RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW111 2214001-1 SpruchW111 2214001-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , diese vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019, Zl. 1202035006-180751426, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , diese vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019, Zl. 1202035006-180751426, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte infolge Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus XXXX , gehöre der tschetschenischen Volkgruppe sowie dem islamischen Glauben an und sei im Juli 2018 legal unter Mitführung eines - zwischenzeitig verloren gegangenen - Reisepasses und eines Visums für Lettland aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Weißrussland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe sich ab dem 15.07.2018 auf Grundlage des Visums für drei Tage in Lettland zwecks Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb aufgehalten und sei im Anschluss nach XXXX zurückgereist, da er als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Weiterreise Probleme bekommen hätte. Ein Armenier habe ihn dann von XXXX kostenlos mit nach Österreich genommen; bei den Grenzkontrollen hätte er seinen Reisepass und sein Visum vorgelegt. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern hätten sich kurz nach seiner Geburt scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe dann bei seinem Vater und dessen Mutter gelebt; als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen wäre, sei sein Vater spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer hätte gehört, dass dieser von maskierten Männern abgeholt worden wäre und man ihm zulasten gelegt hätte, in Kriegszeiten 18 Angehörige der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Seither befinde sich dessen Name in der russischen Fahndung. Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und nur dank des Vaters eines Freundes, welcher Polizist gewesen wäre, wieder entlassen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, weiter in Tschetschenien zu leben und sei nach XXXX gezogen, wo er sich mit "Mixed Material Arts" bei einem näher bezeichneten Club befasst und an verschiedenen Wettkämpfen im In- und Ausland teilgenommen hätte. Als er Mitte Juli an einem Wettkampf in Lettland teilgenommen hätte, habe sich ihm die Gelegenheit geboten mit diesem Visum aus Russland zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe Angst, in Russland zu leben, da er bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Er habe als Minderjähriger alleine in XXXX gelebt. Zu seiner in XXXX lebenden Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, diese habe eine neue Familie. Zu seiner Großmutter habe er keinen Kontakt, seit er nach XXXX gereist wäre. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Behörden; die angeblichen Taten seines Vaters würden ihn verfolgen. Vorgelegt wurden eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter des Beschwerdeführers für dessen Ausreise sowie eine über das XXXX initiierte Suchanfrage bezüglich des Aufenthaltsorts des Vaters des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte infolge Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus römisch 40 , gehöre der tschetschenischen Volkgruppe sowie dem islamischen Glauben an und sei im Juli 2018 legal unter Mitführung eines - zwischenzeitig verloren gegangenen - Reisepasses und eines Visums für Lettland aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Weißrussland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe sich ab dem 15.07.2018 auf Grundlage des Visums für drei Tage in Lettland zwecks Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb aufgehalten und sei im Anschluss nach römisch 40 zurückgereist, da er als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Weiterreise Probleme bekommen hätte. Ein Armenier habe ihn dann von römisch 40 kostenlos mit nach Österreich genommen; bei den Grenzkontrollen hätte er seinen Reisepass und sein Visum vorgelegt. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern hätten sich kurz nach seiner Geburt scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe dann bei seinem Vater und dessen Mutter gelebt; als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen wäre, sei sein Vater spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer hätte gehört, dass dieser von maskierten Männern abgeholt worden wäre und man ihm zulasten gelegt hätte, in Kriegszeiten 18 Angehörige der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Seither befinde sich dessen Name in der russischen Fahndung. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und nur dank des Vaters eines Freundes, welcher Polizist gewesen wäre, wieder entlassen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, weiter in Tschetschenien zu leben und sei nach römisch 40 gezogen, wo er sich mit "Mixed Material Arts" bei einem näher bezeichneten Club befasst und an verschiedenen Wettkämpfen im In- und Ausland teilgenommen hätte. Als er Mitte Juli an einem Wettkampf in Lettland teilgenommen hätte, habe sich ihm die Gelegenheit geboten mit diesem Visum aus Russland zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe Angst, in Russland zu leben, da er bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Er habe als Minderjähriger alleine in römisch 40 gelebt. Zu seiner in römisch 40 lebenden Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, diese habe eine neue Familie. Zu seiner Großmutter habe er keinen Kontakt, seit er nach römisch 40 gereist wäre. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Behörden; die angeblichen Taten seines Vaters würden ihn verfolgen. Vorgelegt wurden eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter des Beschwerdeführers für dessen Ausreise sowie eine über das römisch 40 initiierte Suchanfrage bezüglich des Aufenthaltsorts des Vaters des Beschwerdeführers. Am 13.08.2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er im Wesentlichen zu den von ihm divergierend angegebenen Geburtsjahren befragt wurde und angab, einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters nicht zuzustimmen (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 25 bis 28).Am 13.08.2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er im Wesentlichen zu den von ihm divergierend angegebenen Geburtsjahren befragt wurde und angab, einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters nicht zuzustimmen (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 25 bis 28). Am 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, seiner gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 83), sich nicht zu erinnern, ob seine bisherigen Angaben vollständig protokolliert und rückübersetzt worden seien. In Russland/ XXXX sei es immer ein Problem, wenn man kein Russe sei und nicht so aussehe. Man bekomme diesfalls Probleme mit der Polizei, werde oft kontrolliert und nach einem Reisepass gefragt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe sich der Beschwerdeführer dort nicht ohne ein Elternteil aufhalten dürfen. Wegen seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme gehabt, er sei nie in Haft gewesen und habe sich nie politisch betätigt. In seinem Reisepass scheine nicht sein tatsächliches Geburtsjahr auf, zumal seine Mutter dadurch - dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte - Probleme habe vermeiden wollen. Der Beschwerdeführer stimmte einer Korrektur seines Geburtsjahres auf das im Reisepass ersichtliche zu und stellte in Aussicht, seine Mutter um Übermittlung seiner Geburtsurkunde ersuchen zu werden. Der Beschwerdeführer habe viele Verwandte im Herkunftsstaat; sein Vater werde seit 2002 vermisst, seine Mutter lebe mit einer neuen Familie in XXXX , seine Großmutter halte sich ebenfalls in XXXX auf. Zu seiner Mutter habe er zuletzt wieder Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen und führe mit dieser keine richtige Mutter-Kind-Beziehung. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch illegale Arbeit auf Baustellen in XXXX bestritten. Bezüglich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer, ständig - bereits als er noch klein gewesen wäre, in der Schule in Tschetschenien - gemobbt worden zu sein, da seine Großmutter mütterlicherseits Russin gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei immer "Russe" genannt worden, habe keine Freunde gehabt und sei von einem Schüler aus der Oberstufe psychisch gemobbt worden. Dazu seien familiäre Probleme gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer zwischen dem mütterlichen und dem väterlichen Teil seiner Verwandten gestanden und von beiden Teilen jeweils Schlechtes über die andere Seite gesagt bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann überlegt, nach XXXX zu fahren; die Reise dorthin sei kein Problem gewesen, nach seiner Ankunft habe er jedoch ebenfalls Probleme gehabt, er habe sich dort illegal aufgehalten und illegal gearbeitet. Er habe ohne Bezahlung den Sommer über in der Schule gearbeitet, um diese besuchen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hätte auf Baustellen gelebt und dort seine Hausübungen erledigt. Für den Beschwerdeführer sei dies als 14-Jährigen alles zu viel gewesen, weshalb er nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, wo er ebenfalls für einige Monate auf einer Baustelle gearbeitet und die Schule besucht hätte. Wegen den Problemen mit seiner Großmutter habe er zurück nach XXXX müssen. In Tschetschenien habe er nicht leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles unterstellen hätte können. In XXXX sei es auch nicht möglich zu