RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW263 2165251-1 SpruchW263 2165251-1/11E W263 2165248-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. am XXXX , 2.) des XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Johannes WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, 1.) Zl. 1079075910-150903046, 2.) Zl. 1079073709-150903135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Johannes WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, 1.) Zl. 1079075910-150903046, 2.) Zl. 1079073709-150903135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Beschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , (im Folgenden: BF1, W263 2165251-1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF2, W263 2165248-1), beide afghanische Staatsangehörige, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF am 21.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stellten. Zwischen BF1 und BF2 liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , (im Folgenden: BF1, W263 2165251-1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF2, W263 2165248-1), beide afghanische Staatsangehörige, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF am 21.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stellten. Zwischen BF1 und BF2 liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit den BF wurde am 22.07.2015 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. 1.
- Die BF1 gab zusammengefasst an, sie sei in " XXXX ", Afghanistan, geboren. Sie sei standesamtlich verheiratet, ihre Muttersprache sei Farsi, welche sie gut in Wort und Schrift beherrsche, sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Muslima. Sie habe keine Ausbildung erhalten und sei Analphabetin. Ihr Ehemann sei in " XXXX " geboren.1.
- Die BF1 gab zusammengefasst an, sie sei in " römisch 40 ", Afghanistan, geboren. Sie sei standesamtlich verheiratet, ihre Muttersprache sei Farsi, welche sie gut in Wort und Schrift beherrsche, sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Muslima. Sie habe keine Ausbildung erhalten und sei Analphabetin. Ihr Ehemann sei in " römisch 40 " geboren. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern an. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern sei ihr nicht bekannt, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister könne sie nicht angeben. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie XXXX , XXXX an. Sie bzw. ihre Familie besitze 30 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Ihre finanzielle Situation bzw. die ihrer Familie beschreibe sie als "mittel". Ihr Vater und ihre Brüder würden die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften und für den Lebensunterhalt sorgen.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern an. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern sei ihr nicht bekannt, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister könne sie nicht angeben. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie römisch 40 , römisch 40 an. Sie bzw. ihre Familie besitze 30 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Ihre finanzielle Situation bzw. die ihrer Familie beschreibe sie als "mittel". Ihr Vater und ihre Brüder würden die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften und für den Lebensunterhalt sorgen. Sie habe sich während ihrer Ausreise nach Europa zehn Tage in Pakistan und zehn Tage im Iran aufgehalten (Durchreise). Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die BF1 an, in Afghanistan herrsche Krieg. Ihr Schwiegervater sei von den Taliban getötet worden. Sie habe große Angst gehabt, von den Taliban getötet zu werden. 1.
- Der BF2 gab zusammengefasst an, er sei in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet.1.
- Der BF2 gab zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine verstorbenen Eltern, vier Brüder und eine Schwester an. Wo sich seine Geschwister genau aufhalten, könne er nicht angeben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , XXXX an. Er bzw. seine Familie besitze 50 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Die finanzielle Situation seiner Familie und seine eigene in Afghanistan beschreibe er als "mittel". Sein Bruder bewirtschafte die landwirtschaftlichen Flächen und sorge damit für den Lebensunterhalt der Familie.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine verstorbenen Eltern, vier Brüder und eine Schwester an. Wo sich seine Geschwister genau aufhalten, könne er nicht angeben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , römisch 40 an. Er bzw. seine Familie besitze 50 Hektar an landwirtschaftlicher Fläche. Die finanzielle Situation seiner Familie und seine eigene in Afghanistan beschreibe er als "mittel". Sein Bruder bewirtschafte die landwirtschaftlichen Flächen und sorge damit für den Lebensunterhalt der Familie. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF2 an, in Afghanistan herrsche Krieg. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Er habe große Angst gehabt, von den Taliban getötet zu werden.
- Im weiteren Verfahrensverlauf gaben die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2017 zusammengefasst weiter an: 2.
- Befragt, ob die BF1 der Sprache Farsi mächtig sei und einverstanden sei, in der Sprache Farsi einvernommen zu werden, gab die BF1 an, es mache für sie keinen Unterschied, sie könne in beiden Sprachen einvernommen werden. Befragt, ob sie psychisch oder physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, gab sie an, sie habe heute Stress, aber sie könne die Einvernahme durchführen. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden, sie seien " XXXX ". Gesundheitlich gehe es ihr gut, aber sie habe Bauchschmerzen seit langem. Sie sei beim Arzt gewesen, dieser habe gemeint, dass es nicht problematisch sei. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in Therapie. Festgehalten wurde, dass die BF1 bei der Einvernahme ein Kopftuch trug.2.
- Befragt, ob die BF1 der Sprache Farsi mächtig sei und einverstanden sei, in der Sprache Farsi einvernommen zu werden, gab die BF1 an, es mache für sie keinen Unterschied, sie könne in beiden Sprachen einvernommen werden. Befragt, ob sie psychisch oder physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, gab sie an, sie habe heute Stress, aber sie könne die Einvernahme durchführen. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden, sie seien " römisch 40 ". Gesundheitlich gehe es ihr gut, aber sie habe Bauchschmerzen seit langem. Sie sei beim Arzt gewesen, dieser habe gemeint, dass es nicht problematisch sei. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in Therapie. Festgehalten wurde, dass die BF1 bei der Einvernahme ein Kopftuch trug. Sie gab weiter an, am XXXX geboren worden zu sein. Sie habe dem Dolmetscher gesagt, dass sie XXXX Jahre alt sei und er habe das Datum aufgeschrieben. Sie sei im neuen Jahr XXXX geboren. Sie sei Analphabetin und könne das nicht umrechnen.Sie gab weiter an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Sie habe dem Dolmetscher gesagt, dass sie römisch 40 Jahre alt sei und er habe das Datum aufgeschrieben. Sie sei im neuen Jahr römisch 40 geboren. Sie sei Analphabetin und könne das nicht umrechnen. Sie stamme aus XXXX , dies liege in der Nähe von " XXXX ". Die BF1 gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie spreche Dari, ein bisschen Deutsch und könne die lateinische Schrift lesen. Ihre Tazkira sei in Afghanistan geblieben, sie könne sich diese schicken lassen. Das BFA forderte die BF1 auf, Personaldokumente innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Befragt, ob sie in ihrem Heimatland ihre Identität nachweisen habe müssen, gab die BF1 an, nein, sie sei nie unterwegs gewesen, sodass sie sich (nicht) ausweisen habe müssen. Sie hätten in einem Dorf gelebt und seien nicht alleine rausgegangen.Sie stamme aus römisch 40 , dies liege in der Nähe von " römisch 40 ". Die BF1 gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie spreche Dari, ein bisschen Deutsch und könne die lateinische Schrift lesen. Ihre Tazkira sei in Afghanistan geblieben, sie könne sich diese schicken lassen. Das BFA forderte die BF1 auf, Personaldokumente innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Befragt, ob sie in ihrem Heimatland ihre Identität nachweisen habe müssen, gab die BF1 an, nein, sie sei nie unterwegs gewesen, sodass sie sich (nicht) ausweisen habe müssen. Sie hätten in einem Dorf gelebt und seien nicht alleine rausgegangen. Befragt, warum sie eine iranische Heiratsbestätigung habe, gab die BF1, sie wisse es nicht. Sie könne sich nicht erinnern, zu welchem Zweck die iranische Heiratsbestätigung ausgestellt worden sei. Sie hätte in ihrem Dorf XXXX am XXXX geheiratet. Befragt, warum die Heiratsbestätigung ein Jahr nach ihrer Hochzeit ausgestellt worden sei, gab die BF1 an, sie wisse es nicht, sie habe das Jahr vergessen. Sie glaube, dass sie sich beim Datum irre. Nach Vorhalt, dass ihr Ehemann ebenfalls das Datum XXXX angegeben habe, gab sie an, ihr Ehemann wisse das auch nicht genau. Sie würden immer streiten, ob es 10 oder 11 Jahre seien.Befragt, warum sie eine iranische Heiratsbestätigung habe, gab die BF1, sie wisse es nicht. Sie könne sich nicht erinnern, zu welchem Zweck die iranische Heiratsbestätigung ausgestellt worden sei. Sie hätte in ihrem Dorf römisch 40 am römisch 40 geheiratet. Befragt, warum die Heiratsbestätigung ein Jahr nach ihrer Hochzeit ausgestellt worden sei, gab die BF1 an, sie wisse es nicht, sie habe das Jahr vergessen. Sie glaube, dass sie sich beim Datum irre. Nach Vorhalt, dass ihr Ehemann ebenfalls das Datum römisch 40 angegeben habe, gab sie an, ihr Ehemann wisse das auch nicht genau. Sie würden immer streiten, ob es 10 oder 11 Jahre seien. Ihr Ehemann sei XXXX Jahre alt, sein Geburtsdatum kenne sie nicht. Es sei nicht üblich dort, das Geburtsdatum aufzuschreiben. Er sei in ihrem Dorf geboren worden. Er sei ihr Cousin väterlicherseits (ihre Väter seien Brüder). Sie sei bei ihrer Hochzeit anwesend gewesen. Die Hochzeit sei arrangiert gewesen, aber sie hätten sich auch geliebt. Es sei eine traditionelle afghanische Hochzeit gewesen. Sie hätten in Afghanistan bei ihrem Schwiegervater im Haus zusammengelebt. Dort gebe es ein großes Haus und jede Familie habe ein eigenes Zimmer. In Afghanistan habe sie den Haushalt geführt. Sie habe zu Hause auch als Friseurin gearbeitet. Sie habe die Augenbrauen gezupft, die Haare geschnitten bzw. die Gesichtshaare entfernt. Als Schneiderin habe sie auch gearbeitet. Sie habe diese Arbeit bei einer Nachbarin erlernt. Befragt, ob sie Kontakte zu anderen Frauen, Verwandten etc. gehabt habe, gab sie an, ja, die Nachbarn seien aus ihrer Umgebung gekommen. Ihr Dorf sei klein. Ihr Ehemann habe sie gut behandelt und sie habe ein gutes Verhältnis zu den Schwiegereltern gehabt.Ihr Ehemann sei römisch 40 Jahre alt, sein Geburtsdatum kenne sie nicht. Es sei nicht üblich dort, das Geburtsdatum aufzuschreiben. Er sei in ihrem Dorf geboren worden. Er sei ihr Cousin väterlicherseits (ihre Väter seien Brüder). Sie sei bei ihrer Hochzeit anwesend gewesen. Die Hochzeit sei arrangiert gewesen, aber sie hätten sich auch geliebt. Es sei eine traditionelle afghanische Hochzeit gewesen. Sie hätten in Afghanistan bei ihrem Schwiegervater im Haus zusammengelebt. Dort gebe es ein großes Haus und jede Familie habe ein eigenes Zimmer. In Afghanistan habe sie den Haushalt geführt. Sie habe zu Hause auch als Friseurin gearbeitet. Sie habe die Augenbrauen gezupft, die Haare geschnitten bzw. die Gesichtshaare entfernt. Als Schneiderin habe sie auch gearbeitet. Sie habe diese Arbeit bei einer Nachbarin erlernt. Befragt, ob sie Kontakte zu anderen Frauen, Verwandten etc. gehabt habe, gab sie an, ja, die Nachbarn seien aus ihrer Umgebung gekommen. Ihr Dorf sei klein. Ihr Ehemann habe sie gut behandelt und sie habe ein gutes Verhältnis zu den Schwiegereltern gehabt. Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf zu schildern, gab sie weiter an, sie sei in Afghanistan nicht zur Schule gegangen. Ihr Vater habe ihr beigebracht, den Koran zu lesen. Sie habe das Heimatdorf nie verlassen und sei nie in anderen Provinzen oder Ländern gewesen. Ihre Nachbarin habe ihr beigebracht, als Friseur zu arbeiten, ihr Schwager habe ihr die Schneiderei gezeigt. Sie habe immer zu Hause gearbeitet. Sie habe etwas Geld mit ihrer Arbeit verdient. Ihr Ehemann sei Fliesenleger gewesen und habe auf der Baustelle gearbeitet. Sie wisse nicht, bis wann sie gearbeitet hätte. Ihr Dorf sei klein und es habe nicht jeden Tag Arbeit gegeben. Die Männer hätten den täglichen Einkauf in Afghanistan erledigt. Ihre Angehörigen der Kernfamilie seien gemeinsam mit ihnen ausgereist und leben seither im Iran. Sie habe niemanden mehr in Afghanistan. Sie stehe in Kontakt mit ihren Verwandten. Ein Onkel väterlicherseits lebe noch in Afghanistan. Sie habe einmal mit ihm gesprochen, seit sie in Österreich sei. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, sie sei nicht frei gewesen, sie habe frei sein wollen, aber sie habe keine Freiheit gehabt und deutete auf das Kopftuch. Als ihr Ehemann jung gewesen sei, sei er am Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen. Aufgefordert, ihre Fluchtgründe vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern, gab sie an, ihr Ehemann und seine Familie hätten Feinde gehabt. Die BF1 habe frei sein wollen. Ihr Onkel sei von den Taliban ermordet worden. Sie hätten Angst bekommen und seien immer Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Als ihr Onkel getötet worden sei, sei ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen. Er sei zum letzten Mal gekommen, als sie ihn begraben hätten wollen. Die Taliban hätten gesagt, sie sollten mit ihnen zusammenarbeiten und Geld bezahlen und einen Teil der Ernte abgeben bzw. vom Besitztum. Wenn sie das nicht zahlen würden, dann würden sie sie umbringen. Ihr Ehemann habe in den Schulen der Gemeinde gearbeitet. Die Taliban hätten sein Foto herumgetragen und hätten jeden gefragt, ob man ihren Ehemann kennen würde. Ihr Ehemann sei verfolgt worden. Sie seien hinter ihrem Ehemann her gewesen. Deshalb hätten sie ausreisen müssen. Sie habe frei sein wollen, sie habe Radfahren wollen. Sie habe herkommen wollen und in Freiheit leben. Bei einer Rückkehr würden sie ihren Ehemann umbringen. Befragt, ob sie eigene Fluchtgründe habe, gab sie an, dass sie in Freiheit leben wolle. Sie wolle frei sein. Sie sei persönlich nicht verfolgt oder bedroht worden. Ihr Ehemann sei aufgrund seiner Tätigkeit persönlich von den Taliban bedroht worden. Er habe Schulen aufgebaut, die Taliban würden dies nicht wollen. Über den Tod ihres Schwiegervaters wisse sie nichts, sie sei nicht dort gewesen. Sie wisse nicht, wie er umgebracht worden sei. Er sei auf dem Weg zum Bazar gewesen und sei dort umgebracht worden und jemand (ein Ladenbesitzer vom Bazar) sei zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass ihr Onkel umgebracht worden sei. Sie hätten den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt. Sie wisse nicht, ob jemand verständigt worden sei, die Männer würden das machen. Befragt nach ihrem Sozialleben in Afghanistan, gab die BF1 an, sie habe keine Freundin gehabt und sei in ihrer Freizeit mit ihrer Schwester und ihrer Schwägerin zusammen gesessen und habe sich unterhalten. In Österreich gehe sie meistens ein bis zweimal in der Woche mit ihren Freundinnen spazieren oder werde eingeladen. Sie habe einer afghanischen Familie Deutsch Nachhilfe gegeben und damit Geld verdient. Sie habe österreichische und afghanische, weibliche und männliche Freunde. Mit den Österreichern würde sie deutsch reden und mit den Afghanen Farsi und Dari. Wenn sie in Österreich akzeptiert werden würden, dann würden sie auch Arbeiten davon leben wollen. Ohne Arbeit sei ihnen langweilig. Sie habe in Österreich noch nicht gearbeitet, sie wolle als Friseurin oder Schneiderin arbeiten. Sie besuche ein Sprachcafé. Sie gehe derzeit keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach, aber habe Kränze gebunden. Sie gehe manchmal mit der Nachbarin oder auch alleine einkaufen. In der Folge wurde die Tazkira der BF1 in Vorlage gebracht und eine Übersetzung eingeholt. Die Tazkira sei demnach am 28.01.1396 ausgestellt worden. Weiters wurde eine Heiratsurkunde sowie drei Deutschkursbesuchsbestätigungen, ein ÖSD Zertifikat A1 und ein ÖSD Zertifikat A2 in Vorlage gebracht. 2.
- Der BF2 gab an, er heiße XXXX und stamme aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Er gehöre der Volksgruppe der "Sayid" und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er spreche Farsi und Dari.2.
- Der BF2 gab an, er heiße römisch 40 und stamme aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er gehöre der Volksgruppe der "Sayid" und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er spreche Farsi und Dari. Er leide an XXXX . Er habe Injektionen bekommen (Anm.: nach den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen: XXXX ); seit Weihnachten nicht mehr. Er nehme zur Zeit keine Medikamente, habe aber Kontrolluntersuchungen alle drei bis vier Monate. Die Krankheit habe er schon in Afghanistan gehabt.Er leide an römisch 40 . Er habe Injektionen bekommen Anmerkung, nach den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen: römisch 40 ); seit Weihnachten nicht mehr. Er nehme zur Zeit keine Medikamente, habe aber Kontrolluntersuchungen alle drei bis vier Monate. Die Krankheit habe er schon in Afghanistan gehabt. Der BF2 brachte eine verkleinerte Kopie seiner Tazkira sowie eine Bestätigung des Dorfvorstehers und des Imams, dass er aus dem genannten Heimatdorfes stamme, in Vorlage. Er wisse nicht, wo das Original seiner Tazkira sei, könne aber ein Duplikat beantragen. Auf die Frage, warum er eine iranische Heiratsbestätigung habe, gab der BF2 an, sie hätten ihre Dokumente in den Iran geschickt und dort die Bestätigung ausstellen lassen. Sein Vater habe das vor ungefähr zehn Jahren gemacht, da seien sie noch in Afghanistan gewesen. Für die Ausreise nach Europa habe er für seine Frau und sich selbst XXXX gezahlt. Sie hätten das Geld auf Grund ihrer Ersparnisse gehabt. Der BF2 habe gearbeitet, sie würden "viel" Landwirtschaft und Ackerland besitzen.Für die Ausreise nach Europa habe er für seine Frau und sich selbst römisch 40 gezahlt. Sie hätten das Geld auf Grund ihrer Ersparnisse gehabt. Der BF2 habe gearbeitet, sie würden "viel" Landwirtschaft und Ackerland besitzen. Der BF2 sei nie zur Schule gegangen. Bis zu seinem
- oder 15 Lebensjahr habe er als Schafhirte gearbeitet. Danach habe er als Fliesenleger in einer Steinfirma gearbeitet und als "Steinzeugverleger". Das habe er bis zu seiner Ausreise gemacht. Er sei auf der Baustelle gewesen. Er habe das Fliesenlegen in der Firma gelernt. In einer Schule in XXXX sei er als Hausmeister tätig gewesen und habe auch Fliesen verlegt.Der BF2 sei nie zur Schule gegangen. Bis zu seinem
- oder 15 Lebensjahr habe er als Schafhirte gearbeitet. Danach habe er als Fliesenleger in einer Steinfirma gearbeitet und als "Steinzeugverleger". Das habe er bis zu seiner Ausreise gemacht. Er sei auf der Baustelle gewesen. Er habe das Fliesenlegen in der Firma gelernt. In einer Schule in römisch 40 sei er als Hausmeister tätig gewesen und habe auch Fliesen verlegt. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder XXXX arbeite als Fotograf und wohne in XXXX , Afghanistan, drei weitere Brüder würden im Iran auf Baustellen arbeiten. Seine Schwester sei verheiratet und lebe manchmal im Iran und manchmal auch in Afghanistan. Wirtschaftlich gehe es ihnen nicht so schlecht, alle würden arbeiten. Dem Bruder in Afghanistan gehe es auch gut. Die Ländereien der Familie in Afghanistan seien aufgelassen worden, die Nachbarn bewirtschaften diese und würden ihnen eventuell etwas abgeben. Ihr Haus sei von Leuten enteignet worden, die mächtig seien und gute Kontakte zur Regierung hätten. Drei Jahre lang sei ihr Gebiet unter der Herrschaft der Taliban gewesen und sie hätten alles verbrannt. Der BF2 stehe im häufigen telefonischen Kontakt mit seinen Brüdern. Befragt, ob seine Geschwister im Iran Vermögen wie zBsp Grundstücke oder Geldwerte hätten, bejahte der BF2, sie hätten Hab und Gut sowie Geld aus Afghanistan mitgenommen. Sein Schwager habe dort sogar eine Wohnung gekauft, aber er werde immer wieder nach Afghanistan abgeschoben. Sein Onkel mütterlicherseits sei Geschäftsmann und wohne in XXXX . Er wohne in seinem eigenen Haus und besitze auch Ackerland. Seine finanzielle Lage sei sehr gut. Er habe vor ungefähr einem Jahr Kontakt mit ihm per Telefon gehabt.Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder römisch 40 arbeite als Fotograf und wohne in römisch 40 , Afghanistan, drei weitere Brüder würden im Iran auf Baustellen arbeiten. Seine Schwester sei verheiratet und lebe manchmal im Iran und manchmal auch in Afghanistan. Wirtschaftlich gehe es ihnen nicht so schlecht, alle würden arbeiten. Dem Bruder in Afghanistan gehe es auch gut. Die Ländereien der Familie in Afghanistan seien aufgelassen worden, die Nachbarn bewirtschaften diese und würden ihnen eventuell etwas abgeben. Ihr Haus sei von Leuten enteignet worden, die mächtig seien und gute Kontakte zur Regierung hätten. Drei Jahre lang sei ihr Gebiet unter der Herrschaft der Taliban gewesen und sie hätten alles verbrannt. Der BF2 stehe im häufigen telefonischen Kontakt mit seinen Brüdern. Befragt, ob seine Geschwister im Iran Vermögen wie zBsp Grundstücke oder Geldwerte hätten, bejahte der BF2, sie hätten Hab und Gut sowie Geld aus Afghanistan mitgenommen. Sein Schwager habe dort sogar eine Wohnung gekauft, aber er werde immer wieder nach Afghanistan abgeschoben. Sein Onkel mütterlicherseits sei Geschäftsmann und wohne in römisch 40 . Er wohne in seinem eigenen Haus und besitze auch Ackerland. Seine finanzielle Lage sei sehr gut. Er habe vor ungefähr einem Jahr Kontakt mit ihm per Telefon gehabt. Außerhalb des Dorfes hätten sie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Als Schiiten hätten sie sie umgebracht. Weiters sei er ein Jahr lang im Krieg gewesen. Er sei bewaffnet und daran beteiligt gewesen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe normal gearbeitet. Aber sein Vater habe Ackerland besessen und er sei von den Taliban bedroht worden. Er habe ein Motorrad gehabt, meistens sei er mit diesem unterwegs gewesen und sein Vater habe ihm gesagt, dass er vorsichtig sein solle. Wenn jemand ihn bedrohe, dann müsse er schnell wegfahren. Eines Tages sei sein Vater auf dem Weg zum Bazar gewesen, die Taliban hätten ihn zuerst mitnehmen wollen, aber es seien dann andere Geschäftsleute gekommen. Sie hätten ihn nicht mitnehmen können, dann hätten sie ihn erschossen. Dann sei der BF2 benachrichtigt worden, dass er ins Dorf kommen solle. Er sei am Nachmittag ins Dorf gefahren und dort habe er gesehen, dass sich die Leute versammelt hätten und die Leiche seines Vaters begraben wollten. Es sei dort üblich, dass man die Leiche am gleichen Tag begrabe. Die Leute seien neidisch gewesen, dass er bei der Schule gearbeitet habe. Die Leute hätten Kontakt zu den Taliban gehabt. Deshalb sei er auch von den Taliban bedroht worden, daher habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Die Taliban hätten ihre Fotos gehabt und unterwegs auf dem Weg zum Dorf nach XXXX seien alle Autos kontrolliert worden, auch auf dem Weg in die Stadt XXXX . Die Taliban hätten ihre Bilder gezeigt und es sei nach ihnen gesucht worden, anhand von den Fotos.Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe normal gearbeitet. Aber sein Vater habe Ackerland besessen und er sei von den Taliban bedroht worden. Er habe ein Motorrad gehabt, meistens sei er mit diesem unterwegs gewesen und sein Vater habe ihm gesagt, dass er vorsichtig sein solle. Wenn jemand ihn bedrohe, dann müsse er schnell wegfahren. Eines Tages sei sein Vater auf dem Weg zum Bazar gewesen, die Taliban hätten ihn zuerst mitnehmen wollen, aber es seien dann andere Geschäftsleute gekommen. Sie hätten ihn nicht mitnehmen können, dann hätten sie ihn erschossen. Dann sei der BF2 benachrichtigt worden, dass er ins Dorf kommen solle. Er sei am Nachmittag ins Dorf gefahren und dort habe er gesehen, dass sich die Leute versammelt hätten und die Leiche seines Vaters begraben wollten. Es sei dort üblich, dass man die Leiche am gleichen Tag begrabe. Die Leute seien neidisch gewesen, dass er bei der Schule gearbeitet habe. Die Leute hätten Kontakt zu den Taliban gehabt. Deshalb sei er auch von den Taliban bedroht worden, daher habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Die Taliban hätten ihre Fotos gehabt und unterwegs auf dem Weg zum Dorf nach römisch 40 seien alle Autos kontrolliert worden, auch auf dem Weg in die Stadt römisch 40 . Die Taliban hätten ihre Bilder gezeigt und es sei nach ihnen gesucht worden, anhand von den Fotos. Bei einer Rückkehr werden sie ihn umbringen. Wenn er zurückkehre, müsse er in der Schule wieder als Fliesenlegerarbeiten arbeiten und das wäre dann gefährlich. Eines Tages habe er ein Waschbecken in der Moschee montieren wollen und die Leute, denen die Moschee gehört habe, hätten eine Pistole auf ihn gerichtet und ihn gefragt, warum er dort arbeiten würde. Er solle in seinem eigenen Dorf arbeiten und nicht dort. Sie hätten ihn wegen einer Waschbeckenmontage umbringen wollen. Befragt, warum er sich vor dem Tod seines Vaters ein Visum für den Iran in Mazar-e Sharif ausstellen lassen wollte, gab der BF2 an, sie seien Schiiten und hätten im Iran und im Irak die heiligen Städte besuchen wollen, also eine Pilgerfahrt machen. Als die Amerikaner Afghanistan angegriffen haben, sei der BF2 14 oder 15 Jahre alt gewesen und sei zum Militär gegangen und sei "mit seinem Zuhause zerstritten" gewesen. Er sei einfacher Soldat gewesen und habe für die Amerikaner gegen die Taliban gekämpft. Er habe keine Menschen getötet, er habe Wache gehalten und danach sei er geflohen und ins Dorf zurückgekehrt. Es sei lustig gewesen, als er geflohen sei; sie hätten immer Kraftstoff bekommen, den sie schwarz an andere verkauft haben, eines Tages habe ein anderer Soldat das Benzin verkauft und ihm ungültiges Geld gegeben. Er sei mit einem Taxi nach Mazar-e Sharif gefahren und habe den Fahrer mit den ungültigen Noten bezahlt. Er habe ihm gesagt, dass das nicht mehr gültig sei. Der BF2 habe ihm seine amerikanische Jacke gegeben, um die Fahrt zu bezahlen. Befragt, warum er von der Armee geflohen sei, gab er an, ihr Kommandant sei ein guter Mensch gewesen, aber sein Assistent sei ein schlechter Mensch gewesen und habe andere Dinge von ihm verlangt. Der BF2 sei 14 Jahre alt gewesen und er habe ihm gesagt, dass er nachts mit ihm schlafen solle. Der BF2 habe ihn töten wollen, aber habe das nicht gemacht und sei geflohen. Ein Cousin des BF2 habe für die hinterbliebenen Familien der Märtyrer/Kriegsopfer Gelder verteilt und sei dann in den Iran geflohen. Wenn die Taliban sie erwischt hätten, dann hätten sie sie zerstückelt, weil sein Cousin in der Politik tätig sei. Ihr Auto sei sechs Monate vor seiner Ausreise angehalten worden und ein Taliban habe die Fahrgäste gefragt, ob sie jemanden von ihrer Familie kennen würden. Die Fahrgäste und der BF2 hätten nein gesagt. Die Taliban hätten seinen Vater umbringen wollen, weil sie Großgrundbesitzer gewesen seien und eine Landwirtschaft betrieben hätten. Die Taliban hätten Geld von ihm gewollt. Der BF2 wisse nicht, wie oft sein Vater bedroht worden sei; er habe ihnen nichts gesagt; er habe ihnen nur gesagt, dass sie vorsichtig sein sollten. Der BF2 habe die Taliban nicht gesehen, als diese seinen Vater bedroht hätten. Die anderen Geschäftsleute hätten die Taliban gesehen, als diese seinen Vater getötet hätten. Die Taliban hätten sich danach weder beim BF2 noch bei Familienangehörigen gemeldet. Sie hätten ihre Sachen gepackt. Die Leute hätten gesagt, dass sie Glück hätten, dass ihr Vater getötet worden sei, ansonsten wäre die ganze Familie getötet worden. Sie hätten Aufträge über die Gemeinde bekommen, von der Distriktbehörde. Es habe andere Leute gegeben, die keine Arbeit gehabt hätten und diese Leute seien neidisch gewesen und hätten die Taliban benachrichtigt. Zehn Tage nach dem Tod seines Vaters seien sie von zu Hause abgereist. Persönlich sei der BF2 nicht bedroht worden. Aber wenn sie ihn erwischt hätten, dann wäre er getötet worden. Der BF2 sei zum Dorfvorsteher gegangen. Die Dorfältesten seien zur Polizei gegangen sie hätten sie aber nicht beschützen können. Es wurde die Tazkira des BF2 in Vorlage gebracht und eine Übersetzung eingeholt. Weiters wurde vier Teilnahmebescheinigungen zu Deutschkursen und eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit seitens des Gemeindeamtes in Vorlage gebracht. Weiters wurde eine Übersetzung des vorgelegten Schreibens eingeholt.
- Mit Bescheid vom 04.07.2017 wies das BFA jeweils den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 04.07.2017 wies das BFA jeweils den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Die BF erhoben gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 19.07.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 24.07.2017).
- Am 06.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der BF ein.
- Mit Schreiben vom 15.02.2019 legte der Verein Menschenrecht Österreich die Niederlegung seiner Vollmacht vor.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25.01.2019 forderte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Fristsetzungsantrages des BF2 das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den BF: 1.1.
