RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlL526 2171086-1 SpruchL526 2171086-1/16E L526 2171089-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde vonrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.3.2019 zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.3.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF" oder "BF 1 bis BF2" genannt) sind irakischer Staatsbürger und stellten am 20.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 ist die Mutter des BF2 und vertritt diesen auch im Verfahren. BF1 wurde am 21.7.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte dabei aus, dass IS-Kämpfer schon sehr nahe bei ihrem Dorf seien. Der Ex-Mann hätte helfen wollen, dass sie und ihr Sohn in Sicherheit kommen. Auf dem Weg zu ihnen sei er verloren gegangen und sie wisse nicht, wo er jetzt sei. Sein Bruder habe ihr dann geholfen zu fliehen. Die IS Kämpfer hätten wollen, dass ihr Vater für sie arbeitet. Dieser montiere Sendemasten und dergleichen und sei auch sofort geflohen, als sie weg waren. Jetzt sei er in der Türkei. 1.
- Am 29.5.2017 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (im Weiteren kurz: "BFA" oder "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte BF1 im Wesentlichen vor, sie habe ihr Heimatland am 16.6.2014 verlassen. Sie sei mit ihrem Sohn von Erbil nach Bagdad geflogen und anschließend von Bagdad in die Türkei. Dann sei sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Den Schlepper habe der Bruder ihres ehemaligen Mannes organisiert. Einer ihrer Brüder lebe noch in Bagdad. Aufgrund ihres Religionsbekenntnisses habe sie keine Probleme gehabt und sie sei auch nicht politisch tätig gewesen. Die Befragung zu den Gründen für ihre Ausreise gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe der Niederschrift der bB vom 29.5.2017): " ... F.: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen? A.: Im Juni
- F.: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A.: 17.06.
- F.: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht? A.: In Bagdad, bei einer Freundin. F.: Schildern Sie kurz Ihre Ausreise. A.: Mit meinem Sohn bin ich mit dem Flugzeug von Erbil nach Bagdad. Anschließend von Bagdad in die Türkei geflogen. Dann reiste ich über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. F: Wer hat den Schlepper organisiert? A: Der Bruder meines ehemaligen Mannes. F: Wie viel haben Sie für den Schlepper bezahlt? A: Er hat 2.000,- Dollar bezahlt. Meine Mutter und meine Schwester reisten auch mit mir von der Türkei gemeinsam nach Österreich. Diese kehrten aber wieder in die Türkei zurück. F.: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? A.: Ich wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Die Schule besuchte ich von 1995 bis
- Nach der Schule habe ich meinen Mann geheiratet und lebte mit ihm in XXXX bis
- Ab 2011 lebte ich wieder bei meinen Eltern in XXXX bis zu meiner Ausreise. Im Jahr 2013 wurde ich geschieden.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Die Schule besuchte ich von 1995 bis
- Nach der Schule habe ich meinen Mann geheiratet und lebte mit ihm in römisch 40 bis
- Ab 2011 lebte ich wieder bei meinen Eltern in römisch 40 bis zu meiner Ausreise. Im Jahr 2013 wurde ich geschieden. F.: Welche Verwandten leben noch in Ihrem Herkunftsstaat? (Name, Geburtsdatum, Wohnort, was arbeiten diese, Staatsangehörigkeit) A.: Ein Bruder ist noch in Bagdad. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an. A.: In XXXX , im Haus meiner Eltern.A.: In römisch 40 , im Haus meiner Eltern. F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen? A.: Nein. F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A.: Dreimal nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A.: Ja, mit einem Offizier in XXXX .A.: Ja, mit einem Offizier in römisch 40 . F.: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. ... A: Als ich 16 Jahre alt war, wurde ich von meiner Familie gezwungen, meinen Cousin zu heiraten. Er hat mich schlecht behandelt und machte Probleme, weil ich keine Kinder zur Welt bringen konnte. Der Grund dafür lag aber bei ihm. Ich habe dann ein Kind bekommen, mein Sohn ist jedoch auf einem Auge sehbehindert. Dann hat er mir Vorwürfe gemacht, warum unser Sohn nicht gesund ist und im Jahr 2013 mit der Unterstützung meiner Schwester, hatte ich die Scheidung. Ich habe mich dann für ein freies Studium angemeldet, und ging nur zur Prüfung. Bei diesen Prüfungen habe ich eine Frau namens XXXX kennengelernt. Diese hat mich mit dem Offizier bekannt gemacht. Nachgefragt, der Mann heißt XXXX . Er hat mich belästigt und einmal hat er und ein Freund mich mitgenommen und mich vergewaltigt.A: Als ich 16 Jahre alt war, wurde ich von meiner Familie gezwungen, meinen Cousin zu heiraten. Er hat mich schlecht behandelt und machte Probleme, weil ich keine Kinder zur Welt bringen konnte. Der Grund dafür lag aber bei ihm. Ich habe dann ein Kind bekommen, mein Sohn ist jedoch auf einem Auge sehbehindert. Dann hat er mir Vorwürfe gemacht, warum unser Sohn nicht gesund ist und im Jahr 2013 mit der Unterstützung meiner Schwester, hatte ich die Scheidung. Ich habe mich dann für ein freies Studium angemeldet, und ging nur zur Prüfung. Bei diesen Prüfungen habe ich eine Frau namens römisch 40 kennengelernt. Diese hat mich mit dem Offizier bekannt gemacht. Nachgefragt, der Mann heißt römisch 40 . Er hat mich belästigt und einmal hat er und ein Freund mich mitgenommen und mich vergewaltigt. ANMERKUNG: AW wird darauf aufmerksam, dass aufgrund der geschilderten Umstände (Vergewaltigung) die Einvernahme unterbrochen wird und von einer weiblichen Referentin und Dolmetscherin fortgesetzt wird. XXXX gibt zur Antwort, dass sie darauf besteht, dass die Einvernahme fortgesetzt wird und Sie kein Problem mit dem Referenten und dem Dolmetscher hat.ANMERKUNG: AW wird darauf aufmerksam, dass aufgrund der geschilderten Umstände (Vergewaltigung) die Einvernahme unterbrochen wird und von einer weiblichen Referentin und Dolmetscherin fortgesetzt wird. römisch 40 gibt zur Antwort, dass sie darauf besteht, dass die Einvernahme fortgesetzt wird und Sie kein Problem mit dem Referenten und dem Dolmetscher hat. Sie führt weiter aus: die Vergewaltigung war im Jahr
- Er hat mich nach diesem Vorfall weiter belästigt und wollte noch sexuellen Handlungen mit mehr. Er teilte mir auch mit, dass er von mir Fotos habe. Ich konnte das auch meiner Familie nicht erzählen, sonst hätten sie mich getötet. Im Juni 2014 habe ich zwei Prüfungen gemacht und am 10.
