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{'item': 'W277 2200449-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 13§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlW277 2200449-2 SpruchW277 2200449-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte erstmalig im November 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 15.09.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.
  2. Am 20.06.2012 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen am 25.03.2019 folgende Verurteilungen auf: 3.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX, RK XXXX, wurden der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 2,00 (€ 80,00), Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verurteilt.3.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wurden der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 2,00 (€ 80,00), Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verurteilt. 3.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX, RK XXXX, wurden der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je € 2,00 (€ 40,00), Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt.3.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wurden der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je € 2,00 (€ 40,00), Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt. 3.
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX, RK XXXX, wurden der BF wegen §§ 15 iVm 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 2,00 (€ 200), Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage, verurteilt.3.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wurden der BF wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 2,00 (€ 200), Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage, verurteilt. 3.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX wurden der BF wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und §§ 15, 141 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.3.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 wurden der BF wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. 3.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX, RK XXXX, wurden der BF wegen § 127 StGB, §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 320,00), Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt.3.
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wurden der BF wegen Paragraph 127, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 320,00), Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt. 3.
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX wurden der BF wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.3.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 wurden der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. 3.
  16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost zu XXXX vom XXXX, RK XXXX, wurde der BF wegen §§ 15, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.3.
  17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost zu römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. 3.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX, RK XXXX, wurde der BF wegen § 12
  19. Fall StGB, §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.3.
  20. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 12,
  21. Fall StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. 3.
  22. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX, RK XXXX, wurde der BF wegen §228 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Vollzugsdatum von XXXX verurteilt.3.
  23. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wurde der BF wegen §228 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Vollzugsdatum von römisch 40 verurteilt.
  24. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 25.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.06.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Z 1 FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPF die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 25.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.06.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPF die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht unter Zahl XXXX anhängig.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht unter Zahl römisch 40 anhängig.
  3. Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde

§ 13Abs.2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.04.2017 verloren habe.6. Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.04.2017 verloren habe. 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.01.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Asyl

G wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) verloren habe.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.01.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) verloren habe.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 (eingelangt am 08.02.2019) erhob der BF vertreten durch die ARGE Rechtsberatung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , und führte aus, dass das BFA es verabsäumt habe, den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bescheid vom 25.05.2018 abzusprechen und eine nachträgliche Nachholung dieser Versäumnis in einem späteren Bescheid rechtswidrig sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 (eingelangt am 08.02.2019) erhob der BF vertreten durch die ARGE Rechtsberatung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und führte aus, dass das BFA es verabsäumt habe, den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bescheid vom 25.05.2018 abzusprechen und eine nachträgliche Nachholung dieser Versäumnis in einem späteren Bescheid rechtswidrig sei.
  3. Auf Anfrage des BVwG teilte das BFA am 25.02.2019 mit, dass im Rahmen der Bescheiderlassung bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz übersehen worden sei, dass der BF sein Aufenthaltsrecht bereits ex lege aufgrund der Verurteilung (gemeint zuletzt vom 28.03.2017) verloren habe. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgendes:
  4. Feststellungen: Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.01.2019 ist dem BF mitgeteilt worden, dass dieser sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit

§ 13Abs. 2 Asyl

G verloren hat. Wie unter Punkt I.3. aufgezeigt und dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, wurde der BF in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.01.2019 ist dem BF mitgeteilt worden, dass dieser sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren hat. Wie unter Punkt römisch eins.

  1. aufgezeigt und dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, wurde der BF in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt. Der (zusätzliche) Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ist rechtswidrig.Der (zusätzliche) Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ist rechtswidrig.
  2. Begründung Zum Spruchteil A) 2.1.

§ 13Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum "Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2)" zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.2.1.

Paragraph 13, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum "Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,)" zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Abs. 2 leg. cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Absatz 2, leg. cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

  1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

§ 2Abs.

3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er

  1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oderGemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er
  2. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  3. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 13Abs. 2 leg.cit. ist der Verlust des Aufenthaltsrechtes dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 Vw

GVG) mitzuteilen.

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. ist der Verlust des Aufenthaltsrechtes dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

Abs. 3 leg. cit. kommt einem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu, wenn er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren hat.

Absatz 3, leg. cit. kommt einem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu, wenn er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren hat.

Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. 2.

  1. Die Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Eine Aufhebung ist auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 107), wobei es sich um eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache in Form einer negativen Sachentscheidung (vgl zB Hengstschläger/Leeb, AVGIII, Rz 97) handelt und eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand bei unveränderter Sach- und Rechtslage durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170).2.
  2. Die Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Eine Aufhebung ist auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 107), wobei es sich um eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache in Form einer negativen Sachentscheidung vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVGIII, Rz 97) handelt und eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand bei unveränderter Sach- und Rechtslage durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170). 2.
  3. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen ist und das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat. Verfahrensabschließender Bescheid ist jener, mit welchem das (amtswegige) Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen wird. Der belangten Behörde waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 25.05.2018, Zl. XXXX , die Verurteilungen des BF bekannt (siehe Bescheid S. 23, 25). Sie hat es verabsäumt über dies im verfahrensabschließenden Bescheid abszusprechen.2.
  4. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen ist und das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat. Verfahrensabschließender Bescheid ist jener, mit welchem das (amtswegige) Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen wird. Der belangten Behörde waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 25.05.2018, Zl. römisch 40 , die Verurteilungen des BF bekannt (siehe Bescheid S. 23, 25). Sie hat es verabsäumt über dies im verfahrensabschließenden Bescheid abszusprechen. Das Gesetz sieht explizit keinen (gesonderten) Bescheid vor, mit dem über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen ist, weshalb der nachträglich erlassene, angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und ersatzlos zu beheben ist. Die Verfahrensanordnung betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF wegen Strafälligkeit erging mit 08.01.
  5. Gegen eine Verfahrensanordnung ist eine selbstständige Beschwerde nicht möglich und wurde auch in der Beschwerde nicht begehrt. 2.
  6. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.2.4. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W277.2200449.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.