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{'item': 'I406 2217875-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlI406 2217875-1 SpruchI406 2217875-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Asylwerber, ein marokkanischer Staatsbürger, reiste spätestens im November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte erstmals am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am selben Tag als Fluchtgrund an, er sei wegen dem Krieg und ISIS aus seinem Herkunftsstaat Libyen geflohen. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.09.2017 erklärte der Asylwerber, er stamme nicht aus Libyen, sondern aus Marokko und habe den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen ungefähr fünf Monate alten Sohn. Mit Bescheid vom 13.11.2017, Zahl: XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung des Herkunftsstaates Marokko den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet ab, traf eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Asylwerbers für zulässig, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass der Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 Z1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.09.2016 verloren hatte.Mit Bescheid vom 13.11.2017, Zahl: römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung des Herkunftsstaates Marokko den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet ab, traf eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Asylwerbers für zulässig, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass der Asylwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Z1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.09.2016 verloren hatte. Der Asylwerber erhob gegen diesen Bescheid nicht Beschwerde, daher erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 29.08.2018, Zahl: XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Asylwerbers vom 01.08.2018 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 29.08.2018, Zahl: römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Asylwerbers vom 01.08.2018 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem am 03.01.2019 in der Schweiz gestellten und am 09.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten dritten Asylantrag begründete der Asylwerber in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2019 damit, seine Freundin sei von ihm im fünften Monat schwanger, er wolle bei ihr bleiben und befürchte im Herkunftsstaat wegen der vorehelichen Beziehung von seinen Eltern getötet zu werden und verwies darüber hinaus auf die wirtschaftlich schwierige Lage im Herkunftsstaat. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.04.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.04.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG auf. Am 24.04.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person: Die Identität des Asylwerbers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Asylwerbers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der Asylwerber ist marokkanischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft und ledig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) BG XXXX vom 23.08.2016 RK 26.08.201601) BG römisch 40 vom 23.08.2016 RK 26.08.2016 §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 17.02.2016 Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu BG XXXX RK 26.08.2016zu BG römisch 40 RK 26.08.2016 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 07.02.2017 BG XXXX vom 10.02.2017BG römisch 40 vom 10.02.2017 02) LG XXXX vom 17.11.2016 RK 17.11.201602) LG römisch 40 vom 17.11.2016 RK 17.11.2016 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a)SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 17.07.2016 Freiheitsstrafe 4 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXRK 26.08.2016Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXRK 26.08.2016 Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXXRK 17.11.2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 17.11.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 09.12.2016LG römisch 40 vom 09.12.2016 Der Asylwerber geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die das gemeinsame Kind erwartet. Der Asylwerber verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Eine relevante Integration des Asylwerbers ist nicht gegeben. 1.2. Zu den Fluchtmotiven: Der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 25.11.2015, den dieser ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahl: XXXX, rechtskräftig negativ entschieden.Der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 25.11.2015, den dieser ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig negativ entschieden. Der Asylwerber stellte am 03.01.2019 in der Schweiz einen dritten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, brachte diesen am 09.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, wobei er bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2019 zum Fluchtgrund angab, seine Freundin erwarte das gemeinsame Kind, er wolle bei den beiden bleiben und befürchte darüber hinaus, wegen der vorehelichen Beziehung von seinen Eltern verfolgt zu werden, darüber hinaus sei die wirtschaftliche Lage in Marokko schlecht. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Bescheid getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor. Auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird der Asylwerber im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vergleiche HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015). Es bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Asylwerber einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Marokko mit der Todesstrafe bedroht ist), daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Es bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Asylwerber einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Marokko mit der Todesstrafe bedroht ist), daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016.Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid. 2.1. Zur Person: Die Identität des Asylwerbers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Familienstand, zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat sowie dass eine relevante Integration des Asylwerbers nicht gegeben ist gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die strafgerichtliche Delinquenz des Asylwerbers leitet sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. 2.2. Zu den Fluchtmotiven: Im Rahmen des Verfahrens nach dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben, die Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Asylwerbers gründen sich auf seine dabei im wesentlichen gleichlautend getätigten Angaben. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers wurden dem "Länderinformationsblatt" zum Herkunftsstaat entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes als auch jene der österreichischen Botschaft herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf verschiedenen, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dass es sich bei Marokko um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.Dass es sich bei Marokko um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ab. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". 2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.1.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben: So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. Zugleich wurde mit diesem Bescheid der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Dem Asylwerber droht diesem Bescheid zufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung. Auch im Rahmen des verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz behauptete er eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht, indem er vorbrachte, bei seiner Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Kind, welches diese erwarte, bleiben zu wollen. Soweit der Asylwerber darüber hinaus vorbringt, er befürchte, wegen der vorehelichen Beziehung von seinen Eltern getötet zu werden, ist festzuhalten, dass er damit einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht geltend macht: Familiäre Probleme stellen schon begrifflich keine staatlichen Verfolgungshandlungen dar (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0936). Darüber hinaus könnte sich der Asylwerber dieser Gefahr dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates niederließe. Somit fehlt es dem Vorbringen des Asylwerbers an einer Asylrelevanz im Sinne der GFK. Dem Asylwerber droht demzufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung. Der Asylwerber hat somit im gegenständlichen Asylverfahren betreffend den Fluchtgrund einen neuen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Angesichts der Delinquenz des Asylwerbers sowie seiner nicht gegebenen Integration kann der Umstand, dass er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt, die das gemeinsame Kind erwartet, zu keinem für ihn positiven Ergebnis der Interessenabwägung führen und liegt daher auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor. Daher wird auch der gegenständliche Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.2217875.1.00

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