- Zur Person der BF: Die BF stammen aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , aus der Provinz Sar-e Pol (u.a. auch: Sar-i-Pul, Sar-e-Pul, Sar-i-Pol) Afghanistan.Die BF stammen aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , aus der Provinz Sar-e Pol (u.a. auch: Sar-i-Pul, Sar-e-Pul, Sar-i-Pol) Afghanistan. Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Sadat (auch: Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed) und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari und sie sprechen auch Farsi. Der BF2 ist der Ehegatte der BF1 und ihr Cousin väterlicherseits. Die BF haben beide keine Kinder. Die volljährige BF1 führt den Namen XXXX , geb. am XXXX .Die volljährige BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die BF1 besuchte keine Schule in Afghanistan und wurde etwas zuhause unterrichtet. Die BF1 erlernte von ihrer Nachbarin und ihrem Schwager Arbeiten als Friseurin (bzw. Kosmetikerin) und Schneiderin und erwirtschaftete dadurch auch ein Einkommen, wenngleich der BF2 maßgeblich für den Familienunterhalt sorgte. Die Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben zusammen in einem Mietshaus im Iran. Ihre Brüder XXXX und XXXX sind verheiratet und arbeiten als Bauarbeiter. Ihre Schwester XXXX ist ebenfalls verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann im Iran. Die BF1 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen.Die Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben zusammen in einem Mietshaus im Iran. Ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 sind verheiratet und arbeiten als Bauarbeiter. Ihre Schwester römisch 40 ist ebenfalls verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann im Iran. Die BF1 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Weiters lebte im Heimatdorf ein Onkel väterlicherseits der Mutter der BF1 namens XXXX . Dieser besaß vor seinem Tod ungefähr im Jahr 2018 ein eigenes Haus, landwirtschaftliche Grundstücke, die er teilweise verpachtete und teilweise durch seine Kinder bestellen ließ. Die BF1 stand in Österreich zumindest einmal in Kontakt mitWeiters lebte im Heimatdorf ein Onkel väterlicherseits der Mutter der BF1 namens römisch 40 . Dieser besaß vor seinem Tod ungefähr im Jahr 2018 ein eigenes Haus, landwirtschaftliche Grundstücke, die er teilweise verpachtete und teilweise durch seine Kinder bestellen ließ. Die BF1 stand in Österreich zumindest einmal in Kontakt mit XXXX .römisch 40 . Der volljährige BF2 führt den Namen XXXX (auch: XXXX ) XXXX , geb. am XXXX .Der volljährige BF2 führt den Namen römisch 40 (auch: römisch 40 ) römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der BF2 besuchte keine Schule in Afghanistan. Er arbeitete bis zu seinem ungefähr
- Lebensjahr als Schafhirte, später viele Jahre als angelernter Stein- und Fliesenleger und kennt sich auch mit anderen Bauarbeiten aus. Drei Brüder des BF2 leben im Iran und arbeiten im Baugewerbe. Seine verheiratete Schwester lebt ebenfalls im Iran, manchmal auch in Afghanistan. Ein Bruder des BF2 lebt in XXXX und ist als Fotograf tätig.Ein Bruder des BF2 lebt in römisch 40 und ist als Fotograf tätig. Der BF2 steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Verwandten. Im Heimatdorf lebt weiters ein Onkel mütterlicherseits namens XXXX . Er ist Geschäftsmann, verfügt über ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke, seine finanzielle Lage beschrieb der BF2 als sehr gut. Der BF2 stand in Österreich zumindest einmal in Kontakt mit seinem Onkel.Im Heimatdorf lebt weiters ein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 . Er ist Geschäftsmann, verfügt über ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke, seine finanzielle Lage beschrieb der BF2 als sehr gut. Der BF2 stand in Österreich zumindest einmal in Kontakt mit seinem Onkel. Der BF2 hatte in Afghanistan einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF2 lebte zumindest zwei Jahre im Iran und arbeitete dort als Bauarbeiter. Es ist davon auszugehen, dass auch die BF1 vor ihrer Ausreise nach Europa im Jahr 2015 zumindest eine Zeit lang im Iran lebte. 1.1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF stellten am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF persönlich sind in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch die Taliban, anderer Gruppierungen oder sonstiger Dritter insb. im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters des BF2, der Tätigkeit des Cousins des BF2 für die Regierung bzw. der Tätigkeit des BF2 als Hausmeister in einer staatlichen Schule ausgesetzt. Der BF2 nannte seine Tätigkeit als einfache Soldat bzw. seine Desertion und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse vor ungefähr 20 Jahren nicht als fluchtauslösende Ereignisse. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die BF persönlich in Afghanistan Verfolgung und damit einhergehender physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund der Tätigkeit des BF2 als einfacher Soldat bzw. seiner Desertion und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse vor ungefähr 20 Jahren ausgesetzt sind. Die BF1 ist in ihrem Herkunftsstaat und auch ihrer Herkunftsregion alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, deren persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen steht, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Zwar war die BF1 in der mündlichen Verhandlung bemüht, einen selbstbestimmten Eindruck zu hinterlassen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die BF1 eine "westliche" Lebensweise angenommen hat, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Es konnte auch weder ein Zwang zum Tragen einer Burka, noch die Unmöglichkeit des Schulbesuches, der Ausbildung und Erwerbstätigkeit von Frauen in Afghanistan glaubhaft gemacht werden. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF1 bzw. eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe "westlich-orientierter Frauen" mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist nicht anzunehmen. Konkret der BF2 ist auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa (und im Iran) aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jede(r) derartige "RückkehrerIn") eine solche im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Es ist nicht davon auszugehen, dass konkret die BF als Angehörige der Volksgruppe der Sadat bzw. wegen einer (unterstellten) Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bzw. dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Sadat, der Hazara sowie schiitische Moslem in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre(n). Insgesamt sind die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF: Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Eine Rückkehr der BF in ihre Heimatprovinz ist nicht möglich. Den BF steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Die BF haben bis zu ihrer Ausreise in Herat nicht gelebt. Der BF2 hat die Stadt Mazar-e Sharif bereits besucht. Die BF können Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug auf Grund der vorhandenen internationalen Flughäfen erreichen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF nach Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt ausschließen würden, liegen nicht vor. Der BF2 leidet an einer bereits in Afghanistan diagnostizierten XXXX und einer kürzlich diagnostizierten XXXX . Die BF1 ist gesund. Die BF leiden an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Die BF sind mobil, anpassungsfähig und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der BF, welche beide bereits in Afghanistan gearbeitet haben.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF nach Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt ausschließen würden, liegen nicht vor. Der BF2 leidet an einer bereits in Afghanistan diagnostizierten römisch 40 und einer kürzlich diagnostizierten römisch 40 . Die BF1 ist gesund. Die BF leiden an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Die BF sind mobil, anpassungsfähig und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der BF, welche beide bereits in Afghanistan gearbeitet haben. Die BF liefen im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF sind in der Lage, in Mazar-e Sharif oder in Herat-Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Die BF sind mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache ihres Herkunftsstaates vertraut. Die BF haben zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Familie bzw. Verwandte der BF sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in Herat-Stadt unterstützen würden. 1.1.
