von dort weggegangen. Ein bis eineinhalb Jahre nach seinem Tod. RI: Sie sind Ende 2014, nach eigenen Angaben, aus Pakistan weg? BF: Ja. RI: Das heißt, nach diesen Angaben folgend, dürfte Ihr Vater ungefähr im Frühjahr 2013 verstorben sein. BF: Ja. RI: Sie haben angegeben, dass zwei Jahre, nach dem Tod Ihres Vaters, Ihr Bruder erstmals nach Afghanistan gegangen ist, um sich einen Teil des Ertrages vom Grundstück zu holen. BF: Ja. RI: Dann haben Sie gesagt, zwei Jahre darauf, das heißt im Frühjahr 2017, ist er noch einmal nach Afghanistan gegangen. BF: Ja. RI: Dann ist er ein drittes Mal gegangen. Wie viel später war das? BF: Zwei oder drei Monate später. RI VORHALTUNG: Wenn Ihr Bruder, wie man aus Ihren ungefähren Zeitangaben ersehen kann, das dritte Mal Mitte 2017 nach Afghanistan gegangen ist, wie kann Ihr Bruder, wie von Ihnen bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 auf Seite 5 behauptet, zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Monate tot gewesen sein? BF: Als ich mit meiner Mutter telefoniert habe, hat sie mir von den Reisen meines Bruders nach Afghanistan erzählt. Ich bin aus Pakistan weggegangen. Es haben sich über mich Gerüchte verbreitet, dass ich in Pakistan getötet wurde. Während meiner gesamten Reise, bis nach Österreich, hatte ich keinen telefonischen Kontakt nach Hause. Als ich in Österreich war und meine Familie angerufen habe, sagten sie mir, dass sie gehört haben, dass ich tot bin. Ich habe ihnen erzählt, dass ich noch am Leben bin und in Österreich bin. RI: Wie erklären Sie den Widerspruch zwischen Ihren Angaben vor dem BFA und den heutigen zeitlichen Angaben zu dem Tod Ihres Bruders? BF: 2016 habe ich gesagt, dass vor fünf Monaten mein Bruder getötet wurde. Ich war ja selbst nicht dort. Ich habe immer am Telefon von meiner Familie erfahren, wo mein Bruder ist. RI: Wann haben die Streitigkeiten über das Grundstück Ihrer Familie in Afghanistan begonnen? BF: Die Probleme haben seitdem begonnen, als mein Vater dann verstorben war. Denn davor hat mein Vater sich selbst um seinen Anteil gekümmert. Nach seinem Tod wollte das mein Bruder. RI: Was ist mit diesem Grundstück weiter passiert und wer bewirtschaftet es heute? BF: Das Grundstück ist noch immer bei diesen Leuten, die meinen Bruder getötet haben. RI: VORHALT: Sie haben vorhin angegeben, dass die Person, die Ihren Bruder getötet hat, vom Stamm der Ghoran sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 haben Sie auf Seite 7, befragt, wer diese Leute wären, von denen diese Drohungen ausgegangen sind, gesagt: "Ich kenne sie nicht und ich habe sie nicht gesehen. Ich weiß nur, dass sie von unserem Stamm sind." Sie sind doch vom Stamm der XXXX , warum haben Sie jetzt angegeben, dass diese Leute vom Stamm der Ghoran sind.RI: VORHALT: Sie haben vorhin angegeben, dass die Person, die Ihren Bruder getötet hat, vom Stamm der Ghoran sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 haben Sie auf Seite 7, befragt, wer diese Leute wären, von denen diese Drohungen ausgegangen sind, gesagt: "Ich kenne sie nicht und ich habe sie nicht gesehen. Ich weiß nur, dass sie von unserem Stamm sind." Sie sind doch vom Stamm der römisch 40 , warum haben Sie jetzt angegeben, dass diese Leute vom Stamm der Ghoran sind. BF: XXXX ist ein großer Stamm der Paschtunen und Ghoran ist ein Unterstamm der XXXX.BF: römisch 40 ist ein großer Stamm der Paschtunen und Ghoran ist ein Unterstamm der römisch 40 . RI: VORHALT: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nicht wüssten, auf welche Art und Weise Ihr Bruder gestorben ist. Sie wüssten nicht, ob er erschossen worden ist oder ob er mit einem Messer erstochen worden wäre. Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 haben Sie auf Seite 7 befragt, was sie über die Ermordung Ihres Bruders wüssten, geantwortet: "Ich weiß nur, dass er erschossen wurde, mehr nicht." Wieso wussten Sie um die genauen Umstände des Todes Ihres Bruders, vor dem BFA mehr Bescheid, als heute? BF: Er wurde getötet, entweder wurde er erstochen oder erschossen. Ich habe es nicht mit meinen eigenen Augen gesehen, sondern habe es von anderen gehört. RI: Wieso haben Sie sich vor dem BFA darauf festgelegt, dass er erschossen wurde und heute wissen Sie es nicht mehr? BF: Ich habe zuhause angerufen, man sagte mir, dass mein Bruder erschossen wurde. Meine Familie wusste selbst nicht, wie mein Bruder getötet wurde. Sie haben es nur gehört. RI: War Ihre Familie wegen der Grundstücksstreiterei oder dem behaupteten Mord an Ihrem Bruder bei der Polizei? Wenn ja, was hat die Polizei gemacht? BF: Nein. Wenn man sich an die Behörde auch wenden sollte, kümmert sich die Behörde nicht darum. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 09.06.2015 haben Sie, befragt nach Ihrem Fluchtgrund auf Seite 6 des Protokolls angegeben: "Wegen wirtschaftlicher Gründe bin ich nach Europa gekommen. Ich war arm in Pakistan. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe." Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 haben Sie, befragt nach Ihren Fluchtgründe auf Seite 6 Folgendes angegeben: "Wegen dieses Grundstückstreites hatte ich Angst um mein Leben und um jenes meines Bruders, der getötet wurde, wäre ich dortgeblieben, hätten sie mich auch getötet." Aus diesen recht widersprüchlichen Angaben zu Ihrem Fluchtgrund ergeben sich mehrere Fragen: 1) Sie sprachen vor dem BFA, dass Sie auch getötet worden wären, wären sie dortgeblieben? Wie soll ich das verstehen? Ich dachte Sie haben sich nie in Afghanistan aufgehalten? Zumindest haben Sie das im bisherigen Verfahren angegeben? BF: So wie meine Familie aus Pakistan nach Afghanistan zurückgeschoben wurde, so hätte man mich auch nach Afghanistan zurückgeschickt, wenn ich in Pakistan geblieben wäre. RI: Da waren Sie zu diesem Zeitpunkt, als Ihre Familie abgeschoben wurde, nicht mehr in Pakistan. Nach eigenen Angaben waren Sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich. BF: Meiner Familie ging es damals nicht gut. Ich wollte auch nicht, dass ich dieselben Probleme bekomme. RI: Ich verstehe die Aussage nicht, dass Sie getötet worden wären, wären Sie dortgeblieben. Sie waren nie in Afghanistan. BF: Mein Bruder wurde in Afghanistan wegen dem Grundstück getötet. Die Lage zwischen Afghanistan und Pakistan ist sehr schlecht. Flüchtlinge werden jederzeit nach Afghanistan zurückgeschoben. Wäre ich in Pakistan geblieben, hätte man mich auch nach Afghanistan abgeschoben und dort hätte ich diese Probleme. 2) Wieso haben Sie erstmals vor dem BFA von Grundstücksstreitigkeiten in Ihrer Familie berichtet und nicht bereits bei Ihrer Ersteinvernahme, bei der sich nachweislich zu Ihrem Fluchtgrund befragt worden sind? BF: Mein Vater ist verstorben. Ich bin davon ausgegangen, dass mein Bruder nach Afghanistan gehen wird und man mit ihm genauso umgehen wird, wie man mit meinem Vater umgegangen ist. RI: Ist Ihr Vater auch ermordet worden? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 auf Seite 2 des Protokolls angegeben, dass Sie bereits in Österreich gewesen sind, als Ihre Familie von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden sind. Ebenso haben am 09.12.2016 vor dem BFA angegeben, dass Ihr Bruder 6 Monate vorher, als ca. im Juni 2016 wegen der Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden ist. Wie geht es sich zeitlich also, dass die Grundstücksstreitigkeiten nach Rückkehr ihrer Familie nach XXXX und der Tod Ihres Bruders im Juni 2016 Grund für Ihre Flucht nach Österreich im Juni 2015 gewesen sein konnte? Diese zeitliche Diskrepanz müssen Sie mir erst erläutern?RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2016 auf Seite 2 des Protokolls angegeben, dass Sie bereits in Österreich gewesen sind, als Ihre Familie von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden sind. Ebenso haben am 09.12.2016 vor dem BFA angegeben, dass Ihr Bruder 6 Monate vorher, als ca. im Juni 2016 wegen der Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden ist. Wie geht es sich zeitlich also, dass die Grundstücksstreitigkeiten nach Rückkehr ihrer Familie nach römisch 40 und der Tod Ihres Bruders im Juni 2016 Grund für Ihre Flucht nach Österreich im Juni 2015 gewesen sein konnte? Diese zeitliche Diskrepanz müssen Sie mir erst erläutern? BF: Mein Vater hat immer seinen Anteil an der Ernte ohne Probleme bekommen. Es gab gar keine Probleme mit meinem Vater. Nachdem mein Vater verstorben ist, haben die Probleme mit meinem Bruder begonnen. RI: Das erklärt noch immer nicht die zeitliche Diskrepanz. Wie kann ein Tod Ihres Bruders im Juni 2016, Grund für Ihre Flucht nach Österreich im Juni 2015 sein? BF: Ich bin Ende 2014 von dort weggegangen und im Juni 2015 hierangekommen. Damals war mein Bruder noch am Leben. Als ich dann wieder meine Mutter angerufen habe, ich wollte mit meinem Bruder telefonieren, erzählte sie mir, dass er nach Afghanistan gegangen ist, um die Sache mit dem Grundstück zu regeln. RI: VORHALTUNG: Wenn Sie also nicht primär aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sind, sondern -wie Sie seit der BFA-Einvernahme behaupten- wegen Grundstücksstreitigkeiten in der Familie, wieso haben Sie bei Ihrer BFA-Einvernahme am 09.12.2016 auf Seite 7 des Protokolls auf die Frage, warum Sie nicht im Herkunftsstaat leben wollen, lediglich gemeint: "In Afghanistan gibt es für meine Kinder keine Zukunft. Ich möchte hier leben um ihnen eine bessere Zukunft bieten zu können". Das klingt für mich aber nach einer wirtschaftlichen Abwägung. Was sagen Sie dazu? BF: Wenn man mit solchen Problemen konfrontiert ist, dann ergeben sich daraus automatisch wirtschaftliche Probleme. In Afghanistan habe ich keine Unterkunft. Meine Mutter war bei ihrem Bruder aufhältig und meine Ehefrau bei ihrem Vater. Ich selbst habe dort keine Bleibe, ich bin dort verloren. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF: Mein Hauptproblem ist jenes, welches ich heute erzählt habe. Diese Leute fürchten sich verraten zu werden. RI: Die Leute, die Ihren Bruder umgebracht haben? BF: Ja. Sie werden mich töten. Wenn diese Leute erfahren, dass ich dort in Afghanistan bin, dann werden sie sich selbst beschützen, indem sie mich töten. Diese Leute leben dort, ich habe dort nicht einmal eine Bleibe. RI: Wenn Sie bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan auf dieses Grundstück keine Ansprüche erheben würden, hätten Sie dann von diesen Männern überhaupt etwas zu befürchten? BF: Auch, wenn ich keine Ansprüche stellen sollte, werden diese Leute davon ausgehen, dass ich ihnen einen Schaden zufügen werde, für den Tod meines Bruders. RI: Wieso gehen sie davon aus? BF: Diese Leute haben Angst. Diese Leute haben ja etwas getan. Davor fürchten sie sich. Wenn sie wissen, dass ich zurück bin, dann werden sie fürchten, dass ich ihnen etwas antun werde. RI: Haben andere Mitglieder Ihrer Familie, die eine zeitlang in XXXX gelebt haben, irgendwelche Probleme mit diesen Leuten gehabt, oder sind sie bedroht worden?RI: Haben andere Mitglieder Ihrer Familie, die eine zeitlang in römisch 40 gelebt haben, irgendwelche Probleme mit diesen Leuten gehabt, oder sind sie bedroht worden? BF: Ich selbst besitze nichts in Afghanistan. RI: Das war nicht meine Frage. Haben andere Mitglieder Ihrer Familie, die eine zeitlang in XXXX gelebt haben, irgendwelche Probleme mit diesen Leuten gehabt, oder sind sie bedroht worden?RI: Das war nicht meine Frage. Haben andere Mitglieder Ihrer Familie, die eine zeitlang in römisch 40 gelebt haben, irgendwelche Probleme mit diesen Leuten gehabt, oder sind sie bedroht worden? BF: Meine Frau war bei meinem Schwiegervater, sie hat keine eigene Bleibe gehabt. Meine Mutter war bei ihren Brüdern. Wie hätten die Leute ihnen sagen sollen, wenn sie keine Ansprüche gestellt hätten. RI: Ich verstehe den letzten Satz nicht. Bitte um Neuformulierung. BF: Mein Schwiegervater konnte meine Kinder nicht mehr versorgen. Er hat mich angerufen und mir gesagt, dass er meine Kinder nicht mehr bei sich aufnehmen kann. RI: Das ist auch nicht die Beantwortung meiner Frage. Meine Frage war: Haben andere Mitglieder Ihrer Familie, die eine Zeitlang in XXXX gelebt haben, irgendwelche Probleme mit diesen Leuten gehabt, oder sind sie bedroht worden?RI: Das ist auch nicht die Beantwortung meiner Frage. Meine Frage war: Haben andere Mitglieder Ihrer Familie, die eine Zeitlang in römisch 40 gelebt haben, irgendwelche Probleme mit diesen Leuten gehabt, oder sind sie bedroht worden? BF: Sie hatten keine Probleme, weil sie kein männliches Oberhaupt in der Familie haben. RI: Was ist mit dem Vater Ihrer Ehegattin? BF: Ich bin Oberhaupt der Familie, ich war nicht dort. Mein Schwiegervater lebt eineinhalb Stunden von XXXX entfernt.BF: Ich bin Oberhaupt der Familie, ich war nicht dort. Mein Schwiegervater lebt eineinhalb Stunden von römisch 40 entfernt. RI: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF: Seit meiner Geburt habe ich in Pakistan gelebt und war nie in Afghanistan. Von Pakistan bin ich nach Europa gekommen, ich war niemals in Afghanistan. Ich kenne meine Heimat gar nicht. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich habe Angst vor dem Tod, mein Bruder wurde wegen seinem eigenen Grundstück von diesen Leuten getötet. Diese Leute haben Angst, da sie meinen Bruder getötet haben, dass ich Rache nehmen werde, dass ich für den Tod meines Bruders mich an diesen Leuten rächen werde. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Pakistan in Richtung Europa zu verlassen? BF: 2014, nach dem Tod meines Vaters, habe ich diesen Entschluss gefasst. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF: Ja. RI: Wieviel hat die Flucht aus Pakistan nach Europa insgesamt gekostet? BF: 4.500€. Ich habe die meiste Strecke zu Fuß zurückgelegt, daher habe ich, im Vergleich zu den anderen, etwas weniger bezahlt. Das Geld stammte von meinen Freunden, ich hatte das Geld nicht. RI: Wie konnten Sie, wenn Sie so arm waren, wie Sie sagen, das Geld für Flucht zusammenbringen? BF: Meine Freunde sagten mir, dass sie mich einmal unterstützen können. Sie können mich unterstützen, damit ich in ein Land komme, wo ich mir ein Leben aufbauen kann. Immer wieder können sie mir auch nicht helfen. RI: Waren es Freunde oder Verwandte? BF: Meine Freunde, wir haben alle gemeinsam gelebt. RI: Warum haben Sie sich Österreich als Reiseziel ausgesucht? Was wussten Sie vor Ihrer Abreise von Österreich? BF: Ich habe im Internet mich erkundigt, dass Österreich ein gutes Land ist und ich hier auch leben kann. Nachdem ich hier angekommen bin, habe ich auch der Polizei gesagt, dass ich hierbleiben will. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Ich meine eine Freizeitclub, Verein, Fitness-Club etc. BF: Nein, aber ich habe großes Interesse daran, irgendwo Mitglied zu werden. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, ich habe einige Freunde. RI: Sind Sie in Österreich einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen? BF: Ja, ich habe für die Gemeinde gearbeitet. Ich habe gemeinsam mit meinem Freund für die Gemeinde gearbeitet und habe kein Geld verlangt. Ich habe aber von der Gemeinde eine kleine Unterstützung bekommen. Es war eine Unterstützung von meiner Seite, dafür habe ich eine kleine Unterstützung von der Gemeinde bekomme. Ich bin keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. RI: Haben Sie sich in Österreich jemals aus-, fort- oder weitergebildet? BF: Anfänglich wurde ich in meiner Asylunterkunft von einem Deutschlehrer unterrichtet. Dann wurden Flüchtlinge verlegt und wir waren nur mehr acht Personen in der Asylunterkunft. Für uns ist aber kein Lehrer mehr gekommen, um uns zu unterrichten. Ich bin selbstständig zur Diakonie gegangen und habe mich auf die Warteliste in einer Schule eingetragen. Nachdem ich keinen Kurs bekommen habe, habe ich selbstständig versucht die Sprache zu lernen. Ich habe mit meinem Heimleiter Deutsch gelernt, und auch vom Fernsehen. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Es sind Deutschlehrer in die Unterkunft gekommen, ansonsten habe ich einen Deutschkurs besucht. Die Bestätigung habe ich vorgelegt. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF: Ich habe keine Prüfung gemacht. RI (ohne Übersetzung): Was mögen Sie an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ich (fragt auf Paschtu: Was ich hier mache?) RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Freizeit ich bisschen Fernsehen und so. Mit meine Chef sprechen. Ich und meine Chef früh zusammensitzen, Kaffee und sprechen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich helfen mit meine Chef mit. Meine Chef ein bisschen alt. Ich helfen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Mein Heimatland ist zerstört, aber ich habe mir vorgenommen, in Österreich so ein Leben zu führen, dass ich auch dem Staat und der Gesellschaft Vorteile bringen kann. RI: Haben Sie vor in Österreich zu arbeiten? Wenn ja, was? BF: Ich möchte jegliche Arbeit hier verrichten, ob es auf einer Baustelle oder in einem Restaurant ist. Ich möchte nicht, dass ich Österreich einen Schaden zufüge, ich möchte ein Leben in Österreich führen, welches auch positive Auswirkungen für die Gesellschaft hat. Ich will in einem Hotel arbeiten, ich würde gerne kochen, ich mag kochen. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für die Berufsausübung zum Koch erfüllen müssen? BF: Ich habe Freunde, sie sind Afghanen und machen gerade eine Lehre. Ich habe mich erkundigt, wie sie lernen und was sie lernen müssen. Ich habe mir hier in Österreich auch in einem Hotel eine Arbeit gefunden. Ich habe eine Arbeitszusage von diesem Hotel bekommen. RI: Haben Sie die Arbeitszusage vorgelegt? BF: Ich war beim AMS, dort wurde mir gesagt, dass ich die Weiße Karte habe und mit der nicht die Erlaubnis habe zu arbeiten. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut, ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Manchmal nehme ich Medikamente. Ich habe manchmal starke Augenschmerzen, gegen diese Schmerzen nehme ich Medikamente. RI: Waren Sie deshalb beim Arzt? BF: Ja. RI: Was hat er festgestellt? BF: Es wurden Fotos gemacht und ich habe Tropfen bekommen, aber ich spüre keine Besserung. RI: Was war die Diagnose? BF: Ich habe keine Diagnose bekommen. Ich war ungefähr 10mal beim Arzt, jedes Mal habe ich Tropfen bekommen. RI: Was hat er Ihnen gesagt, dass Ihnen fehlt? BF: Ich habe gesagt, dass ich Schmerzen habe. Er meinte, ich solle die Tropfen nehmen, diese würden die Schmerzen lindern. RI: Seit wann haben Sie diese Schmerzen? BF: Seit zweieinhalb Monaten. Ich habe für den 21 Mai den nächsten Termin bekommen. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Wegen meinem Auge. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Arbeit? Ja. Ich bin immer bereit zu arbeiten. Ich möchte hier arbeiten, ich bin nicht hier, um die ganze Zeit zu schlafen. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Ich habe keine Fragen, aber ich würde gerne etwas vorbringen und vorlegen. BFV legt vor: Teilnahmebestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 28.11.2016 über einen Deutschkurs betreffend den BF; eine Teilnahmebestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst an einem Alphabetisierungskurs im Rahmen von 90 Unterrichtseinheiten vom 24.04.2017 betreffend den BF; eine Teilnahmebestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst über einen Dialog Beruf und Lehre in Österreich vom 25.10.2017 betreffend den BF; des Weiteren ein Bericht über Flüchtlinge aus Afghanistan helfen beim Aufbauarbeiten zum Weltcup vom 31.05.2016; Empfehlungsschreiben von der Marktgemeinde XXXXvom 04.03.2019; sowie zwei weitere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen. Unterlagen werden zum Akt genommen.BFV legt vor: Teilnahmebestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom 28.11.2016 über einen Deutschkurs betreffend den BF; eine Teilnahmebestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst an einem Alphabetisierungskurs im Rahmen von 90 Unterrichtseinheiten vom 24.04.2017 betreffend den BF; eine Teilnahmebestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst über einen Dialog Beruf und Lehre in Österreich vom 25.10.2017 betreffend den BF; des Weiteren ein Bericht über Flüchtlinge aus Afghanistan helfen beim Aufbauarbeiten zum Weltcup vom 31.05.2016; Empfehlungsschreiben von der Marktgemeinde XXXXvom 04.03.2019; sowie zwei weitere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen. Unterlagen werden zum Akt genommen. BFV: Aus dem Vorbringen des BF geht hervor, dass er aus Pakistan aufgrund seiner prekären Situation als afghanischer Flüchtling das Land verließ und während seines Aufenthaltes in Österreich Nachfluchtgründe entstanden, von denen er durch seine Telefonate mit seiner Mutter erfuhr. Und zwar der Tod seines Bruders, den er somit auch nicht bei der Erstbefragung angeben konnte. Weiters hat der BF vorgebracht, dass er in Afghanistan Verfolgung durch den Mörder seines Bruders befürchte, weil dieser davon ausgehen würde, dass er Blutrache üben würde. Nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht wird Blutrache nur von männlichen Mitgliedern einer Familie ausgeübt und nicht von Frauen und Kindern. Der Schwiegervater zählt nicht zur Familie des BF und wäre nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht auch keine Person, die Blutrache ausüben würde. Dies gilt auch für den Bruder der Mutter. Wer allerdings potentiell eine Person wäre, wären die Onkel väterlicherseits. Ich habe den BF gestern gefragt, wieso diese in XXXX leben können. Er hat mir das so erklärt, dass es vor vielen Jahren zu einer Besitzaufteilung zwischen seinem Vater und dessen Brüdern kam und sie dann nicht gemeinsam lebten und dass nach paschtunischen Gewohnheitsrecht für die Onkel die Wahl bestehe, keine Blutrache zu üben. Er hat auch gesagt, dass die Schwestern mit der Heirat zu den Familien der Ehemänner zählen und der Mörder seines Bruders, wenn er die Schwestern bedrohen würde, gleichzeitig in Konflikt mit den Familien der Ehemänner der Schwester auslösen würde. Er glaubt, dass dies der Grund ist, weshalb der Mörder seines Bruders, weder seine Schwestern noch seine Onkel in XXXX bedroht haben. Der BF will keine Blutrache