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{'item': 'W256 2209543-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW256 2209543-1 SpruchW256 2209543-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von Hofrat i.R. Mag. XXXX wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX betreffend eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von Hofrat i.R. Mag. römisch 40 wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion römisch 40 betreffend eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Säumnisbeschwerde vom

  1. September 2018 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde. Diese habe bislang auf sein (auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes) Auskunftsbegehren vom
  2. Juli 2018 nicht reagiert. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
  3. November 2018 die Beschwerde samt den Akten vor. In Ihrer gleichzeitig erstatteten Gegenschrift brachte die belangte Behörde vor, dass der Anfrage des Beschwerdeführers zwischenzeitig mit Schreiben vom
  4. November 2018 entsprochen worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aber auch nie ein Begehren auf Erlassung eines Bescheides - wie in § 4 Auskunftspflichtgesetz vorgesehen - gestellt.Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
  5. November 2018 die Beschwerde samt den Akten vor. In Ihrer gleichzeitig erstatteten Gegenschrift brachte die belangte Behörde vor, dass der Anfrage des Beschwerdeführers zwischenzeitig mit Schreiben vom
  6. November 2018 entsprochen worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aber auch nie ein Begehren auf Erlassung eines Bescheides - wie in Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz vorgesehen - gestellt. Im dazu eingeräumten Parteiengehör teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
  7. April 2019 mit, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückziehe. Die belangte Behörde habe ihm zwischenzeitig die begehrte Auskunft erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde mit Schreiben vom
  8. April 2019 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde mit Schreiben vom
  9. April 2019 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen wurde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047). zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine - wie oben dargelegt - klare Rechtslage stützen.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine - wie oben dargelegt - klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W256.2209543.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.