RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW258 2107755-3 SpruchW258 2107755-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMID
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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(6)[...]" § 22 BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:Paragraph 22, BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2 Zur Anwendbarkeit des § 12a Abs 2 AsylG 20053.2 Zur Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs 1 leg cit subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt kein Fall des Abs 1 leg cit vor, weil der erste Asylantrag des BF in der Sache entschieden wurde.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist den Fällen des Absatz eins, leg cit subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt kein Fall des Absatz eins, leg cit vor, weil der erste Asylantrag des BF in der Sache entschieden wurde. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen:Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen: 3.2.1 Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1) Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs 2 AsylG
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen. 3.2.2 Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache (Z2) Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl jüngst VwGH 18.12.2018 Ra 2018/18/0516).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche jüngst VwGH 18.12.2018 Ra 2018/18/0516). Der BF brachte vor, dass er europäische und österreichische Werte verinnerlicht habe und deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte. Diesem Vorbringen fehlt ein glaubhafter Kern: Er konnte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.04.2019 dazu befragt, keine konkreten Angaben machen. Zur österreichischen Kultur befragt, die ihm gefalle, wusste er keine Antwort und gab lediglich allgemein an, dass er mit Leuten, mit denen er zusammenlebe, hinaus und in auch in die Kirche gehen würde sowie mit ihnen zusammen essen würde, weil sie über Menschenrechte wissen. Damit zeigt der BF keine innere Überzeugung auf, die mit den sozialen Normen in Afghanistan im Widerspruch stehen würden. Selbst wenn er - wie der BF in seiner Einvernahme vom 16.04.2019 vorbringt - in die Kirche und auf Partys gehen sowie Alkohol trinken würde, wäre die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht gegeben, weil das Vorbringen des BF - der nach seiner Aussage vom 16.04.2019 keinen Kontakt nach Afghanistan hat - keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Taliban davon erfahren hätten oder davon erfahren würden. Insoweit er auf die bisherigen Fluchtgründe verweist ist ihm entgegen zu halten, dass diese Fluchtgründe bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erkannt worden sind, was einer neuerlichen Entscheidung in dieser Sache entgegensteht. Auch die dazu vorgebrachte - nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erfolgte - Tötung seiner Familie enthält keinen glaubhaften Kern. So ist das vom BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.04.2019 geschilderte zufällige Treffen eines Nachbarn aus Afghanistan in Österreich, der über seine eigene Familie über den Tod der Familie des BF erfahren haben will, grundsätzlich unplausibel. Seine diesbezüglichen Schilderungen blieben darüber hinaus auffallend detailarm und der BF hat nur über Rückfrage weitere (geringe) Details genannt, die noch dazu widersprüchlich waren: So meinte der BF einerseits, er habe den Nachbarn nicht persönlich gekannt und das erste Mal in Österreich kennengelernt, andererseits gab er an, er habe ihn bereits im Dorf in Afghanistan kennengelernt (Einvernahme vom 16.04.2019 S 4). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF bei der Nachricht über den Tod seiner Familie nicht versucht haben will, die Nachricht zu verifizieren oder nähere Details, wie etwaige Zeugen, herauszufinden. Da der Nachbar im Kontakt zu seiner eigenen Familie gestanden haben soll, wäre zu erwarten, dass der BF den Nachbarn nach den Kontaktdaten seiner Familie fragt, um sie dazu zu befragen. Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe des BF hat sich somit keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts ergeben. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz zwar insoweit geändert, als dass Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr zur Verfügung steht. Die Änderung ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil dem BF Mazar-e-Sharif und Herat als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen: Er ist männlich, mit 27 Jahre Jahren relativ jung, gesund und arbeitsfähig. Er gehört als Paschtune zur dominanten Volksgruppe und als sunnitischer Moslem zur dominanten religiösen Strömung in Afghanistan und spricht eine der Landessprachen. Er hat eine fünfjährige Schulbildung und Berufserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und ist mit den Gebräuchen Afghanistans vertraut. Die beiden Städte sind über den Luftweg von Kabul aus sicher erreichbar. Selbst wenn - wie der BF vorbringt - keine Familie mehr in Afghanistan hätte, würde ihm auf Grund seiner individuellen Situation vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in den - vergleichsweise sicheren und wirtschaftlich stabilen - Städten Mazar-e-Sharif und Herat bei einer Rückkehr dorthin kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten. Nach einer Eingewöhnungsphase, die er mit Rückkehrhilfe überbrücken könnte, wäre es ihm möglich ein Leben zu führen, dass mit dem Leben vergleichbar ist, dass seine Landsleute dort üblicherweise führen. Es liegen somit keine exzeptionellen Umstände vor, die dem BF eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif oder Herat verwehren oder unzumutbar machen würden. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF hat sich der Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant verändert. Seit dem hg Erkenntnis zu seinem ersten Asylverfahren bringt der BF zwar vor, eine Freundin haben und der BF ist nun etwas mehr als ein Jahr länger in Österreich. Diese Änderungen können aber ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung führen, weil in einer Gesamtabwägung nach wie vor davon auszugehen ist, dass die Gründe für die Beendigung des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet den Gründen für seinen Verbleib überwiegen: So ändert sich die Beurteilung hinsichtlich eines etwaigen Eingriffs in das Familienleben des BF nicht, weil die Beziehung des BF mit seiner Freundin kein geschütztes Familienleben begründet. Dies, weil die vom Europäischen Gerichtshof für Menschrechte geforderten engen persönlichen Bindungen, wie Zusammenleben, Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527), nicht bestehen: So will der BF mit seiner Freundin erst nach seiner hg Einvernahme am 22.02.2018 - dh seit etwa einem Jahr - in einer Geschlechtsgemeinschaft leben. Es besteht keine Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft. Seine Freundin unterstützt den BF lediglich, wenn er etwas benötigt. Sie sind weder verheiratet noch verlobt und es bestehen keine gemeinsamen Kinder. In Hinblick auf den Eingriff in das Privatleben des BF ist die Beziehung zu seiner Freundin zwar zu berücksichtigen, die Beziehung ist aber - wie zuvor geschildert - nicht besonders intensiv und sie wurde überdies zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich Beide des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren. Die sozialen (freundschaftlichen) Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stärken zwar den Grad seiner Integration, es ist aber dabei gleichzeitig keine besonders starke Beziehungsintensität hervorgekommen. Die längere Aufenthaltsdauer ist der Weigerung des BF geschuldet, trotz Rückkehrentscheidung, die mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2019 nicht mehr bekämpfbar ist, nicht aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der nunmehr fünfeinhalbjährige Aufenthalt des BF in Österreich ist daher nicht stärker zu Gunsten des BF zu werten, als sein viereinhalbjähriger Aufenthalt zum Zeitpunkt der hg Entscheidung im ersten Asylverfahren des BF. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist zwar aber auch in Hinblick seines viereinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet dennoch nicht als "kurz" zu bewerten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch in einem Kunstprojekt engagiert. Stärker wiegen jedoch die Gründe, die gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen: So hat seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt. Der BF hat - mit Ausnahme seiner Freundin - keine verwandtschaftlichen oder entsprechend zu beurteilende Beziehungen in Österreich oder in der EU. Der Beschwerdeführer hat bestenfalls Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A.
- erworben, sodass seine sprachliche Integration grundsätzlich, aber nicht fortgeschritten ausgebildet ist. Der Beschwerdeführer ging lediglich in ein einem beschränkten Zeitraum von drei Monaten einer Erwerbstätigkeit auf Werkvertragsbasis nach, für die er insgesamt EUR 300,00 verdiente. Damit ist zum Entscheidungszeitpunkt - auch wenn ihm von zwei Unternehmen (künftig) eine Anstellung zugesichert worden ist - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Integration des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer hat kein Einkommen, er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zugleich hat der Beschwerdeführer stärkere Bindungen an seinen Herkunftsstaat: Er lebte dort den überwiegenden Teil seines Lebens, spricht eine Landessprache als Muttersprache und wurde darüber hinaus in seinem afghanischen Familienverband sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, sodass die zu erwartende Rückkehrsituation nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt. Die Situation, in der sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten seines Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund der Erwägungen zur Möglichkeit des Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten (siehe oben) kein großes Gewicht zukommt. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB durch ein inländisches Gericht zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon neun Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Weiters wird zu Ungunsten des Beschwerdeführers die Strafverfügung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung gewertet.Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB durch ein inländisches Gericht zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon neun Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Weiters wird zu Ungunsten des Beschwerdeführers die Strafverfügung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung gewertet. Die Verfahrensdauer ist in Ansehung der Abführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie eines Beschwerdeverfahrens, wobei die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung nötig war, zwar lange, aber insgesamt angemessen, ein Organisationsverschulden bzw. überlange Verzögerungen ist dabei nicht auszumachen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der insgesamt nur mäßig ausgeprägten Integration eher geringes Gewicht haben und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insbesondere aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers schwerer wiegt als sein Interesse am Verbleib. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist somit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der insgesamt nur mäßig ausgeprägten Integration eher geringes Gewicht haben und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insbesondere aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers schwerer wiegt als sein Interesse am Verbleib. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist somit gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Folglich steht dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen. 3.2.3 Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z3) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine
Art 2
, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine
Artikel 2
, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Bereits im ersten Verfahren hat das BFA rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt sei. Auch im gegenständlichen Verfahren konnte keine Feststellungen getroffen werden, die gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan sprächen: 3.2.3.1 Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRK3.2.3.1 Eingriff in die Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH). Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe droht (siehe Punkt 3.2.2.).Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe droht (siehe Punkt 3.2.2.). 3.2.3.2 Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK3.2.3.2 Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK Auf Grund der unter 3.2.2. vorgenommenen Interessensabwägung stellt eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. 3.3. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan stellt daher keine
Art 2
und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.3. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan stellt daher keine
Artikel 2
und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W258.2107755.3.00