üben. Allerdings würde der Mörder seines Bruders nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht erwarten, dass der BF dies will, da dies auch gesellschaftlich als Schande angesehen würde, wenn er nicht versucht, den Mörder des Bruders zur Verantwortung zu ziehen. Sei es über einen Ältestenrat, oder durch Blutrache. Der BF müsste somit vorbeugende Verfolgung durch den Mörder seines Bruders befürchten, welche vom Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall durchaus als asylrelevant angesehen wird. Ich lege vor die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2010, Zl.: 2007/19/0265 und vom 07.10.2008, Zl.:BFV: Aus dem Vorbringen des BF geht hervor, dass er aus Pakistan aufgrund seiner prekären Situation als afghanischer Flüchtling das Land verließ und während seines Aufenthaltes in Österreich Nachfluchtgründe entstanden, von denen er durch seine Telefonate mit seiner Mutter erfuhr. Und zwar der Tod seines Bruders, den er somit auch nicht bei der Erstbefragung angeben konnte. Weiters hat der BF vorgebracht, dass er in Afghanistan Verfolgung durch den Mörder seines Bruders befürchte, weil dieser davon ausgehen würde, dass er Blutrache üben würde. Nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht wird Blutrache nur von männlichen Mitgliedern einer Familie ausgeübt und nicht von Frauen und Kindern. Der Schwiegervater zählt nicht zur Familie des BF und wäre nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht auch keine Person, die Blutrache ausüben würde. Dies gilt auch für den Bruder der Mutter. Wer allerdings potentiell eine Person wäre, wären die Onkel väterlicherseits. Ich habe den BF gestern gefragt, wieso diese in römisch 40 leben können. Er hat mir das so erklärt, dass es vor vielen Jahren zu einer Besitzaufteilung zwischen seinem Vater und dessen Brüdern kam und sie dann nicht gemeinsam lebten und dass nach paschtunischen Gewohnheitsrecht für die Onkel die Wahl bestehe, keine Blutrache zu üben. Er hat auch gesagt, dass die Schwestern mit der Heirat zu den Familien der Ehemänner zählen und der Mörder seines Bruders, wenn er die Schwestern bedrohen würde, gleichzeitig in Konflikt mit den Familien der Ehemänner der Schwester auslösen würde. Er glaubt, dass dies der Grund ist, weshalb der Mörder seines Bruders, weder seine Schwestern noch seine Onkel in römisch 40 bedroht haben. Der BF will keine Blutrache üben. Allerdings würde der Mörder seines Bruders nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht erwarten, dass der BF dies will, da dies auch gesellschaftlich als Schande angesehen würde, wenn er nicht versucht, den Mörder des Bruders zur Verantwortung zu ziehen. Sei es über einen Ältestenrat, oder durch Blutrache. Der BF müsste somit vorbeugende Verfolgung durch den Mörder seines Bruders befürchten, welche vom Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall durchaus als asylrelevant angesehen wird. Ich lege vor die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2010, Zl.: 2007/19/0265 und vom 07.10.2008, Zl.: 2006/19/0706 vor. Die Unterlagen werden zum Akt genommen. RI: Haben Sie irgendeinen Beweis, eine Unterlage, einen Bericht, etwas was die Behauptung der Ermordung Ihres Bruders unterstützt? BF: Wer soll das beweisen? Wenn ein Mann in der Familie wäre, der könnte vielleicht Beweismittel organisieren. Frauen können so etwas nicht. RI: Sie haben gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Sitzung Länderunterlagen zu Afghanistan erhalten mit der Aufforderung eine allfällige schriftliche Stellungnahme bis zum 01.03.2019 abzugeben. Dies haben Sie nicht gemacht. Ich möchte Ihnen jedoch die Möglichkeit einräumen heute eine mündliche Stellungnahme abzugeben, falls Sie dies wünschen. BF: Dazu möchte ich nichts mehr hinzufügen. Ich habe alles heute angegeben. BFV: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Eltern des BF XXXX , massiv verschlechtert hat, und dass XXXX 2017 eine der am schwersten umkämpften Provinzen Afghanistans war. Aus den Aktualisierungen geht hervor, dass die Provinz-Hauptstadt Pul-i-Khumri zu jenen 10 Provinzhauptstädten zählt, die am meisten gefährdet sind, an die Taliban zu verlieren. Weiters wird auf die gerichtsbekannten UNHCR-Richtlinien zur Feststellungen des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.August 2018 verwiesen und auf das Erkenntnis des VwGH, vom 13.12.2018, Zl.: Ra 2018/18/0533, dass UNHCR eine IFA in Kabul grundsätzlich verneint und in anderen Provinzhauptstädten problematisiert und das BVwG daher eine besondere Begründungspflicht hat, aufgrund welcher entgegenstehender Länderberichte es zu einer anderen Einschätzung gelangt. Die UNHCR-Richtlinien kommen zu einer anderen Einschätzung, was das Kapitel Grundversorgung im LIB betrifft. Insbesondere geht hervor, dass die Armutsrate in Afghanistan von 34% im Jahr 2007/2008 auf 55% im Zeitraum 2016/2017 stieg und der Anteil der AfghanInnen, die von Nahrungsmittel-Unsicherheit betroffen sind, von 30% in den Jahren 2011/2012 auf 45% im Jahr 2016/2017 anstieg. Es besteht somit ein reales Risiko, dass der BF, der noch niemals in Afghanistan lebte, über keine Schulbildung und qualifizierte Berufsausbildung verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würde.BFV: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Eltern des BF römisch 40 , massiv verschlechtert hat, und dass römisch 40 2017 eine der am schwersten umkämpften Provinzen Afghanistans war. Aus den Aktualisierungen geht hervor, dass die Provinz-Hauptstadt Pul-i-Khumri zu jenen 10 Provinzhauptstädten zählt, die am meisten gefährdet sind, an die Taliban zu verlieren. Weiters wird auf die gerichtsbekannten UNHCR-Richtlinien zur Feststellungen des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.August 2018 verwiesen und auf das Erkenntnis des VwGH, vom 13.12.2018, Zl.: Ra 2018/18/0533, dass UNHCR eine IFA in Kabul grundsätzlich verneint und in anderen Provinzhauptstädten problematisiert und das BVwG daher eine besondere Begründungspflicht hat, aufgrund welcher entgegenstehender Länderberichte es zu einer anderen Einschätzung gelangt. Die UNHCR-Richtlinien kommen zu einer anderen Einschätzung, was das Kapitel Grundversorgung im LIB betrifft. Insbesondere geht hervor, dass die Armutsrate in Afghanistan von 34% im Jahr 2007 aus 2008, auf 55% im Zeitraum 2016 aus 2017, stieg und der Anteil der AfghanInnen, die von Nahrungsmittel-Unsicherheit betroffen sind, von 30% in den Jahren 2011 aus 2012, auf 45% im Jahr 2016 aus 2017, anstieg. Es besteht somit ein reales Risiko, dass der BF, der noch niemals in Afghanistan lebte, über keine Schulbildung und qualifizierte Berufsausbildung verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. [...]" Der Beschwerdeführer brachte folgende Dokumente in Vorlage: * Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 02.12.2016 betreffend ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Gemeinde;* Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 02.12.2016 betreffend ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Gemeinde; * Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 28.11.2016 betreffend die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutschkurs für Asylwerber;* Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 28.11.2016 betreffend die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutschkurs für Asylwerber; * Teilnahmebestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst an einem Alphabetisierungskurs im Rahmen von 90 Unterrichtseinheiten vom 24.04.2017; * Teilnahmebestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst über einen Dialog Beruf und Lehre in Österreich vom 25.10.2017 betreffend den Beschwerdeführer; * Artikel betreffend Mitarbeit des Beschwerdeführers zum Weltcup in XXXX ;* Artikel betreffend Mitarbeit des Beschwerdeführers zum Weltcup in römisch 40 ; * Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX vom 04.03.2019;* Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 04.03.2019; * zwei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 09.06.2015, der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag, der Einvernahme des Beschwerdeführers Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.12.2016, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 24.02.2017 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und den vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2019, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers: Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört dem Stamm der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (Pakistan) geboren, wo er laut eigener Aussage bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Der BF ist unrechtmäßig und schlepperunterstützt spätestens am 09.06.2015 in das Bundesgebiet eingereist.Die beschwerdeführende Partei führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört dem Stamm der römisch 40 sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (Pakistan) geboren, wo er laut eigener Aussage bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Der BF ist unrechtmäßig und schlepperunterstützt spätestens am 09.06.2015 in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigener Aussage über keine Schulbildung. Er hat mit seiner Familie in Pakistan ein Geschäft betrieben. In XXXX bzw. der Umgebung von XXXX sind ein Onkel mütterlicherseits, sowie der Schwiegervater des Beschwerdeführers wohnhaft, zu dem der BF in regelmäßigem telefonischen Kontakt ist. Des Weiteren sind beiden Schwestern samt deren Familien in XXXX aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Ehegattin, sowie dessen zwei Kinder leben in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seiner Ehegattin in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie abgebrochen wäre. Die Mutter, sowie die Ehegattin samt den Kindern des BF werden vom Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt. Der Onkel sorgt für deren Unterhalt.Der Beschwerdeführer verfügt laut eigener Aussage über keine Schulbildung. Er hat mit seiner Familie in Pakistan ein Geschäft betrieben. In römisch 40 bzw. der Umgebung von römisch 40 sind ein Onkel mütterlicherseits, sowie der Schwiegervater des Beschwerdeführers wohnhaft, zu dem der BF in regelmäßigem telefonischen Kontakt ist. Des Weiteren sind beiden Schwestern samt deren Familien in römisch 40 aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Ehegattin, sowie dessen zwei Kinder leben in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seiner Ehegattin in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie abgebrochen wäre. Die Mutter, sowie die Ehegattin samt den Kindern des BF werden vom Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt. Der Onkel sorgt für deren Unterhalt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, jedoch kein Sprachdiplom erworben und spricht nur gebrochen Deutsch. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2015 regelmäßig gemeinnützige Hilfstätigkeiten in der Gemeinde XXXX verrichtet und im Jahr 2017 einen Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten besucht. Sonstige integrationsrelevante Aspekte konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er gibt an, wegen Augenproblemen aktuell in ärztlicher Behandlung zu sein, hat diesbezüglich jedoch keinerlei ärztlichen Befunde vorgelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung sind nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, jedoch kein Sprachdiplom erworben und spricht nur gebrochen Deutsch. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2015 regelmäßig gemeinnützige Hilfstätigkeiten in der Gemeinde römisch 40 verrichtet und im Jahr 2017 einen Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten besucht. Sonstige integrationsrelevante Aspekte konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er gibt an, wegen Augenproblemen aktuell in ärztlicher Behandlung zu sein, hat diesbezüglich jedoch keinerlei ärztlichen Befunde vorgelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung sind nicht gegeben. Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist. 1.
  31. Zu den Fluchtgründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. 1.
  32. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz XXXX ist nicht möglich.Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz römisch 40 ist nicht möglich. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gegeben. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, welche den BF - wie bereits zur Zeit dessen Mutter und dessen Gattin samt Kinder - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen können. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates (Pashtu) vertraut, da er in Pakistan -nach eigenen Angaben - in einem paschtunisch geprägtem Umfeld gelebt hat und seit seiner Reise nach Österreich und seinem Verbleib im Bundesgebiet auch noch Dari hinzugelernt hat. 1.
  33. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  34. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.6.2018 in der Fassung vom 31.01.2019: KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). [...] KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
  35. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  36. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (P

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