leben, illegal zu arbeiten, illegal die Schule zu besuchen; jedes Mal, wenn ihn die Polizei festnehme, habe ihn der Vater seines Freundes rausholen müssen; im Jahr 2018 habe er erfahren, dass sie in Lettland wegen ihres Sportes ein Visum bräuchten und sich entschieden, die Russische Föderation zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe nie eine normale Kindheit und jemanden, der ihn geschützt hätte, wenn er gemobbt worden wäre, gehabt. Hier in Österreich habe er mehr Chancen, sich als Mensch und als Sportler zu entwickeln und in die Schule zu gehen. Er sei nunmehr in einem Sportverein, trainiere dort Kinder und wolle dies weitermachen. Nachgefragt, sei er in XXXX desöfteren kontrolliert und einmal festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Freund unterwegs gewesen, als die Polizei lediglich von ihm einen Ausweis verlangt hätte. Da sein Freund in XXXX gemeldet gewesen wäre, habe dieser keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei auf die Polizeistation mitgenommen worden, man habe ihm mitgeteilt, dass er nur entlassen werde, wenn jemand von seinen Verwandten komme. Dem Beschwerdeführer seien beide Pässe abgenommen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er sich illegal in XXXX aufhalte, obwohl er eine Bestätigung seiner Mutter bei sich gehabt hätte, dass er hier leben dürfe. Erst als der Vater seines Freundes gekommen sei, hätten sie ihn freigelassen. Um Konkretisierung seiner Probleme mit seiner Großmutter väterlicherseits ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, es sei vorgekommen, dass ihn seine Großmutter wegen einer Kleinigkeit geschlagen oder wegen seiner Mutter beschimpft hätte. Er könnte grundsätzlich wieder bei seiner Großmutter leben, werde dies jedoch nicht tun, da es dann wieder diese Probleme geben würde. Die anderen Verwandten väterlicherseits würden auch etwas finden, um zu sagen, weshalb er weg und wieder zurück sei. Solange die Verwandten väterlicherseits am Leben wären, dürfe der Beschwerdeführer wegen ihrer Traditionen und ihrer Mentalität nicht bei seiner Mutter leben. In Russland habe er keine Chance als normaler Mensch zu leben, da er keine normale Familie hätte. Verwandte habe er nicht nur innerhalb Tschetscheniens, sondern auch außerhalb in der Russischen Föderation; zu diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt und wisse daher nicht, ob er bei einem von diesen leben könnte. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er keine politischen Fluchtgründe habe, wenn er zurückkehre könne jedoch alles passieren. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland werde er auf jeden Fall von seinen Verwandten väterlicherseits bestraft werden, wobei es sich nicht lediglich um psychische, sondern auch um körperliche Gewalt handeln werde und er werde nie wieder die Möglichkeit haben, mit seiner Mutter in Kontakt zu bleiben, zumal man dieser die Schuld an der Ausreise des Beschwerdeführers geben werde. Der Beschwerdeführer wolle nur in Ruhe leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Schutz und keine Unterstützung wie ein normales Kind gehabt. Seine Großmutter habe ihn immer gegen seine Mutter aufgehetzt. Seine Großmutter sei der Meinung gewesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, da sie halb Russin sei, die Festnahme des Vaters organisiert hätte. Der Vater des Beschwerdeführers sei Widerstandskämpfer in den Kriegen bzw. ein Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen. Wenn in Tschetschenien jemand als Widerstandskämpfer aktiv gewesen wäre, würde auch die restliche Familie verfolgt und unter Verdacht gestellt werden. Auf die Frage, ob er selbst oder andere Familienmitglieder jemals Probleme gehabt hätten, da der Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, selbst seine Großmutter habe einen Bruder als Widerstandskämpfer verloren, andere drei Brüder seien wegen dieses Bruders festgenommen worden und würden seither vermisst werden. Ob der neue Mann seiner Mutter damit einverstanden wäre, dass der Beschwerdeführer bei ihnen lebe, könne letzterer nicht sagen, da er diesen nicht kenne. Der Beschwerdeführer selbst wäre jedoch nicht damit einverstanden, mit einem fremden Mann zusammenzuleben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und sei Mitglied in einem Sportverein.Am 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, seiner gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 83), sich nicht zu erinnern, ob seine bisherigen Angaben vollständig protokolliert und rückübersetzt worden seien. In Russland/ römisch 40 sei es immer ein Problem, wenn man kein Russe sei und nicht so aussehe. Man bekomme diesfalls Probleme mit der Polizei, werde oft kontrolliert und nach einem Reisepass gefragt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe sich der Beschwerdeführer dort nicht ohne ein Elternteil aufhalten dürfen. Wegen seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme gehabt, er sei nie in Haft gewesen und habe sich nie politisch betätigt. In seinem Reisepass scheine nicht sein tatsächliches Geburtsjahr auf, zumal seine Mutter dadurch - dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte - Probleme habe vermeiden wollen. Der Beschwerdeführer stimmte einer Korrektur seines Geburtsjahres auf das im Reisepass ersichtliche zu und stellte in Aussicht, seine Mutter um Übermittlung seiner Geburtsurkunde ersuchen zu werden. Der Beschwerdeführer habe viele Verwandte im Herkunftsstaat; sein Vater werde seit 2002 vermisst, seine Mutter lebe mit einer neuen Familie in römisch 40 , seine Großmutter halte sich ebenfalls in römisch 40 auf. Zu seiner Mutter habe er zuletzt wieder Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen und führe mit dieser keine richtige Mutter-Kind-Beziehung. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch illegale Arbeit auf Baustellen in römisch 40 bestritten. Bezüglich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer, ständig - bereits als er noch klein gewesen wäre, in der Schule in Tschetschenien - gemobbt worden zu sein, da seine Großmutter mütterlicherseits Russin gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei immer "Russe" genannt worden, habe keine Freunde gehabt und sei von einem Schüler aus der Oberstufe psychisch gemobbt worden. Dazu seien familiäre Probleme gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer zwischen dem mütterlichen und dem väterlichen Teil seiner Verwandten gestanden und von beiden Teilen jeweils Schlechtes über die andere Seite gesagt bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann überlegt, nach römisch 40 zu fahren; die Reise dorthin sei kein Problem gewesen, nach seiner Ankunft habe er jedoch ebenfalls Probleme gehabt, er habe sich dort illegal aufgehalten und illegal gearbeitet. Er habe ohne Bezahlung den Sommer über in der Schule gearbeitet, um diese besuchen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hätte auf Baustellen gelebt und dort seine Hausübungen erledigt. Für den Beschwerdeführer sei dies als 14-Jährigen alles zu viel gewesen, weshalb er nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, wo er ebenfalls für einige Monate auf einer Baustelle gearbeitet und die Schule besucht hätte. Wegen den Problemen mit seiner Großmutter habe er zurück nach römisch 40 müssen. In Tschetschenien habe er nicht leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles unterstellen hätte können. In römisch 40 sei es auch nicht möglich zu leben, illegal zu arbeiten, illegal die Schule zu besuchen; jedes Mal, wenn ihn die Polizei festnehme, habe ihn der Vater seines Freundes rausholen müssen; im Jahr 2018 habe er erfahren, dass sie in Lettland wegen ihres Sportes ein Visum bräuchten und sich entschieden, die Russische Föderation zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe nie eine normale Kindheit und jemanden, der ihn geschützt hätte, wenn er gemobbt worden wäre, gehabt. Hier in Österreich habe er mehr Chancen, sich als Mensch und als Sportler zu entwickeln und in die Schule zu gehen. Er sei nunmehr in einem Sportverein, trainiere dort Kinder und wolle dies weitermachen. Nachgefragt, sei er in römisch 40 desöfteren kontrolliert und einmal festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Freund unterwegs gewesen, als die Polizei lediglich von ihm einen Ausweis verlangt hätte. Da sein Freund in römisch 40 gemeldet gewesen wäre, habe dieser keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei auf die Polizeistation mitgenommen worden, man habe ihm mitgeteilt, dass er nur entlassen werde, wenn jemand von seinen Verwandten komme. Dem Beschwerdeführer seien beide Pässe abgenommen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er sich illegal in römisch 40 aufhalte, obwohl er eine Bestätigung seiner Mutter bei sich gehabt hätte, dass er hier leben dürfe. Erst als der Vater seines Freundes gekommen sei, hätten sie ihn freigelassen. Um Konkretisierung seiner Probleme mit seiner Großmutter väterlicherseits ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, es sei vorgekommen, dass ihn seine Großmutter wegen einer Kleinigkeit geschlagen oder wegen seiner Mutter beschimpft hätte. Er könnte grundsätzlich wieder bei seiner Großmutter leben, werde dies jedoch nicht tun, da es dann wieder diese Probleme geben würde. Die anderen Verwandten väterlicherseits würden auch etwas finden, um zu sagen, weshalb er weg und wieder zurück sei. Solange die Verwandten väterlicherseits am Leben wären, dürfe der Beschwerdeführer wegen ihrer Traditionen und ihrer Mentalität nicht bei seiner Mutter leben. In Russland habe er keine Chance als normaler Mensch zu leben, da er keine normale Familie hätte. Verwandte habe er nicht nur innerhalb Tschetscheniens, sondern auch außerhalb in der Russischen Föderation; zu diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt und wisse daher nicht, ob er bei einem von diesen leben könnte. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er keine politischen Fluchtgründe habe, wenn er zurückkehre könne jedoch alles passieren. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland werde er auf jeden Fall von seinen Verwandten väterlicherseits bestraft werden, wobei es sich nicht lediglich um psychische, sondern auch um körperliche Gewalt handeln werde und er werde nie wieder die Möglichkeit haben, mit seiner Mutter in Kontakt zu bleiben, zumal man dieser die Schuld an der Ausreise des Beschwerdeführers geben werde. Der Beschwerdeführer wolle nur in Ruhe leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Schutz und keine Unterstützung wie ein normales Kind gehabt. Seine Großmutter habe ihn immer gegen seine Mutter aufgehetzt. Seine Großmutter sei der Meinung gewesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, da sie halb Russin sei, die Festnahme des Vaters organisiert hätte. Der Vater des Beschwerdeführers sei Widerstandskämpfer in den Kriegen bzw. ein Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen. Wenn in Tschetschenien jemand als Widerstandskämpfer aktiv gewesen wäre, würde auch die restliche Familie verfolgt und unter Verdacht gestellt werden. Auf die Frage, ob er selbst oder andere Familienmitglieder jemals Probleme gehabt hätten, da der Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, selbst seine Großmutter habe einen Bruder als Widerstandskämpfer verloren, andere drei Brüder seien wegen dieses Bruders festgenommen worden und würden seither vermisst werden. Ob der neue Mann seiner Mutter damit einverstanden wäre, dass der Beschwerdeführer bei ihnen lebe, könne letzterer nicht sagen, da er diesen nicht kenne. Der Beschwerdeführer selbst wäre jedoch nicht damit einverstanden, mit einem fremden Mann zusammenzuleben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und sei Mitglied in einem Sportverein. Mit Eingabe vom 25.10.2018 wurde durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die im Zuge der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen würden sich nur unzureichend auf die Verfolgung von vermeintlichen Regierungsgegnern und deren Familien beziehen. Die Berichte würden zwar allgemeine Aussagen beinhalten, gingen jedoch kaum auf das korrupte und vorrangig auf Machterhaltung ausgerichtete Regime von Präsident Kadyrow und seine brutalen Methoden im vermeintlichen Kampf gegen den Terrorismus ein, zudem würden Berichte zur Lage von Kindern in Tschetschenien fehlen, deren Eltern sich scheiden ließen, sowie zur Situation von Straßenkindern, was aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers umso schwerer wiege. Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in er Russischen Föderation unter Verweis auf näher angeführtes Berichtsmaterial zuletzt weiter verschlechtert, zudem werde auf die generelle Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen verwiesen. Desweiteren wurde auf den Inhalt einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern in Tschetschenien verwiesen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in der Russischen Föderation sei wohlbegründet, da sein Vater und andere Familienmitglieder Widerstandskämpfer gewesen wären und vermisst würden bzw. getötet worden seien und dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit drohen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation niemanden, der sich um ihn kümmern könnte. Die Großmutter väterlicherseits habe den Beschwerdeführer wiederholt geschlagen und misshandelt, zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt und könnte gemäß den herrschenden Traditionen nicht bei dieser wohnen, zumal sie ihn wieder zu seiner gewalttätigen Großmutter zurückbringen müsste. Als Sohn eines tschetschenischen Widerstandskämpfers und Enkel einer russischen Großmutter würde der Beschwerdeführer überall diskriminiert werden und könnte kein menschenwürdiges Leben führen. Waisenkinder/Straßenkinder seien der Gefahr der Ausbeutung durch Kinderarbeit, des sexuellen Missbrauchs, Gewalt und Entführung ausgesetzt. Die Länderfeststellungen würden belegen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei Schutz gegen seine gewalttätige Großmutter erhalten könnte. Nach Ansicht des UNHCR könnten alleinstehende Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden, zudem seien Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab zu beurteilen wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Desweiteren wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, welcher sich das von ihm angeführte Geburtsdatum entnehmen lässt. Mit Eingabe vom 12.09.