- kam der IS in die Stadt XXXX . Ich bin dann mit meinem Sohn geflüchtet und hatte auch Angst, wenn der IS die Sache mit der Vergewaltigung herausbekommt, dass ich getötet werde. Nachgefragt, die Vergewaltigung habe ich nicht angezeigt, weil der Offizier selbst bei der Polizei beschäftigt ist. Er ist Leutnant.Sie führt weiter aus: die Vergewaltigung war im Jahr
- Er hat mich nach diesem Vorfall weiter belästigt und wollte noch sexuellen Handlungen mit mehr. Er teilte mir auch mit, dass er von mir Fotos habe. Ich konnte das auch meiner Familie nicht erzählen, sonst hätten sie mich getötet. Im Juni 2014 habe ich zwei Prüfungen gemacht und am 10.
- kam der IS in die Stadt römisch 40 . Ich bin dann mit meinem Sohn geflüchtet und hatte auch Angst, wenn der IS die Sache mit der Vergewaltigung herausbekommt, dass ich getötet werde. Nachgefragt, die Vergewaltigung habe ich nicht angezeigt, weil der Offizier selbst bei der Polizei beschäftigt ist. Er ist Leutnant. F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben? A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A: Ja, das habe ich. Ab 2013 wollte meine Familie, dass ich das Kind beim Vater lassen soll. Sie wollten das Kind nicht mehr, behandelten es schlecht und wurde mein Sohn von meinem Vater geschlagen. Meine Mutter und meine Schwester reisten mit mir nach Österreich. Meine Mutter hat mich beschimpft, weil ich kein Kopftuch mehr trage. Ich wollte frei leben. Sie kehrten dann wieder in den Irak zurück, anschließend fuhren sie wieder in die Türkei. ... F: Sie haben am Anfang der Einvernahme mitgeteilt, dass Sie zwei Sachen von der Erstbefragung heute richtig stellen werden. Der Fluchtgrund war nicht dabei. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe schon gesagt, dass Fehler aufgetreten sind. F: Nochmals, Sie gaben an, dass das Stadtviertel und die Schuljahre nicht richtig waren. Jetzt stimmt auch der Fluchtgrund nicht? A: Ich weiß es nicht, ich bin nicht über alles informiert. F: Der Vorfall war im Jahr
- Ist Ihnen bis zu Ihrer Ausreise noch etwas zugestoßen? A: Nein. F: Trafen Sie sich weiterhin mit diesem Offizier? A: Ja, er hat mir nichts mehr getan. Er hat mich nicht mehr berührt...(Pause)...er hat mich doch weiter vergewaltigt. F: Warum haben Sie eben gesagt, dass Ihnen nicht mehr passiert ist? A: (lächelt), er hat schon mit mir gesprochen, aber ich wollte auch sagen, dass er mich vergewaltigt hat. Nachgefragt, er hat mich aber nicht mehr dazu gezwungen, er stellte es mir frei, dass ich selber zu ihm kommen kann. F: Als Sie XXXX verlassen haben, ist Ihnen etwas passiert.F: Als Sie römisch 40 verlassen haben, ist Ihnen etwas passiert. A: Nein, aber ich ging zu Fuß. Nachgefragt, ich ging zwei Tage. F: Hatten Sie Probleme auf den Flughäfen Erbil und Bagdad? A: Nein. Nachgefragt, auch nicht bei der Ausreise von Bagdad in die Türkei. Mein Cousin hat mir geholfen, nach Erbil zu kommen. Er ist auch Offizier für die Sicherheit am Flughafen in Bagdad. F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja, natürlich. F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F.: Haben Sie nun nach wiederholter Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A.: Es ist soweit alles in Ordnung. Ich habe das Heimatland nicht am 17.06.2014, sondern am 16.06.2014 verlassen. Der Offizier sagte damals, dass er Aufnahmen von mir hat, ich meine damit Videoaufnahmen. 2000 US Dollar wurden nur für mich und meinen Sohn bezahlt und gesamt haben wir 5000 US Dollar für mich und meine Mutter und meine Schwester bezahlt. Ich ging dann weiter freiwillig zu diesem Offizier, weil ich Angst hatte. Auch diesen Fluchtgrund habe ich bei der Erstbefragung nicht gesagt, weil meine Mutter dabei war. F: War Ihre Mutter bei der Erstbefragung anwesend? A: Nein. F.: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A.: Ja. F.: Bestätigen Sie nunmehr bitte durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung. ... " BF1 legte Bestätigungen über Deutschkurse für das Niveau A1 bis A2 sowie die "Fachsprache Wirtschaft", eine Arbeitsbestätigung über Leistungen für die Gemeinde XXXX , mehrere Empfehlungsschreiben sowie mehrere Dokumente und Unterlagen in arabischer Sprache vor, welche im Verfahren der bB auch berücksichtig wurden. Der von der bB beauftragten Übersetzung zufolge handelt es sich bei den arabischen Dokumenten um einen Reisepass, Personalausweise, ein Staatsbürgerschaftsausweis, eine Heiratsurkunde und ein Scheidungsbeschluss.BF1 legte Bestätigungen über Deutschkurse für das Niveau A1 bis A2 sowie die "Fachsprache Wirtschaft", eine Arbeitsbestätigung über Leistungen für die Gemeinde römisch 40 , mehrere Empfehlungsschreiben sowie mehrere Dokumente und Unterlagen in arabischer Sprache vor, welche im Verfahren der bB auch berücksichtig wurden. Der von der bB beauftragten Übersetzung zufolge handelt es sich bei den arabischen Dokumenten um einen Reisepass, Personalausweise, ein Staatsbürgerschaftsausweis, eine Heiratsurkunde und ein Scheidungsbeschluss. I.
- Die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2017, Zl.:römisch eins.
- Die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2017, Zl.: XXXX (BF 1) und Zl. XXXX (BF 2) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (BF 1) bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG (BF2) wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.8.2018 erteilt.römisch 40 (BF 1) und Zl. römisch 40 (BF 2) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (BF 1) bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG (BF2) wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.8.2018 erteilt. Die bB begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Angaben der BF1 mangels Glaubwürdigkeit nicht zu folgen gewesen sei. Die relevanten Passagen des Bescheides für BF1 gestalten sich dabei wie folgt: " [...] Es wird demzufolge festgestellt, dass Ihre Fluchtgründe inhaltlich stark divergieren und in der Einvernahme vor dem BFA zudem gesteigert vorgetragen wurden. Ihr Fluchtgrund in der Erstbefragung hat ausschließlich die Angst vor dem IS zum Inhalt. In der Einvernahme bringen Sie dann erstmals vor, dass Sie von einem Offizier der Polizei vergewaltigt worden wären. So schrecklich ein derartiger Vorfall selbstverständlich ist, so fragwürdig bleibt dann jedoch, warum Sie diese Vergewaltigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnten. Eine Vergewaltigung zählt natürlich zu den schlimmsten Ereignissen, die einer Frau wiederfahren können. Schon alleine aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Vorfall von Ihnen nicht bereits bei der Erstbefragung vorgetragen wurde. In der Einvernahme vor dem BFA geben Sie zwar zum Grund des Verschweigens bekannt, dass Ihre Mutter bei der Erstbefragung dabei war. Gleichzeitig lautete jedoch Ihre Antwort auf die konkrete Frage, ob Ihre Mutter bei der Erstbefragung dabei war, nein. Wenn Ihre Mutter bei der Erstbefragung nicht dabei war, hätten Sie von der Vergewaltigung mühelos erzählen können. Zudem wurde die Erstbefragung auf der PI Schärding von einer weiblichen Exekutivbeamtin durchgeführt. Im Zuge unzähliger Nachfragen konnten zudem Widersprüche festgestellt werden. So geben Sie auf die explizite Frage, ob Sie sich noch mit dem Offizier getroffen hätten zuerst an, dass dies der Fall gewesen wäre, er hätte Ihnen nichts mehr getan. Dann bringen Sie vor, dass er Sie nicht mehr berührt hätte und nach einer kurzen Pause teilen Sie mit, dass er Sie weiterhin vergewaltigt hätte. Mit einem Lächeln wird die nächste Nachfrage beantwortet, die zum Inhalt hatte, warum Sie gesagt hätten, dass nichts mehr passiert sei, wenn dies jedoch laut Ihren Angaben so gewesen sei. Sie antworteten, dass der Offizier schon mit Ihnen gesprochen hätte und Sie sagen wollten, dass er Sie vergewaltigt hätte. Nochmals nachgefragt, er hätte Sie aber nicht dazu gezwungen, er stellte es Ihnen frei. Auch beim Grund für die weiteren Treffen teilen Sie bei den ersten Nachfragen mit, dass dieser Offizier Fotos von Ihnen hätte. Am Ende der Nachfragen, nach der Rückübersetzung bringen Sie jedoch ein, dass er Videoaufnahmen, demnach keine Fotos, hätte. Merkwürdig ist auch Ihre Antwort, warum Sie zwei inhaltlich komplett andere Fluchtgeschichten erzählen, wenn Ihre Antwort lautet, dass Sie müde waren und Sie der Dolmetscher nicht verstanden hätte, weil er ägyptisch gesprochen habe. Letztendlich befürchten Sie bei einer Rückkehr, dass Sie von IS Kämpfern überfallen und getötet werden könnten. Die aufgezeigten Widersprüche, aber vor allem die Steigerung Ihres Vorbringens sprechen dafür, dass es sich bei Ihren Angaben um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. [...] Sie konnten somit keine nachvollziehbare und glaubhafte Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person bekannt geben, die die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreicht hätte. Festzuhalten bleibt aus diesem Grund, dass es sich bei Ihren Ausführungen um ein nicht plausibles Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass Ihre damalige Ausreise aus zwar möglicherweise subjektiv empfundener Furcht herrührte, doch aufgrund der bis dato vergangen Zeitdauer wohl von keiner aktuellen Verfolgungsgefährdung mehr die Rede sein kann. Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer politischen Partei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie am 29.05.2017 nachdrücklich nach diesen Punkten gefragt wurden und Sie Entsprechendes oder Probleme verneinten. Weiter hatten Sie keine Probleme aufgrund der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit. Es bestanden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen und Sie hatten keine Probleme mit den Behörden. Probleme mit Privatpersonen liegen in der behaupteten Vergewaltigung durch einen Offizier der Polizei. Auch aus Ihren übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien dahingehend nicht ansatzweise erkennbar. [...]" Des Weiteren traf die bB umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak. I.
- Mit Schreiben vom 23.8.2017 wurden BF1 die im Original übergebenen Dokumente rückgemittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 23.8.2017 wurden BF1 die im Original übergebenen Dokumente rückgemittelt. I.
- Mit Verfahrensanordnungen der bB vom 24.08.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG jeweils amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnungen der bB vom 24.08.2017 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG jeweils amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Der Bescheid der bB wurde den Beschwerdeführern am 31.08.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.09.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.
- Der Bescheid der bB wurde den Beschwerdeführern am 31.08.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.09.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. I.
- Der Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt I wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.römisch eins.
- Der Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - sofern BF1 ein gesteigertes Vorbingen und die Tatsache, dass diese anlässlich der Erstbefragung nichts von einer Vergewaltigung erzählt habe vorgeworfen werde - der Dolmetscher, welcher der Erstbefragung beigezogen wurde, ein Mann gewesen sei. Wiewohl die Mutter der BF1 nicht zusammen mit dieser einvernommen worden sei, so habe BF1 doch Angst gehabt, dass diese etwas von ihrer Aussage erfahren könne und sei sie zudem sehr erschöpft gewesen. Der geschiedene Gatte sei selbstverständlich nicht mit der Ausreise aus dem Irak einverstanden gewesen, sondern habe er sie innerhalb des Irak in Sicherheit bringen wollen. Die Eltern der BF1 befänden sich in der Türkei und würden wollen, dass BF1 dorthin kommt und den Sohn zu ihrem geschiedenen Ehemann gibt. Die Mutter habe BF1 auch beschimpft, da diese kein Kopftuch mehr trägt. Der Vater der BF sei wütend über ihre Scheidung und wolle auch, dass sie den Sohn - dieser sei sehbehindert und stelle damit eine Belastung für die Familie dar - zum ehemaligen Gatten gebe. Zu den Widersprüchen im Hinblick auf die Begegnungen mit dem Offizier wird im Wesentlichen vorgebracht, dass BF1 vergewaltigt worden sei, da sie nicht freiwillig mit ihm habe schlafen wollen. Danach sei sie immer wieder von diesem angerufen worden und habe sich auch tatsächlich immer wieder zum Offizier begeben und mit ihm geschlafen, wobei jedoch von Freiwilligkeit keine Rede sein könne. Dies habe BF1 nur getan, da der Offizier ein Video über den Beischlaf aufgenommen und ihr mitgeteilt habe, dass er dieses ihren Eltern zeigen werde und diese sie dann umbringen würden. Da der Offizier bei der Polizei war, habe sie keine Anzeige gegen ihn machen können. Circa drei Monate vor der Flucht der BF habe es einen Anschlag auf die Polizei gegeben, weshalb sich BF1 bis zur ihrer Ausreise dann nicht mehr mit dem Offizier getroffen habe. Als der IS nach XXXX kam, sei die BF aus dem Irak geflohen.Als der IS nach römisch 40 kam, sei die BF aus dem Irak geflohen. Der Offizier habe sie allerdings auch angerufen, als sie sich bereits in der Türkei befunden habe und sie bedroht und ihr auf Facebook geschrieben. Lediglich die Schwester wüsste über die Vorfälle mit dem Offizier bescheid. Unter Anführung verschiedener Länderberichte wurde ferner bemängelt, dass die Behörde keine Recherchen zur Lage von Frauen in der besonderen Situation der BF getätigt habe. Aus den Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass Kinder von bewaffneten Gruppen rekrutiert würden und die Stellung der Frau sich im Vergleich zum Saddam-Regime deutlich verschlechtert habe. Die bB habe es auch unterlassen, sich mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Lage der alleinstehenden Frauen im Irak zu beschäftigen. Zudem wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund der Ehrenverletzung mit ihrer Ermordung zu rechnen hätte, wenn die Treffen mit dem Offizier bekannt würden. Verstärkt werde das Problem noch durch die westliche Einstellung der BF
- Sie gehöre der sozialen Gruppe jener an, denen "eine Verfolgung aufgrund eines Ehrenmordes" drohe. Ebenso gehöre sie zur Gruppe der alleinstehenden Frauen im Irak, die aufgrund erhöhter Vulnerabilität von sexueller Verfolgung bedroht sind. Der irakische Staat sei nicht willens und auch nicht fähig, die BF vor Verfolgung zu schützen. I.
- Am 14.02.2019 wurden den BF aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak vom 20.11.2018 zusammen mit der Einladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und wurden die BF eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme zu den übergebenen länderkundlichen Informationen bis zur mündlichen Verhandlung oder eine mündliche Stellungnahme in der Verhandlung abzugeben.römisch eins.
- Am 14.02.2019 wurden den BF aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak vom 20.11.2018 zusammen mit der Einladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und wurden die BF eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme zu den übergebenen länderkundlichen Informationen bis zur mündlichen Verhandlung oder eine mündliche Stellungnahme in der Verhandlung abzugeben. I.
- Am 14.3.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin und einer Vertreterin der bB durch. Anlässlich der Verhandlung wurde BF1 die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden ihr nachfolgende Länderfeststellungen genannt und - mit Ausnahme der bereits übermittelten länderkundlichen Informationen - übergeben, deren Inhalt erörtert und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen:römisch eins.
- Am 14.3.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin und einer Vertreterin der bB durch. Anlässlich der Verhandlung wurde BF1 die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden ihr nachfolgende Länderfeststellungen genannt und - mit Ausnahme der bereits übermittelten länderkundlichen Informationen - übergeben, deren Inhalt erörtert und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen: -Strichaufzählung Aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak auf der Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 20.11.2018 -Strichaufzählung Ein Artikel über Frauen in XXXX (https://de.euronews.com/2017/07frauen-in- XXXX -endlich-wieder-farbe)Ein Artikel über Frauen in römisch 40 (https://de.euronews.com/2017/07frauen-in- römisch 40 -endlich-wieder-farbe) -Strichaufzählung Ein Artikel von iMMAP-IHF, "Humanitarian Access Response, Monthly security incidents situation report" -Strichaufzählung Ein Artikel von ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, "Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in XXXX bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage, humanitäre Lage für Familien mit Kindern, Fluchtbewegungen und Rückkehr"Lage in römisch 40 bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage, humanitäre Lage für Familien mit Kindern, Fluchtbewegungen und Rückkehr" Den BF wurde auch die Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu den ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zu äußern. I.
- Mit Schreiben vom 21.03.2019 legten die BF ein weiteres Dokument in arabischer Sprache vor und nahmen zu den zuvor genannten Erkenntnisquellen Stellung. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass BF1, wie aus den Länderfeststellungen hervorginge, keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt durch ihre Familie und sexueller Gewalt durch XXXX habe. Es gebe keine offiziellen Schutzeinrichtungen und auch die Familienschutzeinheiten im Innenministerium würden den BF nicht helfen. BF1 wäre bei einer Rückkehr in den Irak auch von Zwangsheirat bedroht und sei für sie auch schon ein Mann ausgesucht worden. Zudem würden Ehrenverbrechen, zu welchen sogar Vergewaltigungen zählen würden, von Polizei und Behörden als "Familiensache" gesehen; käme es doch zu einer Verhandlung, würden Täter oft freigesprochen. Als geschiedene Frau unterliege BF1 im Irak einer starken sozialen Stigmatisierung. Der geschiedene Ehemann der BF habe ein Gerichtsverfahren angestrengt, um ihr den gemeinsamen Sohn wegzunehmen. BF1 könne sich dagegen nicht wehren. Auch der westliche bzw. nicht konservative Lebensstil würde zu einer Verfolgung, bis hin zu einer Ermordung, führen. Die ausgehändigten Artikel würden sich nicht auf die spezielle Situation der BF beziehen. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Anfragebeantwortung zum Irak vom 6.2.2019 verwiesen, wonach viele Frauen in Flüchtlingslagern leben müssten und häufig sexueller Missbrauch und Ausbeutung gemeldet würden. Ferner wurde auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Zwangsheirat im Irak und einen Artikel von ACCORD zur Lage von alleinstehenden Frauen mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung vom 25.2.2019 verwiesen, woraus ebenso ersichtlich sei, dass es im Irak keine funktionierenden Frauenhäuser gäbe und die Bewegungsfreiheit durch rechtliche Einschränkungen, aus kulturellen Gründen und durch religiöse Normen begrenzt sei. Als geschiedene Frau würde BF1 mit erheblicher Diskriminierung von offizieller und gesellschaftlicher Seite konfrontiert.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 21.03.2019 legten die BF ein weiteres Dokument in arabischer Sprache vor und nahmen zu den zuvor genannten Erkenntnisquellen Stellung. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass BF1, wie aus den Länderfeststellungen hervorginge, keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt durch ihre Familie und sexueller Gewalt durch römisch 40 habe. Es gebe keine offiziellen Schutzeinrichtungen und auch die Familienschutzeinheiten im Innenministerium würden den BF nicht helfen. BF1 wäre bei einer Rückkehr in den Irak auch von Zwangsheirat bedroht und sei für sie auch schon ein Mann ausgesucht worden. Zudem würden Ehrenverbrechen, zu welchen sogar Vergewaltigungen zählen würden, von Polizei und Behörden als "Familiensache" gesehen; käme es doch zu einer Verhandlung, würden Täter oft freigesprochen. Als geschiedene Frau unterliege BF1 im Irak einer starken sozialen Stigmatisierung. Der geschiedene Ehemann der BF habe ein Gerichtsverfahren angestrengt, um ihr den gemeinsamen Sohn wegzunehmen. BF1 könne sich dagegen nicht wehren. Auch der westliche bzw. nicht konservative Lebensstil würde zu einer Verfolgung, bis hin zu einer Ermordung, führen. Die ausgehändigten Artikel würden sich nicht auf die spezielle Situation der BF beziehen. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Anfragebeantwortung zum Irak vom 6.2.2019 verwiesen, wonach viele Frauen in Flüchtlingslagern leben müssten und häufig sexueller Missbrauch und Ausbeutung gemeldet würden. Ferner wurde auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Zwangsheirat im Irak und einen Artikel von ACCORD zur Lage von alleinstehenden Frauen mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung vom 25.2.2019 verwiesen, woraus ebenso ersichtlich sei, dass es im Irak keine funktionierenden Frauenhäuser gäbe und die Bewegungsfreiheit durch rechtliche Einschränkungen, aus kulturellen Gründen und durch religiöse Normen begrenzt sei. Als geschiedene Frau würde BF1 mit erheblicher Diskriminierung von offizieller und gesellschaftlicher Seite konfrontiert. I.
- Das übermittelte Dokument in arabischer Sprache wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt.römisch eins.
- Das übermittelte Dokument in arabischer Sprache wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Sachverhalt:römisch zwei.
- Sachverhalt: 1.
- Feststellungen zur Person Die Identität der BF steht fest. Die BF sind Staatsangehöriger des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie gehören der sunnitischen Glaubensrichtung an. BF1 wurde am 18.2.1989 in XXXX geboren und wuchs dort auf. Sie ist dort insgesamt neun Jahre in die Schule gegangen und hat auch ein Jahr lang die Handelsschule besucht, welche sie jedoch nicht abschließen konnte, da XXXX zu dieser Zeit in die Hände des IS fiel. BF1 lebte nach ihrer Verehelichung mit ihrem Ehemann in Bagdad, ehe sie sich im Jahr 2011 von ihrem Ehemann trennte und zusammen mit ihrer Schwiegermutter nach XXXX zurückkehrte, um dort zusammen mit dieser im Haus ihrer Eltern zu wohnen. Im Jahr 2013 wurde die Ehe der BF1 auf ihr Betreiben hin geschieden. Aus der Ehe mit dem nunmehr geschiedenen Mann entstammt BF2.BF1 wurde am 18.2.1989 in römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Sie ist dort insgesamt neun Jahre in die Schule gegangen und hat auch ein Jahr lang die Handelsschule besucht, welche sie jedoch nicht abschließen konnte, da römisch 40 zu dieser Zeit in die Hände des IS fiel. BF1 lebte nach ihrer Verehelichung mit ihrem Ehemann in Bagdad, ehe sie sich im Jahr 2011 von ihrem Ehemann trennte und zusammen mit ihrer Schwiegermutter nach römisch 40 zurückkehrte, um dort zusammen mit dieser im Haus ihrer Eltern zu wohnen. Im Jahr 2013 wurde die Ehe der BF1 auf ihr Betreiben hin geschieden. Aus der Ehe mit dem nunmehr geschiedenen Mann entstammt BF
- Im Sommer 2014 reiste BF1 zusammen mit ihrem Sohn von XXXX nach Erbil und flog von dort aus nach Bagdad und anschließend von Bagdad in die Türkei, von wo aus sie weiter mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Österreich reiste, wo BF1 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und die Schwester der BF1 reisten nach einem etwa sechs monatigen Aufenthalt in Österreich freiwillig zurück in den Irak und von dort aus wieder in die Türkei. Die Eltern der BF1 sowie deren Geschwister leben, bis auf eine Schwester, augenblicklich wieder in XXXX .Im Sommer 2014 reiste BF1 zusammen mit ihrem Sohn von römisch 40 nach Erbil und flog von dort aus nach Bagdad und anschließend von Bagdad in die Türkei, von wo aus sie weiter mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Österreich reiste, wo BF1 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und die Schwester der BF1 reisten nach einem etwa sechs monatigen Aufenthalt in Österreich freiwillig zurück in den Irak und von dort aus wieder in die Türkei. Die Eltern der BF1 sowie deren Geschwister leben, bis auf eine Schwester, augenblicklich wieder in römisch 40 . Den BF wurde mit Bescheiden vom 23.8.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt und verfügen sie in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In Österreich haben die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten. Die BF bezogen bis 31.12.2017 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber; BF1 geht nunmehr einer unselbständigen Arbeit nach. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF1 nahm an mehreren Deutschkursen teil und verfügt über ein Sprach-Zertifikat der Einstufung B
- BF1 und BF2 sind gesund, stehen nicht in ärztlicher Therapie und benötigen auch keine Medikamente. BF2 leidet seit seiner Geburt unter einer Hornhauttrübung und erhielt dafür eine Brille. Eine "visusverbessernde" Therapie für sein rechtes Auge existiert nicht. Vor der mündlichen Verhandlung wurde BF2 von einem Hund gebissen und wurde deshalb ärztlich behandelt. Eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit resultiert daraus jedoch nicht. 1.
- Länderfeststellungen 1.2.
- Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 20.11.2018, ein Artikel von iMMAP-IHF, "Humanitarian Access Response, Monthly security incidents situation report", eine Anfragebeantwortung zur Lage im Irak von ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: "Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage, humanitäre Lage für Familien mit Kindern, Fluchtbewegungen und Rückkehr" zugrunde. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt (die Quellen wurden den BF gegenüber offengelegt):
- Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) .Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS).27.9.2018) .Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018) . Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich. das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten. zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten. Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018) In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen. die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor. hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018) Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018)Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018) Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018) So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018). AK,
- QUARTAL 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD,
- September 2018 Anzahl der berichteten Vorfälle mit Bild kann nicht dargestellt werden mindestens einem Todesopfer Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ACCORD (5.9.2018): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 Laut Angaben von UNAMI. der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak. wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
- für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
- Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards Jan Feb Mar Apr May Jun Jul Aug Sep Oct Nov Dec 2003 3 2 3977 3438 545 597 646 833 566 515 487 524 12,133 2004 610 663 1004 1303 655 909 834 878 1042 1033 1676 1129 11,736 2005 1222 1297 905 1145 1396 1347 1536 2352 1444 1311 1487 1141 16,583 2006 1546 1579 1957 1804 2278 2593 3298 2865 2565 3037 3095 2900 29,517 2007 3032 2679 2726 2566 2851 2216 2696 2481 1387 1324 1124 996 26,078 2008 858 1092 1667 1315 914 753 639 704 612 594 540 586 10,274 2009 372 407 438 589 428 563 431 653 350 441 226 478 5,376 2010 267 305 336 385 387 385 488 520 254 315 307 218 4,167 2011 389 254 311 289 381 386 308 401 397 366 288 392 4,162 2012 531 356 377 392 304 529 469 422 400 290 253 299 4,622 2013 357 360 403 545 888 659 1145 1013 1306 1180 870 1126 9.852 2014 1097 972 1029 1037 1100 4088 1580 3340 1474 1738 1436 1327 20,218 2015 1490 1625 1105 2013 1295 1355 1845 1991 1445 1297 1021 1096 17,578 2016 1374 1258 1459 1192 1276 1405 1280 1375 935 1970 1738 1131 16,393 2017 1119 982 1920 1816 1871 1858 1498 597 490 397 346 13,187 2018 474 410 402 303 229 209 230 201 241 2,699 Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018) In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018).Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018) Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
- Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
- Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).
- Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018) . Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 ArmeeAngehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018) Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017). Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die USamerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sindwaren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind waren (Posch 8.2017). Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch voneinander getrennt den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 12.2.2018). Die Peshmerga sind eine komplexe und vielschichtige Kraft, ihre Loyalität geteilt zwischen dem irakischen Staat, der autonomen Region Kurdistan, verschiedenen politischen Parteien und mächtigen Persönlichkeiten. Zu verschiedenen Zeitpunkten, manchmal auch gleichzeitig, können die Peshmerga als nationale Sicherheitskräfte, regionale Sicherheitskräfte, Partei-Kräfte und persönliche Sicherheitskräfte bezeichnet werden (Clingendael 3.2018). Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga Gebiete über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der Region Kurdistan-Irak hinaus befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 12.2.2018). Nach der irakischen Verfassung hat die kurdische Autonomieregion das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte zu unterhalten, finanziell unterstützt von der irakischen Bundesregierung, aber unter der operativen Kontrolle der kurdischen Autonomieregierung. Dementsprechend beaufsichtigt das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten der kurdischen Autonomieregion 14 Infanteriebrigaden und zwei Unterstützungsbrigaden. Die PUK und die KDP kontrollieren zehntausende Mann zusätzliches Militärpersonal, einschließlich Milizen, die allgemein als die 70er und 80er Peshmerga-Brigaden bezeichnet werden (USDOS 20.4.2018). KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK) (USDOS 20.4.2018; vgl. Chapman 2009). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der kurdischen Autonomieregion informiert das kurdische Innenministerium regelmäßig, wenn ihr glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte zukommen (USDOS 20.4.2018).KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK) (USDOS 20.4.2018; vergleiche Chapman 2009). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der kurdischen Autonomieregion informiert das kurdische Innenministerium regelmäßig, wenn ihr glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte zukommen (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitsdienste der kurdischen Autonomieregion halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen Gebieten und dem Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Erschwerend kommt hinzu, dass Teile dieser Gebiete sich noch unter IS-Kontrolle befinden (USDOS 20.4.2018).
- Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind lautder irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Es gibt Berichte, dass die Polizei mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018). Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018). In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte Hunderte von IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.1.2018).
- Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2017 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Auf allen Ebenen des Staates sind einzelne Amtsträger in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Erwägungen hinsichtlich Familienzugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beeinflussen Regierungsentscheidungen auf allen Ebenen maßgeblich. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind üblich. Medien und NGOs versuchen Korruption unabhängig aufzudecken, obwohl ihre Möglichkeiten begrenzt sind. Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 20.4.2018). Die im ganzen Land grassierende Korruption ist bei fast allen Reformvorhaben ein wesentliches Hindernis, ihre Bekämpfung wurde nach dem militärischen Sieg gegen den IS von Ministerpräsident Abadi als dringlichste politische Aufgabe ausgerufen. Positiv zu vermerken ist die (demokratische) Absetzung einiger besonders korrupter Gouverneure, insbesondere in Ninewa. Abzuwarten bleibt, ob eine konsequentere Strafverfolgung auch unabhängig von der jeweiligen Zugehörigkeit zu bestimmten politischen Lagern erfolgen wird (AA 12.2.2018). Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vgl. Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018).Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vergleiche Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018). Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International wird der Irak mit 18 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 21.2.2018).
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Mit Stand August 2018 waren laut irakischer Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 3.550 NGOs registriert. In der Autonomen Region Kurdistan betrug die Zahl registrierter NGOs 4.300 Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs erleichtert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigte, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schuf (ICNL 14.9.2018). Trotz positiver rechtlicher Rahmenbedingungen hat sich im Zuge der seit 2014 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen das Arbeitsumfeld für Menschenrechtsorganisationen deutlich verschlechtert. Im gesamten Irak existierten allein im Bereich Menschenrechte zuletzt etwa 350 registrierte NGOs. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen besonderen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. Die Präsenz von ausländischen NGOs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor gering. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NGOs tätig sind, die derzeit aber unter verschärften Kontrollen durch die Zentralregierung in ihrer Arbeit beeinträchtigt sind (AA 12.2.2018). Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme, jedoch gibt es Berichte über staatliche Einmischung, wenn NGOs der Regierung oder bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppen Menschenrechtsverletzungen vorwerfen. Im Südirak berichten einige NGOs von Regierungsbeamten, die ihre Arbeit behindert bzw. sie belästigt haben, insbesondere was die Finanzen betrifft. Die kurdische Autonomieregion verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 20.4.2018).
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018). Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018). Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.2.2018), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.4.2018). Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.2.2018). Die meisten der mehrere hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 1.2018). Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen und Schikane von Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen, wie Sicherheitsfragen, Korruption und schwache Regierungskapazitäten, zu behandeln (USDOS 20.4.2018). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.2.2018). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2017 auf Platz 158 von
- Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des Committee to Protect Journalists zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 32 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.2.2018). Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 1.2018). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.4.2018). Internet und soziale Medien Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikationen ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.4.2018). Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien (FH 1.2018). Trotz Einschränkungen nutzten politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Berichte, dass das Ministerium für Kommunikation sozialen Medien Sperren auferlegt hätte (USDOS 20.4.2018). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.2.2018).
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition a. Versammlungsfreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration. "nach den Regeln des Gesetzes" vor (USDOS 20.4.2018). Diese einfach gesetzlichen Bestimmungen fehlen jedoch. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt. das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht (AA 12.2.2018). Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis zunehmend respektiert. obwohl es immer noch zu tödlicher Gewalt kommt (FH 1.2018). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor. dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter. Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans. Schilder. Druckschriften oder Zeichnungen. die Konfessionalismus. Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles. was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles. was zu Gewalt. Hass oder Mord ermutigt; und alles. was eine Beleidigung des Islam. der Ehre. Moral. Religion. heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften (USDOS 20.4.2018). Bei den Demonstrationen im Süd- und Zentralirak im Juli 2018 feuerten irakische Sicherheitskräfte mit scharfer Munition auf Demonstranten (AI 19.7.2018). Die größtenteils vom Innenministerium eingesetzten Kräfte verwendeten scheinbar unverhältnismäßige Gewalt. die in Basra zum Tod von drei Menschen führte (HRW 24.7.2018). Auch in Najaf. Simawa und Karbala starben Menschen (CNN 17.7.2018). Auch im September kam es zu Gewalt und Todesopfern. als Sicherheitskräfte auf Demonstranten schossen (AI 7.9.2018). Berichten zufolge werden Demonstranten und Aktivisten von schiitischen Milizen willkürlich festgenommen. eingeschüchtert und bedroht (ToI 23.9.2018) b. Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung garantiert. mit einigen Ausnahmen. das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen. die Unterstützung für die Ba'ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.4.2018). Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche. nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure. die abschrecken sollen. neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken.
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.2.2018). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums. (USDOS 20.4.2018) Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 12.2.2018) Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstaltennicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.2.2018). Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest. Inhaftierte Minderjährige werden in manchen Fällen nicht von Erwachsenen getrennt (HRW 18.1.2018). Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager (BAMF 23.7.2018; vgl. HRW 22.7.2018).Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager (BAMF 23.7.2018; vergleiche HRW 22.7.2018).
- Todesstrafe Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018, AI 12.4.2018).Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018, AI 12.4.2018). Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage, keine verlässlichen Angaben macht. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.2.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr
- Es gibt jedoch seit Kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.2.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.2.2018; vgl. AI 21.3.2018).Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage, keine verlässlichen Angaben macht. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.2.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr
- Es gibt jedoch seit Kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.2.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.2.2018; vergleiche AI 21.3.2018). Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter Anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art. Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.2.2018).Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter Anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.2.2018).
- Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). In Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 29.5.2018). Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018Artikel 3, der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018). Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018 ) Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018). Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert