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{'item': 'W264 2169836-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW264 2169836-1 SpruchW264 2169836-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX .1997 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.8.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 .1997 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.8.2017, Zahl: 1097131309-151886409/BMI-BFA_STMAST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als "BF" bezeichnet) ist aus der Volksgruppe der Paschtunen, er ist Sunnit und spricht sowohl Paschto als auch Dari. Er wurde am 27.11.2015 im Rahmen der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt. Er gab an: "Mein Leben war in Gefahr. Mein Vater hat die Landminen weggeräumt und er wurde dann aber gehandicapt. Eines Tages sind dann die Taliban zu uns gekommen und sagten, dass ich mit ihnen mitgehen müsse". Für den Fall der Rückkehr gab er an, er werde getötet.
  2. Eine Altersfeststellung ergab ein Mindestalter von 18,37 Jahren im Zeitpunkt der Asylantragstellung (am 27.11.2015, Tag seiner Anhaltung auf österreichischem Staatsgebiet durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes). Das Geburtsdatum wurde daher auf XXXX1997 geändert, da dies das fiktive Geburtsdatum bzw das Ergebnis des Gutachtens war und wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.5.2016 festgestellt, dass der BF eine volljährige Person ist.
  3. Am 5.7.2016 wurde mit dem BF eine Niederschrift vor dem BFA aufgenommen. Der BF gab an, nicht nach Kroatien - über welches er in die EU eingereist ist - zurück zu wollen und dass er in Österreich bereits Bildungsschritte unternommen habe, die Sprache erlerne und Freunde gefunden habe
  4. Im Akt liegen Kopien von Fotografien ein, welche den BF mit Österreichern zeigen, welche laut Angabe des BF als seine Lehrer fungiert hätten und zu Freunden geworden wären. Weiters liegen (unter anderem handschriftliche) Unterstützungserklärungen für den BF im Akt ein, in welchen das freundliche Wesen und die Bildungsfortschritte des BF beschrieben werden. Weiters liegen eine Teilnahmebestätigung über einen Intensiv-Deutschkurs ein, Dokumente der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Beschäftigung des BF (Dolmetsch-Tätigkeit, Zusatztrainer für Deutsch-Anfängerkurse für Erwachsene und für Kinder, Gärtnergehilfe). Auch für die Diakonie, das BMI und die Betreiberfirma ORS war der BF als Dolmetscher in vielen Belangen unentgeltlich unter anderem als Dolmetsch tätig (Bestätigung vom 13.3.2017 und Empfehlungsschreiben Mag. XXXX vom 30.1.2017). Ebenso war er ehrenamtlich beim Aufbau für ein XXXX in der Therme XXXX tätig. In einer im Akt befindlichen Bestätigung der XXXX wird der BF als in ihrer Familie integriert beschrieben. Laut Bestätigung der Integrationsplattform XXXX vom 3.7.2016 besucht der BF einen Deutschkurs für Fortgeschrittene inkl. Ethikschulung und ist aufgrund seiner Deutschkenntnisse als Dolmetsch und als Zusatztrainer in Deutschkursen im Einsatz.
  5. Im Akt liegen Kopien von Fotografien ein, welche den BF mit Österreichern zeigen, welche laut Angabe des BF als seine Lehrer fungiert hätten und zu Freunden geworden wären. Weiters liegen (unter anderem handschriftliche) Unterstützungserklärungen für den BF im Akt ein, in welchen das freundliche Wesen und die Bildungsfortschritte des BF beschrieben werden. Weiters liegen eine Teilnahmebestätigung über einen Intensiv-Deutschkurs ein, Dokumente der Gemeinde römisch 40 über gemeinnützige Beschäftigung des BF (Dolmetsch-Tätigkeit, Zusatztrainer für Deutsch-Anfängerkurse für Erwachsene und für Kinder, Gärtnergehilfe). Auch für die Diakonie, das BMI und die Betreiberfirma ORS war der BF als Dolmetscher in vielen Belangen unentgeltlich unter anderem als Dolmetsch tätig (Bestätigung vom 13.3.2017 und Empfehlungsschreiben Mag. römisch 40 vom 30.1.2017). Ebenso war er ehrenamtlich beim Aufbau für ein römisch 40 in der Therme römisch 40 tätig. In einer im Akt befindlichen Bestätigung der römisch 40 wird der BF als in ihrer Familie integriert beschrieben. Laut Bestätigung der Integrationsplattform römisch 40 vom 3.7.2016 besucht der BF einen Deutschkurs für Fortgeschrittene inkl. Ethikschulung und ist aufgrund seiner Deutschkenntnisse als Dolmetsch und als Zusatztrainer in Deutschkursen im Einsatz.
  6. Der BF kann auf ein ÖSD-Zertifikat A2 (gut bestanden) verweisen und liegt eine Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums vom 7.3.2017 vor.
  7. Im Akt liegen zwei Kopien von Fotos ein (AS 603 bis 605), auf welchem SIM-Cards abgebildet sind und ein Tisch mit Modem und Kabeln neben einem geöffneten Laptop.
  8. Mit Bescheid vom 1.9.2016, XXXX , wurde die Abschiebung des BF nach Kroatien als zulässig erklärt.
  9. Mit Bescheid vom 1.9.2016, römisch 40 , wurde die Abschiebung des BF nach Kroatien als zulässig erklärt.
  10. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.12.2016, W105 2135308-1, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  11. Am 12.4.2017 wurde eine Niederschrift vor dem BFA angefertigt. Der BF gab an, 12 Jahre in Laghman das Lyzeum besucht und dieses mit Matura abgeschlossen zu haben. Zeugnisse könne er "zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen" und gab er dazu an "ich muss mich mit der afghanischen Botschaft in Verbindung setzen und weiß nicht, wie lange es dauern wird". Die Familie lebe in Pakistan und einen Onkel väterlicherseits habe er in den USA. Befragt zur Häufigkeit seiner Moscheebesuche gab er an "fast täglich fünfmal". Befragt zu seinem Lebensunterhalt in Afghanistan gab er an "auf unseren landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet" zu haben (Traubenplantagen). Eine NGO namens OMAR habe finanzielle Unterstützung geleistet, da der Vater wegen einer Minenexplosion im Jahre 2010 seine Hand nicht mehr bewegen habe können. Bei dieser NGO habe der Vater gearbeitet. Als seinen Fluchtgrund gab er an, die Taliban hätten den Vater bedroht und diesen nach der Explosion aufgefordert, sich ihnen als Minenspezialist anzuschließen. Dies hätten die BF unter Drohung gesagt. Die Taliban hätten im Dorf des BF junge Leute rekrutieren wollen. Er selbst habe aufgrund dessen, dass er ein besonderer Schüler gewesen sei und aufgrund seiner "Ideen und Umgang mit Mitmenschen" im Dorf einen hohen Bekanntheitsgrad gehabt. Die Taliban hätten Kenntnis von ihm erlangt und ihn aufgefordert ihnen zu helfen, denn er solle ihnen dankbar sein, dass sie seinen Vater am Leben gelassen hätten, bei ihm könnten sie das nicht so lassen und wenn er nicht sofort mitkomme, werde man ihn und die Familie sofort töten. Er sei der Aufforderung gefolgt und man habe ihn mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Die Taliban hätten ihn schlecht behandelt und als Gefangenene bezeichnet. Man habe ihn in einen Raum gebracht, in welchem ein PC stand und habe er Windows7 und Windows2003 installieren müssen. In der Schule habe er am Nachmittag Computerkurse besucht und daher Kenntnis gehabt. Nach einem Monat habe er in dem Haus ein anderes Zimmer aufgesucht, wo mehrere Computer und Kabeln und auch andere Leute anwesend gewesen seien. Als diese Personen seiner ansichtig wurden, wurde er in das erste Zimmer zurückgebracht und sei misshandelt worden (Ohrfeigen, Faustschläge, Fußtritte). Über 24 Stunden habe er dann nichts zu essen bekommen und es seien zwei Leute gekommen, welche ihm sagten, er dürfe nur tun was diese ihm auftragen. Einen Tag später sei er wieder von diesen bedroht worden: sie hätten gesagt er solle froh sein, dass sein Vater noch lebe und er müsse weiterhin für sie arbeiten, andernfalls sie den BF töten. Die Taliban hätten ihm eine Simbox gezeigt, mit welchen man Geld von Simkarten holen könne. Er habe ca 10 Tage Simkarten mit Codes aufgeladen. Er habe dabei mit urdu-sprachigen Menschen zusammengearbeitet, von denen er nicht wisse, ob diese auch zu den Taliban gehörten. Beim Opferfest seien die Taliban beim Beten gewesen und es habe nur eine Wache gegeben, sodass der BF fliehen konnte, als der Wachmann auf der Toilette war. Er sei über das Eingangstor geklettert und ca 1/2 Stunde in eine Richtung gelaufen, vorbei an Häusern, Bäumen und Grundstücken, bis er einen Mann um Hilfe bat und seinen Onkel väterlicherseits anrufen konnte. Er sei ca. 1 Motorrad-Stunde von seinem Zuhause entfernt gewesen. Der fremde Mann habe ihn mit dem Motorrad zur Polizeistation gebracht, dort habe ihn der Onkel abgeholt. Er habe dort Anzeige erstattet und sei diese protokolliert worden, daher könne er in Afghanistan "überall gefunden werden". Damals sei ihm die Telefonnummer des Onkels erinnerlich gewesen. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er auf die Frage, ob er eine Telefonnummer nennen könne, an "Nein, ich hatte sehr viel Stress und nehme Medikamente, ich kann mich nicht mehr erinnern". Er habe fünf Tage bei seinem Onkel - welcher inzwischen Afghanistan auch verlassen habe - verbracht und dann den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Die Taliban hätten in dieser Zeit seine Familie aufgesucht, weshalb der Onkel die Ausreise organisiert habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Taliban seinen Bruder XXXX mitgenommen hätten.Befragt zu seinem Lebensunterhalt in Afghanistan gab er an "auf unseren landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet" zu haben (Traubenplantagen). Eine NGO namens OMAR habe finanzielle Unterstützung geleistet, da der Vater wegen einer Minenexplosion im Jahre 2010 seine Hand nicht mehr bewegen habe können. Bei dieser NGO habe der Vater gearbeitet. Als seinen Fluchtgrund gab er an, die Taliban hätten den Vater bedroht und diesen nach der Explosion aufgefordert, sich ihnen als Minenspezialist anzuschließen. Dies hätten die BF unter Drohung gesagt. Die Taliban hätten im Dorf des BF junge Leute rekrutieren wollen. Er selbst habe aufgrund dessen, dass er ein besonderer Schüler gewesen sei und aufgrund seiner "Ideen und Umgang mit Mitmenschen" im Dorf einen hohen Bekanntheitsgrad gehabt. Die Taliban hätten Kenntnis von ihm erlangt und ihn aufgefordert ihnen zu helfen, denn er solle ihnen dankbar sein, dass sie seinen Vater am Leben gelassen hätten, bei ihm könnten sie das nicht so lassen und wenn er nicht sofort mitkomme, werde man ihn und die Familie sofort töten. Er sei der Aufforderung gefolgt und man habe ihn mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Die Taliban hätten ihn schlecht behandelt und als Gefangenene bezeichnet. Man habe ihn in einen Raum gebracht, in welchem ein PC stand und habe er Windows7 und Windows2003 installieren müssen. In der Schule habe er am Nachmittag Computerkurse besucht und daher Kenntnis gehabt. Nach einem Monat habe er in dem Haus ein anderes Zimmer aufgesucht, wo mehrere Computer und Kabeln und auch andere Leute anwesend gewesen seien. Als diese Personen seiner ansichtig wurden, wurde er in das erste Zimmer zurückgebracht und sei misshandelt worden (Ohrfeigen, Faustschläge, Fußtritte). Über 24 Stunden habe er dann nichts zu essen bekommen und es seien zwei Leute gekommen, welche ihm sagten, er dürfe nur tun was diese ihm auftragen. Einen Tag später sei er wieder von diesen bedroht worden: sie hätten gesagt er solle froh sein, dass sein Vater noch lebe und er müsse weiterhin für sie arbeiten, andernfalls sie den BF töten. Die Taliban hätten ihm eine Simbox gezeigt, mit welchen man Geld von Simkarten holen könne. Er habe ca 10 Tage Simkarten mit Codes aufgeladen. Er habe dabei mit urdu-sprachigen Menschen zusammengearbeitet, von denen er nicht wisse, ob diese auch zu den Taliban gehörten. Beim Opferfest seien die Taliban beim Beten gewesen und es habe nur eine Wache gegeben, sodass der BF fliehen konnte, als der Wachmann auf der Toilette war. Er sei über das Eingangstor geklettert und ca 1/2 Stunde in eine Richtung gelaufen, vorbei an Häusern, Bäumen und Grundstücken, bis er einen Mann um Hilfe bat und seinen Onkel väterlicherseits anrufen konnte. Er sei ca. 1 Motorrad-Stunde von seinem Zuhause entfernt gewesen. Der fremde Mann habe ihn mit dem Motorrad zur Polizeistation gebracht, dort habe ihn der Onkel abgeholt. Er habe dort Anzeige erstattet und sei diese protokolliert worden, daher könne er in Afghanistan "überall gefunden werden". Damals sei ihm die Telefonnummer des Onkels erinnerlich gewesen. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er auf die Frage, ob er eine Telefonnummer nennen könne, an "Nein, ich hatte sehr viel Stress und nehme Medikamente, ich kann mich nicht mehr erinnern". Er habe fünf Tage bei seinem Onkel - welcher inzwischen Afghanistan auch verlassen habe - verbracht und dann den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Die Taliban hätten in dieser Zeit seine Familie aufgesucht, weshalb der Onkel die Ausreise organisiert habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Taliban seinen Bruder römisch 40 mitgenommen hätten. Auf die Nachfrage wie der Vater von den Taliban bedroht worden sei, gab er an "er wurde nicht direkt bedroht. Er wurde von den Dorfleuten nur wegen seiner Arbeit angesprochen und ihm wurde von den Dorfleuten gesagt, dass seine Arbeit nicht in Ordnung sei". Auf Nachfrage ob dies bedeutet, dass sein Vater nicht bedroht wurde, gab er an "ich weiß nicht, ob er früher eventuell bedroht wurde, er hat nur gesagt, [dass] er bestraft wurde (Mine ist explodiert). Den Taliban hat es gereicht, deshalb kamen diese zu mir". Zum Vater hätten "die Dorfleute" gesagt, dass er bedroht sei. Wie dies gewesen sei, könne der BF nicht sagen, "ich war noch klein". Am Ende der Befragung konkretisierte er dazu: "Er wurde nicht direkt bedroht. Er wurde von den Dorfleuten nur wegen seiner Arbeit angesprochen und ihm wurde von den Dorfleuten gesagt, dass seine Arbeit nicht in Ordnung sei. Ich möchte dazu ergänzen, dass aus meiner Sicht diese Aussage eine Bedrohung darstellt", so der BF. Auf die Frage der anwesenden Rechtsvertreterin Mag XXXX ob die Taliban im Falle eines für ausländische Organisationen arbeitenden Familienmitglieds eine Blacklist gebe und dann auch die Familie seitens der Taliban bedroht werde, gab der BF als Vermutung an "es muss eine schwarze Liste geben. Die Familie ist bedroht". Der Bedrohung durch die Taliban hätte er sich nur durch Flucht oder durch Anschluss an die Taliban entziehen können. Die Polizei in Afghanistan habe Angst vor den Taliban und man könne nicht sicher sein, ob diese Informationen an die Taliban weitergeben würden, so der BF.Auf die Frage der anwesenden Rechtsvertreterin Mag römisch 40 ob die Taliban im Falle eines für ausländische Organisationen arbeitenden Familienmitglieds eine Blacklist gebe und dann auch die Familie seitens der Taliban bedroht werde, gab der BF als Vermutung an "es muss eine schwarze Liste geben. Die Familie ist bedroht". Der Bedrohung durch die Taliban hätte er sich nur durch Flucht oder durch Anschluss an die Taliban entziehen können. Die Polizei in Afghanistan habe Angst vor den Taliban und man könne nicht sicher sein, ob diese Informationen an die Taliban weitergeben würden, so der BF. Am Ende der Befragung gab er an, den Dolmetsch "gut im Allgemeinen" verstanden zu haben, es habe "nur geringe Verständigungsschwierigkeiten beim Thema ‚Simbox' gegeben".
  12. Im Akt liegt die Kopie eines englischsprachigen Schreibens mit Briefkopf "OMAR XXXX " vom 20.3.2017, gefertigt von " XXXX , Senior Admin & HR Manager" mit einem Rundstempel ein, wonach "Shahzada S/o Sadar Khan" bei dieser Organisation von 1.5.2004 bis 18.12.2010 als "Deminer" (Entminer) gearbeitet habe und den Job wegen "disability and threats" (Körperbehinderung / Arbeitsunfähigkeit und Drohungen) aufgegeben habe (AS 635). In einer weiteren Kopie eines englischsprachigen Schreibens mit Briefkopf "OMAR XXXX " vom 14.10.2014, gefertigt von "Administration, OMAR, Kabul", ohne maschinschriftliche Nennung des Unterfertigers. Darin wird "to whom it may concern" mitgeteilt, dass der "Shahzada S/o Sadar Khan" bei dieser Organisation von 1.5.2004 bis 18.12.2010 als "Deminer" (Entminer) gearbeitet habe und "he left his job due continues sickness (snake bite) and he received his total Insurance compensation" (Schlangenbiss als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit) (AS 639).
  13. Im Akt liegt die Kopie eines englischsprachigen Schreibens mit Briefkopf "OMAR römisch 40 " vom 20.3.2017, gefertigt von " römisch 40 , Senior Admin & HR Manager" mit einem Rundstempel ein, wonach "Shahzada S/o Sadar Khan" bei dieser Organisation von 1.5.2004 bis 18.12.2010 als "Deminer" (Entminer) gearbeitet habe und den Job wegen "disability and threats" (Körperbehinderung / Arbeitsunfähigkeit und Drohungen) aufgegeben habe (AS 635). In einer weiteren Kopie eines englischsprachigen Schreibens mit Briefkopf "OMAR römisch 40 " vom 14.10.2014, gefertigt von "Administration, OMAR, Kabul", ohne maschinschriftliche Nennung des Unterfertigers. Darin wird "to whom it may concern" mitgeteilt, dass der "Shahzada S/o Sadar Khan" bei dieser Organisation von 1.5.2004 bis 18.12.2010 als "Deminer" (Entminer) gearbeitet habe und "he left his job due continues sickness (snake bite) and he received his total Insurance compensation" (Schlangenbiss als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit) (AS 639).
  14. Im Akt ist ebenso ein Überweisungsschein wegen "Depressiver Verstimmung, Angststörung" einliegend, ebenso ein Ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 21.10.2016 wonach laut Psychodiagnostik vom 17.10.2016 davon auszugehen sei, dass eine "PTSD vorliegt, denn die belastenden Gedanken können nicht besprochen werden" (Anm: PTSD = posttraumatic stress disorder (PTSD), zu deutsch: Posttraumatische Belastungsstörung). Als Therapieempfehlung wurde Trittico 150mg Retard (Verabreichung: 0 - 0 - 0 - 1) empfohlen. Weiters liegt dem Akt eine Benachrichtigung des LKH XXXX , Pulmologisches Zentrum, vom 22.10.2016 ein, wonach der BF sich seit dem 22.10.2016 in stationärer Pflege befand. Ein Laborbefund des Internisten Dr. XXXX vom 24.11.2016 liegt ebenso ein (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung, Traumafolgestörung, abd. Beschwerden zur Abklärung") sowie ein Zuweisungsbrief des Internisten Dr. XXXX vom 24.11.2016 wegen den unklaren abdominalen Beschwerden und ist demnach eine "dringende Einleitung einer Psychotherapie empfohlen" (AS 615). Auf einer Farbfoto-Kopie (DIN-A4) ist der BF mit Kindern und einer älteren Dame abgebildet, glaublich eine Lerngruppe (AS 617) und kommt aus dem Schreiben der Gemeinde XXXX vom 12.9.2016 hervor, dass der BF an der Integrationsplattform XXXX mitgewirkt habe und "an 7 Donnerstagen den Lernstoff alleine mit den Kindern geübt" habe.
  15. Im Akt ist ebenso ein Überweisungsschein wegen "Depressiver Verstimmung, Angststörung" einliegend, ebenso ein Ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 21.10.2016 wonach laut Psychodiagnostik vom 17.10.2016 davon auszugehen sei, dass eine "PTSD vorliegt, denn die belastenden Gedanken können nicht besprochen werden" Anmerkung, PTSD = posttraumatic stress disorder (PTSD), zu deutsch: Posttraumatische Belastungsstörung). Als Therapieempfehlung wurde Trittico 150mg Retard (Verabreichung: 0 - 0 - 0 - 1) empfohlen. Weiters liegt dem Akt eine Benachrichtigung des LKH römisch 40 , Pulmologisches Zentrum, vom 22.10.2016 ein, wonach der BF sich seit dem 22.10.2016 in stationärer Pflege befand. Ein Laborbefund des Internisten Dr. römisch 40 vom 24.11.2016 liegt ebenso ein (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung, Traumafolgestörung, abd. Beschwerden zur Abklärung") sowie ein Zuweisungsbrief des Internisten Dr. römisch 40 vom 24.11.2016 wegen den unklaren abdominalen Beschwerden und ist demnach eine "dringende Einleitung einer Psychotherapie empfohlen" (AS 615). Auf einer Farbfoto-Kopie (DIN-A4) ist der BF mit Kindern und einer älteren Dame abgebildet, glaublich eine Lerngruppe (AS 617) und kommt aus dem Schreiben der Gemeinde römisch 40 vom 12.9.2016 hervor, dass der BF an der Integrationsplattform römisch 40 mitgewirkt habe und "an 7 Donnerstagen den Lernstoff alleine mit den Kindern geübt" habe.
  16. Weitere im Akt befindliche Unterlagen sind Kopien - und Übersetzung - von zwei Tazkiras: eine lautet auf den Namen "Shahzada", Name dessen Vaters: Sardar Khan".
  17. Am 26.4.2017 langte die Stellungnahme des BF beim der belangten Behörde ein. Laut dieser müsse er wegen der Anzeige bei der Polizei da er "derart offen gegen die Taliban" vorgegangen sei, habe der BF mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen und seien solche in die Entführung seines Bruders gegipfelt. Der Onkel des BF sei als Dolmetsch für die US-Streitkräfte tätig gewesen und selbst in das Fadenkreuz der Taliban gekommen. Weiters wurde darin zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Laghman ausgeführt und wurden "ergänzend aus einer ACCORD-Anfrage - Anfragebeantwortung a-9671 vom 10.6.2016) Länderbericht über die Provinz Laghman eingebracht und diese in der Stellungnahme auf S. 3 näher bezeichnet) und mit Hinweis auf einen EASO-Bericht aus "Jänner 2016" zu der Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle (unter anderem durch Taliban bedingte) in Laghman Bezug genommen sowie unter Berufung auf das US Department of State zu der Sicherheitslage in den Provinzen Helmand und Kandarhar ausgeführt. Auch die Entwicklung der Todesopfer und Verletzten unter der Zivilbevölkerung wird darin tangiert. Es wird zu "Schwarze Listen der Taliban" unter Hinweis auf bundesdeutsche Medienberichte ausgeführt (S. 8), unter anderem wird auf Malala Yousefzai unter Berufung auf einen Kurierartikel "Malala bleibt auf der Todesliste der Taliban, 10.10.2012" Bezug genommen. In der Stellungnahme wird mit Hinweis auf einen Bericht der "Times of India" vom 9.2.2017 ausgeführt, dass die Taliban SIMBOX-Manipulationen durchführen. SIMBOXEN würden laut afghanischem Innenministerium nach Afghanistan verbracht, um gegen die ökonomischen und Sicherheitsinteressen des Landes eingesetzt zu werden (näher bezeichnete Quelle von KHAAMA PRESS, S. 9 f). Es wird darin unter Hinweis auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen auf den psychischen Gesundheitszustand des BF eingegangen und der BF für den Fall der Rückkehr als "besonders vulnerabel iSd UNHCR-Richtlinien" bezeichnet, da er keine Verwandten in Afghanistan mehr habe und auf der Schwarzen Liste der Taliban stehe. Er gelte als der "sozialen Gruppe der Talibangegner, die von dieser Terrorgruppe aktiv gesucht werden" zugehörig und werde von dieser verfolgt und mit dem Tode bedroht. Weiters wurde zur Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der afghanischen Behörden ausgeführt. Auch zur Sicherheitslage in Kabul wurde unter Hinweis auf BBC News ausgeführt.
  18. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
  19. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
  20. Mit Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 29.8.2017 brachte er das Rechtsmittel gegen den Bescheid ein. Darin wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend, mangelhaftes Parteigehör und mangelhafte Länderberichte. Das Fluchtvorbringen sei "nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt" worden. Es würden Berichte über die Situation von Personen, denen eine gegen die Taliban gerichtete Gesinnung unterstellt werde, fehlen und wären diese Berichte unabdinglich gewesen. Es sei auch verabsäumt worden zu ermitteln, ob und inwiefern Mitglieder der Taliban in den Polizeiapparat eingeschleust, bzw wie die Polizei mit den Taliban zusammenarbeiten und auch zu der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden. Zu der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und zu den Möglichkeiten der Taliban individuelle Personen zu verfolgen wird auch näher ausgeführt (S. 25 ff). Die herangezogenen Länderberichte seien nicht mehr aktuell. Es wurde zur "allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan" ausgeführt und wird auf "neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien aus April 2016", zur Lage in Kabul, zur Lage der Rückkehrer hingewiesen. Hingewiesen wurde auch auf Auszüge eines Referats des Thomas Ruttig vom 12.4.