- Zum Leben in Österreich Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach ihren eigenen Angaben sind sie auch in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten keine Probleme mit den dortigen Behörden. Sie sind keine Mitglieder einer politischen Partei und waren auch sonst nicht politisch aktiv. Die BF halten sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Sie haben keine Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich. Die BF haben in Österreich österreichische und afghanische Freunde bzw. Bekanntschaften. Der BF2 besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und legte bisher keine Deutschprüfung erfolgreich ab. Er treibt in seiner Freizeit Sport. Der BF2 war von 03.04.2018 bis 28.09.2018 beim Dienstgeber XXXX als Saisonarbeiter in einer XXXX beschäftigt. Für April 2018 bis September 2018 betrugen die gemeldeten Beitragsgrundlagen in Summe XXXX Euro. Der BF2 schloss am 07.02.2019 mit dem Land XXXX einen Vergleich und anerkannte darin den ausstehenden Überbezug an Grundversorgungsleistungen in der Höhe von XXXX Euro, weshalb dieser Betrag vom Verpflegungsgeld von monatlich XXXX Euro ab März 2019 einbehalten wird.Der BF2 besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und legte bisher keine Deutschprüfung erfolgreich ab. Er treibt in seiner Freizeit Sport. Der BF2 war von 03.04.2018 bis 28.09.2018 beim Dienstgeber römisch 40 als Saisonarbeiter in einer römisch 40 beschäftigt. Für April 2018 bis September 2018 betrugen die gemeldeten Beitragsgrundlagen in Summe römisch 40 Euro. Der BF2 schloss am 07.02.2019 mit dem Land römisch 40 einen Vergleich und anerkannte darin den ausstehenden Überbezug an Grundversorgungsleistungen in der Höhe von römisch 40 Euro, weshalb dieser Betrag vom Verpflegungsgeld von monatlich römisch 40 Euro ab März 2019 einbehalten wird. Seit Oktober 2015 bis zumindest März 2017 verrichtete er ehrenamtlich diverse Arbeiten für die Gemeinde XXXX . Der BF2 war im ersten Halbjahr 2018 ehrenamtlich in einem Sozialmarkt tätig, legte jedoch keine Bestätigung darüber vor.Seit Oktober 2015 bis zumindest März 2017 verrichtete er ehrenamtlich diverse Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 . Der BF2 war im ersten Halbjahr 2018 ehrenamtlich in einem Sozialmarkt tätig, legte jedoch keine Bestätigung darüber vor. Die BF1 besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und absolvierte Deutschprüfungen (höchstes in Vorlage gebrachtes Zertifikat: Niveau A2, Prüfung vom 31.03.2017) und weist dies durch Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikate nach. Sie hat die Prüfung für das Niveau B1 zweimal nicht bestanden (nach den vorgelegten Zertifikaten zuletzt am 25.01.2018). Der letzte angeführte Deutschkurs der BF1 endete Mitte Dezember
- Der typische Tagesablauf der BF stellt sich nach ihren Angaben derzeit so dar, dass sie um acht oder neun Uhr aufstehen und frühstücken, der BF2 sich sportlich betätigt, die BF1 einkaufen geht. Manchmal bekommt sie Besuch von ihren Freunden. Die BF lernen gemeinsam mit Hilfe von XXXX Deutsch und erledigen ihren Einkauf. Darüber hinaus gehen die BF auch außerhäuslichen Freizeitaktivitäten nach.Der typische Tagesablauf der BF stellt sich nach ihren Angaben derzeit so dar, dass sie um acht oder neun Uhr aufstehen und frühstücken, der BF2 sich sportlich betätigt, die BF1 einkaufen geht. Manchmal bekommt sie Besuch von ihren Freunden. Die BF lernen gemeinsam mit Hilfe von römisch 40 Deutsch und erledigen ihren Einkauf. Darüber hinaus gehen die BF auch außerhäuslichen Freizeitaktivitäten nach. Die BF1 war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Die BF1 lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1 war ehrenamtlich für den XXXX mit dem Aufgabenbereich XXXX tätig. Weiters besucht die BF1 ein Sprachcafé.Die BF1 war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Die BF1 lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1 war ehrenamtlich für den römisch 40 mit dem Aufgabenbereich römisch 40 tätig. Weiters besucht die BF1 ein Sprachcafé. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung vom 08.01.2019 (verbliebene Fehler im Original, Nummerierung geändert): "1.2.1.
- Neuste Ereignisse KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl ... KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul ... KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern ... Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AANAm
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). ... Die Wahl, die für den21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). ... Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). ... Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). ... Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). ... KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 ... Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). ... Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). ... Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokoll V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokoll römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). ... KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan ... KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; ... ... Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab ... Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). ... 1.2.1.
- Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018) , von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). ... Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) ... • Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).• Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). ... Zivilist/innen ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009 -31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). ... Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018) .Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018) . ... Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF- Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh ... Haqqani-Netzwerk ... Al-Qaida ... 1.2.1.
- Sar-i-Pul / Sar-e-Pul / Sar-i-Pol Die nördliche Provinz Sar-i-Pul war bis 1988 Teil der Provinz Jawzjan (Pajhwok o.D.). Sie grenzt im Süden an die Provinzen Ghor und Bamyan, im Westen und im Norden an Faryab, Jawzjan und Balkh und im Osten an Samangan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul/Sar-e-Pul, Sozma Qala/Sozmaqala, Sanga Charakh/Sancharak, Sayyad/Sayad, Kohistanat/Kohestanat, Kosfandi/Gosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird aufDie nördliche Provinz Sar-i-Pul war bis 1988 Teil der Provinz Jawzjan (Pajhwok o.D.). Sie grenzt im Süden an die Provinzen Ghor und Bamyan, im Westen und im Norden an Faryab, Jawzjan und Balkh und im Osten an Samangan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul/Sar-e-Pul, Sozma Qala/Sozmaqala, Sanga Charakh/Sancharak, Sayyad/Sayad, Kohistanat/Kohestanat, Kosfandi/Gosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 578.639 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Usbeken, Paschtunen, Hazara, Tadschiken und andere ethnische Gruppierungen (NPS o.D.). Sar-i-Pul wird als eine der ressourcenreichsten Provinzen gesehen. Sie hat große Reserven an Erdöl, Kupfer und anderen natürlichen Bodenschätzen (Pajhwok o.D.). Mitte März wurden ca. 70.000 Obstbäume in verschiedenen Teilen der Provinz Sar-i-Pul gepflanzt; dies soll u. a. positive Auswirkungen auf die Lage der Bauern in der Provinz haben (Pajhwok 6.3.2018). In der Provinz Sar-i-Pul stieg der Mohnanbau im Vergleich zu den 195 Hektar im Jahr 2014 auf 3.600 Hektar im Jahr 2017 (UNODC 11.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Während die Provinz Sar-i-Pul im Februar und Juni 2017 noch zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählte (Khaama Press 27.6.2017; vgl. Khaama Press 5.2.2017), wurde sie im August 2017 als volatil bezeichnet (Tolonews 9.8.2017). Die Sicherheitslage in der Provinz Sar-i Pul hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, nachdem Aufständische der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen in gewissen Gegenden aktiv geworden sind (Khaama Press 18.12.2017; vgl. UNAMA 6.12.2017).Während die Provinz Sar-i-Pul im Februar und Juni 2017 noch zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählte (Khaama Press 27.6.2017; vergleiche Khaama Press 5.2.2017), wurde sie im August 2017 als volatil bezeichnet (Tolonews 9.8.2017). Die Sicherheitslage in der Provinz Sar-i Pul hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, nachdem Aufständische der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen in gewissen Gegenden aktiv geworden sind (Khaama Press 18.12.2017; vergleiche UNAMA 6.12.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 74 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 108 zivile Opfer (67 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren gezielte Tötungen, Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet eine Steigerung von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Sar-i-Pul In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 24.1.2018; vgl. Xinhua 16.12.2017, Xinhua 16.8.2017, Khaama Press 8.4.2017, Khaama Press 24.1.2017); dabei werden Aufständische verhaftet (Khaama Press 24.1.2017) und getötet (Xinhua 16.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Xinhua 24.1.2018); dabei werden Aufständische getötet (MT 26.3.2018; vgl. Xinhua 24.1.2018). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften finden statt (DZ 6.8.2017).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 24.1.2018; vergleiche Xinhua 16.12.2017, Xinhua 16.8.2017, Khaama Press 8.4.2017, Khaama Press 24.1.2017); dabei werden Aufständische verhaftet (Khaama Press 24.1.2017) und getötet (Xinhua 16.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Xinhua 24.1.2018); dabei werden Aufständische getötet (MT 26.3.2018; vergleiche Xinhua 24.1.2018). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften finden statt (DZ 6.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Sar-i-Pul Regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen sind in einigen Distrikten aktiv und führen Angriffe aus (Khaama Press 27.6.2017; vgl. UNAMA 6.12.2017). Talibankämpfer sind in der Provinz aktiv (Gandhara 16.8.2017; vgl. AJ 2.3.2017) und rekrutieren neue Anhänger (LWJ 2.2.2018). Der IS gewinnt in einigen Distrikten der Provinz Terrain (Xinhua 14.1.2018; vgl. FE 12.12.2017, AJ 2.3.2018, Khaama Press 27.6.2016).Regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen sind in einigen Distrikten aktiv und führen Angriffe aus (Khaama Press 27.6.2017; vergleiche UNAMA 6.12.2017). Talibankämpfer sind in der Provinz aktiv (Gandhara 16.8.2017; vergleiche AJ 2.3.2017) und rekrutieren neue Anhänger (LWJ 2.2.2018). Der IS gewinnt in einigen Distrikten der Provinz Terrain (Xinhua 14.1.2018; vergleiche FE 12.12.2017, AJ 2.3.2018, Khaama Press 27.6.2016). So sollen Mitglieder des IS gemeinsam mit den Taliban, zwei i.d.R. verfeindete Gruppierungen, im August 2018 einen bedeutenden Angriff verübt und zahlreiche Zivilisten getötet haben (Xinhua 16.8.2017; vgl. Gandhara 16.8.2017, FN 9.8.2017, DZ 6.8.2017, Gandhara 6.8.2017). Auch ausländische Kämpfer sollen sich dem IS in Nordafghanistan, auch in der Provinz Sar-i Pul, angeschlossen haben (FE 12.12.2017; Khaama Press 24.1.2017).So sollen Mitglieder des IS gemeinsam mit den Taliban, zwei i.d.R. verfeindete Gruppierungen, im August 2018 einen bedeutenden Angriff verübt und zahlreiche Zivilisten getötet haben (Xinhua 16.8.2017; vergleiche Gandhara 16.8.2017, FN 9.8.2017, DZ 6.8.2017, Gandhara 6.8.2017). Auch ausländische Kämpfer sollen sich dem IS in Nordafghanistan, auch in der Provinz Sar-i Pul, angeschlossen haben (FE 12.12.2017; Khaama Press 24.1.2017). Die Islamische Bewegung Usbekistan (IMU) ist in der Provinz aktiv und hat ein Trainingscamp in Sar-i-Pul (LWJ 2.2.2018); auch wird dem Anführer der Bewegung nachgesagt, in der Provinz für den IS zu rekrutieren (Tolonews 3.2.2017). In einigen Fällen schließen sich Aufständische den Friedensprozessen in Sar-i-Pul an (Pajhwok 22.1.2018; vgl. Tolonews 23.1.2017).In einigen Fällen schließen sich Aufständische den Friedensprozessen in Sar-i-Pul an (Pajhwok 22.1.2018; vergleiche Tolonews 23.1.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogenen Vorfälle (Gewalt gegenüber Zivilisten und Ferngewalt) in der Provinz Sar-i-Pul registriert (ACLED 23.2.2018). ... 1.2.1.
- Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port. Nahra-i-Shahi. Dihdadi. Balkh. Daulatabad. Chamtal. Sholgar. Chaharbolak. Kashanda. Zari. Charkont. Shortipa. Kaldar. Marmal. und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten. Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan. Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts¬und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts¬und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). ... 1.2.1.
- Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: ... Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). 1.2.1.
- Erreichbarkeit ... Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017). ... Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018). Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese F