Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 für rechtmäßig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Betreffend den Beschwerdeführer wurde - nach Verbüßung einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes am 09.04.2019 mit dem angefochtenen Bescheid vom Bundesamt die Schubhaft
Am 11.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zur weiteren Abklärung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen.1. Betreffend den Beschwerdeführer wurde - nach Verbüßung einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes am 09.04.2019 mit dem angefochtenen Bescheid vom Bundesamt die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet. Am 11.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zur weiteren Abklärung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2018 war zuvor mit Bescheid des Bundesamtes erstinstanzlich
G abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Russische Föderation verbunden worden und festgestellt, dass die Abschiebung
FPG zulässig sei.
G wurde ihm sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet 01.11.2018 abgesprochen,
Vm Absatz 2 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 27.05.2019 anberaumt.Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2018 war zuvor mit Bescheid des Bundesamtes erstinstanzlich
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Russische Föderation verbunden worden und festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffern 1 AsylG wurde ihm sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet 01.11.2018 abgesprochen,
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 27.05.2019 anberaumt.
G wurde ihm das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 01.11.2018 abgesprochen. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 27.05.2019 anberaumt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Russischen Föderation. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2018 wurde erstinstanzlich abgewiesen.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffern 1 AsylG wurde ihm das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 01.11.2018 abgesprochen. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, eine mündliche Verhandlung ist für den 27.05.2019 anberaumt. Am 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingte Haft unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu 8 Monaten unbedingter Haft wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Absatz 1, 143 Absatz 1, zweiter Fall verurteilt. Er hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe, einer anderen Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Während sein Mittäter eine Pistole auf das Raubopfer richtete, durchsuchte der Beschwerdeführer die Kleidung des Opfers und nahm dessen Schlüssel und 15 € Bargeld an sich.Am 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingte Haft unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu 8 Monaten unbedingter Haft wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz 1, 143 Absatz 1, zweiter Fall verurteilt. Er hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe, einer anderen Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Während sein Mittäter eine Pistole auf das Raubopfer richtete, durchsuchte der Beschwerdeführer die Kleidung des Opfers und nahm dessen Schlüssel und 15 € Bargeld an sich. Seit dem 01.11.2018 befand sich der Genannte in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft wurde die Schubhaft angeordnet. Bis zur Gerichtshaft (Untersuchungs- und Strafhaft) war er von 18.09.2018 bis 11.09.2018 in XXXX , sowie von 11.10.2018 - 11.10.2019 in XXXX , jeweils in Asylunterkünften gemeldet und bezog Leistungen aus der Grundversorgung.Bis zur Gerichtshaft (Untersuchungs- und Strafhaft) war er von 18.09.2018 bis 11.09.2018 in römisch 40 , sowie von 11.10.2018 - 11.10.2019 in römisch 40 , jeweils in Asylunterkünften gemeldet und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Am 01.09.2018 schloss der Beschwerdeführer einen Ehevertrag nach Islamischem Recht mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat bestätigt, dass er während des laufendem Asylverfahrens bei ihr unentgeltlich wohnen und aufrecht gemeldet werden kann. Ebenso erklärt sie sich bereit dafür zu sorgen, dass er sich eventuellen gelinderen Mitteln nicht entziehen werde und sie auch für ihn angemessene finanzielle Mittel hinterlegen werde. Aktuell liegt eine erstinstanzliche aufenthaltsbeende Entscheidung vor. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung in die Russische Föderation besteht, wobei der erstinstanzlichen Entscheidung ungeachtet des laufenden Beschwerdeverfahrens zumindest Indizwirkung hinsichtlich der zukünftigen Zulässigkeit der Abschiebung zukommt. Aufgrund der für 27.05.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung am BVwG ist von einer zeitnahen Entscheidung im Asylverfahren auszugehen. Der Beschwerdeführer spricht nicht oder nur wenig Deutsch und ist in Österreich nicht substanziell integriert. Bedingt durch die Strafhaft verfügt er gegenwärtig über keine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist selbst mittellos und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist gesund, arbeitsfähig und jedenfalls haftfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zum anhängigen Asylverfahren und der strafrechtlichen Verurteilung - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur XXXX sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien XXXX betreffend den Beschwerdeführer.Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zum anhängigen Asylverfahren und der strafrechtlichen Verurteilung - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur römisch 40 sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer. Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem unstrittigen Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet, insbesondere dem Umstand, dass er am 19.10.2018 - somit ein Monat nach Asylantragstellung und Meldung im Bundesgebiet - das Verbrechen des schweren Raubes begangen hat. Zu berücksichtigen gilt diesbezüglich auch, dass er den im Urteil festgestellten Tathergang im Zuge seiner Einvernahme am 11.04.2019 vor dem Bundesamt völlig anders schildert und seine Mittäterschaft bestreitet. Die Feststellungen betreffend Vermögenslage, Unterkunft und Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, einer amtlich durchgeführten Meldeauskunft und sind im Übrigen unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin nach islamischen Recht sowie die glaubhafte Bestätigung der Bereitstellung von Unterkunft und von finanziellen Mitteln ergeben sich aus ihrer mit der Beschwerde eingebrachten Haftungserklärung. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2 Ziff. 1 FPG ausgeht.3.2. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.10.2018 - somit bereits ein Monat nach seiner Meldung im Bundesgebiet - im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache abgenötigt bzw. weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Wie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts 162 Hv 145/18h zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer - während sein Mittäter mit den Worten "Handy und Geld her" gegen das Raubopfer eine Pistole richtete - die Kleidung des Opfers durchsucht und weitere 15 Euro sowie dessen Schlüssel an sich genommen. Der Beschwerdeführer wurde im gleichen Ausmaß, wie sein Mittäter zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt verurteilt. Die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil widersprechen dem Vorbringen der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer lediglich eine äußerst untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung gespielt habe und eigentlich nicht mehr als anwesend gewesen sei. Vielmehr geht aus dem Urteil hervor, dass bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Mittäter vorlag. Dies widerspiegelt sich auch in der Strafbemessung. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019 -somit 6 Wochen nach seiner Verurteilung - zeigte der Beschwerdeführer kein Unrechtsbewusstsein bezüglich der Straftat, zumal er seine Mittäterschaft bestritt. Es ist daher den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamts zu folgen, dass aufgrund des oben beschriebenen persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers von diesem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG ausgeht. 3.
3 Z 9 FPG. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und seine Frau ausdrücklich für ihn haften und garantieren werde, dass er sich nicht dem Verfahren und einer möglichen Abschiebung entziehen werde. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch Vorlage eines Ehevertrages nach islamischen Recht und einer Haftungserklärung. Dennoch kommt das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis, dass die soziale Verankerung nur gering ausgeprägt ist. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Inhaftierung lediglich eineinhalb Monate im Bundesgebiet auf und war während dieser Zeit in Asylunterkünften gemeldet. Nach seiner Inhaftierung war ein Kontakt zu seiner Lebensgefährtin ausschließlich während der Haftbesuche möglich. Aufgrund dieses kurzen Zeitraumes in Freiheit, kann jedenfalls nicht von einer substanziellen Bindung oder sozialen Anknüpfung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Auch zählt ein Ehevertrag nach Islamischen Recht nicht als Ehe nach österreichischen Recht. Der Beschwerdeführer ist somit ledig.3.4. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der dem Fehlen einer sozialen Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und seine Frau ausdrücklich für ihn haften und garantieren werde, dass er sich nicht dem Verfahren und einer möglichen Abschiebung entziehen werde. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch Vorlage eines Ehevertrages nach islamischen Recht und einer Haftungserklärung. Dennoch kommt das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis, dass die soziale Verankerung nur gering ausgeprägt ist. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Inhaftierung lediglich eineinhalb Monate im Bundesgebiet auf und war während dieser Zeit in Asylunterkünften gemeldet. Nach seiner Inhaftierung war ein Kontakt zu seiner Lebensgefährtin ausschließlich während der Haftbesuche möglich. Aufgrund dieses kurzen Zeitraumes in Freiheit, kann jedenfalls nicht von einer substanziellen Bindung oder sozialen Anknüpfung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Auch zählt ein Ehevertrag nach Islamischen Recht nicht als Ehe nach österreichischen Recht. Der Beschwerdeführer ist somit ledig. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich in einem laufendem Asylverfahren ohne Aufenthaltsrecht befindet, er aus eigenem seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten kann und aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, bzw. einer realistisch möglichen Abschiebung, den Behörden entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. 3.
Dies unter der zulässigen Annahme, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zeitnahe bestätigt. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit, zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation in zumutbarer Frist - zumal auch einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Asylentscheidung
Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde - möglich ist. Dies unter der zulässigen Annahme, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zeitnahe bestätigt. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit, zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 09.04.2019 abzuweisen. 4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.
2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Wie bereits ausgeführt, begründet sich das vorgebrachte Familienleben des Beschwerdeführers auf einen sehr kurzen Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten, den er in Österreich nicht in Haft verbracht hat sowie auf einen Ehevertag nach islamischen Recht und Haftbesuche. Für eine Eheschließung nach österreichischem Recht wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Ein Ehevertrag nach islamischen Recht und regelmäßige Haftbesuchen stellen keine Verbindung dar, die geeignet wäre der begründeten Annahme einer Fluchtgefahr entgegen zu stehen. Aus eigenem verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel und keinen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - wie auch zuvor bei seiner "Frau" wohnen könne. Aus einer amtswegig durchgeführten Meldeauskunft ist kein bisheriger gemeinsamer Wohnsitz ersichtlich. Angesichts der massiven strafrechtlichen Delinquenz, bereits ein Monat nach Asylantragstellung ist in diesem Fall ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherung des Verfahrens und einer möglichen Abschiebung zweifelsfrei gegeben. Dieser Umstand wird auch noch durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich zwar im Zuge der Hauptverhandlung zu dem von ihm gesetzten Strafrechtsdelikts geständig zeigte und dieses Geständnis auch im Urteil strafmildernd berücksichtigt wurde, er jedoch - während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019 somit 6 Wochen später - die Mittäterschaft abstritt. Dies verdeutlicht seine grundsätzliche Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und zeigt, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist. In Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist.Wie dargelegt stützt sich die Fluchtgefahr im Kern auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind. Auch ist
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Wie bereits ausgeführt, begründet sich das vorgebrachte Familienleben des Beschwerdeführers auf einen sehr kurzen Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten, den er in Österreich nicht in Haft verbracht hat sowie auf einen Ehevertag nach islamischen Recht und Haftbesuche. Für eine Eheschließung nach österreichischem Recht wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Ein Ehevertrag nach islamischen Recht und regelmäßige Haftbesuchen stellen keine Verbindung dar, die geeignet wäre der begründeten Annahme einer Fluchtgefahr entgegen zu stehen. Aus eigenem verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel und keinen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - wie auch zuvor bei seiner "Frau" wohnen könne. Aus einer amtswegig durchgeführten Meldeauskunft ist kein bisheriger gemeinsamer Wohnsitz ersichtlich. Angesichts der massiven strafrechtlichen Delinquenz, bereits ein Monat nach Asylantragstellung ist in diesem Fall ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherung des Verfahrens und einer möglichen Abschiebung zweifelsfrei gegeben. Dieser Umstand wird auch noch durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich zwar im Zuge der Hauptverhandlung zu dem von ihm gesetzten Strafrechtsdelikts geständig zeigte und dieses Geständnis auch im Urteil strafmildernd berücksichtigt wurde, er jedoch - während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2019 somit 6 Wochen später - die Mittäterschaft abstritt. Dies verdeutlicht seine grundsätzliche Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und zeigt, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist. In Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. 4.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.7. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dies insbesondere, weil an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil nicht gezweifelt werden kann und an der Unterstützung sowie der Unterkunftsgewährung durch die Lebensgefährtin seitens des BVwG keine Zweifel bestehen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dies insbesondere, weil an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil nicht gezweifelt werden kann und an der Unterstützung sowie der Unterkunftsgewährung durch die Lebensgefährtin seitens des BVwG keine Zweifel bestehen. In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 6. Kostenersatz 6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz (wobei dieser in der Beschwerde auch nicht beantragt worden ist), die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W278.2217708.1.00
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