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben durch den Leiter des Kampfsportvereins, in welchem der Beschwerdeführer trainierte, vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Aktualisierung des Länderinformationsblatts zur Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 10.12.2018 informierte eine Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB geführten Ermittlungsverfahrens.Mit Schreiben vom 10.12.2018 informierte eine Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB geführten Ermittlungsverfahrens.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Das Bundesamt habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, keine politischen Fluchtgründe zu haben; dessen Probleme mit der Polizei in XXXX hätten lediglich auf seiner Minderjährigkeit beruht. Den Umstand, dass Verwandte seines Vaters festgenommen worden und teilweise verschwunden wären, habe der Beschwerdeführer erst auf Frage seiner Vertreterin vorgebracht. Bei einem den Tatsachen entsprechenden Vorbringen hätte der Beschwerdeführer dies bereits bei der Schilderung seiner Fluchtgründe bekannt gegeben. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung sei es für die Behörde zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem sportlichen Wettkampf in Lettland, für welchen er ein Visum beantragt hätte, wieder in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, anstatt sogleich in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer sei laut seinen Aussagen bereits am 26.07.2018 in Österreich gewesen, habe jedoch erst am 07.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem sei es ihm möglich gewesen, sein Heimatland ohne Probleme legal zu verlassen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation aufgrund der allgemeinen Lage sowie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, jedoch keinesfalls, da sein Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre oder aus Angst vor russischen Behörden. Die Furcht hinsichtlich einer Verfolgung wegen seines Vaters sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in den sechzehn Jahren seit dessen Verschwindens keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt hätte.Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Das Bundesamt habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, keine politischen Fluchtgründe zu haben; dessen Probleme mit der Polizei in römisch 40 hätten lediglich auf seiner Minderjährigkeit beruht. Den Umstand, dass Verwandte seines Vaters festgenommen worden und teilweise verschwunden wären, habe der Beschwerdeführer erst auf Frage seiner Vertreterin vorgebracht. Bei einem den Tatsachen entsprechenden Vorbringen hätte der Beschwerdeführer dies bereits bei der Schilderung seiner Fluchtgründe bekannt gegeben. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung sei es für die Behörde zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem sportlichen Wettkampf in Lettland, für welchen er ein Visum beantragt hätte, wieder in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, anstatt sogleich in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer sei laut seinen Aussagen bereits am 26.07.2018 in Österreich gewesen, habe jedoch erst am 07.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem sei es ihm möglich gewesen, sein Heimatland ohne Probleme legal zu verlassen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation aufgrund der allgemeinen Lage sowie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, jedoch keinesfalls, da sein Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre oder aus Angst vor russischen Behörden. Die Furcht hinsichtlich einer Verfolgung wegen seines Vaters sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in den sechzehn Jahren seit dessen Verschwindens keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt hätte. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Dieser habe im Heimatland noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte und es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in einem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Nach einer Rückkehr wäre es ihm möglich, entweder neuerlich bei seiner Großmutter oder bei seiner Mutter zu wohnen. Nach Erreichen des
- Lebensjahres könne er selbst entscheiden, wo er leben wolle. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann, welcher den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht hätte und in die dortige Gesellschaft integriert sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen in der Russischen Föderation in höherem Maße betroffen wäre, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerte private Bindungen, dieser sei mittellos, lebe von der Grundversorgung, sei Mitglied in einem Kampfsportverein und habe keine Deutschkursbestätigungen in Vorlage gebracht.
- Mit Eingabe vom 31.01.2019 wurde durch die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt. Der Beschwerdeführer habe deutlich vorgebracht, er habe nicht in Tschetschenien leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles hätte unterstellen können. Dennoch habe die Behörde keine weiteren Fragen gestellt, sodass eine Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nicht ausreichend geklärt werden habe können. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang gegebene besondere Manduktions- und Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde würden nur unzureichend Bezug auf die Verfolgung von vermeintlichen Regierungsgegnern und deren Familien nehmen, weshalb diese nicht geeignet wären, das Ausmaß der Gefährdung, die eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer bedeuten würde, entsprechend beurteilen zu können. Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und unschlüssigen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe bereits im Zuge seiner Erstbefragung erklärt, sein Vater sei spurlos verschwunden, als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt gewesen wäre. Seinem Vater sei zu Lasten gelegt worden, in der Kriegszeit 18 Personen der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Er selbst sei bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden. Zudem habe er angegeben, er habe als Minderjähriger alleine in XXXX leben müssen, zumal ihm in Tschetschenien wegen seines Vaters alles unterstellt hätte werden können und er nie eine normale Kindheit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, er sei geschlagen und gemobbt worden, seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen. Auch andere Familienmitglieder väterlicherseits hätten sich als Widerstandskämpfer engagiert und seien deswegen getötet worden oder verschollen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Schluss komme, dass keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können, zumal die Länderberichte Gegenteiliges schildern und im Nordkaukasus stattfindende schwerste Menschenrechtsverletzungen belegen würden. Dem Beschwerdeführer drohe in Tschetschenien und in Russland wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung und seiner Familienzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus zähle er zur sozialen Gruppe der Straßenkinder/Waisenkinder. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen sei ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und sei es den Behörden daher nicht möglich, den Beschwerdeführer zu schützen. Nach gängiger Rechtsprechung sei bei erhöhter Vulnerabilität die Versorgung eines Kindes im Herkunftsland fallspezifisch zu überprüfen, um den Asylwerber nicht in eine ausweglose Situation zu überantworten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation würde aufgrund der dargelegten Umstände überdies eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen. Im Übrigen habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK unzureichend berücksichtigt. Dieser spreche bereits ein wenig Deutsch, trainiere in einem Sportverein und sei sehr bemüht darum, sich weiter zu integrieren.
- Mit Eingabe vom 31.01.2019 wurde durch die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt. Der Beschwerdeführer habe deutlich vorgebracht, er habe nicht in Tschetschenien leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles hätte unterstellen können. Dennoch habe die Behörde keine weiteren Fragen gestellt, sodass eine Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nicht ausreichend geklärt werden habe können. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang gegebene besondere Manduktions- und Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde würden nur unzureichend Bezug auf die Verfolgung von vermeintlichen Regierungsgegnern und deren Familien nehmen, weshalb diese nicht geeignet wären, das Ausmaß der Gefährdung, die eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer bedeuten würde, entsprechend beurteilen zu können. Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und unschlüssigen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe bereits im Zuge seiner Erstbefragung erklärt, sein Vater sei spurlos verschwunden, als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt gewesen wäre. Seinem Vater sei zu Lasten gelegt worden, in der Kriegszeit 18 Personen der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Er selbst sei bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden. Zudem habe er angegeben, er habe als Minderjähriger alleine in römisch 40 leben müssen, zumal ihm in Tschetschenien wegen seines Vaters alles unterstellt hätte werden können und er nie eine normale Kindheit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, er sei geschlagen und gemobbt worden, seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen. Auch andere Familienmitglieder väterlicherseits hätten sich als Widerstandskämpfer engagiert und seien deswegen getötet worden oder verschollen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Schluss komme, dass keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können, zumal die Länderberichte Gegenteiliges schildern und im Nordkaukasus stattfindende schwerste Menschenrechtsverletzungen belegen würden. Dem Beschwerdeführer drohe in Tschetschenien und in Russland wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung und seiner Familienzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus zähle er zur sozialen Gruppe der Straßenkinder/Waisenkinder. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen sei ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und sei es den Behörden daher nicht möglich, den Beschwerdeführer zu schützen. Nach gängiger Rechtsprechung sei bei erhöhter Vulnerabilität die Versorgung eines Kindes im Herkunftsland fallspezifisch zu überprüfen, um den Asylwerber nicht in eine ausweglose Situation zu überantworten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation würde aufgrund der dargelegten Umstände überdies eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen. Im Übrigen habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK unzureichend berücksichtigt. Dieser spreche bereits ein wenig Deutsch, trainiere in einem Sportverein und sei sehr bemüht darum, sich weiter zu integrieren.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 21.3.2019 teilte die BH XXXX , mit daß der Beschwerdeführer entgegen Empfehlung zu seinem Onkel nach XXXX gereist wäre und dort seit 9.3.2019 wohnen würde. Die genaue Adresse wäre unbekannt.
- Mit Schreiben vom 21.3.2019 teilte die BH römisch 40 , mit daß der Beschwerdeführer entgegen Empfehlung zu seinem Onkel nach römisch 40 gereist wäre und dort seit 9.3.2019 wohnen würde. Die genaue Adresse wäre unbekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, wo er sich bis zum Alter von 14 Jahren durchgehend aufgehalten und die Schule besucht hat. In Tschetschenien hielten sich zuletzt noch die Großmutter sowie die Mutter des Beschwerdeführers auf. Im Anschluss hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Juli 2018 überwiegend in XXXX auf. Seit 09.03.2019 lebt der minderjährige Beschwerdeführer infolge einer selbständigen Ausreise aus dem Bundesgebiet an einer nicht näher bekannten Anschrift bei einem Onkel in XXXX . Ein aktueller Aufenthalt im Bundesgebiet liegt nicht vor.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, wo er sich bis zum Alter von 14 Jahren durchgehend aufgehalten und die Schule besucht hat. In Tschetschenien hielten sich zuletzt noch die Großmutter sowie die Mutter des Beschwerdeführers auf. Im Anschluss hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Juli 2018 überwiegend in römisch 40 auf. Seit 09.03.2019 lebt der minderjährige Beschwerdeführer infolge einer selbständigen Ausreise aus dem Bundesgebiet an einer nicht näher bekannten Anschrift bei einem Onkel in römisch 40 . Ein aktueller Aufenthalt im Bundesgebiet liegt nicht vor. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder den Besuch von Sprachkursen. Er trainierte in einem Kampfsportverein, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen im österreichischen Bundesgebiet ins Treffen geführt. Eine den - zwischenzeitig freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrten - Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder den Besuch von Sprachkursen. Er trainierte in einem Kampfsportverein, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen im österreichischen Bundesgebiet ins Treffen geführt. Eine den - zwischenzeitig freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrten - Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
- Bewegungsfreiheit bzw. 19.
- Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens). Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
- Rechtsschutz / Justizwesen). Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
- Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013):Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vgl. HRW 7.2018, AI 22.2.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vergleiche HRW 7.2018, AI 22.2.2018). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 3.2017). Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Korruption Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert, um sich selbst zu bereichern (FH 1.2018). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, die Regierung bestätigt aber, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind. Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 20.4.2018, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (US DOS 20.4.2018).Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, die Regierung bestätigt aber, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind. Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 20.4.2018, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (US DOS 20.4.2018). Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl der Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatlichen Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter sind sich jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeiter/innen. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen, um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeiter/innen, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt, ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl der Staatsangestellten relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach gering oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind - unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft - wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramzan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 7.2018a).Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptions