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{'item': 'W256 2196479-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 34§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW256 2196479-1 SpruchW256 2196479-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline K

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am

  1. April 2018 als gesetzliche Vertretung für den am
  2. März 2018 geborenen Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG. Dabei legte sie u.a. eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des am
  3. Mai 2016 ausgestellten Reiseausweises (Konventionspass) des - laut Geburtsurkunde - Vaters des Beschwerdeführers, XXXX mit der Passnummer K XXXX vor.Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am
  4. April 2018 als gesetzliche Vertretung für den am
  5. März 2018 geborenen Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG. Dabei legte sie u.a. eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des am
  6. Mai 2016 ausgestellten Reiseausweises (Konventionspass) des - laut Geburtsurkunde - Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 mit der Passnummer K römisch 40 vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom
  7. Dezember 2015 negativ entschieden und sei eine eigene asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht dargetan worden. Da der Mutter jedoch subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer im Familienverfahren subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom
  8. Dezember 2015 negativ entschieden und sei eine eigene asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht dargetan worden. Da der Mutter jedoch subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer im Familienverfahren subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In seiner Eingabe vom
  9. September 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei minderjähriges Kind des asylberechtigten XXXX , weshalb ihm schon aus diesem Grund Asyl im Familienverfahren zuzuerkennen gewesen wäre.In seiner Eingabe vom
  10. September 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei minderjähriges Kind des asylberechtigten römisch 40 , weshalb ihm schon aus diesem Grund Asyl im Familienverfahren zuzuerkennen gewesen wäre. Dazu wurde der belangen Behörde Parteiengehör eingeräumt. Die belangte Behörde hat sich dazu jedoch nicht geäußert. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: zu Spruchpunkt A. Im vorliegenden Fall geht aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde zweifellos hervor, dass es sich bei XXXX um den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers handelt. Ebenso kann dem im Akt einliegenden Konventionspass entnommen werden, dass XXXX der Status eines Asylberechtigten zukommt. Es bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe, an der Unbedenklichkeit dieser öffentlichen Urkunden zu zweifeln, zumal die belangte Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs auch gar nicht entgegengetreten ist.Im vorliegenden Fall geht aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde zweifellos hervor, dass es sich bei römisch 40 um den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers handelt. Ebenso kann dem im Akt einliegenden Konventionspass entnommen werden, dass römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zukommt. Es bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe, an der Unbedenklichkeit dieser öffentlichen Urkunden zu zweifeln, zumal die belangte Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs auch gar nicht entgegengetreten ist.

§ 34Abs. 2 Z 1 bis Z 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist (§ 7).

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 5 dieser Bestimmung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Absatz 5, dieser Bestimmung gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 34Abs. 6 Z 2 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Bedenken daran, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Familienangehöriger des XXXX im Sinne des AsylG 2005 anzusehen ist und insofern die Begünstigungen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 für diesen zum Tragen kommen.Vor diesem Hintergrund bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Bedenken daran, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Familienangehöriger des römisch 40 im Sinne des AsylG 2005 anzusehen ist und insofern die Begünstigungen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 für diesen zum Tragen kommen. Da somit aber im vorliegenden Fall unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde, ist auch dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind und solche von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht vorgetragen wurden.Da somit aber im vorliegenden Fall unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde, ist auch dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind und solche von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht vorgetragen wurden. Eine Auseinandersetzung mit allfälligen eigenen Fluchtgründen des Beschwerdeführers war daher nicht erforderlich (siehe dazu ausdrücklich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im gleichen Ausmaß wie seinem Vater zukommt (siehe dazu auch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach Familienangehörige unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 den gleichen Schutzumfang erhalten).

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im gleichen Ausmaß wie seinem Vater zukommt (siehe dazu auch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach Familienangehörige unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 den gleichen Schutzumfang erhalten). zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

§ 24Abs 5 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. zu Spruchpunkt B.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W256.2196479.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.