G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 14.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 16.05.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Gambia verlassen zu haben, weil seine Freunde in eine Schlägerei mit der Polizei geraten seien und er in weiterer Folge dann auch von der Polizei gesucht worden sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte er festgenommen und getötet zu werden. Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Fremde wurde im Beisein eines Vertreters der Caritas Wien, beauftragt vom Jugendamt als gesetzlichem Vertreter, am 15.10.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, niederschriftlich einvernommen. Der Fremde erklärte, seit seinem vierzehnten Lebensjahr wegen familiärer Probleme alleine gelebt zu haben. Er gab an, von seinem Onkel verletzt worden zu sein, dieser sei aber Polizist und der Vorfall daher nicht weiter verfolgt worden. Zum Fluchtgrund befragt gab er zunächst an, aufgrund des Problems mit seinem Onkel geflüchtet zu sein. In weiterer Folge meinte er dann aber, dass er in einem Gebiet gewohnt habe, in dem alle die National Alliance for Democracy and Development (NADD) unterstützt haben würden. Die Polizei habe gewusst, dass in dieser Gegend alle Oppositionelle seien. Der Fremde sei einmal drei Tage ins Gefängnis gesteckt und dort auch geschlagen worden. Es habe dann unerlaubterweise ein Fußballmatch stattgefunden. Auf dem Heimweg sei es zu einer Schlägerei gekommen, weil die Polizei von diesem Match gehört habe. Man habe auch versucht ihn zu schlagen, er habe aber weglaufen können. Im Zuge dieser Auseinandersetzung seien auch Polizisten verletzt worden. Dies habe sich am 03.03.2014 ereignet, er sei dann nach Senegal geflüchtet.Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Fremde wurde im Beisein eines Vertreters der Caritas Wien, beauftragt vom Jugendamt als gesetzlichem Vertreter, am 15.10.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Der Fremde erklärte, seit seinem vierzehnten Lebensjahr wegen familiärer Probleme alleine gelebt zu haben. Er gab an, von seinem Onkel verletzt worden zu sein, dieser sei aber Polizist und der Vorfall daher nicht weiter verfolgt worden. Zum Fluchtgrund befragt gab er zunächst an, aufgrund des Problems mit seinem Onkel geflüchtet zu sein. In weiterer Folge meinte er dann aber, dass er in einem Gebiet gewohnt habe, in dem alle die National Alliance for Democracy and Development (NADD) unterstützt haben würden. Die Polizei habe gewusst, dass in dieser Gegend alle Oppositionelle seien. Der Fremde sei einmal drei Tage ins Gefängnis gesteckt und dort auch geschlagen worden. Es habe dann unerlaubterweise ein Fußballmatch stattgefunden. Auf dem Heimweg sei es zu einer Schlägerei gekommen, weil die Polizei von diesem Match gehört habe. Man habe auch versucht ihn zu schlagen, er habe aber weglaufen können. Im Zuge dieser Auseinandersetzung seien auch Polizisten verletzt worden. Dies habe sich am 03.03.2014 ereignet, er sei dann nach Senegal geflüchtet. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 16.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden
G nicht erteilt.
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Gambia zulässig sei.
1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Im angefochtenen Bescheid wurde eine generelle Verfolgung der Volksgruppe der Wolof in Gambia verneint. Das Vorbringen des Fremden, aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit von der Polizei verfolgt zu werden, wurde als nicht glaubhaft empfunden. Eine reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention geschützten Rechte wurde für den Fall einer Rückkehr nach Gambia verneint. Ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich sei nicht hervorgekommen.Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 16.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Im angefochtenen Bescheid wurde eine generelle Verfolgung der Volksgruppe der Wolof in Gambia verneint. Das Vorbringen des Fremden, aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit von der Polizei verfolgt zu werden, wurde als nicht glaubhaft empfunden. Eine reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention geschützten Rechte wurde für den Fall einer Rückkehr nach Gambia verneint. Ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich sei nicht hervorgekommen. Die dagegen am 16.07.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.04.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017, Zl. I403 2111308-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wird nicht erteilt." Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt: "Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Gambia damit, dass er von der Polizei gesucht werde bzw. dass er ein Problem mit seinem Onkel habe. Das BFA schenkte diesem Vorbringen keinen Glauben und wies auf verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten hin. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich dieser Feststellung anschließen, gelang es dem Beschwerdeführer doch auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 nicht, eine Verfolgung seiner Person glaubhaft darzulegen."Die dagegen am 16.07.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.04.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017, Zl. I403 2111308-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt: "Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Gambia damit, dass er von der Polizei gesucht werde bzw. dass er ein Problem mit seinem Onkel habe. Das BFA schenkte diesem Vorbringen keinen Glauben und wies auf verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten hin. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich dieser Feststellung anschließen, gelang es dem Beschwerdeführer doch auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 nicht, eine Verfolgung seiner Person glaubhaft darzulegen."
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Aufgrund der Ermittlungsergebnisse wurde dem Fremden am 17.04.2019 eine schriftliche Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 23.04.2019 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde einvernommen. Er nehme weder Medikamente noch sei er in ärztlicher Behandlung. Er habe am 13.04.2019 bei der Erstbefragung in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug die Wahrheit gesagt. Befragt warum er nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, führt der Fremde aus, dass er Angst davor habe zu sterben. Sein Onkel habe von 1994 bis 2008 beim Militär in Gambia gearbeitet. Viele Leute seien von 1994 bis 2017 gestorben. Seit 2017 gebe es eine neue Regierung in Gambia und würden Gerichtsverfahren vom Jahr 1994 geöffnet. Die Familien der Opfer wollen sich an den Familien der Personen, die die Leute umgebracht haben, rächen. Dies sei der Grund, weshalb er nicht nach Gambia zurückkehren könne. Zu den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren gab er noch ergänzend an, nicht zu wissen, ob diese noch bestehen, da es ja jetzt eine neue Regierung gebe. Weiters habe er seit etwa einem Jahr eine Freundin in Österreich, die ihn auch in der Schubhaft besuchen komme und welche österreichische Staatsbürgerin sei. Er spreche etwas Deutsch und bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Caritas. Auf Nachfrage führte er aus freiwilliger Helfer bei einem Verein in einem Dorf in der XXXX zu sein, der Name des Vereins falle ihm aber gerade nicht ein.Am 23.04.2019 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde einvernommen. Er nehme weder Medikamente noch sei er in ärztlicher Behandlung. Er habe am 13.04.2019 bei der Erstbefragung in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug die Wahrheit gesagt. Befragt warum er nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, führt der Fremde aus, dass er Angst davor habe zu sterben. Sein Onkel habe von 1994 bis 2008 beim Militär in Gambia gearbeitet. Viele Leute seien von 1994 bis 2017 gestorben. Seit 2017 gebe es eine neue Regierung in Gambia und würden Gerichtsverfahren vom Jahr 1994 geöffnet. Die Familien der Opfer wollen sich an den Familien der Personen, die die Leute umgebracht haben, rächen. Dies sei der Grund, weshalb er nicht nach Gambia zurückkehren könne. Zu den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren gab er noch ergänzend an, nicht zu wissen, ob diese noch bestehen, da es ja jetzt eine neue Regierung gebe. Weiters habe er seit etwa einem Jahr eine Freundin in Österreich, die ihn auch in der Schubhaft besuchen komme und welche österreichische Staatsbürgerin sei. Er spreche etwas Deutsch und bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Caritas. Auf Nachfrage führte er aus freiwilliger Helfer bei einem Verein in einem Dorf in der römisch 40 zu sein, der Name des Vereins falle ihm aber gerade nicht ein. 3. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 23.04.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Vm § 22 Abs 10 AsylG und § 62 Abs 2 AVG aufgehoben.3. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 23.04.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Ab. 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz 2, AVG aufgehoben. 4. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 26.04.2019 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 24.04.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 26.04.2019, gilt
G 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 24.04.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 26.04.2019, gilt
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG gestellt, kommt ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen
G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind
2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2. Der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 14.05.2014 wurde vom BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2017, Zl. I403 2111308-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:2. Der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 14.05.2014 wurde vom BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2017, Zl. I403 2111308-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wird nicht erteilt.". Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 12.04.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.". Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 12.04.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.9.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.2111308.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.