  21. Weiters wird "Unrichtige Feststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung" vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht vollständige Länderberichte recherchiert und wird der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht, sie habe das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet und dazu näher zum Zweck einer Erstbefragung ausgeführt. Die Behörde habe nicht eine ganzheitliche Würdigung vorgenommen und wurde dabei auf eine zu einem georgischen Staatsbürger mit dem Hinweis auf Begründungsmangel ergangene Entscheidung des VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389, Bezug genommen und mit dem Hinweis auf "Birck Angelika 2002, 92f" zu der Stellung der Gefühlsbeteiligung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausgeführt. Würde sich der BF bei der Rückkehr auf sein Volksgruppennetzwerk stützen, würden die Taliban seiner noch leichter habhaft werden, so die Beschwerde. Weiters wurde - wie schon in der Stellungnahme - zur Sicherheit in Kabul ausgeführt. Auch wird "unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht und näher begründet, aus welchen Überlegungen dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzusprechen wäre oder die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werden müsse und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.
  22. Im Akt der belangten Behörde liegt ein ÖSD-Zertifikat B1 vom 8.8.2017 (ausreichend bestanden) ein (AS 873).
  23. Der Akt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 6.9.2017 ein.
  24. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für 13.6.2018 anberaumt und teilte die belangte Behörde am 27.2.2018 mit, aus dienstlichen und personellen Gründen einen Vertreter nicht stellig zu machen.
  25. Mit Schreiben vom 22.2.2018 unterrichtete der Diakonie Flüchtlingsdienst das Gericht über die Zurücklegung der Vollmacht.
  26. Eine Woche vor der Verhandlung langte vom Rechtsvertreter RA Mag. XXXX ein Schriftsatz "Beschwerdeergänzung" im Umfang von 16 Seiten. Darin wird die Vertretung des BF bekanntgegeben und wird für den Inhalt auf den Schriftsatz selbst verwiesen. Diesem wurden diesem beigelegt:
  27. Eine Woche vor der Verhandlung langte vom Rechtsvertreter RA Mag. römisch 40 ein Schriftsatz "Beschwerdeergänzung" im Umfang von 16 Seiten. Darin wird die Vertretung des BF bekanntgegeben und wird für den Inhalt auf den Schriftsatz selbst verwiesen. Diesem wurden diesem beigelegt: * Artikel F. Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" aus dem Asylmagazin 3/2017 * Artikel F. Stahlmann "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans" aus dem Asylmagazin 3/2017 * Gutachten der F. Stahlmann vom 28.3.2018, erstattet an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu GZ 7 K 1757/16.WI.A
  28. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm der BF im Begleitung seiner Rechtsvertreterin RAA Mag. XXXX für RA Mag. XXXX , teil. Als Vertrauensperson war Dr. XXXX anwesend und wurde als ein der Sprachen Dari und Paschto kundiger Dolmetsch Dr. XXXX beigezogen.
  29. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm der BF im Begleitung seiner Rechtsvertreterin RAA Mag. römisch 40 für RA Mag. römisch 40 , teil. Als Vertrauensperson war Dr. römisch 40 anwesend und wurde als ein der Sprachen Dari und Paschto kundiger Dolmetsch Dr. römisch 40 beigezogen. Befragt zum Gesundheitszustand gab der BF an "mir geht es heute gut". Er nehme keine Medikamente, nur manchmal Trittico und werde ihm seine Psychotherapeutin, bei welcher er in Behandlung stehe, einen Termin beim Psychiater organisieren. Die Rechtsvertreterin gab an, dass - entgegen dem Beschwerdeschriftsatz - derzeit keine Psychopharmaka-Einnahme stattfindet. Befragt nach seiner Stammeszugehörigkeit gab er an "Stamm XXXX ", Stammesangehörige in Mazar-e Sharif oder in Herat kenne er nicht und habe er vor seinen Stammesleuten Angst, es sei nicht möglich von diesen Hilfe zu bekommen. Für diese sei er ein Täter. Der BF brachte vor, man habe ihn einer Tat beschuldigt, die nicht stimme. Durch eine SIM-BOX könne man Handyguthaben anderer stehlen und es gäbe eine offizielle Anzeige gegen ihn. Die Leute in seiner Ortschaft seien sehr religiös, seine Familie sei nicht so streng religiös. Man habe seiner Familie daher vorgeworfen, dass sie eine "ungläubige" Familie sei und Grund sei gewesen, dass sein Vater lange für eine NGO gearbeitet hat, welche von Norwegen, den Deutschen und Schweden unterstützt werde.Befragt nach seiner Stammeszugehörigkeit gab er an "Stamm römisch 40 ", Stammesangehörige in Mazar-e Sharif oder in Herat kenne er nicht und habe er vor seinen Stammesleuten Angst, es sei nicht möglich von diesen Hilfe zu bekommen. Für diese sei er ein Täter. Der BF brachte vor, man habe ihn einer Tat beschuldigt, die nicht stimme. Durch eine SIM-BOX könne man Handyguthaben anderer stehlen und es gäbe eine offizielle Anzeige gegen ihn. Die Leute in seiner Ortschaft seien sehr religiös, seine Familie sei nicht so streng religiös. Man habe seiner Familie daher vorgeworfen, dass sie eine "ungläubige" Familie sei und Grund sei gewesen, dass sein Vater lange für eine NGO gearbeitet hat, welche von Norwegen, den Deutschen und Schweden unterstützt werde. Er gab an, fünfmal am Tag in die Moschee gegangen zu sein. Von der Richterin aufgefordert in freier Erzählung die Gründe des Verlassens Afghanistans von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen, nichts weg zu lassen, sich Zeit zu nehmen und ganz konkret mit Details zu erzählen, gab er - hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit beinträchtigen können - zu Protokoll: Sein Vater habe als Ingenieur Minen entschärft und habe dabei einen kleinen Finger verloren. Dennoch habe er weitergearbeitet und sei er "Ende 2010 auch noch von einer Schlange gebissen worden, auch bei der Arbeit". Er wurde von einer NGO wegen der Behandlung nach Pakistan und in den Iran geschickt, dann ist er wieder zurückgekommen. Als er zu Hause war, die Taliban haben verlangt, dass er für die Taliban im selben Bereich arbeitet. Von ihm wurde verlangt, dass er auf Grund seines Wissensstandes Minen verlegt. In unserer Dorfmoschee wurde mein Vater vom Dorfältesten informiert und er wurde aufgefordert diese Aufgabe zu erledigen. Zu diesem Zeitpunkt, war der gesundheitlichen Zustand meines Vaters nicht gut, er konnte diesen Job nicht machen, nicht erledigen. Die Taliban haben durch den Dorfältesten mehrmals verlangt, dass diesen Job mein Vater machen muss, aber die Taliban wurden vom Dorfältesten informiert, dass mein Vater auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage ist, diesen Job zu machen. In dieser Art und Weise ist es weitergegangen bis
  30. Die Taliban haben langsam die Geduld verloren und die Dorfältesten konnten auch nicht mehr intervenieren. Zu dieser Zeit habe ich die Schule fertiggemacht und die Noten waren auch sehr gut. Die Leute im Dorf haben gewusst, dass ich die besten Noten habe, in Englisch und IT und allgemein und sie haben gewusst, dass ich "denselben Weg gehe", so wie mein Vater. Die Dorfältesten haben die Taliban aufmerksam gemacht, dass ich denselben Weg folge, wie mein Vater, dass sie mich "beobachten" sollen. Eines Tages nach dem Frühgebet wurde bei uns geklopft, mein Vater ist rausgegangen, draußen haben die Taliban gewartet und dann ist es zu einem Gespräch zwischen meinem Vater und den Taliban gekommen. Die Taliban haben zu meinem Vater gesagt: "Wir wissen, dass es Ihnen nicht gesundheitlich gut geht. Wenn es Ihnen gesundheitlich schlecht geht, ist der Sohn stattdessen verpflichtet mitzukommen, der Sohn soll stattdessen mitgehen." Zu meinem Vater wurde noch gesagt, dass sie mich zu keiner Kampfhandlung schicken werden, sondern in einem ganz anderen Bereich. Draußen ist etwas passiert, Geräusche. Die Taliban sind auf meinem Vater böse geworden und haben laut geschrien. Zu diesem Zeitpunkt ist mein Vater nach Hause gekommen und hat mich informiert, was draußen passiert ist, wie es abgelaufen ist. Mein Vater sagte: "Ich weiß nicht was ich machen soll, wir wurden von den Taliban bedroht. Sie werden dich nicht zu einer Kampfhandlung schicken." Ich habe wahnsinnig große Angst bekommen und habe gesagt, dass ich nicht mitgehen möchte. Ich habe das ganz laut gesagt. Ich habe gesagt: "Nein." Plötzlich sind die Taliban alle in das Haus reingekommen und sie haben meinem Vater gefragt: "Was ist los, was sagt der Sohn?". Mein Vater war total in Panik und sagt: "Ich weiß es nicht, ich bitte Sie um Bedenkzeit." Zu dem Zeitpunkt statt meinem Vater eine Antwort zu geben, sind sie direkt zu mir gekommen und haben zu mir gesagt: "Sei froh, dass wir den Vater nicht getötet haben und die Familie am Leben gelassen haben." "Wir haben bis jetzt mit dem Vater nur gesprochen, aber jetzt wird die ,Waffe reden'. Wenn du ablehnst und nicht mitgehst, dann spricht ,die Waffe' mit dir." Ich habe große Angst gehabt, um mich selber und die Familie zu retten, habe ich keine andere Wahl gehabt, als "ja" zu sagen. Sie haben mich mitgenommen, sie haben meine Augen verbunden und mich in eine unbekannte Ortschaft gebracht. Sie haben mich zu einem Zimmer gebracht und die Augenbinde runtergenommen und habe nur gesehen, dass es total dunkel in diesem Zimmer war. Die Taliban sind zu mir gekommen und haben gesagt: "Ab jetzt muß du das tun, was wir verlangen." Ich wurde zu einem anderen Zimmer gebracht, wo Computer sind. Mir wurde gesagt, dass es der Beginn meiner Arbeit die Installation von "Windows", ich soll den "Antivirus" installieren und die SIM-Karte auf den Handys einschalten und die Codes reingeben, das ist der Anfang meiner Arbeit. Ca. einen Monat habe ich in diesem Bereich gearbeitet. Die zwei Zimmer waren mit einem Gang miteinander verbunden und zwischen dem Gang war eine Tür und ich war neugierig und wollte wissen, was in dem anderen Zimmer ist. Ich bin zu dem anderen Zimmer gegangen und ich habe in diesem Zimmer, andere Leute, die mit einer fremden Sprache gesprochen haben, gesehen, Hautfarbe: dunkel, die waren aus Pakistan, überall waren die Computer und Verkabelung, es hat ganz anders ausgesehen. R: Welche Sprachen haben diese Personen gesprochen? BF (auf Deutsch): Ich glaube die haben Urdu gesprochen, untereinander haben sie auch Englisch gesprochen, mir war es verboten mit denen zu sprechen. Ich spreche Englisch, Pashtu und Dari und danach haben mich die Taliban in ein anderes Zimmer gebracht. R: Warum wollten die Taliban, dass Sie aus dem Zimmer mit den Urdu-sprechenden Männern rausgehen? BF: Mir wurde gesagt, ich soll das erledigen, was mir aufgetragen wurde. Ich wurde zu einem anderen Zimmer gebracht, ich habe dort nichts zu essen bekommen, sondern wurde dort sehr viel geschlagen. Ich wurde zurück in das Zimmer gebracht, wo die anderen Ingenieure waren. Das ganze System (SIM-Box) wurde mir präsentiert, was es damit auf sich habe. Die Taliban haben nur gesagt, wofür das benutzt wird, tatsächlich beigebracht wurde mir alles von den Ingenieuren. R: Wie lange waren Sie in diesem anderen Zimmer, nachdem die Taliban Sie von den Urdusprechende Männer rausgeholt haben? BF: Einen Tag und eine Nacht, insgesamt 24 Stunden. R: Haben die mit Ihnen gesprochen, wie Sie diese 24 Stunden waren? BF (auf Deutsch): Sie haben gesagt: "Wenn du das nicht machst, dann bringen wir dich um". BF (auf Pashtu): Ich wurde in ein Zimmer gebracht für 24 Stunden, ich wurde massiv geschlagen. Ich wurde ins andere Zimmer gebracht und meine Aufgabe war... Auf Nachfrage, meine Aufgabe war, die SIM-Karten zu montieren. Der BF erklärt die Vorgehensweise: In jedem SIM-Karte-Paket waren eine bestimme Anzahl von Afghani als Guthaben aufgeladen und handelte es sich, um SIM-Karten von den afghanischen Mobilfunkbetreibern, welche ich auf ein Blatt schreibe, welches als Beilage H zum Akt gegeben wird. R: Was glauben Sie, wer hat diese Guthabenskarten besorgt? BF (auf Deutsch): Die Taliban. R: War es schwierig zu erlernen, wie man das Guthaben aus den Karten bekommt? BF (auf Deutsch): Ich habe nur Vorbereitungsarbeit geleistet, das Guthaben "herausgezogen" haben nur die Ingenieure. R: Haben Sie sich mit den Ingenieuren nie austauschen dürfen? BF: In diesem Zusammenhang nicht. Ich durfte mit denen nicht sprechen, ich hatte Angst, ich weiß auch nicht, ob die dort freiwillig gearbeitet haben. R: Wie viele Stunden am Tag mussten Sie diese Arbeit machen? BF: Dort wurde ständig, durchgehend gearbeitet. Nach dem Frühgebet habe ich angefangen, den ganzen Tag, die Arbeitszeit war nicht begrenzt, bis spät in der Nacht. Als wir schlafen gegangen sind, haben die anderen die Arbeit weitergemacht. R: Hat man Ihnen gesagt, dass Sie wieder dort rauskommen, wegdürfen oder gab es keine "Deadline" dafür? BF: Wir durften nicht. Wir wurden immer begleitet, auf dem WC, auf die Dusche. R: Haben Sie gewusst, wo Sie sich befinden, in welcher Straße, in welchem Ort? BF: Nein, das wusste ich gar nicht. R: Wie waren diese Taliban-Männer untereinander, wie war das Gefühl dort? BF: Die Beziehung dieser Personen untereinander kann ich als "gut" bezeichnen, Sie hatten einen Chef, der die Befehle erteilte und einteilte. R: Sind Sie diesem Herrn einmal begegnet? BF: Ja. R: Haben Sie sein Gesicht gesehen? BF: Ich wurde ja von ihm mitgenommen. R: Wissen Sie, wie der geheißen hat? BF (auf Deutsch): Nein, er hieß "Kari", das heißt wie "Herr Mullah". Kari ist die Person, die den Koran auswendig kann und Mullah ist der, der sich mit dem Islam auskennt. R: Wie ist es dann gelungen zu flüchten oder gab es noch inzwischen etwas, was Sie noch erzählen wollen? BF: Ich habe dort gearbeitet und ich habe es geschafft von dort zu flüchten. BF (auf Deutsch): Ich habe es mir selbst immer gedacht, wie kann ich da mit diesen Menschen bei der Finanzierung helfen, die doch andere töten? Ich hatte da ein ungutes Gefühl und hatte immer nachts, vor dem Einschlafen geweint. R Wie lange waren Sie dort? BF (auf Deutsch): Ca. 40 Tage. R: Wie hat Ihre Mutter reagiert als Sie von den Taliban mitgenommen worden? BF (auf Deutsch): Meine Mutter ist sehr krank, immer wenn ich mit ihr rede vermeide ich, über diese Dinge zu reden. Es wurde auch mein Bruder XXXX entführt.BF (auf Deutsch): Meine Mutter ist sehr krank, immer wenn ich mit ihr rede vermeide ich, über diese Dinge zu reden. Es wurde auch mein Bruder römisch 40 entführt. R: Ist XXXX jünger als Sie?R: Ist römisch 40 jünger als Sie? BF: Ja, er ist jünger, die Taliban ist, als ich geflüchtet bin, zu meiner Familie gekommen und haben nach mir gefragt und haben dann meinen Bruder mitgenommen. Damit wollten sie meine Familie unter Druck setzen. R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrem Bruder? BF (auf Deutsch): Niemand, wir wissen nicht, wo er ist. R: Wie ist es Ihnen gelungen aus dem Taliban-Haus zu flüchten? BF: Es war ganz in der Früh. Ich glaube die Taliban haben eine Vorbereitung für das Eid-Fest (BF auf Deutsch: Opferfest). Die waren alle draußen, der Wachmann war anwesend und ging auf die Toilette. Ich habe das Gefühl gehabt, dass es jetzt der optimale Zeitpunkt ist und ich habe mich umgesehen. Der BF beschreibt die Beschaffenheit der Räumlichkeiten und eine Tür und binnen zwei Sekunden habe er entschieden. Er beschreibt, dass die versperrte Türe eine Oberlichte hatte. Der BF sprang durch diese Oberlichte hinaus und rannte so schnell er konnte. Er gibt an, dass man in solchen Momenten sehr schnell rennen kann und danach war er sehr müde. R: Waren da andere Häuser? BF (auf Deutsch): Nein, erst nachdem ich 20 Minuten gelaufen war, habe ich Häuser und andere Grundstücke gesehen. Es waren Gassen, dann habe ich einen Mann mit einem Motorrad gesehen. Ich hatte Angst, dass dieser auch ein Taliban sein sollte. Ich habe 30 Minuten nachdem ich die Taliban-Unterkunft verlassen hatte, bei der Polizei die Anzeige gemacht. Die sagten, ich könne nun gehen und bin dann mit dem vorhin beschriebenen Mann, mit dessen dreirädiges Motorrad mitgefahren, dieser hatte - Gott sei Dank - ein Handy, mit welchem ich meinen Onkel angerufen habe. Auf Befragen den Onkel und nicht den Vater, gebe ich an: Mein Papa war damals psychisch nicht so gut beinander und hätte es aus diesem Grund nicht so gut organisieren könne, ich glaube, er hätte sich auch gefürchtet. Damals habe ich meinem Onkel in solchen Belangen mehr vertraut. Ich weiß den Ort, wo ich die Anzeige gemacht habe, nicht mehr, aber ich wusste, ich möchte da keineswegs bleiben, das geht nicht. Der Onkel hat gesagt: "Geht mit mir." Ich bin mit ihm zu ihm nach Hause mitgegangen (Nachbardorf unseres Dorfes). Die Verhandlung wird um 15:43 Uhr unterbrochen. Während der Verhandlungspause erklärt der BF auf Deutsch wer auf den kleinen Farbfotos zu sehen ist und gab er zu einem Foto an, dass dieses in Schwarzenbach in der Nähe von Wiener Neustadt an: Das ist eine halbe Stunde mit dem Auto in Richtung Burgenland, Eisenstadt von Wiener Neustadt entfernt. Kennen Sie Schwarzenbach? Das ist ein ganz schöner Platz wo es ein Fest gibt. Der Beschwerdeführer bringt vor: Ich lebe jetzt in Graz. Ich würde gerne Lehrer werden und unterrichten. An meiner Schule habe ich sehr nette Professoren und eine sehr nette Direktorin. Das gibt mir ein Gefühl von Stolz. Der D erklärt zu den Beilagen E. und F: Die Beilage ist vom 15.9.1394, ist 6.12.
  31. Die Anzeige läuft gegen den Beschwerdeführer, es steht sein Name darauf sowie der Vatersname und der des Großvaters. Es ist auch festgehalten, in welchem Dorf er daheim ist (Dorf XXXX ). Damit wird der BF angezeigt, dass er gegen das Gesetz die SIM-Boxen benutzt hat um sich persönlich zu bereichern. Die Anzeige wurde zu dem Amt Islamic Republic of Afghanistan The Indipendent Directate of the local Governmanent Laghman Provincial Council gebracht.Die Beilage ist vom 15.9.1394, ist 6.12.
  32. Die Anzeige läuft gegen den Beschwerdeführer, es steht sein Name darauf sowie der Vatersname und der des Großvaters. Es ist auch festgehalten, in welchem Dorf er daheim ist (Dorf römisch 40 ). Damit wird der BF angezeigt, dass er gegen das Gesetz die SIM-Boxen benutzt hat um sich persönlich zu bereichern. Die Anzeige wurde zu dem Amt Islamic Republic of Afghanistan The Indipendent Directate of the local Governmanent Laghman Provincial Council gebracht. Die Beilage F stammt vom 16.9.1934, das ist 7.12.
  33. Es handelt sich um eine Vorladung des Amt Islamic Republic of Afghanistan The Indipendent Directate of the local Governmanent Laghman Provincial Council. Vorgeladen wird der BF, er wird darin namentlich genannt, ebenso sein Geburtsort und seine Wohnadresse und dass er sich am oben genannten 16.9.1394 dort melden soll. Auf Befragen ob der BF der Vorladung der Amt Islamic Republic of Afghanistan The Indipendent Directate of the local Governmanent Laghman Provincial Council Folge geleistet hat, gibt er an: Ich war nicht mehr dort. An das Datum, an dem ich Afghanistan verlassen habe, erinnere ich mich nicht mehr. Befragt ob es auch noch andere Gründe gab, weswegen der BF den Herkunftsstaat verlassen hat, gibt dieser an: Nachdem ich das Land verlassen musste, wurde ich von den Taliban und den Dorfältesten im Dorf gesucht. Die Taliban haben den Dorfsprecher (Malik) beauftragt, dass dieser mich anzeigen soll. Wer eine solche Tat begeht, die mir zur Last gelegt wurde, wird man getötet und vom afgh. Geheimdienst gesucht und dann sofort getötet. Auf dieser Anzeige gegen mich steht, dass ich mich mit dieser Tat (mit der SIM-Box) bereichern hätte wollen. Die Taliban wollten das mir anlasten, um abzulenken, dass sie selbst diese Tat (mit der SIM-Box) begehen. Auf Befragen warum der Dorfsprecher tat was die Taliban von ihm wollten: Er ist von den Taliban unter Druck und kooperiert selbst mit denen. Die Flucht wurde mir vom Onkel vs finanziert. Es war der gleiche, der mir nach der Flucht aus der Talibanunterkunft behilflich war. Er lebt aber auch nicht mehr in Afghanistan, er lebt inzwischen in den USA, er war Dolmetscher bei den Amerikanern. Wir haben seither keinen Kontakt. Auf die Frage ob es sonst noch Gründe gäbe, von denen der BF meint, er habe sie noch nicht erzählt gibt der BF an: außer den beiden Gründen, nein. Auf Befragen was der erste Grund war: die Flucht vor den Taliban. Der zweite Grund ist der afghanische Geheimdienst, da dieser glaubt, ich habe mich mit dieser SIM-Box-Angelegenheit bereichern wollen und nicht für die Taliban arbeiten müssen. Der D erklärt, dass die medizinischen Unterlagen aus der Beilage D nicht lesbar sind und jenes Dokument, das nur handschriftlich ist, ist nicht lesbar wegen der Qualität. Weiter auf Paschtu: R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt? BF: Nein R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt? BF: Nein R: Waren Sie in Afghanistan einmal Mitglied einer Partei oder sonst politisch tätig? BF: nein R: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft? BF: Nein R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft oder werden Sie mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht? BF: Ich wurde angezeigt, wie ich vorhin erzählt und belegt habe. Ich glaube, dass die afgh. Sicherheitskräfte und die Geheimdienste nach mir suchen. Und über die Taliban habe ich auch schon berichtet. R: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht? BF: Nein. R: Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? BF: nein R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt (Blutfehde, Racheakte oder dergleichen)? BF: nein R: Was befürchten Sie für Ihr Leben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: ich habe keine Chance am Leben zu bleiben, die Taliban werden mich umbringen. Weil die meine Feinde sind. R: Glauben Sie die Taliban würden Sie auch in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat finden? BF auf Deutsch ohne Übersetzung: Ja. Weiter in Paschtu: Ich bin mir sicher, dass alle Taliban meine Fotos haben. Sie haben Angst, dass diese Angelegenheit wo ich für die gearbeitet habe, verbreitet wird. Die Taliban haben in ganz Afghanistan Informanten. Ich bin für die ein Feind von denen, sie glauben, dass ich ihnen schaden kann. Ein Verräter. Ich bin bei den Taliban zwar nicht fotografiert worden, aber die können sicher mein Foto haben. Ich bin auf Instagram, ich heiße dort Qareeb Zeerak, das heißt gescheit. Das ist mein Spitzname. AUF DEUTSCH: R: Ich habe gelesen Sie waren im Schloss Eggenberg. Was ist dort so besonders? BF: Das war sehr groß und sehr ruhig, drinnen ist es sehr leer. Da gibt es auch diese Tiere. Wie heißen diese Tiere? (Pfau). Es hallt da drinnen so. Ich war mit XXXX dort.BF: Das war sehr groß und sehr ruhig, drinnen ist es sehr leer. Da gibt es auch diese Tiere. Wie heißen diese Tiere? (Pfau). Es hallt da drinnen so. Ich war mit römisch 40 dort. BF: Wer ist Herr Dr. XXXX ?BF: Wer ist Herr Dr. römisch 40 ? Der war mein Deutschlehrer in XXXX und er war ein Ingenieur. Er und seine Frau die sind alt, die konnten nicht mehr im Garten arbeiten und dann habe ich geholfen.Der war mein Deutschlehrer in römisch 40 und er war ein Ingenieur. Er und seine Frau die sind alt, die konnten nicht mehr im Garten arbeiten und dann habe ich geholfen. R: Haben Sie noch Kontakt zu ihm? BF: Leider nicht. Ich habe echt so viele Freunde und ich habe so viel zu tun. Ich wollte schon sehr lang ihn anrufen, aber das schaff ich eigentlich nicht. Ich habe in Kärnten den Wörthersee, den Millstättersee besucht und war Beach-Volleyball. Das Minimundus war uns zu teuer. R: Eine Freundin hat geschrieben, dass sie mit Ihnen über Frauenemanzipation gesprochen hat. BF: Gleichberechtigung. Also bei uns sind leider Frauen sehr unter Druck. Da hatte ich auch ein Problem gehabt mit meinem Vater. Er lässt seine Tochter nicht zur Schule. Es ist unmöglich im Dorf so etwas zu machen. Frauen sind sehr unter Druck dort und das finde ich sehr gemein. R: Haben Sie in XXXX auch schon gearbeitet?R: Haben Sie in römisch 40 auch schon gearbeitet? BF: Ja in Gemeinde habe ich gearbeitet und in der Volksschule und habe gedolmetscht und bei der Integration habe ich auch als Dolmetscher gearbeitet. Ich darf schon ein bisschen arbeiten für 110 Euro pro Monat, ich habe auch freiwillig gearbeitet. R: Haben Sie schon einen Wertekurs gemacht? BF: Ich habe einen Kurs gehabt wegen Sexualität und so. Wie das hier geht. R: Was ist hier anders als in Afghanistan? BF: Dass ich hier sicher bin. Dass ich mich hier sicher fühle. Und man hat Recht hier. Man hat nicht so Angst. Man hat keine Angst, dass man stirbt. Wenn man etwas nicht mehr braucht, wirft man es hin wo es hingehört. R: Wenn Sie in Österreich Probleme mit einem anderen Menschen haben, was machen Sie dann? zB wenn dieser sagt "was schaust du so blöd" BF: Das habe ich schon öfter gehabt. Dann gehe ich weiter. Dann schau ich halt blöd. Was kann ich machen. R: Wo sehen Sie sich in 5 Jahren? BF: Ich habe echt Angst. Ich bin ganz durcheinander. Was Positives kann ich mir nicht vorstellen. Ich wünsche mir hier zu bleiben und hier zu sein. Ich weiß nicht was kommt eigentlich. Maschinenbau oder so. Mit ihm [deutet auf den Zuhörer] rede ich über verschiedene Sachen, wir diskutieren manchmal stundenlang über Politik und Menschen, Ausbildung. Ich habe von Anfang an mit Österreichern zu tun gehabt. Ich kann auch Englisch, es ist einfacher wenn man die englische Sprache kann. Ich war auch schon im Tierheim, ich mag Tiere. Meine Familie ist in Pakistan, sie waren unter Druck und sind weg, als mein Bruder mitgenommen wurde. Meine Freunde hier in Österreich sind wie meine Familie: Dr. XXXX , meine Freundin XXXX und Mag. XXXX und Frau XXXX und Frau XXXX , sie ist auch in Wiener Neustadt und auf den Fotos.Familie: Dr. römisch 40 , meine Freundin römisch 40 und Mag. römisch 40 und Frau römisch 40 und Frau römisch 40 , sie ist auch in Wiener Neustadt und auf den Fotos. Die Rechtsvertreterin befragt den BF: RV: Sie haben vorher gesagt, dass Sie den gleichen Weg wie der Papa eingeschlagen haben. Welcher Weg ist das?Regierungsvorlage, Sie haben vorher gesagt, dass Sie den gleichen Weg wie der Papa eingeschlagen haben. Welcher Weg ist das? BF: Die sind alle religiös. Mein Vater war bei der NGO und die dachten alle dass er nicht religiös ist. Die dachten ich mache das gleich was mein Vater gemacht hat. Ich habe keinen Kontakt mit den Leuten im Dorf. Ich könnte mit denen nicht klarkommen. Die haben kein Thema. Die Themen der Leute im Dorf sind "gleich bleiben", machen was sie wollen, Islam und religiös sein. RV: Ist das in Ö anders?Regierungsvorlage, Ist das in Ö anders? BF: Ja sicher. Das ist ganz anders. Da macht man was man will. Niemand ist da und sagt was man machen muss. RV: Haben Sie eine Freundin?Regierungsvorlage, Haben Sie eine Freundin? BF: Freundin habe ich ja. Sie heißt XXXX . Als ich ihr beim ersten Treffen gesagt habe, dass meine Schwester auch XXXX heißt, hat sie es nicht geglaubt. Sie ist 20 und lebt in Graz. Ihr Urlaub war fertig und sie arbeitet.BF: Freundin habe ich ja. Sie heißt römisch 40 . Als ich ihr beim ersten Treffen gesagt habe, dass meine Schwester auch römisch 40 heißt, hat sie es nicht geglaubt. Sie ist 20 und lebt in Graz. Ihr Urlaub war fertig und sie arbeitet. RV: Könnten Sie denn in Afghanistan auch eine Freundin haben?Regierungsvorlage, Könnten Sie denn in Afghanistan auch eine Freundin haben? BF: Nein es ist nicht möglich. Es ist so viel Ehre dort. Hier ist es viel besser. Man kann eine Freundin haben. Man kann heiraten - nicht einfach wenn es der Onkel oder der Vater sagt. RV: Trinken Sie manchmal ein Bier?Regierungsvorlage, Trinken Sie manchmal ein Bier? BF: Ich trinke Alkohol, ja. R weist darauf hin, dass dem BF mit der Ladung der aktuelle Länderbericht der Staatendokumentation übermittelt wurde und wird an den BF und dessen Rechtsvertreter die Frage gerichtet, ob hierzu Vorbringen erstatten werden, da die R beabsichtigt, den Länderbericht in jener Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Die RV bringt vor: Betreffend die bereits erfolgte und weiterhin bestehende Verfolgung durch die Taliban iVm der Zwangsrekrutierung wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 7.6.2018 verwiesen. Der BF fällt durch außergewöhnliche Integrationserfolge auf. Zu als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen ist festzuhalten, dass Personen, die Werte und / ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westl. Ländern in Verbindung gebracht werden und denen deshalb unterstellt wird die Regierung oder die intern. Gemeinschaft zu unterstützen, von regierungsfreundlichen Kräften angegriffen werden. Diesbezüglich wird auf die UNHCR-RL aus 19.4.2016 Seite 46f verwiesen und auf den bereits vorgelegten Artikel Stahlmann Asylmagazin 3/
  34. IdZ wird auf die Entscheidung BVwG 17.12.2015,Die Regierungsvorlage bringt vor: Betreffend die bereits erfolgte und weiterhin bestehende Verfolgung durch die Taliban in Verbindung mit der Zwangsrekrutierung wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 7.6.2018 verwiesen. Der BF fällt durch außergewöhnliche Integrationserfolge auf. Zu als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen ist festzuhalten, dass Personen, die Werte und / ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westl. Ländern in Verbindung gebracht werden und denen deshalb unterstellt wird die Regierung oder die intern. Gemeinschaft zu unterstützen, von regierungsfreundlichen Kräften angegriffen werden. Diesbezüglich wird auf die UNHCR-RL aus 19.4.2016 Seite 46f verwiesen und auf den bereits vorgelegten Artikel Stahlmann Asylmagazin 3 aus 2017,. IdZ wird auf die Entscheidung BVwG 17.12.2015, W137 2015460-1 verwiesen, in welchem ausgeführt wird: "Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich - unabhängig von der zunehmenden Distanzierung von seinem ursprünglichen Glauben - auffallend schnell, in hohem Ausmaß und nachhaltig integriert. Dabei zeigt er auch eine besondere Distanz zur ethnisch-religiös dominierten Gesellschaftsordnung in Afghanistan und legte in Österreich ein - insbesondere in Verbindung mit seinem Alter - außergewöhnliches gesellschaftspolitisches Engagement an den Tag. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der afghanischen Gesellschaft angepasst und konform zu deren konservativ-religiöser Grundausrichtung verhalten würde. Seine Lebensführung und die in den vergangenen drei Jahren in Österreich internalisierten Einstellungen würden daher in Verbindung mit seiner allgemeinen deutlichen Distanz zu Religionen den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität aufgrund einer zumindest unterstellten politischen (säkular-antireligiösen) Gesinnung und/oder Apostasie aussetzen." Zur Distanz des BF zur politisch-religiösen Gesellschaftsordnung Afghanistans und dessen Asylrelevanz wird auch auf die Entscheidung BVwG 20.10.2016, W164 2118549-1, mit weiteren Nachweisen insbes. zur Rspr des VwGH verwiesen. Der Rechtsvertretung wird mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zur Zustellung der Entscheidung eine neue Fassung des Länderberichts der Staatendokumentation herauskommen sollte, eine allfällige Stellungnahme hiezu dem Gericht ohne Aufforderung zu übermitteln ist. R: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?" BF: Ja.
  35. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 11.10.2018 brachte der BF eine weitere Stellungnahme und Urkundenvorlage ein. Darin führte er zur Sicherheitslage aus und ebenso zu der Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente. Regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - hätten ihre Aktivitäten landesweit verstärkt, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen in Afghanistan außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (unter anderem von Frauen wegen "moralischer Straftaten"). Dass sich sowohl die Sicherheitslage, als auch die wirtschaftliche Situation in Afghanistan in den letzten Jahren drastisch verschlechtert haben, alleinstehende Rückkehrer keinerlei staatliche Hilfe erhalten und zudem aufgrund ihrer Exponiertheit in der Gesellschaft augenblicklich negativ auffallen und demnach in einem immer instabiler werdenden und ökonomisch desaströsen Land gänzlich auf sich alleine gestellt sind, weshalb weder Kabul, noch Mazar-e Sharif oder Herat taugliche innerstaatliche Fluchtalternativen darstellen, ergäbe sich auch aus einem von der stellvertretenden Leiterin des UNHCR in Afghanistan, Aurvasi Patel, am 12.03.2018 in Wien gehaltenen Vortrag (vgl UNHCR, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Power-Point Präsentation vom 12.3.2018).Dass sich sowohl die Sicherheitslage, als auch die wirtschaftliche Situation in Afghanistan in den letzten Jahren drastisch verschlechtert haben, alleinstehende Rückkehrer keinerlei staatliche Hilfe erhalten und zudem aufgrund ihrer Exponiertheit in der Gesellschaft augenblicklich negativ auffallen und demnach in einem immer instabiler werdenden und ökonomisch desaströsen Land gänzlich auf sich alleine gestellt sind, weshalb weder Kabul, noch Mazar-e Sharif oder Herat taugliche innerstaatliche Fluchtalternativen darstellen, ergäbe sich auch aus einem von der stellvertretenden Leiterin des UNHCR in Afghanistan, Aurvasi Patel, am 12.03.2018 in Wien gehaltenen Vortrag vergleiche UNHCR, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Power-Point Präsentation vom 12.3.2018). Zur Frage der Zumutung einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt der Schriftsatz - hier nur grob zusammengefasst wiedergegeben - aus, dass dies anhand einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Betroffenen, einschließlich ihres Alters, Geschlechts, ihrer Gesundheit, einer Behinderung, der familiären Situation und der familiären Beziehungen, ihrer Lebensumstände sowie ihres Bildungs- und Berufshintergrunds beurteilt werden müsse: Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person dort in Sicherheit und frei von Gefahren und Verletzungsrisiken leben kann. Diese Bedingungen müssen dauerhaft und nicht illusorisch oder unvorhersehbar sein. In diesem Zusammenhang ist die Unberechenbarkeit des bewaffneten Konflikts in Afghanistan zu berücksichtigen, weshalb aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Gebiet der potentiellen innerstaatlichen Fluchtalternative heranzuziehen sind, so die Stellungnahme mit dem Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018, Seiten 107f). Als Beilagen wurden der OXFAM RESEARCH REPORT aus Jänner 2018, die Power-Point Präsentation vom 12.3.2018 sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der belangten Behörde am 5.7.2016 und am 12.4.2017, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente über die bisherige Zeit des BF in Österreich, der Dokumente aus der Feder von den BF behandelnden niedergelassenen Ärzten und den von ihm ausgesuchten Krankenanstalten, der Bestätigungen der Freunde und Bekannten des BF, der Stellungnahmen der Mag. XXXX und des nunmehrigen Rechtsvertreters, der Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 13.6.2018, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der belangten Behörde am 5.7.2016 und am 12.4.2017, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente über die bisherige Zeit des BF in Österreich, der Dokumente aus der Feder von den BF behandelnden niedergelassenen Ärzten und den von ihm ausgesuchten Krankenanstalten, der Bestätigungen der Freunde und Bekannten des BF, der Stellungnahmen der Mag. römisch 40 und des nunmehrigen Rechtsvertreters, der Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 13.6.2018, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
  36. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 1.
  37. Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen und zum Fall der Rückkehr: 1.1.
  38. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger aus der Provinz Laghman. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und gehört dem Stamm der XXXX an. Der BF bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Paschto mächtig. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.1.1.
  39. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger aus der Provinz Laghman. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und gehört dem Stamm der römisch 40 an. Der BF bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Paschto mächtig. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  40. Der BF genoss in Afghanistan eine Schulbildung am Lyzeum, er verfügt über Englisch- und EDV-Kenntnisse und hat die Schule mit Matura abgeschlossen. Zeugnisse wurden vom BF bei der Einvernahme vor dem BFA in Aussicht gestellt, aber bislang nicht vorgelegt. 1.1.
  41. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, für welche es im Herkunftsstaat keine Behandlungsmöglichkeiten gibt. 1.1.
  42. Der BF hat sich bisher um den Erwerb der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den Besuch einer Bildungseinrichtung bemüht. Er besuchte Deutschkurse und arbeitete ehrenamtlich für die Gemeinde XXXX , für die Integrationsplattform XXXX und für die Therme XXXX .1.1.
  43. Der BF hat sich bisher um den Erwerb der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den Besuch einer Bildungseinrichtung bemüht. Er besuchte Deutschkurse und arbeitete ehrenamtlich für die Gemeinde römisch 40 , für die Integrationsplattform römisch 40 und für die Therme römisch 40 . Der BF bezieht Grundversorgung. 1.1.
  44. Der Beschwerdeführer reiste als Volljähriger im November 2015 über Kroatien unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  45. Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen entfernten Verwandten, zu welchem keine finanzielle Abhängigkeit besteht. Der BF hat außerhalb Österreichs sowohl in Pakistan (Kernfamilie) als auch in den USA (Onkel) Angehörige. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der männlichen Person in der als Beilage D zur Verhandlungsschrift gegebenen Kopien von Farbfotos um den Vater des BF handelt. 1.1.
  46. Der BF konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre und so einem realen Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) ausgesetzt wäre.1.1.
  47. Der BF konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre und so einem realen Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) ausgesetzt wäre. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. 1.1.
  48. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.1.
  49. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.1.
  50. Der BF stammt aus Laghman. Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vgl. Tolonews 15.10.2017):1.1.
  51. Der BF stammt aus Laghman. Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vergleiche Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll; Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vgl. Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll; Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vergleiche Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017). 2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu
  52. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet (UNODC 11.2017). Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017).2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu
  53. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet (UNODC 11.2017). Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vgl. U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vergleiche U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017). Im Jahr 2017 wurden aufgrund von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen u.a. in der Provinz Laghman vorübergehend Gesundheitseinrichtungen geschlossen (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 147 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. in Laghman 354 zivile Opfer (84 getötete Zivilisten und 270 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 14% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen werden in Laghman durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vgl. Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vgl. ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vgl. Khaama Press 11.4.2017). Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vgl. ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vgl. Khaama Press 29.11.2017).Militärische Operationen werden in Laghman durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vergleiche Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vergleiche ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vergleiche Khaama Press 11.4.2017). Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vergleiche Khaama Press 29.11.2017). Im Juli 2017 wurde in den drei Distrikten Alingar, Alishing und Dawlatshah die Aktivität von Aufständischen registriert (Tolonews 18.7.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle in der Provinz registriert (ACLED 23.2.2018). Im Falle der Rückkehr nach Laghman droht dem BF ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. 1.1.
  54. Als innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) in Frage. Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).1.1.
  55. Als innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) in Frage. Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich über den Luftweg möglich. Dem BF ist Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. 1.1.
  56. Als innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF ebenso Herat in Frage. Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass Herat von Österreich aus gefahrlos über den Fluchtweg erreichen werden kann.1.1.
  57. Als innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF ebenso Herat in Frage. Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass Herat von Österreich aus gefahrlos über den Fluchtweg erreichen werden kann. Dem BF ist Herat als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. 1.1.
  58. Zum Leben des BF in Österreich: Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise im November 2015 in Österreich aufhaltig. Der BF verfügt in Österreich über einen Kreis von Bekannten und ihm wohl gesonnenen Personen. Der BF spricht Deutsch auf Niveau B1, ist in Österreich um Bildung bemüht, ist ehrenamtlich als Gärtnergehilfe und auch als Dolmetsch und um Unterricht von Kindern tätig. Der BF verfügt bislang nicht über ein seinen Unterhalt abdeckendes eigenes Einkommen. Der BF ist in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten. Der BF legte dem Gericht keinen Nachweis über einen absolvierten Wertekurs vor. 1.
  59. Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung der Aktualisierung vom 26.3.2019: KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" imLeben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt. KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft). Anschläge in Kabul-Stadt Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019). Überflutungen und Dürre Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anmerkung sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019). Friedensgespräche Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen SicherheitsberaterDie afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019). Verschiebung der Präsidentschaftswahl Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vergleiche BAMF 25.3.2019). Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans.Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Laghman Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vgl. Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll; Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vgl. Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vergleiche Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll; Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vergleiche Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017). 2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu
  60. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet (UNODC 11.2017). Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017).2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu
  61. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet (UNODC 11.2017). Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vgl. U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vergleiche U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017). Im Jahr 2017 wurden aufgrund von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen u.a. in der Provinz Laghman vorübergehend Gesundheitseinrichtungen geschlossen (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 147 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. in Laghman 354 zivile Opfer (84 getötete Zivilisten und 270 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 14% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen werden in Laghman durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vgl. Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vgl. ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vgl. Khaama Press 11.4.2017). Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vgl. ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vgl. Khaama Press 29.11.2017).Militärische Operationen werden in Laghman durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vergleiche Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vergleiche ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vergleiche Khaama Press 11.4.2017). Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vergleiche Khaama Press 29.11.2017). Im Juli 2017 wurde in den drei Distrikten Alingar, Alishing und Dawlatshah die Aktivität von Aufständischen registriert (Tolonews 18.7.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle in der Provinz registriert (ACLED 23.2.2018). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat: Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Fr

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