des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.04.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung
Abs 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt wurde (Spruchpunkt II.).
Abs 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.04.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF wegen seiner Straftaten und der zuletzt erfolgten Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, diesen (bzw. die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) zu beheben oder die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßigen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben unzulässig sei. Seine Straftaten seien nicht so schwerwiegend, dass ein Einreiseverbot in der Maximaldauer geboten sei. Er habe sich zwischen 1992 und 1995, von 1997 bis 2004 und wieder seit 2006 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Hier bestünde ein schutzwürdiges Familienleben, weil seine beiden Kinder und sein Stiefsohn, zu dem er auch ein enges persönliches Verhältnis habe, hier lebten. Er habe die Pflichtschule in Österreich absolviert, spreche gut Deutsch und habe zuletzt eine Berufsausbildung zum Metalltechniker abgeschlossen, sodass ein "normales" Erwerbsleben in Österreich möglich sei. Zu seinem Herkunftsstaat habe er keine familiären oder sozialen Bindungen mehr. Das BFA beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 18.04.2019 beim BVwG ein. Feststellungen: Der BF kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt und lebte zumindest ab 1997 in Wien bei seinen Großeltern. Er beherrscht die deutsche Sprache gut. 2003 wurde ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis) erteilt. Zwischen April 2004 und September 2006 hielt er sich nicht im Bundesgebiet auf. Im September 2006 kehrte er zurück und war hier bis August 2008 (mit Unterbrechungen) erwerbstätig. Seither ging er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nach.Der BF kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt und lebte zumindest ab 1997 in Wien bei seinen Großeltern. Er beherrscht die deutsche Sprache gut. 2003 wurde ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis) erteilt. Zwischen April 2004 und September 2006 hielt er sich nicht im Bundesgebiet auf. Im September 2006 kehrte er zurück und war hier bis August 2008 (mit Unterbrechungen) erwerbstätig. Seither ging er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nach. Der BF war heroinsüchtig und wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Einer Verurteilung zu einer sechsmonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen Raubes im Oktober 2007 folgte eine Verurteilung zu einer fünfmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im April
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich (implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der gravierenden Vermögens-, Suchtgift- und Gewaltdelinquenz des BF, seines belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit früherer strafgerichtlicher Sanktionen ist die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG trotz seines positiven Vollzugsverhaltens erfüllt. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen schweren Raubes und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB indizieren, dass von ihm auch nach dem Strafvollzug eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH ein Gesinnungswandel eines Straftäters auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112) und insbesondere bei den vom BF verübten Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er derzeit lediglich in geschützter Umgebung abstinent ist und die nachhaltige Überwindung seiner langjährigen Gewöhnung an Suchtmittel erst in Freiheit unter Beweis stellen muss.Aufgrund der gravierenden Vermögens-, Suchtgift- und Gewaltdelinquenz des BF, seines belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit früherer strafgerichtlicher Sanktionen ist die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG trotz seines positiven Vollzugsverhaltens erfüllt. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen schweren Raubes und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB indizieren, dass von ihm auch nach dem Strafvollzug eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH ein Gesinnungswandel eines Straftäters auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112) und insbesondere bei den vom BF verübten Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er derzeit lediglich in geschützter Umgebung abstinent ist und die nachhaltige Überwindung seiner langjährigen Gewöhnung an Suchtmittel erst in Freiheit unter Beweis stellen muss. Auch bei Bedachtnahme auf die behaupteten privaten und familiären Anbindungen in Österreich (langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, Beziehung zu österreichischen Kindern und anderen nahen Angehörigen im Bundesgebiet, Absolvierung von Schul- und Berufsausbildung, Deutschkenntnisse) und die geschwächte Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte des BF zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.Auch bei Bedachtnahme auf die behaupteten privaten und familiären Anbindungen in Österreich (langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, Beziehung zu österreichischen Kindern und anderen nahen Angehörigen im Bundesgebiet, Absolvierung von Schul- und Berufsausbildung, Deutschkenntnisse) und die geschwächte Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte des BF zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt ebenfalls keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich
V um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem die Todesstrafe gänzlich abgeschafft ist und kein bewaffneter (internationaler oder innerstaatlicher) Konflikt herrscht.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt ebenfalls keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich
Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem die Todesstrafe gänzlich abgeschafft ist und kein bewaffneter (internationaler oder innerstaatlicher) Konflikt herrscht. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist zwar äußerst knapp, aber im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des BF und den raschen Rückfall als gerade noch ausreichend anzusehen. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Enthaftung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist somit derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2217647.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.