G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am
G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist (§ 7).
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Abs. 5 dieser Bestimmung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 5, dieser Bestimmung gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
G 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Bedenken daran, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Familienangehöriger des XXXX im Sinne des AsylG 2005 anzusehen ist und insofern die Begünstigungen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 für diesen zum Tragen kommen.Vor diesem Hintergrund bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Bedenken daran, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Familienangehöriger des römisch 40 im Sinne des AsylG 2005 anzusehen ist und insofern die Begünstigungen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 für diesen zum Tragen kommen. Da somit aber im vorliegenden Fall unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde, ist auch dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind und solche von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht vorgetragen wurden.Da somit aber im vorliegenden Fall unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde, ist auch dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind und solche von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht vorgetragen wurden. Eine Auseinandersetzung mit allfälligen eigenen Fluchtgründen des Beschwerdeführers war daher nicht erforderlich (siehe dazu ausdrücklich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2018, Ra 2017/01/0418).
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im gleichen Ausmaß wie seinem Vater zukommt (siehe dazu auch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach Familienangehörige unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 den gleichen Schutzumfang erhalten).
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im gleichen Ausmaß wie seinem Vater zukommt (siehe dazu auch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach Familienangehörige unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 den gleichen Schutzumfang erhalten). zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. zu Spruchpunkt B.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W256.2196479.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.